Vergleich: Nachehelicher Unterhalt 342 €/Monat ab Rechtskraft bis Dez. 2004
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem OLG Köln einen Vergleich, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 342 € nachehelichen Unterhalt zahlt. Das Gericht protokollierte den Vergleich und hob die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs gegeneinander auf. Damit wurde eine einvernehmliche Regelung des Unterhaltsanspruchs getroffen.
Ausgang: Vergleich geschlossen: Antragsgegner verpflichtet zu monatlichem Unterhalt von 342 € ab Rechtskraft der Scheidung bis Dez. 2004; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich kann die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für einen konkret bestimmten Zeitraum verbindlich regeln.
Der Beginn einer im Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtung kann ausdrücklich an die Rechtskraft der Scheidung geknüpft werden.
Das Gericht nimmt einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in den Tenor auf und dokumentiert damit die rechtsverbindliche Vereinbarung.
Die Parteien können im Vergleich Vereinbarungen zur Kostenentscheidung treffen; das Gericht kann die Kosten im Vergleichsbeschluss gegeneinander aufheben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 8 F 141/02
Tenor
V e r g l e i c h :
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 einen monatlichen Unterhalt von 342 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.