Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 UF 228/11·14.05.2013

Alleinsorge nach § 1671 BGB bei fehlender Erziehungsfähigkeit der Mutter

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter wandte sich gegen die amtsgerichtliche Übertragung der Alleinsorge für zwei Söhne auf den Kindesvater. Streitentscheidend war, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Alleinübertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil die Mutter derzeit erziehungsunfähig sei und bei Rückkehr der Kinder eine Kindeswohlgefährdung fortbestehe. Die Sorgeübertragung auf den Vater steht unter der Prämisse, dass die Kinder vorerst weiter im Heim verbleiben.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht und die gemeinsame Sorge nicht verantwortet werden kann.

2

Erziehungsunfähigkeit kann auch ohne feststellbare psychische Erkrankung vorliegen, wenn das tatsächliche Erziehungsverhalten zu erheblichen Entwicklungsbeeinträchtigungen und Kindeswohlgefährdungen geführt hat.

3

Besteht eine fortdauernde Kindeswohlgefährdung, der nicht durch mildere Mittel begegnet werden kann, kann die Mitsorge eines Elternteils ausgeschlossen werden, auch wenn öffentliche Hilfen kurzfristig keine ausreichende Stabilisierung erwarten lassen.

4

Für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit sind die Entwicklung und Vorschädigungen der Kinder sowie die Beziehungs- und Loyalitätsdynamiken im Eltern-Kind-Verhältnis maßgeblich, insbesondere wenn Rollenumkehr (Parentifizierung) festzustellen ist.

5

Eine Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil kann mit der kindeswohlorientierten Erwartung verbunden sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorübergehend so auszuüben, dass eine notwendige Fremdunterbringung fortgeführt wird.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 84 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 1, § 41 S. 2 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 322 F 173/10

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 06.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Siegburg - 322 F 173/10)  wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge für die beiden aus der im Jahr 2006 geschiedenen Ehe der Beteiligten hervorgegangenen Kinder F (geb. 00.00.2000) und O E (geb. 0.00.2002) dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

4

Das Verfahren ist – nach einer Reihe vorhergehender Kindschaftsverfahren - als Umgangsverfahren von dem Kindesvater eingeleitet worden, nachdem er die beiden bei der Kindesmutter lebenden Söhne seit längerem nicht mehr gesehen hatte. Nachdem in diesem Verfahren die Einholung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden war,  ist wegen der nach Darstellung des Jugendamts bestehenden Gefährdungssituation der Gegenstand des Gutachtens auf das weitere aus einer anderen Beziehung stammende Kind N (geb. 00.00.2008) erweitert worden. Im Termin vor dem Amtsgericht hat die Sachverständige C ihr Gutachten zunächst mündlich erstattet. Der Kindesvater hat im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens in der Verhandlung vor dem Amtsgericht beantragt, ihm die elterliche Sorge für die beiden Söhne zur alleinigen Ausübung zu übertragen. 

5

Diesem Antrag hat das Amtsgericht entsprochen; durch einstweilige Anordnung hat es weiterhin die Herausgabe aller drei Kinder an das Jugendamt angeordnet. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die elterliche Sorge für die beiden Jungen sei auf den Vater alleine zu übertragen, weil die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf das im Termin zunächst mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen C gestützt, die zum Ergebnis gekommen war, die an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidende Kindesmutter sei erziehungsungeeignet. Das bereits in Auftrag gegebene schriftliche Gutachten lag zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vor; die Ergebnisse standen indes nach den Darlegungen der Sachverständigen bereits fest. Die Kindesmutter sei in erheblichem Umfang psychisch krank; sie könne sich nicht angemessen um die Kinder kümmern. Die beiden Söhne seien hochgradig traumatisiert und verhaltensauffällig; O habe eine Essstörung und wirke depressiv; F sei Partnerersatz für seine Mutter und kümmere sich um N wie ein Vater; N zeige keine altersgerechte Entwicklung. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, ihre schwerwiegenden Probleme richtig einzuordnen und angemessen zu behandeln.

6

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen.

7

Der Beschluss ist im Anschluss an seine Verkündung vollzogen worden. Seither leben alle drei Kinder in einem Heim.

8

Am 09.11.2011 ist das schriftliche Sachverständigengutachten C eingegangen. Es kommt ebenfalls zu einer psychischen Erkrankung und hieraus folgend zu einer Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter.

9

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie die Aufhebung des sorgeentziehenden Beschlusses erstrebt. Gegen die Feststellungen der Sachverständigen C bestünden erhebliche Zweifel. Sie sei weder psychisch erkrankt noch leide sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Soweit die Sachverständige eine persönliche Belastung festgestellt habe, habe diese ausschließlich darauf beruht, dass der Vater sie und die beiden Jungen misshandelt habe, die beiden Kinder wegen der Misshandlungen Angst vor ihem Vater hätten und sie die Sorge gehabt habe, dass die Kinder zum Umgang gezwungen würden. Die Feststellungen der Sachverständigen seien methodisch zweifelhaft. N sei altersgemäß entwickelt und habe große Fortschritte gemacht. Gründe für eine Herausnahme bestünden nicht; eine Suizidgefährdung sei nicht anzunehmen. Die Befürchtung, die Kindesmutter könnte bei Bekanntgabe der Entscheidung einen Suizid verüben, sei eine Hypothese der Sachverständigen ohne zureichende Anhaltspunkte gewesen. Sie legt ein Gutachten von Dr. N2 – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – vor, der nach mehr als siebenstündiger Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, die Kindesmutter leide nicht an einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung. Nach dem Inhalt der Begutachtung kommt Dr. N2 zu einem grundlegend anderen psychischen Befund und zu der Einschätzung, die Kindesmutter sei „eindeutig erziehungsfähig“.

10

Das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und der Kindesvater sind der Beschwerde entgegengetreten.

11

Wegen aller Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

12

Der Senat hat eine schriftliche ergänzende gutachterliche  Stellungnahme der Sachverständigen C und weiteres Gutachten der Sachverständigen W eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Stellungnahme der Sachverständigen C und auf das Gutachten der Sachverständigen W verwiesen. Im Termin vor dem Senat ist die Sachverständige W ergänzend angehört worden.

13

II.

14

Das zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet. Die Beschwerde der Kindesmutter bleibt ohne Erfolg.

15

Im Ergebnis mit Recht ist die elterliche Sorge auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen worden (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Mit dem Amtsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Kindesmutter derzeit nicht erziehungsfähig ist, so dass eine weitere Ausübung der Mitsorge durch sie augenblicklich nicht zu verantworten ist. Soweit eine Sorgeübertragung auf den Vater als den dann verbleibenden Elternteil erfolgt ist, steht das allerdings unter der Prämisse, dass dieser das ihm zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht – zumindest für einen übersehbaren Zeitraum – dahin ausübt, dass die Kinder weiterhin ihren Aufenthalt im Heim haben. Insoweit spricht nämlich einiges dafür – die Äußerungen von Mutter und Kindern einschließlich des erwachsenen Sohnes K deuten darauf hin –, dass es zu Zeiten der gelebten Beziehung zu Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber den anderen Familienmitgliedern  gekommen ist, die Zweifel auch an seiner Erziehungseignung begründen könnten. Da die Vorfälle allerdings Jahre zurückliegen und sich in einer spannungsgeladenen Atmosphäre zwischen den Kindeseltern ereignet haben, kann sich das aber auch heutzutage deutlich anders darstellen, insbesondere dann, wenn es auf Dauer zu gelingenden Umgängen mit dem Vater kommen sollte; das wird jedoch zunächst abgewartet werden müssen.

16

In Bezug auf beide Jungen ist zumindest derzeit von einer fehlenden Erziehungseignung der Kindesmutter auszugehen, die eine weitere Ausübung der Mitsorge durch sie ausschließt. Es ist nicht nur für den Zeitpunkt der Herausnahme der Kinder, sondern auch derzeit noch von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, der anders als durch eine Trennung von der Kindesmutter nicht begegnet werden kann.

17

Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht war die Kindesmutter mit allen drei Kindern in eine gravierende Überforderungssituation geraten, die auch mit Hilfe von Dritten nicht mehr aufgefangen werden konnte. Die Sachverständige W ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung der Vorschädigungen und der Auffälligkeiten in ihrer Entwicklung derzeit eine Rückkehr aller drei Kinder in den mütterlichen Haushalt nicht möglich ist. Aufgrund der Entwicklungsstörungen zwischen Mutter und Kindern ist es erforderlich, dass sich die Entwicklung aller drei Kinder zunächst weiter stabilisiert, um eine dauerhafte Beziehungsfähigkeit zu verhindern. Die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen wie einer sozialpädagogischen Familienhilfe kann nach der Feststellung der Sachverständigen kurzfristig die Mutter nicht ausreichend befähigen, die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder oder auch nur eines des Kinder selbst zu übernehmen, da es komplexe psychodynamische Prozesse sind, die verändert werden müssen. Insoweit muss zunächst – mit fachlicher Unterstützung – mit den jedenfalls anfangs begleiteten und langsam auszuweitenden Umgangskontakten Erfahrungen gemacht werden, wie sich die Mutter verhält und äußert. Aus Sicht der Gutachterin W ist es bedauerlich, dass die Kindesmutter nach der Inobhutnahme bis heute keine therapeutische Behandlung oder psychologische Beratung gesucht hat, um die sich in ihrem Lebens wiederholenden Negativerfahrungen zu verarbeiten. Allerdings kann dieser Umstand der Kindesmutter aus Sicht des Senats nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat sie sich doch mit dem Ziel  der Widerlegung der von der Sachverständigen C attestierten gravierenden psychischen Erkrankung in die Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und  Psychotherapie begeben, der ihr nach neun Sitzungen das Fehlen einer psychischen Erkrankung und eindeutige Erziehungsfähigkeit bestätigt hat. Dass die Antragsgegnerin bei dieser  Sachlage – das Vorliegen einer psychischen Erkrankung hat auch die Sachverständige W nicht feststellen können, was insoweit eine Bestätigung des Ergebnisses von Dr. N2 ist - eine Therapie nicht durchgeführt hat, kann ihr kaum zum Vorwurf gemacht werden. Die Termine  bei Dr. N2 waren erkennbar auf eine Stellungnahme zu der in erster Instanz vorgenommenen Begutachtung ausgerichtet; es handelte sich im Ergebnis auch noch nicht um einen therapeutischen Prozess.

18

Ungeachtet dessen, dass eine psychische Erkrankung der Kindesmutter nicht festgestellt werden kann, muss jedoch mit der Sachverständigen W von derzeit fehlender  Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Feststellung kann unabhängig davon getroffen werden, ob  - auch – eine psychische Erkrankung vorliegt. Maßgeblich ist insoweit, dass es tatsächlich durch die Erziehung im mütterlichen Haushalt zu beträchtlichen Vorschädigungen und Auffälligkeiten gekommen ist, insbesondere in Bezug auf die beiden Jungen F und O.

19

Bezogen auf F ist festzustellen, dass bei ihm Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, die sich durchaus bis in die jüngste Zeit manifestieren; er hat die Verantwortung für die beiden jüngeren Kinder übernehmen müssen, insbesondere für N. Die Übernahme der Vaterrolle ist auch noch bei dem Heimaufenthalt erkennbar geworden. Damit konnte er nach Einschätzung der Sachverständigen eine Entwicklung nicht nehmen, wie sie hätte sein sollen. Stattdessen ist er „deutlich vorgealtert.“ Die Therapeutin von F, Frau L, hat bestätigt, dass F in der Auseinandersetzung mit dem Vater auf das „Muttergleis“ geraten sei. Er habe die Rolle des Beschützers und Partners für die Mutter und zugleich des Kümmerers für die Schwester übernehmen müssen, und damit zwei Rollen, mit denen F deutlich überfordert worden sei. Die Mutter okkupiere das Kind, hierin liege ein „ungesundes Verhalten“ der Mutter. Sie rede ihm ein, was der Vater falsch gemacht habe; damit lege sie ihm wie auch O eine Sichtweise nahe, die beide gegenüber dem Vater von vornherein befangen machten. Die Sachverständige W ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindesmutter den Zusammenhang zwischen ihrer eigenen kindähnlichen Bedürftigkeit und den fehlgerichteten Erwartungen an die Loyalität der Kinder nicht erkannt habe, so dass sie den Weg zum Vater nicht ermöglichen und Hilfen für die Kinder nicht als zu deren Wohl erkennen könne. Eine derartige Abhängigkeit zwischen Mutter und Kindern wirke sich zerstörerisch auf deren eigene Identitäts- und Autonomieentwicklung aus.  

20

Bei O sei es zudem – worauf auch das Jugendamt hinweist - zu gravierenden Essstörungen und in deren Verlauf zu durchaus kritischen gesundheitlichen Situationen gekommenen, die die Mutter, bei der selbst ebenfalls Essstörungen vorgelegen hätten, nicht genügend behandelt habe.

21

Die fehlende Erziehungsfähigkeit habe sich auch in Bezug auf N geäußert. Ihr gegenüber hat sich die mit drei Kindern überforderte Kindesmutter immer wieder zurückgezogen, während sie die Kinder sich selbst überließ; insbesondere F, teilweise auch O mussten sich an ihrer Stelle um N kümmern, bei der die Kindesmutter ursprünglich überlegt hatte, sie abzutreiben und die sie zunächst kaum annehmen konnte. Die Mutter hat N damit aus ihrer elterlichen Verantwortung weitgehend in die Verantwortung der beiden Söhne, besonders von F gegeben. Offenbar ist es durch das Hinzutreten von N in den Familienverband zu einer stärkeren Überforderung gekommen, und zwar im Ergebnis nicht nur der Mutter, sondern auch der drei Kinder. Die tatsächlichen Einzelheiten, die durch Kontaktaufnahme mit einer Reihe von Bezugspersonen belegt sind, sind in den beiden Gutachten der Sachverständigen C und W, insbesondere aber dem erstgenannten Gutachten eingehend dargestellt.

22

Im Ergebnis hat N insbesondere auch im Kindergarten eine auffällige Entwicklung gezeigt; zum Zeitpunkt der Inobhutnahme war sie offenbar sprachlich zurück, grobmotorisch unbeholfen und zeigte logopädischen und feinmotorischen Förderbedarf, Neugier- und Explorationsverhalten fehlten. Innerhalb der Familie wurde  N von der Mutter, aber auch von F wie ein Baby behandelt. Diese Entwicklungsverzögerung kann – insbesondere auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entwicklung nach der Herausnahme – auf das dargestellte  mütterliche Erziehungsverhalten zurückgeführt werden.

23

Insgesamt hat die Kindesmutter damit in Bezug auf alle drei Kinder Erziehungsunfähigkeit gezeigt.

24

Zumindest derzeit kann eine Rückführung aller Kinder, aber auch nicht eine sukzessive Rückführung der Kinder oder die Rückkehr auch nur eines einzelnen Kindes zur Kindesmutter noch nicht verantwortet werden. Die Sachverständige hat deren Fähigkeit, Hilfe anzunehmen, als deutlich reduziert beschrieben. Bislang hat sie die institutionellen Hilfen nicht annehmen können. Die Hilfe durch Frau T kann einer professionellen Hilfe nicht gleichgesetzt werden.

25

Insgesamt hat es zum derzeitigen Zeitpunkt im Ergebnis bei der Entscheidung des Familiengerichts auch in Bezug auf die beiden älteren Jungen zu verbleiben. Ob nach gelingenden Besuchskontakten mit der Kindesmutter, die aus Sicht des Senats deutlich intensiviert werden sollten, mittelfristig an eine Rückführung gedacht werden kann, hängt von dem Erfolg der eingeleiteten Therapiemaßnahmen bei den Kindern, aber auch von der Entwicklung der Kindesmutter ab.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 45 I Nr. 1, 41 S. 2 FamGKG.

27

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR