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Oberlandesgericht Köln·27 UF 262/99·21.11.2000

Berufung: Unterhaltsverpflichtung des Vaters für Kindesunterhalt teilweise bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln änderte die Berufung teilweise ab: Der Beklagte ist für bestimmte Zeiträume zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, für den Zeitraum Okt. 1998 bis Nov. 1999 jedoch nicht leistungsfähig. Zentrale Fragen betrafen Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB), Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) und die Wertermittlung fiktiver Einkünfte. Die Entscheidung stützt sich auf Sachverständigengutachten und die Wahrung des Selbstbehalts.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Unterhaltsansprüche für bestimmte Zeiträume bestätigt, für Okt. 1998–Nov. 1999 wegen fehlender Leistungsfähigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eltern sind nach § 1601 ff. BGB zum Unterhalt ihrer bedürftigen Kinder verpflichtet; die Pflicht hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB ab.

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Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist der notwendige Selbstbehalt zu berücksichtigen; das gesetzliche Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB hälftig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

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Erwerbsunfähigkeit infolge krankheitsbedingter psychischer Störungen kann die Leistungsfähigkeit ausschließen; hierfür sind medizinische Sachverständigengutachten maßgeblich.

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Fiktive Einkünfte (z. B. Rentenansprüche) sind dem Unterhaltspflichtigen nicht anzurechnen, wenn die verspätete Antragstellung oder Realisierung nicht auf einem verantwortungslosen oder leichtfertigen Verhalten beruht.

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Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit kann eine vom Sozialhilfeträger zurückgeforderte Rente in voller Höhe angesetzt werden, soweit die Sozialhilfeleistung nicht den Unterhaltsberechtigten zugutekam.

Relevante Normen
§ 1601 f. BGB§ 1603 Abs. 2 BGB§ 1612 b Abs. 5 BGB§ 1612b Abs. 1 BGB§ 1612b Abs. 5 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 31 F 377/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. August 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg AZ: 31 F 377/98 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. zu Händen derer Mutter, Frau G. D. , als gesetzliche Vertreterin, folgende Unterhaltsrenten zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort und den laufenden Unterhalt monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktage eines jeden Monats: Für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis einschließ-lich 30. September 1998 jeweils monatlich 502,00 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM = monatlich 392,00 DM, für beide Kinder zusammen somit monatlich 784,00 DM für den Monat Dezember 1999: 510,00 DM, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125,00 DM somit monatlich 385,00 DM für beide Kläger zusammen somit monatlich 770,00 DM und für die Zeit ab 1. Januar 2000: jeweils monatlich 510,00 DM, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 135,00 DM somit monatlich 375,00 DM für beide Kläger zusammen somit monatlich 750,00 DM. Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Beklagte zu 80 % und die Kläger zu jeweils 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.

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Der Beklagte ist gemäß § 1601 f. BGB verpflichtet, an die Kläger zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin den zuerkannten Unterhalt zu zahlen; im übrigen ist die Klage unbegründet.

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Soweit der Beklagte durch das Familiengericht zu Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis einschließlich 30. September 1998 verurteilt worden ist, hält dies den Angriffen der Berufung stand.

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An der Bedürftigkeit der beiden Kläger bestehen keine Zweifel, denn diese haben unstreitig kein eigenes Einkommen und sind daher auf Barunterhaltsleistungen des Beklagten angewiesen.

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Der Beklagte ist leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB. Im hier maßgeblichen Zeitraum von April 1998 bis einschließlich September 1998 erzielte der Beklagte noch Erwerbseinkünfte, deren Höhe er in der Klageerwiderung mit monatlich 2.811,00 DM angegeben hat. Auch nach Abzug aller von ihm angegebener Positionen, hierbei handelt es sich um Aufwendungen für seinen Pkw in Höhe von monatlich 200,00 DM sowie weiteren 112,50 DM, berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich 100,00 DM und Kammermitgliedsbeiträge in Höhe von monatlich 15,00 DM, verblieben dem Beklagten monatlich noch 2.383,50 DM, mit denen er in der Lage war, den zuerkannten Mindestunterhalt zu leisten; insoweit bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob die angemeldeten Pkw-Kosten überhaupt abzugsfähig sind.

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Das Familiengericht hat für den hier maßgeblichen Zeitraum zutreffend den Mindestunterhalt anhand der Gruppe 1. der im Zeitraum vom April bis einschließlich September 1998 geltenden Kindesunterhaltstabellen bestimmt. Hiernach ergibt sich in der Altersstufe 3 für die beiden Kläger ein Unterhaltsbetrag von jeweils monatlich 502,00 DM. Abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes von 110,00 DM hat der Beklagte demnach monatlich einen Unterhalt für jeden Kläger in Höhe von 392,00 DM zu zahlen. Die monatliche Barunterhaltsbelastung des Beklagten beläuft sich zusammen auf 784,00 DM. Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.500,00 DM ist unter Berücksichtigung des Kindergeldausgleichs nach § 1612 b Abs. 5 BGB mit einem verbleibenden Betrag von 1.599,50 DM (2.383,50 DM abzüglich 784,00 DM) gewahrt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, an weitere Personen Barunterhalt zu leisten.

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Hinsichtlich des Unterhaltszeitraums von Oktober 1998 bis einschließlich November 1999 kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. In diesem Zeitraum kann von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden.

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Erwerbseinkünfte hat der Beklagte während dieser Zeit nur im Monat Oktober 1998 erzielt; diese haben ausweislich der Bescheinigung der Firma J. B. Bauausführungen GmbH & Co.KG vom 19. Oktober 1998 allenfalls 540,00 DM betragen und lagen somit unter dem notwendigen Selbstbehalt von 1.500,00 DM. Anschließend bis einschließlich November 1999 hat der Beklagte Leistungen nach den Bundessozialhilfegesetz bezogen, sodass auch insoweit eine Leistungsfähigkeit ausscheidet.

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Der Beklagte muss sich für die Zeit von Oktober 1998 bis einschließlich November 1999 auch keine erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen.

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Ausweislich der von dem Gericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. E. W. vom 18. April 2000 und Dr. J.T. M. vom 8. Mai 2000 ist der Beklagte aufgrund einer Persönlichkeitsstörung als Folge eines langjährigen Medikamenten- und Drogenabusus seit Oktober 1998 nicht erwerbsfähig. Er leidet unter einer depressiven psychischen Störung, die auch medikamentös nicht eingestellt werden konnte. Die anamnestischen Angaben und das klinische Bild bei der ambulanten Untersuchung entsprechen der affektiven Erkrankung Dysthymia (ICD 10 F 34.1).

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Der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung, der Beklagte habe nicht rechtzeitig Maßnahmen gegen seine Drogenabhängigkeit ergriffen und könne sich daher auf deren Auswirkungen nun nicht mehr berufen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Beklagte begab sich schon frühzeitig in die ärztliche Behandlung der als Neurologin und Psychiaterin tätigen Frau Dr. med. M.-T. K. , was durch deren ärztliches Attest vom 27. März 1999 bestätigt wird und zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies gilt ebenso hinsichtlich der 1995 erfolgten Entgiftungsbehandlung, der eine halbjährige Abstinenz folgte. Der anschließende Rückfall des Beklagten ist nachvollziehbar mit dessen beruflicher Überforderung begründet worden. Letztlich führte dies trotz weiterer ärztlicher Betreuung durch Frau Dr. med. M.-T. K. zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit spätestens ab Oktober 1998. Wie der Sachverständige Dr. J.T. M. festgestellt hat, verlor der Beklagte sein Selbstvertrauen und seine Konzentrationsfähigkeit. Er wurde antriebsschwach und hoffnungslos. Hierbei handelt es sich in Anbetracht der Art der Erkrankung nicht um ein plötzlich eintretendes Ereignis, sondern um das Ergebnis eines langwierigen Prozesses. Anhaltspunkte, dass der Beklagte über die gezeigten Initiativen hinaus in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig gegenzusteuern, bestehen nicht.

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Dem Beklagten können für den Zeitraum von Oktober 1998 bis einschließlich November 1999 auch keine fiktiven Renteneinkünfte mit der Begründung zugerechnet werden, er habe einen Rentenantrag bereits im Oktober 1998 stellen können und hätte demzufolge die ab 1. Dezember 1999 festgesetzte Rente zu einem früheren Zeitpunkt durchsetzen können. Selbst wenn ein früherer Rentenantrag Erfolg gehabt hätte, so ist nach Überzeugung des Senats dem Beklagten aus der verspäteten Antragstellung kein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten (Kalthoener-Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 633 m.w.N.) anzulasten. Grund für die späte Antragstellung war die von den beiden Sachverständigen festgestellte Antriebsschwäche des Beklagten. Indiz hierfür ist, dass er mit der verspäteten Antragstellung, ihre Erfolgsaussicht unterstellt, nicht nur den Unterhaltsberechtigten sondern in jedem Falle auch sich selbst schadete, da er für die verbleibende Zeit bis zur Bewilligung der Rente auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen war.

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Für den Unterhaltszeitraum ab Dezember 1999 ist das angefochtene Urteil im wesentlichen zu bestätigen; eine Abänderung erfolgt lediglich hinsichtlich der ab 1. Januar 2000 vorzunehmenden höheren Kindergeldanrechnung, denn ab diesem Zeitpunkt hat sich das gesetzliche Kindergeld von 250,00 DM auf 270,00 DM erhöht.

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Der Beklagte ist gemäß § 1603 Abs. 2 BGB leistungsfähig. Er erhält seit dem 1. Dezember 1999 Altersrente. Diese betrug zunächst bis 30. Juni 2000 monatlich 2.141,51 DM und seither 2.144,36 DM. Auch wenn der Beklagte die Rente bisher nicht im vollem Umfange ausgezahlt erhalten haben mag, weil das Sozialamt für die Zeit der Sozialhilfegewährung in der Vergangenheit Zugriff auf die Nachzahlung gegenüber der Bundesknappschaft genommen hat, so hindert dies nicht, die Rente in voller Höhe für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten in Ansatz zu bringen. Die der Rückforderung zugrundeliegende Sozialhilfegewährung ist nicht den Klägern zugute gekommen.

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Zutreffend ist das Familiengericht anhand der ab 1. Juli 1999 geltenden Kindesunterhaltstabelle in Stufe 3 für beide Kinder von einem Mindestunterhalt von monatlich jeweils 510,00 DM ausgegangen. Das gesetzliche Kindergeld ist gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB für Dezember 1999 in Höhe von 125,00 DM und ab Januar 2000 in Höhe von monatlich 135,00 DM in Abzug zu bringen. Für beide Kläger zusammen ergibt sich für Dezember 1999 ein Zahlungsbetrag von 770,00 DM und ab Januar 2000 ein Zahlungsbetrag von monatlich 750,00 DM.

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Der Beklagte ist zur Zahlung der im angefochtenen Urteil festgesetzten Mindestunterhaltsbeträge auch bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes nach § 1603 Abs. 2 BGB in der Lage. Der notwendige Selbstbehalt nach der aktuellen Kindesunterhaltstabelle in Höhe von monatlich 1.300,00 DM ist unter Berücksichtigung des Kindergeldausgleichs nach § 1612 b Abs. 5 BGB in jedem Falle gewahrt. Für Dezember 1999 verbleiben dem Beklagten 1.371,51 DM (2.141,51 DM abzüglich 770,00 DM), im Nachfolgezeitraum bis einschließlich Juni 2000 verbleiben ihm monatlich 1.391,50 DM (2.141,51 DM abzüglich 750,00 DM) und anschließend aufgrund der höheren Rentenbezüge 1.404,36 DM (2.154,36 DM abzüglich 750,00 DM).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 8, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.944,00 DM.