Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung niederländischer AOW im Versorgungsausgleich abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landesversicherungsanstalt beanstandete, das Familiengericht habe die niederländische AOW-Volksrente im Versorgungsausgleich außer Acht gelassen. Das OLG Köln hält dies für zutreffend: Steuerfinanzierte Volksrenten, die nicht auf individuellen Beiträgen beruhen, sind nach §1587 Abs.1 S.2 BGB grundsätzlich auszuschließen. Eine Aufnahme nach §1587c Nr.1 BGB kommt nur in außergewöhnlichen Härtefällen in Betracht, die hier nicht vorliegen.
Ausgang: Beschwerde der Landesversicherungsanstalt gegen Nichtberücksichtigung der niederländischen AOW im Versorgungsausgleich als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anwartschaften oder Aussichten, die nicht durch Vermögen oder Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten werden, bleiben beim Versorgungsausgleich nach §1587 Abs.1 S.2 BGB unberücksichtigt.
Steuerfinanzierte Volksrenten (z.B. niederländische AOW), die unabhängig von individuellen Beitragsleistungen gewährt werden, sind grundsätzlich vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
Eine Einbeziehung solcher Volksrenten kraft der Härteregelung des §1587c Nr.1 BGB ist nur in krassen Härtefällen möglich; allgemeine Billigkeitsüberlegungen genügen nicht.
Die bloße Gewährung von Bundeszuschüssen in der deutschen Rentenversicherung führt nicht zur Gleichstellung mit aus Steuermitteln finanzierten Volksrenten für Zwecke des Versorgungsausgleichs.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 2 AF 88/98
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 09.02.2000 gegen den Ausspruch zu Ziffer 2 im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 18.01.2000 - 2 a F 88/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Gründe
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 629 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.
Die Landesversicherungsanstalt W. wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass das Familiengericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die auf Seiten der Antragsgegnerin nach Auskunft des BDZ N. vom 16. Dezember 1999 erworbene Niederländische AOW-Pension unberücksichtigt gelassen hat. Entgegen der von der LVA W. vertretenen Rechtsauffassung ist dies jedoch nicht zu beanstanden.
Die Altersrente nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Quderdomswet-AOW) vom 31. Mai 1956 (Staatsblad Nr. 281) garantiert in den Niederlanden eine Grundrente als Minimalversorgung. Hierbei handelt es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente, auf deren Höhe die Dauer des Arbeitslebens und der Ehe ohne Einfluss sind (vgl. Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII Rn. 989). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind, für den Versorgungsausgleich außer Betracht. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass auf andere Weise erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden (Dörr in: MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., § 1587 Rn. 23). Volksrenten, die - wie die niederländischen AOW-Pension - unabhängig von den Aufwendungen sind, die der Einzelne für den Erwerb getroffen hat, und die auf dem Grundsatz der Einwohnersicherung beruhen, sind deshalb in den Versorgungsausgleich nicht einzubeziehen (Dörr a.a.O. Rn. 24; Staudinger/Eichenhofer, BGB, 13. Aufl, § 1587 Rn. 27; Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587 Rn. 12 a; Johannsen/Henrich, EheR, 3. Aufl, Art. 17 EGBGB Rn. 69; Borth Rn. 882; Rahm/Künkel/Paetzold VIII Rn. 989, 992, 1073 ausdrücklich zur AOW-Pension; vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 62 zur schwedischen Volksrente; Beschluss des Senats vom 10.1.1999 - 27 UF 38/99 -). Eine - soweit ersichtlich - vereinzelt vertretene Gegenansicht hält der überwiegenden Meinung entgegen, auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liege einem Teil der Rentenleistungen ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss zu Grunde, wobei auch diese Leistungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien (Glockner in: MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., § 1587 a Rn. 402). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschüsse gewährt werden, auf dem Beitragsprinzip während ausländische "Volksrenten" ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten haben, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten bedingte Versorgungsanrechte sollen aber nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.1999).
Teilweise wird die Auffassung vertreten, das völlige Außerachtlassen von Volksrenten könne im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen, die durch § 1587 c Nr. 1 BGB korrigiert werden müssten (vgl. Rahm/Künkel/Paetzold VIII Rn. 1074; Rollland a.a.O.). Ob dieser Ansicht beigepflichtet werden kann, mag hier auf sich beruhen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, unbillig wäre. § 1587 c BGB setzt strengere Maßstäbe, als sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind, so dass allgemeine Billigkeitserwägungen hierfür nicht genügen (BGH FamRZ 81, 756). Die Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken, nämlich für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundsatz zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Ehegatten zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1982, 258; 1993, 1217). An die Einbeziehung einer Volksrente sind, sofern
diese überhaupt statthaft ist, besonders strenge Anforderungen zu stellen. Da eine Einstellung der Volksrente in den Versorgungsausgleich auf Seiten des Ausgleichsberechtigten das in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck gebrachte Ausgleichsprinzip untergraben würde, kann nur in krassen Härtefällen eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erwogen werden (Rahm/Künkel/Paetzold VIII Rn. 1074). Ein solcher außergewöhnlicher Härtefall liegt hier nicht vor. Im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts eine Kürzung des Versorgungsausgleichs allgemein in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1989, 492). Wie die Auskunft der Landesversicherungsanstalt W. über die von der Antragsgegnerin selbst erworbenen Rentenanwartschaft zeigt, verfügt diese noch nicht über eine genügende Altersversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die in der Auskunft des Stichting Bureau voor duitse Zaken vom 16.12.1999 und der Darstellung des Versicherungsverlaufs vom 02.12.1999 genannte niederländische Volksrente einbezogen wird.
Die LVA W. hat als Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 DM.