Kindesunterhalt: Verwirkung (§ 1611 BGB) gegen titulierten Anspruch nur per Abänderungsklage
KI-Zusammenfassung
Der Unterhaltsschuldner begehrte die Abänderung bzw. Vollstreckungsabwehr gegen einen titulierten Kindesunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit und berief sich auf Verwirkung (§ 1611 BGB) wegen Kontaktverweigerung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die fortbestehende Unterhaltspflicht. Ein Verwirkungseinwand nach § 1611 BGB ist gegen einen titulierten Anspruch grundsätzlich im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend zu machen. Die bloße Ablehnung persönlicher Kontakte stellt regelmäßig keine vorsätzliche schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 BGB dar; zudem blieb der Kläger beweisfällig.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Abänderung/Abwehr des titulierten Kindesunterhalts zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einwand der Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB gegen einen titulierten Kindesunterhaltsanspruch ist grundsätzlich im Wege der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) und nicht mittels Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.
Eine Abänderung nach § 323 ZPO kann gemäß § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur für die Zeit nach Klageerhebung begehrt werden.
Die bloße Verweigerung persönlicher Umgangskontakte durch das unterhaltsberechtigte Kind begründet regelmäßig keine vorsätzliche schwere Verfehlung und rechtfertigt daher grundsätzlich keine Herabsetzung oder Versagung des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB.
Ob eine vorsätzliche schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 BGB vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände unter Einbeziehung des Verhaltens des Unterhaltsschuldners zu beurteilen.
Nach Eintritt der Volljährigkeit haften beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig; das volljährige Kind hat zur Aufrechterhaltung eines aus Minderjährigkeit stammenden Titels insbesondere die Haftungsquoten nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Jülich, 10 F 536/98
Leitsatz
1. Der Einwand des Unterhaltsschuldners gegenüber einem titulierten Unterhaltsanspruch, das unterhaltsberechtigte Kind habe den Anspruch gem. § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, ist im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen.
2. Die bloße Verweigerung des persönlichen Umgangs durch das unterhaltsberechtigte Kind erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 1611 ABs. 1 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Jülich - 10 F 536/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist verpflichtet, gemäß § 1603 Abs. 1, 2 Satz 2 BGB den nunmehr volljährigen Beklagten weiterhin Unterhalt in Höhe des sich aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 25. Februar 1983 - F 45/83 - ergebenden Betrags von jeweils 169,50 DM zu leisten.
1) Die Klage ist als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar macht der Kläger seine Einwendungen gegen das Anerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 25. Februar 1983 im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend. Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage schließen sich auch grundsätzlich jeweils gegenseitig aus (vgl. im einzelnen Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl, § 323, Rn. 15 ff; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 8, Rn. 14, 38 ff). Die Vollstreckungsgegenklage dient der Durchsetzung rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen, während mit der Abänderungsklage geltend gemacht wird, der rechtsbegründende Tatbestand, der dem abzuändernden Urteil zugrunde liegt, habe sich anders entwickelt als im Urteil angenommen. Ausgehend davon, dass der auf § 1603 BGB gegründete Unterhaltsanspruch des minderjährigen und derjenige des volljährigen Kindes als im Kern identisch anzusehen sind (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 157), sind Änderungen, soweit sie sich aus der Volljährigkeit ergeben, regelmäßig durch Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Auch die Beschränkung oder der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 BGB ist ein im Wege der Abänderungsklage geltend zu machender Umstand, weil das entsprechende, die Verwirkung begründende Verhalten ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Beschränkung oder zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führt. So ist insbesondere auch der vergleichbare Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach § 1579 BGB – bei Verwirklichung der entsprechenden in der vorgenannten Vorschrift genannten Einzeltatbestände nach Ergehen der Erstentscheidung – durch Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1579 Rn. 4 sowie Rn. 39 am Ende).
Der Kläger hat hier – in zweiter Instanz – die Vollstreckungsabwehrklage in der Weise mit der Abänderungsklage verbunden, dass er in erster Linie einen Antrag aus § 767 ZPO, hilfsweise einen Antrag gerichtet auf Abänderung nach § 323 ZPO geltend gemacht hat. Dieses Vorgehen begegnet keinen prozessualen Bedenken (vgl. Wendl/Staudigl, a.a.O., § 8 Rn. 44; Zöller/Vollkommer a.a.0., § 323, Rn. 16). Dies gilt im Ergebnis auch deswegen, weil eine in dem Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Abänderungsklage liegende Klageänderung zumindest als sachdienlich zuzulassen wäre.
Die Anwendung der Vorschriften über die Abänderungsklage hat allerdings zur Folge, dass im Streitfall - gemäß § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO - eine Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage im Betracht kommt. Ob hierbei - zu dieser Ansicht neigt der Senat - auf den Zeitpunkt der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage abzustellen ist (vgl. für die umgekehrte Fallkonstellation der Umdeutung der Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage Zöller/Vollkommer a.a.O., Rn. 16 m.w.N.), braucht abschließend nicht entschieden zu werden, weil die Klage ohnehin in der Sache ohne Erfolg bleibt.
2) Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Beklagten ihren gegen ihn gerichteten Unterhaltsanspruch aus §§ 1601, 1603 BGB nicht nach § 1611 BGB verwirkt. Eine Verwirkung oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs käme nur in Betracht, wenn sich die unterhaltsberechtigten Beklagten vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Kläger als den Unterhaltsschuldner - diese Alternative kommt hier allein in Betracht - schuldig gemacht hätten (§1611 Abs. 1 BGB). Das kann im Streitfall nicht festgestellt werden.
Eine solche schwere Verfehlung ist jedenfalls nicht schon darin zu sehen, dass sich die Beklagten nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit mit dem Kläger wegen ihres Unterhaltsanspruchs in Verbindung gesetzt haben. An ihrer Bedürftigkeit hatte sich wegen der - nunmehr unstreitig gewordenen - Fortsetzung des Schulbesuchs nichts geändert. Dass auch die Mutter ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit ihrerseits den Beklagten barunterhaltspflichtig geworden sein konnte, ist ein Umstand, der sich für den Kläger bereits aus dem Gesetz ergeben mußte; er bot für sich genommen - insbesondere in Anbetracht der außerordentlich niedrigen Unterhaltszahlungen des Klägers - keinen Anlaß für eine Kontaktaufnahme.
Die fehlende Bereitschaft der Beklagten zum persönlichen Kontakt mit dem Kläger führt im Streitfall ebenfalls nicht zu einem Ausschluß oder einer Herabsetzung des Unterhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1995, 1215, 1216; NJW-RR 1991, 194), der sich der Senat anschließt, ist die Ablehnung jeder persönlichen Kontaktaufnahme zu dem unterhaltsverpflichteten Elternteil allein und selbst in Verbindung mit unhöflichen und unangemessenen Äußerungen diesem gegenüber kein Grund für die Herabsetzung oder den Ausschluß des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB, weil das Gesetz eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten verlangt (vgl. auch Wendl/Staudigl, 4. Aufl., Rn. 478, 482; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1611 Rn. 5 m.w.N.). Eine solche schwere Verfehlung ist jedenfalls die bloße Ablehnung persönlicher Kontakte noch nicht. Eine vorsätzliche schwerwiegende Verfehlung des Unterhalt begehrenden Kindes kann ohnehin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände festgestellt werden, die auch das Verhalten des unterhaltsverpflichteten Elternteils mit zu berücksichtigen hat (vgl. BGH NJW 1995 a.a.O.).
Selbst wenn man - insofern in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - im Einzelfall schon bei einer bloßen Ablehnung der Kontaktaufnahme einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs als gerechtfertigt ansehen wollte (vgl. etwa OLG Bamberg, NJW 1992, 1112, 1113), hätte die Klage hier keinen Erfolg. Denn bei der vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH a.a.O.) wären ,jedenfalls im Streitfall die Voraussetzungen für eine vorsätzliche schwere Verfehlung (derzeit) nicht erfüllt. Dass der Kläger – wie er behauptet – den Beklagten Geburtstagsgrüße zum 16. und 18. Geburtstag geschickt hat, haben diese bestritten. Der für die die Verwirkung begründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat Beweis dafür, dass er die von ihm in Kopie vorgelegten Schreiben tatsächlich zu den jeweiligen Zeitpunkten abgesandt hat und dass die Briefe – worauf es ankommt - die Beklagten auch erreicht haben, nicht erbracht. Dass die Beklagten seine weiteren Schreiben vom 12. Dezember 1998 nicht beantwortet haben, kann ihnen in Anbetracht der Gesamtumstände keinesfalls als schwere Verfehlung zugerechnet werden. Zwar ist das - im Termin wiederholte - Vorbringen der Beklagten, die Briefe hätten keine Anschrift getragen und hätten schon deswegen nicht beantwortet werden können, in Anbetracht dessen, dass ihnen die Anschrift des Klägers jedenfalls aus dem bereits laufenden Prozeß bekannt war, ersichtlich eine Ausflucht. Gleichwohl musste für die Beklagten bei den Briefen des Klägers vom 12. Dezember 1998 die Vermutung auf der Hand liegen, dass sie weniger aus dem Wunsch nach Kontaktaufnahme zu ihnen heraus, sondern vielmehr – im Kern auf prozeßtaktischen Überlegungen nach dem Mißerfolg in der ersten Instanz beruhend - mit dem Zweck verfasst worden sein könnten, ihre - zu erwartende - ablehnende Haltung im Prozeß im Sinn einer Verwirkung im Berufungsverfahren zu verwerten. Gerade weil der Prozeß, mit dem die Beklagten von dem Kläger überzogen worden waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, konnte ihnen nicht angesonnen werden, während des Laufes der Berufungsfrist auf seine Briefe hin Kontakt zu ihm aufzunehmen. Bei dieser Sachlage ist auch die Verweigerung der Annahme des Briefes vom 23. Dezember 1998 durch die Beklagten keine schwere Verfehlung gegen den Kläger. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagten zwar - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt haben - einen engeren persönlichen Kontakt zu dem Kläger ablehnen, gleichwohl aber bereit sind, ihn über die für ihren weiteren Ausbildungsgang wesentlichen Umstände zu unterrichten. Bei der Bewertung aller maßgeblichen Umstände kann schließlich nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger von einem auf den anderen Tag die Zahlungen an die Beklagten eingestellt, sie ohne vorherige Korrespondenz mit der Klage überzogen und sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht bereit gefunden hat, sich im Sinn einer vorsichtigen Kontaktaufnahme auf sie hin zu bewegen, vielmehr trotz des in Ansätzen erkennbaren Entgegenkommens der Beklagten eine streitige Entscheidung gesucht hat.
3) Der Unterhaltsanspruch der Beklagten unterliegt jedenfalls in Höhe der durch das Anerkenntnisurteil vom 25. Februar 1983 titulierten 169,50 DM keinen Bedenken.
Der Kläger hat den Beklagten nach Maßgabe von § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhalt zu leisten. Eine Änderung in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch hat sich durch das Erreichen der Volljährigkeit nur insofern ergeben, als nunmehr auch die Mutter für den Barunterhalt nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (mit-) haftet.
Die Barunterhaltspflicht der Mutter ist insbesondere nicht durch § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ausgeschlossen. Hiernach stehen zwar volljährig unverheiratet Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleich, solange sie in dem Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Dies bedeutet jedoch nur, dass für die Eltern in diesem Fall weiterhin eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht, d.h. dass diese alle verfügbaren Mittel einzusetzen haben. Nicht ist hieraus abzuleiten, dass der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, auch nach Erreichen der Volljährigkeit nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Barunterhaltspflicht befreit wäre. Da Kinder mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr der "Pflege und Erziehung" bedürfen, kann der Elternteil, in deren Haushalt die Kinder wohnen, auch nicht mehr durch entsprechende Leistungen seiner Unterhaltspflicht genügen; er ist vielmehr in gleicher Weise wie der andere Elternteil zum Barunterhalt heranzuziehen (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1606, Rn. 13).
Der Unterhaltsbedarf ist daher nach Erreichen der Volljährigkeit der Beklagten nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Hierbei ergeben sich die Haftungsanteile der Unterhaltsverpflichteten aus dem jeweiligen Anteil des Einzeleinkommens am Gesamteinkommen abzüglich des jeweiligen Eigenbedarfs (vgl. Kalthoener/Büttern a.a.O., Rn. 925). Die Darlegung, dass der in Anspruch genommene Elternteil auch nach Eintritt der Volljährigkeit mit dem bisherigen Unterhaltsbetrag haftet, obliegt dem unterhaltsberechtigten Kind. Zwar hat regelmäßig ein Kläger bei einer Abänderungsklage die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bislang maßgeblichen Verhältnisse (vgl. BGH NJW 1990, 2752, 2753). Steht indes fest, dass der dem abzuändernden Titel zugrunde liegende Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Umstände weggefallen ist, trifft den Abänderungsbeklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen. Für einen Titel, der aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt, muß ungeachtet dessen, dass sich die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs mit der Volljährigkeit nicht verändert, das nunmehr volljährige Kind dartun und beweisen, dass er fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt - § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG FamRZ 1994, 765, 766; Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2, Rn. 458).
Den hiernach an die Darlegung des Unterhaltsanspruchs zu stellenden Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten.
Denn bereits nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsbedarf für ein volljähriges, im Haushalt eines Elternteils lebendes Kind 580,-- DM, ab dem 1. Juli 1999 589,-- DM. Über eigene Einkünfte, die sie sich anrechnen lassen müssten, verfügen die Beklagten, die – wie nunmehr unstreitig ist – noch zur Schule gehen, nicht.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf den Kläger weniger als die hälftige Haftungsquote entfällt. Die Beklagten haben vorgetragen, ihre Mutter verdiene monatlich 2.799,06 DM netto und zahle eine monatliche Miete von 1.200,-- DM netto. Diese Angaben haben die Beklagten durch Vorlage von Kopien einer Verdienstabrechnung sowie des Mietvertrags belegt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, hat der Senat nicht. Der Kläger mutmaßt zwar, die Angaben seien in Bezug auf den Verdienst der Mutter der Beklagten unrichtig und damit zu niedrig, und trägt vor, wahrscheinlich verdiene sie wesentlich mehr als er. Indes macht er nicht konkret geltend, der Verdienst der Mutter – so wie es von den Beklagten vorgetragen und belegt ist – liege über dem Einkommen, welches er erziele. Vielmehr ist sein Vortrag so zu verstehen, dass er geltend machen will, die Mutter der Beklagten verfüge über höhere Einkünfte als von den Beklagten angegeben und habe insoweit tatsächlich ein höheres Einkommen als er. Über welche Einkünfte er selbst verfügt, verschweigt er indes; er trägt insbesondere nicht vor, dass er geringere Nettoeinkünfte hat als diejenigen, die die Beklagten für ihre Mutter behaupten. Bei dieser Sachlage besteht jedenfalls kein Anhalt dafür, dass auf den Kläger eine geringere als die hälftige Haftungsquote entfallen könnte.
An der Leistungsfähigkeit des Klägers besteht kein Zweifel. In dem Verfahren Amtsgericht Jülich F 45/83 hatten die Beklagten den Kläger mit der Behauptung, dieser erziele mindestens ein Einkommen nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, auf Zahlung von jeweils 169,50 DM Unterhalt in Anspruch genommen; entsprechend dem Anerkenntnis des Klägers war sodann am 25. Februar 1983 Anerkenntnisurteil gegen ihn ergangen. Der Kläger trägt nichts dazu vor, dass sich seine Einkommensverhältnisse so verändert hätten, dass er nicht einmal in der Lage wäre den nach Einkommensgruppe 1 geschuldeten Unterhalt aufzubringen. Er hat vielmehr gegenüber dem Senat ausdrücklich erklärt, er könne bei den Unterhaltsbeträgen ohne weiteres "zulegen", wenn sich die Beklagten ihrerseits zu Kontakten bereit finden. Dies hat er in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Mai insofern bekräftigt, als er seine Bereitschaft erklärt hat, den Beklagten einen angemessenen Unterhalt zu zahlen, wenn diese sich in irgendeiner Weise auf ihn zu bewegten. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger insbesondere nicht - wozu er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre - dargetan und belegt, dass er ein Einkommen erzielt, welches unter demjenigen der Mutter der Beklagten liegt, so dass er sich nur mit einem unter der Hälfte des Mindestsatzes liegenden Anteil an dem Unterhalt zu beteiligen hätte. Insofern wäre es im Rahmen der Abänderungsklage Sache des Klägers gewesen, eine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhältnisse darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wonach er nicht einmal in der Lage ist, Unterhalt gemäß der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu leisten. Hieran fehlt es.
Hiernach schuldet der Kläger den Beklagten jeweils zumindest den hälftigen Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1. Ausgehend von 580,-- DM bzw. ab dem 1. Juli 1999 589, -- DM sind dies 290,-- DM bzw. 294,50 DM. Geht man davon aus, dass die Mutter der Beklagten - weil sich diese noch in Ausbildung befindet (§ 2 Abs. 2 BKGG) - Kindergeld erhält, ergeben sich für die Monate bis einschließlich Dezember 1998 bei Anrechnung des hälftigen Kindergelds von 110,-- DM Zahlbeträge von jeweils 180,-- DM, für die Zeit von Januar 1999 bis einschließlich Juni 1999 bei Anrechnung von 125,-- DM Beträge von jeweils 165,-- DM und für die Zeit ab Juli 1999 bei Anrechnung von 125,-- DM Kindergeld, Beträge von 169,50 DM. Nach § 1612 b Abs. 1, Abs. 2 BGB, die auch im Fall der Volljährigkeit anzuwenden sind (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1612 b Rn. 9), kommt damit im Ergebnis das Kindergeld bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht jedem Elternteil zur Hälfte zu. Für den Zeitraum Januar bis Juli 1999 ist von einer Herabsetzung des Unterhalts um jeweils 4,50 DM monatlich abgesehen worden, weil nach dem Vortrag des Klägers und seinen Erklärungen im Termin letztlich kein Zweifel daran bestehen kann, dass er über erhebliche Nettoeinkünfte verfügt, die bei der bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht vorzunehmender Zusammenrechnung mit dem von den Beklagten für die Mutter angegebenen Einkommen zu einem Bedarf der Beklagten führt, der deutlich über der Einkommensgruppe 1 liegt.
Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, sie würden voraussichtlich zum Schuljahresende das Abitur ablegen und im Anschluß daran Zivildienst ableisten, kann diese zukünftige Änderung derzeit bei der Unterhaltsbemessung noch nicht berücksichtigt werden. Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass während der Zeit des Zivildienstes ein ungedeckter Unterhaltsbedarf nicht besteht (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1987, 409). Ob die Beklagten den Zivildienst antreten werden und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ab diesem Zeitpunkt noch Unterhaltsansprüche gegen den Kläger bestehen, ist jedoch augenblicklich nicht mit der erforderlichen Sicherheit abzusehen. Der Senat weist indes bereits jetzt darauf hin, dass es Sache der Beklagten sein wird, den Kläger über die von ihnen dann tatsächlich erzielten Einkünfte alsbald zu unterrichten.
Für eine Zulassung der Revision nach den §§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO entsprechend der Anregung des Klägers besteht kein Anlaß. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen – insbesondere die Frage des Ausschlusses oder der Reduzierung des Unterhalts volljähriger Kinder im Fall der Ablehnung der persönlichen Kontaktaufnahme (vgl. BGH NJW 1995, 1215) – sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. In der letztgenannten Entscheidung hat sich der BGH auch bereits mit der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Bamberg (NJW 1992, 1112, 1113) auseinandergesetzt, deren Anwendung im übrigen – wie oben im einzelnen ausgeführt – auch nicht zu einer anderen Beurteilung führt. Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 4.068,-- DM
Koall Schmitz Kleine