Beschwerde der Landesversicherungsanstalt gegen Versorgungsausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landesversicherungsanstalt klagte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass die niederländische AOW-Volksrente bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Eine Einbeziehung kommt nur in besonders strengen Härtefällen nach §1587c Nr.1 BGB in Betracht, die hier nicht vorliegen.
Ausgang: Beschwerde der Landesversicherungsanstalt gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anwartschaften auf steuerfinanzierte Volksrenten sind beim Versorgungsausgleich grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht auf individuellen Leistungen der Ehegatten beruhen (vgl. §1587 Abs.1 Satz2 BGB).
Die Einbeziehung einer ausländischen Volksrente in den Versorgungsausgleich ist nur in Ausnahmefällen nach §1587c Nr.1 BGB möglich; allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte genügen nicht.
Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruht auf dem Beitragsprinzip und ist von steuerfinanzierten Volksrenten, die aus dem allgemeinen Steueraufkommen gespeist werden, abzugrenzen; letztere sind regelmäßig vom Ausgleich ausgenommen.
Für die Annahme eines Härtefalls nach §1587c Nr.1 BGB sind besonders strenge Voraussetzungen zu fordern; der harten Regelung darf nur in krassen Ausnahmefällen zuwidergehandelt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 2a F 158/98
Tenor
Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Westfalen gegen die Entscheidung des Versorgungsausgleichs im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht-Geilenkirchen vom 16.11.1999 - 2a F 158/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die pp..
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auskunft des Stichting Bureau voor duitse Zaken vom 30.9.1999 steht dem Antragsgegner eine Anwartschaft auf eine sogenannte AOW-Pension niederländischen Rechts mit einem Ehezeitanteil von monatlich brutto 34,60 hfl. zu. Diese Anwartschaft ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs jedoch unberücksichtigt zu lassen. Der Senat hat in der Entscheidung vom 30.11.1999 - 27 UF 212/99 - folgendes ausgeführt:
Die Altersrente nach dem Allgemeinen Altersgesetz ( Algemene Ouderdomswet-AOW) vom 31.Mai 1956 ( Staatsblad Nr. 281) garantiert in den Niederlanden eine Grundrente als Minimalversorgung. Hierbei handelt es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente, auf deren Höhe die Dauer des Arbeitlebens und der Ehe ohne Einfluß sind (vgl. Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII Rn.989). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind, für den Versorgungsausgleich außer Betracht. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass auf andere Weise erworbene Versorgunganrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden ( Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 3.Auflage, § 1587 Randnote 23). Volksrenten, die - wie die niederländische AOW-Pension - unabhängig von den Aufwendungen sind, die der einzelne für den Erwerb getroffen hat, und die auf dem Grundsatz der Einwohnersicherung beruhen, sind deshalb in den Versorgungsausgleich nicht einzubeziehen ( Dörr a.a.O.Rn.24; Staudinger/Eichenhofer, BGB, 13.Auflage, § 1587 Rn. 27; Rolland, 1.EheRG, 2.Auflage, § 1587 Rn. 12a; Johannsen/Henrich, EheR, 3.Auflage, Art. 17 EGBGB Rn. 69; Borth Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn.882; Rahm/Künkel/Paetzold VIII R.989,992,1073 ausdrücklich zur AOW-Pension; vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 62 zur schwedischen Volksrente; Beschluß des Senats vom 10.11.1999 - 27 UF 38/99 -). Eine - soweit ersichtlich - vereinzelt vertretene Gegenansicht hält der überwiegenden Meinung entgegen, auch in der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liege einem Teil der Rentenleistungen ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss zugrunde, wobei auch diese Leistungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien ( Glockner in: MünchKomm zum BGB, 3.Auflage, § 1587a Rn. 402). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszuschußhöhe gewährt werden, auf dem Beitragsprinzip, während ausländische " Volksrenten" ihre Grundlage nicht in vorausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten haben, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten bedingte Versorgunganrechte sollen aber nach dem in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluß einst 0.11.1999).
Teilweise wird die Auffassung vertreten, das völlige Außerachtlassen von Volksrenten könne im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen, die durch § 1587 c Nr. 1 BGB korrigiert werden müßten (vgl. Rahm/Künkel/Paetzold VIII RN. 1074; Rolland a.a.O.). Ob diese Ansicht beigepflichtet werden kann, mag hier auf sich beruhen. Gemäß § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, unbillig wäre. § 1587 c BGB setzt strengere Maßstäbe, als sie bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treue und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind, so dass allgemeine Billigkeitserwägungen hierfür nicht genügen (BGH FamRZ 81,756). Die Anwendung der Harteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt viel mehr nur in Betracht, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken, ähnlich für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch den sozial schwächeren Ehegatten zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1982,258; 1993,1217). An die Einbeziehung einer Volksrente sind, sofern diese überhaupt statthaft ist, besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dar eine Einstellung der Volksrente in den Versorgungsausgleich auf Seiten des Ausgleichsberechtigte das in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck gebracht wird Ausgleichsprinzip untergraben würde, kann nur im krassen Härtefällen eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB erwogen werden (Rahm/Künkel/Paetzold VIII Rn. 1074).
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser im Beschluß vom 30.11.1999 - 27 UF 212/99 -geäußerte Auffassung abzuweichen.
Ein solcher aus gewöhnlicher Härtefall liegt hier nicht vor. Im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB kommt unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts eine Koch zum des Versorgungsausgleichs allgemein in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatten bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung Anrechte dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1989, 492). Wie die Auskunft der pp. über die von dem Antragsgegner selbst erworbenen Rentenanwartschaft zeigt, verfügt dieser noch nicht über eine genügende Altersversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die in der Auskunft des Stichting Bureau voor duitse Zaken vom 30.9.1999 genannte niederländische Volksrente einbezogen wird. Hinzu kommt, daß die AOW-Pension, bezogen auf die Ehezeit, nur 34,60 hfl brutto im Monat ausmacht und daher verhältnismäßig geringfügig ist.
Es hat daher bei der Entscheidung des Amtsgerichts zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM