Trennungsunterhalt: Einkommenszurechnung trotz Vermögensübertragung auf Eltern
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren begehrte die getrenntlebende Ehefrau Trennungsunterhalt und Unterhaltsrückstände. Das OLG Köln bejahte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 1361 BGB und sprach laufenden Unterhalt sowie Rückstände teils der Klägerin, teils wegen Anspruchsübergangs den Sozialämtern zu. Eine kurz nach Trennung erfolgte Übertragung von Kapitalvermögen auf die Eltern blieb unterhaltsrechtlich unbeachtlich; fiktive Kapitalerträge wurden zugerechnet. Für Zeiträume ohne ausreichenden Verzug bzw. Rechtshängigkeit blieb es bei geringeren Beträgen; eine Verwirkung wurde verneint.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: höherer/weiterer Trennungsunterhalt und Rückstände zugesprochen, im Übrigen Klage und Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die regelmäßig durch die prägenden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden.
Überträgt der Unterhaltspflichtige kurz nach der Trennung Vermögen auf Dritte ohne hinreichend belegte rechtliche oder tatsächliche Rechtfertigung, ist dies unterhaltsrechtlich unbeachtlich; Erträge können fiktiv zugerechnet werden.
Rückständiger Unterhalt setzt für Zeiträume vor Rechtshängigkeit grundsätzlich Verzug voraus; eine spätere Herabsetzung des Unterhaltsbegehrens lässt bereits eingetretene Verzugsfolgen für zurückliegende Zeiträume unberührt.
Für nach Rechtshängigkeit auf einen Dritten übergegangene Unterhaltsansprüche bleibt der ursprüngliche Berechtigte gemäß § 265 ZPO prozessführungsbefugt; für zuvor übergegangene Ansprüche ist eine wirksame Ermächtigung zur Prozessführung ausreichend.
Eine Kürzung des Trennungsunterhalts wegen Verwirkung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 1579 BGB nicht vorliegen und der Unterhalt den notwendigen Bedarf des Berechtigten ohnehin nicht deckt; dabei sind auch Kindesbelange zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 33 a F 92/98
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.9.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 a F 91/98 - teilweise wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, 1. jeweils zum 3. Werktag des Monats im voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt a) für die Zeit von September bis November 1999 von 969,00 DM zu zahlen, davon an die Klägerin selbst 246,03 DM und an das Sozialamt der Stadt E. 722,97 DM, b) für Dezember 1999 von 1.010,16 DM, davon an die Klägerin selbst 165,19 DM und an das Sozialamt der Stadt E. 844,97 DM, c) für die Zeit ab Januar 2000 von 1.027,00 DM, davon an die Klägerin 304,03 DM und an das Sozialamt der Stadt E. 722,97 DM, 2. an die Klägerin für die Zeit von Dezember 1997 bis einschließlich August 1999 einen Unterhaltsrückstand von 8.087,61 DM zu zahlen, davon 1.781,66 DM an die Klägerin selbst, 815,00 DM an das Sozialamt der Stadt K. und 5.490,95 DM an das Sozialamt der Stadt E.. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat im erkannten Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 1361 BGB Unterhalt verlangen.
1.
Die Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der bis zur Zustellung der Klage am 22.10.1998 aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsbeträge sind durch das Schreiben der Stadt K. vom 11.2.2000 ausgeräumt worden. Mit diesem Schreiben hat die Stadt K. die Klägerin ermächtigt, die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche einzuklagen. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden prozessualen Bedenken.
Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Klägerin nach § 265 ZPO prozeßführungsbefugt, die nach Rechtshängigkeit auf die Stadt E. übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
2.
Die Klägerin verlangt mit Recht rückständigen Unterhalt ab Dezember 1997. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben den Beklagten mit Schreiben vom 21.11.1997 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt von vorläufig 400,00 DM und von Trennungsunterhalt von 1.030,00 DM aufgefordert (Bl. 2 d.A.). Hierdurch ist zunächst Verzug bis zur Höhe des begehrten Unterhalts für den Fall eingetreten, dass ein Unterhaltsanspruch in dieser Höhe besteht.
Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.10.1998 (Bl. 26 d.A.) ihren Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt auf monatlich 536,00 DM ermäßigt, und zwar ab Oktober 1998. Letztes ergibt sich daraus, daß sie unter II. des Antrages rückständigen Unterhalt bis einschließlich September 1998 begehrt hat. Durch diese Antragsermäßigung beschränkt sich der Verzug ab Oktober 1998 vorerst auf 536,00 DM (OLG Hamm FamRZ 1989, 1303; 1990,520).
Aus der Begründung des Antrages folgt weiter (Bl. 28 d.A.), daß die Klägerin für Dezember 1997 und für Januar 1998 monatlich 1.051,00 DM, also mehr als sie mit Schreiben vom 21.11.1997 angemahnt hat, begehrt hat, für die Zeit von Februar 1998 bis einschließlich September 1998 dagegen monatlich nur 536,00 DM. Diese Antragsreduzierung beseitigt die bereits eingetretenen Verzugsfolgen für die zurückliegende Zeit indessen nicht (OLG Hamm a.a.O.; Derleder,EzFamR Nr. 3 zu § 284 BGB).
Mit Schriftsatz vom 22.1.1999 (Bl. 58 d.A.), der dem Beklagten am 3.2.1999 (Bl. 114 d.A.) zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen laufenden Unterhalt von 969,00 DM monatlich begehrt. Aus der Begründung ergibt sich, daß entgegen dem mißverständlichen Wortlaut des Antrages das Erziehungsgeld von monatlich 600,00 DM bereits berücksichtigt ist.
Mit Zustellung der Berufungsbegründung am 9.12.1999 ist schließlich ein laufender monatlicher Unterhaltsanspruch von 1.027,00 DM rechtshängig geworden. Für die Zeit vor der Zustellung der Berufungsbegründung fehlt es daher für die geltend gemachten Beträge am Verzug, soweit mehr als monatlich 969,00 DM ab 3.2.1999 und von mehr als 536,00 DM ab Oktober 1998 verlangt worden sind.
3.
Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei nicht bedürftig, weil davon auszugehen sei, daß sie inzwischen wieder der Prostitution nachgehe wie angeblich früher in Kuba, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte aufzeigen können, die seine Behauptung, die von der Klägerin mit Nachdruck bestritten wird, stützen könnten. Einer Vernehmung der Klägerin als Partei bedurfte es wegen des unsubstantiierten Vortrags des Beklagten nicht.
Auch der Umstand, daß sich die Klägerin bereits Anfang 1998 um einen Arbeitsplatz beworben hat, läßt nicht auf eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit schließen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.2.2000 bestritten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich anders verhält, trägt der Beklagte nicht vor.
4.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien sind allein durch die Einkünfte des Beklagten geprägt worden. Dieser hat über folgende Einkünfte verfügt:
1997:
Bruttogehalt (Bl. 25 AH I) 70.566,85 DM
Lohnsteuer - 9.780,00 DM
Kirchensteuer - 701,82 DM
Solz. - 584,85 DM
RV - 7.162,55 DM
AV - 2.293,42 DM
KV - 4.662,52 DM
PV - 599,80 DM
vwL - 936,00 DM
43.845,89 DM
Der Beklagte hat ferner Kapitalerträgnisse gehabt. Aus dem Rechenschaftbericht der C.bank für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 (Bl. 167 d.A.) ergibt sich ein Anlageergebnis von + 7.781,80 DM.
Hierbei handelt es sich um die Wertsteigerung des Anlagevermögens im Jahr 1997. Daß diese Wertsteigerung in den Konsum geflossen ist, ergibt sich daraus, daß der Beklagte 13.000,00 DM dem investierten Vermögen entnommen hat (vgl. Bl. 167 d.A.). Sie sind daher seinem Einkommen hinzuzurechnen.
Das Gesamteinkommen betrug danach: 51.627,69 DM.
Weitere Kapitalerträgnisse sind nicht ersichtlich. Davon, daß der Beklagte außer dem investierten Vermögen weiteres Kapital angelegt hat, kann nicht ausgegangen werden. Wie sich aus den Bankunterlagen der Raiffeisenbank und der C.bank ergibt, hat der Beklagte den von seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 1995 erhaltenen Ausgleichsbetrag von 200.000,00 DM zunächst in Höhe von 170.000,00 DM bei der Raiffeisenbank R.-S. als Festgeld angelegt (Bl. 63 d.A.) und später in Höhe von 140.000,00 DM auf ein Konto der C.bank transferiert (Bl. 98 d.A.). Die Daten geben nichts dafür her, daß der Beklagte über den angelegten Betrag hinaus über weiteres Kapital verfügt hat.
Die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz des Beklagten veranschlagt der Senat anhand des Stadtatlas auf 5 km. Da anzunehmen ist, daß der Beklagte während des ehelichen Zusammenlebens mit dem PKW zur Arbeit gefahren ist, sind die Fahrtkosten mit ( 5 km x 2 x 220 Tage x 0,40 DM = )
- 880,00 DM
zu berücksichtigen.
Gewerkschaftsbeitrag (Bl.179 AH I) - 440,80 DM
50.306,89 DM,
d.s. monatlich 4.192,24 DM.
Zu den vom Beklagten geltend gemachten Verbindlichkeiten gilt folgendes:
a)
Die Rate auf den Kredit der Raiffeisenbank R.-S. vom 31.10.1996 ist unstreitig und daher abzuziehen.
- 325,00 DM
b)
Der Kredit der C.bank von April 1996 wurde im Jahr 1997 noch nicht getilgt. Ebensowenig wurden Zinsen gezahlt (Bl.40,41 d.A.).
c)
Ferner ist eine Darlehensrate von monatlich 218,00 DM anzuerkennen. Der Beklagte hat ausweislich des Darlehnsvertrages vom 24.11.1997 (Bl.44 d.A.) bei der Raiffeisenbank R.-S. ein Anschaffungsdarlehn über 13.103,18 DM, netto 10.000,00 DM aufgenommen, das er nach dem Kreditvertrag ab 30.11.1997 in monatlichen Raten von 218,00 DM zurückzuzahlen hatte. Als Verwendungszweck ist die Umschuldung des Girokontos angegeben. Der Beklagte hat dazu vorgetragen (Bl.36,37 d.A.), die Aufnahme sei zwingend erforderlich gewesen, um den Minussaldo auf seinem Girokonto auszugleichen. Der Minussaldo ist mit rund 14.000,00 DM im Zeitpunkt der Trennung nachgewiesen (Bl.46 d.A.). Durch Vorlage der Kontenverdichtung hat der Beklagten belegt, daß seinem Girokonto mit Wertstellung zum 2.12.1997 10.000,00 DM gutgeschrieben worden sind und dass er die monatlichen Raten von 218,00 DM in der Folgezeit gezahlt hat.
- 218,00 DM
d)
Das Darlehn der D.-W. wird nach dem Vortrag des Beklagten erst seit 1.11.1999 getilgt. Der Senat geht aber entsprechend dem Schreiben der D.-W. vom 12.11.1997 (Bl.169 AH I) davon aus, dass das Darlehn seit dem 1.11.1997 zu tilgen ist. Da das Darlehn bereits vor der Trennung der Parteien aufgenommen worden ist und die Zinsen von 812,00 DM ausweislich der Kontenverdichtung Anfang Dezember 1997 auch gezahlt worden sind, ist dieses monatsanteilig mit
- 68,00 DM
anzuerkennen.
Soweit der Beklagte auf ein Darlehn von 33.000,00 DM verweist, fehlt es am Nachweis des Darlehnsvertrages und der entsprechenden Zahlungen. Der Darlehnsvertrag auf Bl.170, 170 R AH I ist nicht unterschrieben. Aus den Kontoverdichtungen ist nicht zu ersehen, dass und in welcher Höhe Zahlungen auf diesen Darlehnsvertrag gezahlt worden sind.
e)
Die Raten für die Finanzierung der Küche werden erst ab 15.1.1999 gezahlt.
f)
Der Vorauszahlungsbetrag von 7.050,00 DM, den der G.K. auf eine Lebensversicherung gewährt hat, ist nach der Vereinbarung vom 23.6.1997 mit jährlich 493,50 DM , monatsanteilig rund 41,00 DM, zurückzuzahlen. Da das Darlehn vor der Trennung aufgenommen worden, ist es anzuerkennen.
- 41,00 DM
g)
Ausweislich des Vertrages vom 27.8.1998 (Bl.174 AH I) hat der Beklagte bei der Raiffeisenbank R.-S. ein weiteres Darlehn über brutto 9.800,00 DM zum Ausgleich seines Girokontos aufgenommen. Auf dieses Darlehn hat er im Jahr 1997 keine Leistungen erbracht.
h)
Die Unfallversicherung mit einer Prämie von monatlich 31,10 DM ist nicht absetzbar, weil sie zum allgemeinen Lebensbedarf gehört und nicht als besondere Belastung anzusehen ist (Kalthoener/Büttner, Rn. 981).
Nach Abzug es Kindesunterhalts von 350,00 DM - der Kindergeldanteil von 110,00 DM bleibt für die Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt -
- 350,00 DM
verbleiben 3.190,24 DM
Die 3/7-Quote der Klägerin beträgt rund 1.367,00 DM.
Da sie nur
1.027,00 DM begehrt hat, verbleibt es dabei.
Für November (22.11.- 30.11.) schuldet der Beklagte
1.027,00 DM : 30 x 9 = rund 308,00 DM,
für Dezember 1997 1.027,00 DM
1.335,00 DM
Hierauf muß sich die Klägerin - 1.000,00 DM
anrechnen lassen, die sie von dem Konto des Beklagten abgehoben hat. Für 1997 verbleiben danach
335,00 DM.
Von dem ihm verbleibenden Einkommen konnte der Beklagte auch die erhöhte Miete für die eheliche Wohnung bezahlen.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs wegen Verwirkung gem. § 1579 Nr.7 BGB sind nicht gegeben. Schon wegen der Wahrung der Belange des Kindes ist eine Kürzung des ohnehin den notwendigen Lebensbedarf der Klägerin nicht deckenden Unterhalts nicht gerechtfertigt.
Der Betrag von 335,00 DM ist an das Sozialamt der Stadt K. zu zahlen, da dessen Hilfeleistungen für die Klägerin darüber hinausgehen.
1998:
Bruttoeinkommen des Beklagten gemäß Lohnsteuerkarte für 1998 (Bl. 2 AH I): 68.938,75 DM
Lohnsteuer gemäß Klasse 1/0,5 - 15.449,00 DM
Kirchensteuer - 782,93 DM
Solz. - 1.281,15 DM
Sozialversicherungsbeiträge - 14.408,19 DM
vwL - 936,00 DM
36.081,48 DM
Auch für das Jahr 1998 sind dem Beklagten Kapitalerträgnisse zuzurechnen. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf rufen, er habe sein Kapitalvermögen im Januar 1998 auf seine Eltern übertragen. Zwar hat er durch Vorlage entsprechender Bankunterlagen nachgewiesen, daß er tatsächlich am 12.1.1998 sein Kapitalvermögen bei der C.bank in Höhe von 103.000,00 DM weitgehend aufgelöst und auf ein Konto seiner Eltern bei der C.bank übertragen hat (Bl. 293,294 d.A.). Der Transfer auf seine Eltern ist jedoch unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 11.12.1998 (Bl.55, 56 d.A.) angegeben, sein Vater habe in das seiner früheren Ehefrau und ihm gehörende Haus viel Arbeit gesteckt. Er habe jenem dafür versprochen, ihn in alten Tagen zu pflegen, genauso wie seine Mutter. Da dies nach der Ehescheidung von seiner ersten Ehefrau nicht mehr möglich gewesen sei, habe er seinen Eltern gesagt, daß er ihnen sein Geld zur Verfügung stelle, wenn es ihnen schlecht gehe. Diese Begründung reicht nicht aus, den Transfer unterhaltsrechtlich zu rechtfertigen. Auch wenn man die Bestätigung des Vaters des Beklagten vom 31.12.1999 (Bl. 108 AH I) heranzieht, läßt sich dessen Dienstleistung in Geld nicht abschätzen. Selbst wenn also dessen Dienstleistungen nicht unentgeltlich gewesen sein sollten, wofür schon spricht, daß er diese Arbeiten während des Bestehens der ersten Ehe des Beklagten erbracht hat, läßt sich anhand der Bestätigung nicht beurteilen, in welchem Umfang dem Vater ein Entgelt zugestanden hat. Aus dem Vortrag des Beklagten läßt sich zudem nicht erkennen, daß sich die Eltern in einer solchen Notlage befinden, daß sie auf das Kapital des Beklagten angewiesen sind. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermochte der Beklagte nicht einmal anzugeben, über welche Renteneinkünfte seine Eltern verfügen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Trennung der Parteien und dem Transfer spricht viel mehr dafür, daß der Beklagte das Kapital und dessen Erträgnisse vor der Klägerin in Sicherheit bringen wollte. Der Senat geht davon aus, daß der Beklagte bei weiterer Anlage des Betrages von 103.000,00 DM ähnlich hohe Erträgnisse wie im Jahr 1997 erzielt hätte, nämlich 7,3 Prozent (Bl. 107 d.A.), das sind
+ 7.519,00 DM.
Das Kapitalvermögen von 103.000,00 DM ist nicht um entnommene Beträge zu vermindern. Der Beklagte hat zwar in erster Instanz vorgetragen (Bl. 125 d.A.), seine Eltern hätten ihm 25.000,00 DM zum Ausgleich seines Girokontos, das sich mit 14.000,00 DM im Debetsaldo befunden habe, zur Verfügung gestellt. In zweiter Instanz trägt er indessen vor, 25.000,00 DM seien ihm nicht zum Ausgleich des Girokontos überlassen, sondern für die Einzahlung in eine private Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden (Bl. 267 d.A.). Ob der Vortrag richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die 25.000,00 DM nach Vortrag des Beklagten (Bl.125 d.A.) vor der Übertragung des Kapitals in Höhe von 103.000,00 DM auf seine Eltern entnommen worden.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 02.03.2000 gibt zu einer anderen Beurteilung und zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, er habe nach der Trennung der Parteien Haushaltsgegenstände jedenfalls in Höhe von 13.500,00 DM anschaffen müssen, ist der Vortrag ohne Relevanz, weil nicht ersichtlich ist, dass er daraus eine Verringerung seines Einkommens herleiten will. Geht man davon aus, daß er geltend machen will, daß er das von seinen Eltern ihm überlassene Geld teilweise für die Anschaffung dieser Haushaltsgegenstände verbraucht hat, ist der Betrag dennoch nicht anzuerkennen, da die Entnahme vor der Übertragung des Kapitals auf seine Eltern erfolgt ist. Im übrigen ergibt die Durchsicht der vorgelegten Belege, daß die Anschaffungen teilweise Ende des Jahres 1998, teilweise im Jahr 1999 gemacht worden sind. Inwieweit sie mit der Überlassung der 25.000,00 DM im Zusammenhang stehen, ist nicht ersichtlich. Ausserdem ist die Notwendigkeit der Anschaffungen im einzelnen nicht dargetan.
Dass der Betrag von 25.000,00 DM in eine private Rentenversicherung eingezahlt worden ist und nicht in die Rentenversicherung, in die der Beklagte jährlich 10.000,00 DM eingezahlt hat, ist nicht belegt.
Fahrtkosten: - 880,00 DM
Gewerkschaftsbeitrag: - 440,80 DM
verbleiben 42.279,68 DM
das sind im Monat rund 3.523,00 DM
Folgende Abzüge sind zu machen:
a)
Ratenkredit der Raiffeisenbank R.-S., unstreitig
- 325,00 DM
b)
Der Kredit bei der C.bank über 15.000,00 DM wird ausweislich des Ratenkreditvertrages und nach den Kontenverdichtungen seit 28.Februar 1998 mit monatlich 284,40 DM getilgt. Das Darlehen ist ausweislich der Bescheinigung der C.bank vom 6.1.2000 (Bl. 165 AH I) bereits im Jahr 1996, also lange vor der Trennung der Parteien, gewährt worden und ist deshalb anzuerkennen. Am 6.1.1998 ist dieses Darlehen in einen Ratenkredit umgewandelt worden (Bl. 165 AH I). Bis Ende des Jahres 1998 hat der Beklagte 11 x 284,40 DM = 3.128,40 DM gezahlt, das sind im Monatsdurchschnitt
- 260,70 DM
c)
Rate auf das Darlehn bei der Raiffeisenbank R.-S. vom 24.11.1997 - 218,00 DM
d)
Darlehen bei der D.-W. - 68,00 DM
e)
Zinsen auf das Vorauszahlungsdarlehn des G.K.
- 41,00 DM
f)
Die Zinsen für das am 27.8.1998 aufgenommene Darlehn zum Ausgleich seines Girokontos sind nicht abzugsfähig. Es ist nicht im einzelnen dargetan, aus welchen Gründen er das Girokonto nach nur etwa 9 Monaten erneut mit rund 17.000,00 DM überzogen hat.
g)
Ebensowenig ist die Einzahlung in Höhe von 10.000,00 DM in die private Rentenversicherung einkommensmindernd anzuerkennen. Angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten hätte er die Versicherung beitragsfrei stellen müssen.
2.610,30 DM
Unterhalt für C. - 350,00 DM
2.260,30 DM
Die 3/7-Quote der Klägerin beträgt rund 969,00 DM.
Der Beklagte ist aber nicht hinreichend leistungsfähig.
Nach Abzug des Mindestselbstbehaltes von - 1.500,00 DM
verbleiben zwar 760,30 DM.
Der Beklagte hatte aber bis Dezember 1998 einen trennungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 720,00 DM. Er hat bis Mitte Dezember 1998 die eheliche Wohnung beibehalten. Die Warmmiete für die Wohnung betrug 1.370,00 DM und überstieg damit den im Mindestselbstbehalt des Beklagten enthaltenen Mietanteil von 650,00 DM um 720,00 DM. Da er etwa bis Ende des Jahres 1998 die eheliche Wohnung beibehalten durfte, hat er den den Mindestselbstbehalt überschießenden Betrag von 760,00 DM zur Deckung der erhöhten Miete verwenden dürfen. Er ist daher für 1998 nur in Höhe von monatlich rund 40,00 DM als leistungsfähig anzusehen, soweit es um sein Erwerbseinkommen und die Kapitalerträgnisse geht. Der Realsplittingvorteil ist so gering, dass er vernachlässigt werden kann.
Wegen der Kürze des ehelichen Zusammenlebens und der Lebensverhältnisse während der Ehe, die lediglich durch das Erwerbseinkommen des Beklagten und durch seine Kapitalerträgnisse geprägt waren, wäre er nicht verpflichtet, den Stamm seines Vermögens anzugreifen, sofern er solches hätte. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er fiktiv so zu behandeln ist, als ob er noch über das Kapital, das er auf seine Eltern übertragen hat, verfügte.
Rückstand für 1998: 12 x 40,00 DM = 480,00 DM.
Auch dieser Betrag ist in voller Höhe an das Sozialamt der Stadt K. zu zahlen, da die monatlichen Hilfeleistungen für die Klägerin deren monatlichen Unterhaltsanspruch übersteigen.
Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Der Beklagte wird nicht mit derart hohen Forderungen aus der Vergangenheit belastet, dass es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich gemacht würde, diese Schulden zu tilgen und daneben noch seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Denn massgebender Zeitpunkt für die Unterhaltsrückstände in diesem Sinn ist die Zustellung der Klageschrift (BGH NJW 1999,2369). Bei Zustellung der Klageschrift am 22.10.1998 war der Unterhaltsrückstand aber noch gering. Ausserdem kann von einem Mangelfall, für den der BGH die Anwendung des § 242 BGB erwägt, im Hinblick auf die Vermögensverschiebung keine Rede sein.
1999:
Bis Oktober 1999 hat der Beklagte ausweislich des Entgeltnachweises folgendes Einkommen gehabt (Bl. 83 AH I):
brutto 64.569,48 DM
Lohnsteuer - 16.420,22 DM
Kirchensteuer - 1.396,83 DM
Solz. - 853,67 DM
RV - 6.358,50 DM
AV - 2.098,51 DM
KV - 3.801,30 DM
PV - 485,89 DM
vwL 702,00 DM
32.452,56 DM
Ausweislich des Entgeltnachweises
für Dezember 1999 (Bl. 94 AH I) hat er weiter erhalten:
Brutto 21.200,34 DM
Lohnsteuer - 5.424,78 DM
Kirchensteuer - 443,94 DM
Solz. - 271,24 DM
RV - 2.067,03 DM
AV - 689,01 DM
KV - 1.206,65 DM
PV - 154,24 DM
vwL - 234,00 DM
10.709,45 DM
insgeamt 43.162,01 DM
Hinzuzurechnen sind wiederum fiktive Kapitalerträgnisse wie in den Vorjahren von
+ 7.519,00 DM.
50.681,01 DM
Seine Behauptung in erster Instanz (Bl.126 d.A.), das auf die Eltern übertragene Kapitalvermögen, das nach verschiedenen Abhebungen nur noch 69.000,00 DM betragen habe, habe sich durch den Wertpapierverfall auf 43.712,00 DM verringert, hat der Beklagte nicht belegt.
Aus den Erfolgsübersichten (Bl.128,130 d.A.) ergibt sich das nicht.
Fahrtkosten - 880,00 DM
Gewerkschaft - 440,80 DM
49.360,21 DM,
d.s. monatlich 4.113,35 DM
Folgende Verbindlichkeiten sind abzuziehen:
a)
Ratenkredit der Raiffeisenbank R.-S.
- 325,00 DM
b)
Darlehn der Raiffeisenbank R.-S. vom 24.11.1997
- 218,00 DM
c)
Kredit der C.bank von 1996 - 284,40 DM
d)
Darlehn der D.-W. - 68,00 DM
e)
Vorauszahlungsdarlehn des G.K. - 41,00 DM
f)
Nach seinem Vortrag hat der Beklagte anläßlich seines Umzuges in eine neue Wohnung für 6.450,00 DM eine neue Küche gekauft, die er in Höhe von 2.450,00 DM kreditfinanziert hat. Nach dem Kreditvertrag zahlt er monatliche Raten von 204,70 DM (Bl.148,171 AH I). Die Rate ist anzuerkennen, da die Klägerin nach dem Antrag des Beklagten im Verfahren auf Herausgabe von Hausrat Teile der vorhandenen Küche mitgenommen hat.
- 204,70 DM
Unterhalt für C. - 350,00 DM
2.622,25 DM
Die 3/7-Quote der Klägerin beträgt rund
1.124,00 DM.
Dem Beklagten verbleiben rund 1.498,00 DM.
Ein trennungsbedingter Mehrbedarf wegen erhöhter Miete ist dem Beklagten nicht gut zu bringen. Er hätte sich eine Wohnung suchen müssen, die sich im Rahmen des Mietanteils im Selbstbehalt in Höhe von 650,00 DM hielt. Daß dies nicht möglich gewesen sein soll, ist von ihm nicht substantiiert vorgetragen. Er kann sich unterhaltsrechtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Umgebung der Wohnung seiner kranken Eltern hätte er keine preiswertere Wohnung finden können.
Der Bedarfskontrollbetrag des Beklagten beläuft sich auf 1.800,00 DM. Er ist bei Hinzurechnung des Realsplittingvorteils gewahrt. Dieser beträgt bei einem monatlichen Unterhalt von 969,00 DM monatlich rund 430,00 DM.
Da der Beklagte bis zur Zustellung der Berufungsbegründung am 9.12.1999 nur mit einem Betrag von 969,00 DM in Verzug war, hat er ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22.1.1999, d.i. der 3.2.1999 für das Jahr 1999 den Betrag von 969,00 DM zu zahlen. Für die Zeit vom 1.1.1999 bis 3.2.1999 sind monatlich 536,00 DM zu zahlen.
Rückstand:
Januar 1999 536,00 DM
Februar anteilig 57,43 DM
+ 865,18 DM
922,61 DM 922,61 DM
März - August 1999: 6 x 969,00 DM = 5.814,00 DM
Rückstand bis einschliesslich
August 1999 7.272,61 DM
Das Sozialamt der Stadt E. hat gem. der Aufstellung vom 1.9.1999 (Bl.194 d.A.) bis einschließlich August 1999 an die Klägerin selbst Hilfeleistungen in Höhe von insgesamt 5.626,95 DM erbracht. Mit Ausnahme der Hilfeleistung für Januar 1999 lag die monatliche Hilfeleistung unter dem Unterhaltsanspruch der Klägerin. Lediglich im Januar 1999 war sie mit 672,00 DM höher. Für Januar 1999 ist daher der Unterhaltsanspruch in voller Höhe von 536,00 DM auf das Sozialamt übergegangen. Nur in dieser Höhe ist für Januar 1999 die Zahlung an das Sozialamt zu leisten. Der vom Sozialamt zu beanspruchende Unterhalt beträgt somit
5.626,95 DM - 672,00 DM
+ 536,00 DM
5.490,95 DM
In Höhe von 1.781,66 DM
ist der rückständige Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen.
Für die Zeit von September bis November 1999 sind monatlich 969,00 DM und für Dezember
anteilig 281,32 DM
+ 728,84 DM
1.010,16 DM zu zahlen, und zwar in Höhe der Sozialhilfeleistungen an die Gemeinde E., im übrigen an die Klägerin persönlich. Der Senat versteht den Berufungsantrag dahin, dass die Zahlungen in Höhe der vom Sozialamt der Stadt E. im Schreiben vom 1.2.2000 dargelegten Sozialhilfeleistungen an dieses erfolgen sollen.
2000:
Der Beklagte behauptet, die Gehaltsabrechnung für September 1999 enthalte einen Betrag von brutto 6.242,00 DM für flexibel geleistete Arbeitszeit. Ab Oktober 1999 erfolge eine solche Zulage nicht mehr, weil die Überstunden auf einem Zeitkonto gutgeschrieben würden.
Ob der Vortrag zutrifft und der Beklagte im Jahr 2000 deshalb einen ähnlich hohen Betrag nicht mehr erhält, kann dahinstehen. Da die Kreditrate von 204,70 DM im Jahr 2000 wegfällt (Bl.171 AH I) und der Beklagte eine tarifliche Gehaltserhöhung zu erwarten hat, geht der Senat unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils davon aus, dass der Beklagte auch im Jahr 2000 hinreichend leistungsfähig ist.
Ab 1.1.2000 sind demnach monatlich
1.027,00 DM zu zahlen, und zwar im erkannten Umfang jeweils an das Sozialamt der Stadt E. und an die Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
12 x 1.027,00 DM + Rückstand für Dezember 1997 bis März 1998 von 4 x 1.027,00 DM = 16.432,00 DM