Beschwerde gegen Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Zuweisung des gemeinsam genutzten Hauses an den Antragsgegner nach § 1361b BGB. Zentral war, ob durch Verbleib des Antragsgegners in der Ehewohnung eine unbillige Härte für die Antragstellerin und die Kinder vorliegt. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: eine unzumutbare Härte liegt nicht vor; das Kindeswohl ist nicht gefährdet. Ein Erörterungstermin war nicht erforderlich; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist eine unbillige Härte erforderlich; bloße Unannehmlichkeiten oder typische Nachteile einer zerrütteten Ehe begründen diese nicht.
Der Umzug eines Ehegatten und die Vereinbarung, eine eigene Wohnung anzumieten, heben den Charakter der bisherigen Ehewohnung nur auf, wenn eine eindeutige und endgültige Regelung der Parteien vorliegt.
Bei der Prüfung einer unbilligen Härte sind die objektive Wohnsituation der Ersatzwohnung, das Wohl der beteiligten Kinder sowie Stellungnahmen des Jugendamtes und getroffene Absprachen der Parteien zu berücksichtigen.
In der Beschwerdeinstanz kann von einem Erörterungstermin nach §§ 207, 32 FamFG abgesehen werden, wenn weitere persönliche Anhörungen oder Termine keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse versprechen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 323 F 143/09
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 15.01.2010 - 323 F 143/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat verweist zunächst auf die umfangreiche und wohlausgewogene Begründung des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 bis 126).
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der getrennt lebenden Ehefrau zurückgewiesen, ihr - und den bei ihr lebenden 3 gemeinsamen Kindern – das bis zu ihrem Auszug am 21.06.2009 gemeinsam genutzte Haus, welches die Ehewohnung darstellt und beiden Beteiligten je zur Hälfte gehört, im Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zur alleinigen Benutzung gem. § 1361b Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zuzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass wegen der andauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten eine Trennung innerhalb des Hauses zumindest aus der Sicht der Antragstellerin, aber auch nach der Auffassung des Jugendamtes und der vom Familiengericht angehörten Kinder nicht (mehr) in Betracht kam, musste einer der beiden die Wohnung (das Haus) verlassen. Dies ist durch den bereits zuvor gefassten und mitgeteilten Entschluss der Antragstellerin sowie den am 09.06.2009 nach Besichtigung der neuen Wohnung unterschriebenen Mietvertrag zum 01.07.2009 letztendlich auch geschehen.
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das Haus nicht durch die Einigung der Beteiligten, dass die Antragstellerin auszieht und – mit den Kindern - eine eigene Wohnung anmietet, den Charakter als Ehewohnung verloren hat, so dass § 1361b BGB schon von seinen Voraussetzungen nicht anwendbar ist (vgl. KG, FamRZ 2007, 908 = juris Rn 4; OLG Köln, FamRZ 2005, 1993 = juris Rn 7; Palandt/Brudermüller, 69. Aufl. 2010, § 1361b BGB Rn 6; generell anderer Meinung Schwab in Bork/Jacoby/Schwab: FamFG, § 200 FamFG Rn 32 und 3 mit Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 2008, 1935, 1936 = juris Rn 29). Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beteiligten bereits eine eindeutige und endgültige Regelung über ihr gemeinsames Haus als (bisherige) Ehewohnung getroffen hätten. Das steht jedenfalls nach derzeitigem Sachstand nicht fest und widerspricht auch der Einleitung des hiesigen Verfahrens.
Eine unbillige Härte i.S.v. § 1361b I 1 BGB beim Bestehenbleiben der derzeitigen Wohnsituation liegt nämlich nicht vor. Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie bei einer zerrütteten Ehe regelmäßig auftreten, fallen nämlich nicht darunter (Palandt/Brudermüller, aaO Rn 10 aE und Staudinger/Voppel, 2007, § 1361b BGB Rn 20, je mwN). Die Einschränkungen, die mit einer deutlichen Verringerung der Wohnfläche von 180 m² für 5 Personen auf 106 m² für einen Erwachsenen mit 3 Kindern verbunden sind, stellen sich aus objektiver Sicht nur als die Reduzierung einer recht komfortablen – um nicht zu sagen luxuriösen – Wohnsituation zu einer noch auf alle Fälle annehmbaren und eher noch überdurchschnittlichen, keinesfalls aber unzumutbaren dar. Dies haben die beiden beteiligten Ehegatten und insbesondere die Antragstellerin wohl ursprünglich auch selbst so gesehen, als sie die neue Wohnung der Antragstellerin ausgesucht und nach Besichtigung angemietet haben. Der Inhalt der Absprache zwischen den Beteiligten fließt auch in die Beurteilung der unbilligen Härte ein (Schwab, aaO § 200 FamFG Rn 9 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1994, 98, 101). Schließlich ist auch das Wohl der 3 gemeinsamen Kinder nicht gefährdet, wie sich bereits nicht nur objektiv aus der Größe der neuen Wohnung, sondern insbesondere auch aus den Stellungnahmen des Jugendamtes vom 19.11.2009 und 03.03.2010 sowie der Anhörung der Kinder durch das Familiengericht ergibt. Auch wenn sich die Anzahl von eigenen und zusätzlichen Spielzimmern spürbar verringert hat, ist die Wohnsituation noch immer eher deutlich besser als in vielen anderen Fällen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Haus der Eltern (bisherige Ehewohnung) nur 500 m entfernt ist und die Kinder jedenfalls mit dem Antragsgegner keinerlei Beziehungs- oder sonstige Probleme haben, so dass nichts dagegen spricht, dass sie sich zeitweilig und vereinzelt dorthin zurückziehen und aufhalten können.
Die Überlassung des Hauses mit 180 m² Wohnfläche an den Antragsgegner mag wirtschaftlich unvernünftig sein, ist aber angesichts der hier vorliegenden Umstände nicht (grob) unbillig.
Eine Erörterung in einem Termin gem. §§ 207, 32 FamFG erschien dem Senat im vorliegenden Fall weder erforderlich noch sachdienlich. Das Absehen von einem Erörterungstermin aus triftigen Gründen kommt insbesondere in der Beschwerdeinstanz infrage, wenn es einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf und eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist (Schwab, aaO § 207 FamFG Rn 2 mwN; Keidel/Giers: FamFG, 16. Aufl. 2009, § 207 FamFG Rn 2). Dies ist vorliegend der Fall. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der beteiligten Eheleute und der Durchführung eines Erörterungstermins sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. auch § 68 III 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 1 Var. 2 FamGKG.