Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 UF 35/19·05.11.2019

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Vergütung des Verfahrensbeistands trotz Tätigkeit vor Rücknahme

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Aufnahme einer zweitinstanzlichen Vergütung des Verfahrensbeistands in die Kostenrechnung. Das OLG stellt fest, dass die erstinstanzliche Bestellung des Verfahrensbeistands in die Beschwerde wirkt und Vergütung nach §158 Abs.7 FamFG für jeden Rechtszug entsteht. Da die Verfahrensbeiständin bereits vor Rücknahme tätig geworden ist, besteht ein Vergütungsanspruch. Die Erinnerung wird nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung nicht abgeholfen; Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands wegen vorangegangener Tätigkeit bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands in erster Instanz wirkt auch im anschließenden Beschwerdeverfahren fort; eine erneute Bestellung ist nicht erforderlich.

2

Soweit der erstinstanzliche Bestellungsbeschluss dem Verfahrensbeistand erweiterte Aufgaben nach §158 Abs.4 S.3 FamFG zuweist, bleiben diese Aufgaben auch in der zweiten Instanz übertragen.

3

Die Vergütung des Verfahrensbeistands entsteht in jedem Rechtszug und für parallel laufende Verfahren (§158 Abs.7 S.2 FamFG).

4

Zum Entstehen des Vergütungsanspruchs genügt, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Kindesinteresse begonnen hat; auch vorbereitende Kontakte sind ausreichend (vgl. BGH).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 404 F 259/18

Tenor

wird der als Einspruch/Einwendung zur Rechnung bezeichnete Erinnerung des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des OLG Köln vom 29.03.2019(KR II) - soweit dort Auslagen nach KV-Nr. 2013 in Höhe von 550 € (zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbeistands A) in Ansatz gebracht worden sind - nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2018 wurde Frau A zum Verfahrensbeistand für das Kind B mit erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der ersten Instanz wirkt im anschließenden Beschwerdeverfahren fort, ohne dass es einer erneuten Bestellung bedarf (MükoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 51). Sofern der erstinstanzliche Bestellungsbeschluss die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG vorsieht, verbleibt es hierbei auch in zweiter Instanz.

3

Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG entsteht die Vergütung des Verfahrensbeistandes in jedem Rechtszug und für die parallel laufenden Verfahren. Zur Entstehung der Pauschale genügt es, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Kindesinteresse begonnen hat (MükoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 49).

4

Die Verfahrensbeiständin hat bereits vor Rücknahme der Beschwerde am 29.11.2018 unter anderem telefonischen Kontakt mit der Kindesmutter sowie dem Kindesvater aufgenommen und ein Gespräch im Beisein der Kindesmutter mit dem Kind geführt. Damit ist die Verfahrensbeiständin vor Rücknahme und Beschluss des Oberlandesgerichts Köln tätig geworden, sodass ein Vergütungsanspruch entstanden ist.

5

Ausreichend ist, das er – wie im vorliegenden Fall – in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – XII ZB 682/12).

6

Der Erinnerung ist daher nicht abzuhelfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.