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Oberlandesgericht Köln·27 UF 236/00·01.11.2000

Beschwerde wegen Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) erfolgreich – Zurückverweisung an Familiengericht

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob eine als sofortige Beschwerde nach §652 ZPO zu behandelnde Eingabe und bestritt seine Leistungsfähigkeit nach §1603 BGB. Das OLG hielt die Einwendungen für materiell-rechtlich gemäß §648 Abs.2 ZPO und formgerecht mittels Vordruck nach §659 ZPO dargelegt. Die Einwendungen waren nach §648 Abs.3 ZPO rechtzeitig, da auf den Eingang bei Gericht abzustellen ist; interne Verzögerungen treffen die Partei nicht. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht zurückverwiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben, angefochtener Beschluss aufgehoben und zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist nach §652 ZPO statthaft und zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des §648 Abs.2 ZPO, insbesondere die Bestreitung der Leistungsfähigkeit nach §1603 BGB, sind ausreichend vorgetragen, wenn sie substantiiert und mit dem nach §659 ZPO vorgesehenen Vordruck gemäß §648 Abs.2 Satz 3 ZPO dargelegt werden.

3

Für die Rechtzeitigkeit nach §648 Abs.3 ZPO ist auf den Eingang der Einwendungen beim Gericht abzustellen; interne Verzögerungen innerhalb der Gerichtsorganisation gehen nicht zu Lasten der Partei.

4

Erhebliche materielle Einwendungen führen zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und zur Rückverweisung der Sache an das erkennende Familiengericht zur weiteren Sachaufklärung (§650 S.1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §91 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 652 ZPO§ 648 Abs. 2 ZPO§ 1603 BGBG§ 659 ZPO§ 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 648 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 31 FH 7/00

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.09.2000 -beim Amtsgericht eingegangen an 04.09.2000 - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 6.09.2000 - 31 FH 7/00 - aufgehoben und die Sache nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 1. September 2000 ist gemäß § 652 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht.

3

Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde auf materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO. Er bestreitet, nach § 1603 BGBG leistungsfähig zu sein. Er hat dies unter Verwendung des nach § 659 ZPO eingeführten Vordrucks entsprechend den Anforderungen des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO ordnungsgemäß dargelegt.

4

Er ist mit den Einwendungen auch nicht gem. § 648 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, da diese vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 01.09.2000 am 04.09.2000 bei Gericht eingegangen sind; der Festsetzungsbeschluss datiert auf den 06.09.2000. Es mag sein, dass die Einwendungen dem zuständigen Rechtspfleger erst am 13.09.2000 zur Kenntnis gelangt sind, für die Rechtzeitigkeit nach § 648 Abs. 3 ZPO muß jedoch auf den Eingang bei Gericht abgestellt werden, Verzögerungen innerhalb der Gerichtsorganisation können nicht zulasten des Antragsgegners gehen.

5

Das weitere Verfahren nach § 650 Satz 1 ZPO ist dem Familiengericht zu übertragen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

7

Streitwert des Beschwerdeverfahrens:

8

DM 11.136,50

9

(2 x DM 398,50) + (6 X DM 407,50) + (16 X DM 397,50) + (3 X DM 511,50)