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Oberlandesgericht Köln·27 UF 226/11·14.05.2013

Beschwerde gegen Sorgesentzug und Vormundbestellung vom OLG Köln abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter wendet sich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung des Jugendamts nach Inobhutnahme ihrer drei Kinder. Zentral ist die Frage, ob das Kindeswohl nach §§ 1666, 1666a BGB derart gefährdet ist, dass nur Sorgentzug hilft. Das OLG bestätigt die Verfügung auf Grundlage umfassender familienbezogener Gutachten und sieht weiterhin Erziehungsunfähigkeit der Mutter. Eine fachärztliche Gegengutachtung bleibt hinter der systemischen Begutachtung zurück.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die sorgeentziehende Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entzug der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB ist gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und dieser Gefahr nicht anders als durch Entzug der Personensorge begegnet werden kann.

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Für die Beurteilung einer Rückführung oder Herausnahme ist eine eingehende Betrachtung des gesamten Familiensystems und der Entwicklung des Kindes erforderlich; Gutachten, die Familiendynamik und kindliche Entwicklung umfassend prüfen, sind hierfür maßgeblich.

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Das Fehlen einer attestierten psychischen Erkrankung der Mutter schließt nicht automatisch Erziehungsfähigkeit aus; maßgeblich sind vielmehr tatsächliche Erziehungsdefizite und bereits eingetretene Vorschädigungen der Kinder.

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Eine fachärztliche Einzelbegutachtung kann berücksichtigt werden, wird aber von einem umfassenderen familienbezogenen Gutachten, das die Auswirkungen elterlichen Verhaltens auf die Kinder detailliert analysiert, nicht ohne Weiteres überlagert.

Relevante Normen
§ 1666, 1666a BGB§ 84 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG§ 41 Satz 2 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 322 F 79/11

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 06.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Siegburg -(322 F 79/11)  wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihre am 00.00.2008 geborene Tochter N entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt U2 zum Vormund bestellt. Vater des Kindes ist U E; eine Sorgeerklärung ist nicht abgegeben worden, er hat vor dem Amtsgericht – vorläufig – sein Einverständnis mit der Bestellung des Jugendamts als Vormund erklärt.   

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Das Sorgeverfahren war eingeleitet worden, nachdem der Vater zweier älterer Kinder der Antragsgegnerin eine Umgangsregelung beantragt hatte und sich im Rahmen dieses Verfahrens Hinweise für eine Gefährdung aller drei Kinder ergeben hatten.

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Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, die es mit einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe von N an den Vormund verbunden hat, mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von N begründet, der anders als durch Entzug der gesamten Personensorge nicht begegnet werden könne. Es hat seine Entscheidung auf das im Termin mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen C gestützt, die zum Ergebnis gekommen war, die an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidende Kindesmutter sei erziehungsungeeignet. Das bereits in Auftrag gegebene schriftliche Gutachten lag zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vor; die Ergebnisse standen indes nach den Darlegungen der Sachverständigen bereits fest. Die Kindesmutter sei in erheblichem Umfang psychisch krank; sie könne sich nicht angemessen um die Kinder kümmern. Die beiden Söhne seien hochgradig traumatisiert; N zeige keine altersgerechte Entwicklung. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, ihre schwerwiegenden Probleme richtig einzuordnen und angemessen zu behandeln.

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Der Beschluss ist im Anschluss an seine Verkündung vollzogen worden. Seither leben alle drei Kinder in einem Heim.

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Wegen aller Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen.

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Am 09.11.2011 ist das schriftliche Sachverständigengutachten C eingegangen. Es kommt zu einer psychischen Erkrankung und hieraus folgend zu einer Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter.

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Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie die Aufhebung des sorgeentziehenden Beschlusses erstrebt. Gegen die Feststellungen der in erster Instanz bestellten Sachverständigen bestünden erhebliche Zweifel. Sie sei weder psychisch erkrankt noch leide sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Soweit die Sachverständige eine persönliche Belastung festgestellt habe, habe diese ausschließlich darauf beruht, dass der Vater der beiden Jungen sie und die Kinder misshandelt habe, die Jungen wegen der Misshandlungen Angst vor dem Vater hätten und sie die Sorge gehabt habe, dass die Kinder zum Umgang gezwungen würden. Die Feststellungen der Sachverständigen C seien methodisch zweifelhaft. N sei altersgemäß entwickelt und habe große Fortschritte gemacht. Gründe für eine Herausnahme bestünden nicht; eine Suizidgefährdung sei bei ihr – der Kindesmutter - nicht anzunehmen. Die Befürchtung, sie könnte bei Bekanntgabe der Entscheidung einen Suizid verüben, sei eine Hypothese der Sachverständigen ohne zureichende Anhaltspunkte gewesen. Sie legt ein Gutachten von Dr. N2 – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – vor, das nach mehr als siebenstündiger Untersuchung der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, die Kindesmutter leide nicht an einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung. Nach dem Inhalt der Begutachtung kommt Dr. N2 zu einem grundlegend anderen psychischen Befund und dazu, die Kindesmutter sei   „eindeutig erziehungsfähig“.

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Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sind der Beschwerde entgegengetreten.

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Wegen aller Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere insoweit das fachärztliche Gutachten Dr N2 verwiesen.

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Der Senat hat eine schriftliche ergänzende gutachterliche  Stellungnahme der Sachverständigen C und weiteres Gutachten der Sachverständigen W eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Stellungnahme der Sachverständigen C und auf das Gutachten der Sachverständigen W verwiesen. Im Termin vor dem Senat ist die Sachverständige W ergänzend angehört worden.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet. Die Beschwerde der Kindesmutter bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

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Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen W in ihrem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Erläuterung vor dem Senat ist von einer noch  fortbestehenden Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter auszugehen, die derzeit eine Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt ausschließt. Im Ergebnis ist auch in Bezug auf N als dem jüngsten der von der Herausnahme betroffenen Kinder weiterhin eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen, der derzeit anders als durch eine Trennung von der Kindesmutter nicht begegnet werden kann (§§ 1666, 1666 a BGB).

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Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Amtsgericht war die Kindesmutter mit allen drei Kindern in eine gravierende Überforderungssituation geraten, die auch mit Hilfe von Dritten nicht mehr aufgefangen werden konnte. Die Sachverständige W, deren Sachkunde dem Senat bekannt ist und deren Ergebnissen der Senat aufgrund der gewonnenen eigenen Überzeugungsbildung folgt, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung des Verhaltens der Mutter und der Vorschädigungen der Kinder sowie der Auffälligkeiten in ihrer Entwicklung derzeit eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt nicht möglich ist. Aufgrund der Entwicklungsstörungen zwischen Mutter und Kindern ist es vielmehr erforderlich, dass sich die Entwicklung aller drei Kinder zunächst weiter stabilisiert, um eine dauerhafte Beziehungsunfähigkeit zu verhindern. Die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen wie einer sozialpädagogischen Familienhilfe kann nach der Feststellung der Sachverständigen die Mutter nicht ausreichend befähigen, kurzfristig die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder oder auch nur eines des Kinder selbst zu übernehmen, da es komplexe psychodynamische Prozesse sind, die verändert werden müssen. Insoweit müssen zunächst – mit fachlicher Unterstützung – mit den jedenfalls anfangs begleiteten und langsam auszuweitenden Umgangskontakten Erfahrungen gemacht werden, wie sich die Mutter verhält und äußert. Aus Sicht der Gutachterin W ist es bedauerlich, dass die Kindesmutter nach der Inobhutnahme bis heute keine therapeutische Behandlung oder psychologische Beratung gesucht hat, um die sich in ihrem Leben wiederholenden Negativerfahrungen zu verarbeiten. Allerdings kann dieser Umstand der Kindesmutter aus Sicht des Senats nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, hat sie sich doch mit dem Ziel  der Widerlegung der von der Sachverständigen C attestierten gravierenden psychischen Erkrankung in die Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und  Psychotherapie begeben, der ihr nach neun Sitzungen das Fehlen einer psychischen Erkrankung und „eindeutige“ Erziehungsfähigkeit bestätigt hat. Dass die Antragsgegnerin bei dieser  Sachlage – das Vorliegen einer psychischen Erkrankung hat auch die Sachverständige W nicht feststellen können, was in diesem Bereich eine Bestätigung des Ergebnisses von Dr. N2 ist - eine Therapie nicht durchgeführt hat, kann ihr kaum zum Vorwurf gemacht werden.

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Ungeachtet dessen, dass eine psychische Erkrankung nicht festgestellt werden kann, muss jedoch mit der Sachverständigen W von derzeit fehlender  Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Feststellung kann unabhängig davon getroffen werden, ob  - auch – eine psychische Erkrankung vorliegt. Maßgeblich ist insoweit, dass es tatsächlich durch die Erziehung im mütterlichen Haushalt zu beträchtlichen Vorschädigungen und Auffälligkeiten gekommen ist, insbesondere in Bezug auf die beiden Jungen F und O. Bezogen auf N ist festzustellen, dass sich die Kindesmutter immer wieder aus ihrer Erziehungsaufgabe zurückgezogen hat, während sie die Kinder sich selbst überließ; insbesondere F, teilweise auch O mussten sich an ihrer Stelle um die jüngste Tochter N kümmern, bei der die Kindesmutter ursprünglich überlegt hatte, sie abzutreiben und die sie zunächst kaum annehmen konnte. Die Mutter hat N damit aus ihrer elterlichen Verantwortung weitgehend in die Verantwortung der beiden Söhne, besonders von F gegeben, dem damit die Rolle des „Kümmerers“ zugeschrieben wurde. Offenbar ist es besonders durch das Hinzutreten von N in den Familienverband zu einer stärkeren Überforderung gekommen, und zwar im Ergebnis nicht nur der Mutter, sondern auch der drei Kinder. Die tatsächlichen Einzelheiten, die durch Kontaktaufnahme mit einer Reihe von Bezugspersonen belegt sind, sind in den beiden Gutachten, insbesondere dem Gutachten C eingehend dargestellt.

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Im Ergebnis hat N insbesondere im Kindergarten eine auffällige Entwicklung gezeigt; zum Zeitpunkt der Inobhutnahme war sie offenbar sprachlich zurück, grobmotorisch unbeholfen und zeigte logopädischen und feinmotorischen Förderbedarf, Neugier- und Explorationsverhalten fehlten. Innerhalb der Familie wurde N von der Mutter, aber auch von F wie ein Baby behandelt. Diese Entwicklungsverzögerung kann – insbesondere auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entwicklung nach der Herausnahme – auf das dargestellte mütterliche Erziehungsverhalten zurückgeführt werden.   

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Derzeit kann eine Rückführung aller Kinder, aber auch nicht eine solche von N allein, noch nicht verantwortet werden. Die Sachverständige hat die Fähigkeit der Kindesmutter, Hilfe anzunehmen, als deutlich reduziert beschrieben. Bislang hat sie die institutionellen Hilfen nicht annehmen können. Die Hilfe durch Frau T die die Kindesmutter gesucht hat, kann einer professionellen Hilfe nicht gleichgesetzt werden.

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Die Einschätzung der Sachverständigen W wird vom Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Facharzt Dr. N2 abgegebenen Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Mutter geteilt; es ist insoweit – aufgrund der vergleichsweise pauschal gehaltenen Ausführungen in dessen Beurteilung – nicht erkennbar, dass er sich in dem Gutachten hinreichend mit dem Zustand der Kinder und Auswirkungen des Verhaltens der Mutter auf die Kinder auseinandergesetzt hat. Offenbar hat der Focus insoweit ausschließlich auf der Persönlichkeit der  Mutter und auf den mit ihr geführten Explorationsgesprächen gelegen, was schon deswegen nahegelegen haben mag, weil die Vorgutachterin C von einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter mit weiterem psychiatrischen Klärungsbedarf ausgegangen war. Eine Entscheidung über eine Herausnahme kann indes nur bei einer eingehenden Betrachtung des gesamten Familiensystems getroffen werden, wie es die Sachverständige W – auch unter Verarbeitung der von der Sachverständigen C zeitnäher getroffenen umfangreichen Feststellungen – getan hat. 

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Insgesamt hat es derzeit jedenfalls im Ergebnis bei der Entscheidung des Familiengerichts auch in Bezug auf N zu verbleiben. Ob besonders bei N nach gelingenden Besuchskontakten mittelfristig an eine Rückführung gedacht werden kann, hängt von einer weiteren Stabilisierung von N,  aber auch von der Entwicklung der Kindesmutter ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 45 I Nr. 1, 41 S. 2 FamGKG.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR