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Oberlandesgericht Köln·27 UF 230/04·24.04.2005

Vergleich: Nachehelicher Unterhalt 342 €/Monat ab Rechtskraft bis Dez. 2004

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen vor dem OLG Köln einen Vergleich, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 342 € nachehelichen Unterhalt zahlt. Das Gericht protokollierte den Vergleich und hob die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs gegeneinander auf. Damit wurde eine einvernehmliche Regelung des Unterhaltsanspruchs getroffen.

Ausgang: Vergleich geschlossen: Antragsgegner verpflichtet zu monatlichem Unterhalt von 342 € ab Rechtskraft der Scheidung bis Dez. 2004; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich kann die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für einen konkret bestimmten Zeitraum verbindlich regeln.

2

Der Beginn einer im Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtung kann ausdrücklich an die Rechtskraft der Scheidung geknüpft werden.

3

Das Gericht nimmt einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in den Tenor auf und dokumentiert damit die rechtsverbindliche Vereinbarung.

4

Die Parteien können im Vergleich Vereinbarungen zur Kostenentscheidung treffen; das Gericht kann die Kosten im Vergleichsbeschluss gegeneinander aufheben.

Vorinstanzen

Amtsgericht Schleiden, 8 F 141/02

Tenor

V e r g l e i c h :

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (17.12.2003) bis einschließlich Dezember 2004 einen monatlichen Unterhalt von 342 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.