Beschwerde gegen Umstellung auf dynamischen Unterhaltstitel als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete Beschwerde gegen die Umstellung eines Unterhaltstitels auf einen dynamischen Titel. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG i.V.m. §652 Abs.2 ZPO im Umstellungsverfahren nur die in §648 Abs.1 ZPO genannten Einwendungen, die Zulässigkeit nach §648 Abs.2 ZPO und die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können. Materielle Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe sind nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmen nach §648 Abs.1 Nr.3 ZPO zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §97 Abs.1 ZPO; Gebühr nach Art.5 §4 Abs.1 KindUG.
Ausgang: Beschwerde gegen Umstellung des Unterhaltstitels auf dynamischen Titel als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Umstellungsverfahren nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG i.V.m. §652 Abs.2 ZPO ist die Beschwerde auf die in §648 Abs.1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit nach §648 Abs.2 ZPO sowie auf die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung beschränkt.
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind im formellen Umstellungsverfahren grundsätzlich unzulässig und nur in den in §648 Abs.1 Nr.3 ZPO genannten Ausnahmefällen zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung fehlender Leistungsfähigkeit als bloße materielle Einwendung ersetzt keine der in §648 Abs.1 ZPO vorausgesetzten Voraussetzungen für die Zulassung entsprechender Einwendungen im Umstellungsverfahren.
Kostenentscheidungen in diesem Beschwerdeverfahren sind nach §97 Abs.1 ZPO zu treffen; besondere Gebühren können nach den Regelungen des KindUG erhoben werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 7 FH 22/00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 27. Juni 2000 - 7 FH 22/00 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 Abs. 2 ZPO können mit der Beschwerde in dem - ausschließlich die Umstellung auf dynamische Titel betreffenden - Verfahren nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
Derartige Einwendungen sind nicht hier Gegenstand der Beschwerde. Der Antragsgegner erhebt mit der fehlenden Leistungsfähigkeit vielmehr materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind jedoch nur in den in § 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich genannten drei Ausnahmefällen, die hier sämtlich nicht vorliegen, zu berücksichtigen. Im Übrigen steht für ihre Geltendmachung das formalisierte Umstellungsverfahren nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gerichtsgebühr: 50,-- DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG)