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Oberlandesgericht Köln·27 UF 214/10·04.01.2012

Beschluss zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente und Abtretung nach VersAusglG

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich in der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Versorgungsausgleich. Zentral war die Frage der Höhe und Fälligkeit einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sowie die Abtretung künftiger Pensionsansprüche nach dem neuen VersAusglG. Das Oberlandesgericht Köln änderte den angefochtenen Beschluss und verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung monatlicher Ausgleichsrenten sowie zur Abtretung seines künftigen Pensionsanspruchs. Die Entscheidung stützt sich auf die Berechnung nach §§ 5, 20, 21, 53 VersAusglG und die Anwendung des FamFG.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Beschlussformel teilweise stattgegeben; Amtsgerichtsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und zur Abtretung künftiger Pensionsansprüche verpflichtet wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG ist der Ausgleichswert nach § 5 Abs. 4 VersAusglG anhand der auf die Ehezeit entfallenden Rentenbeträge zu bestimmen; dabei sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen und allgemeine Wertanpassungen zu berücksichtigen.

2

Gem. § 20 Abs. 1 VersAusglG sind von dem auf den Ausgleichswert entfallenden Betrag Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen; hierfür ist ein Verhältnis der vom Versorgungsberechtigten für die Gesamtversorgung gezahlten Beiträge zum Bruttobetrag zugrunde zu legen.

3

Die Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente tritt nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG mit dem erstmaligen Bezug der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person ein.

4

Eine nach den früheren Vorschriften geforderte Abtretung kann nach dem neuen Recht (§ 21 VersAusglG) für künftig fällig werdende Ansprüche ausgeprochen werden; die Antragstellung der ausgleichsberechtigten Person begründet die Anspruchsgrundlage nach §§ 223 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 20, 21 VersAusglG.

5

Art. 111 Abs. 5 FGG-RG führt dazu, dass für Verfahren ohne erstinstanzliche Endentscheidung das seit 1.9.2009 geltende materielle Recht und das neue Verfahrensrecht (insb. §§ 217 ff. FamFG) Anwendung finden, sodass Beschlüsse der Folgeregelungen zu entsprechen haben.

Relevante Normen
§ 20 VersAusglG§ Art. 111 Abs. 5 HS 1 FGG-RG§ 48 Abs. 3 VersAusglG§ 217 ff. FamFG§ 20 ff. VersAusglG§ 53 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 312 F 150/08

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.11.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 29.09.2010 (312 F 150/08) abgeändert:

Der Antragsgegner wird gem. § 20 VersAusglG zum (Rest-)Ausgleich seines Anrechts auf Versorgung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Wehrbereichsverwaltung Süd, T., (PK: 7/290xxx-S-60xxx) - verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.10.2008 eine monatlich im Voraus zu zahlende (schuldrechtliche) Ausgleichsrente in Höhe von 172,75 € für die Monate Oktober bis (einschließlich) Dezember 2008, von 194,21 € für Januar bis Juni 2009, von 185,13 € für Juli bis Dezember 2009, von 191,42 € für Januar bis Dezember 2010, von 191,15 € von Januar bis Juni 2011 und von 182,08 € ab Juli 2011 zu zahlen.

Weiterhin wird der Antragsgegner verpflichtet, seinen künftigen Anspruch auf Pensionszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung Süd; PK: 7/290xxx-S-60xxx) an die Antragstellerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 182,08 € erfüllungshalber abzutreten.

2.

Hinsichtlich der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amts-gerichts. In der Beschwerdeinstanz wird von der Erhebung von Kosten abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 5 HS 1 FGG-RG und § 48 Abs. 3 Vers-AusglG das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und (das neue Familien-) Verfahrensrecht anzuwenden, weil am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Es handelt sich bei dem mit Antrag der geschiedenen Ehefrau vom 07.07.2008 eingeleiteten Verfahren nach §§ 1587f Nr. 2, 1587b Abs. 5 BGB a.F. um ein Verfahren über den Versorgungsausgleich im Sinne der vorgenannten Vorschriften, für welches nunmehr (insbesondere) §§ 217 ff. FamFG und 20 ff., 53 VersAusglG gelten.

3

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie ist auch – im Umfang der Beschlussformel - begründet.

4

Die Voraussetzungen von §§ 223 FamFG (Antrag der ausgleichsberechtigten Person) sowie 20 Abs. 2 und Abs. 1 VersAusglG liegen vor, weil sowohl die 1948 geborene Antragstellerin als auch der 1939 geborene Antragsgegner laufende Versorgungen (Rente bzw. Pension) beziehen. Bei der Scheidung durch das Urteil des Amtsgerichts Siegburg am 06.02.1990 – 31 F 205/89 – ist das Anrecht des Antragsgegners bei der BRD – damals Wehrbereichsgebührnisamt V – in Höhe von 3.078,87 DM gegenüber der Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der C. in Höhe von 211,80 DM wegen der Höchstbetragsregelung in § 1587b Abs. 5 BGB a.F. nur mit einem Betrag von 1.222,80 DM (statt 1.433,53 DM) ausgeglichen worden, so dass ein Betrag von 210,73 DM (= 107,74 €) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb. Der damals erfolgte Teilausgleich ist nach § 53 VersAusglG zu bewerten. Ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (vgl. Ruland: Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 2011, Rn 689) hat kein Ehegatte beantragt.

5

Der in § 20 Abs. 1 VersAusglG genannte Ausgleichswert ist gem. § 5 Abs. 4 Vers-AusglG anhand der Rentenbeträge zu berechnen, die auf die Ehezeit (01.04.1970 – 30.06.1989) entfallen, wobei allerdings rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und allgemeine Wertanpassungen nach Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind. Weiterhin ist der bereits im Scheidungsurteil vom 06.02.1990 vorgenommene Teilausgleichsbetrag gem. § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Insoweit wird auf die Auskunft der DRV Bund vom 24.06.2011 (Bl. 92 – 93 R d. A.) Bezug genommen. Danach beträgt der Wert des Teilausgleichsbetrages für den Zeitraum 01.10. – 31.12.2008 brutto 871,47 € (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung 786,51 € netto), vom 01.01. – 30.06.2009 brutto 871,47 € (783,02 €), vom 01.07.2009 – 31.12.2010 brutto 892,47 € (804,56 €), vom 01.01. – 30.06.2011 brutto 892,47 € (801,89 €) und ab 01.07.2011 brutto 901,33 € (809,84 €).

6

Da gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen sind, hat der Senat die von dem Antragsgegner für die Zeiträume ab 1.10.2008 gezahlten Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die D.  ins Verhältnis zur jeweiligen (Brutto-) Gesamtpension gesetzt und dadurch einen Prozentsatz ermittelt, der die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Dieser Prozentsatz beträgt bei einer Pension Ende 2008 von (insgesamt) 3.107,81 € etwa 7,72%, für 2009 bei 3.170,99 € etwa 7,81% bzw. ab 01.07. bei 3.216,92 € etwa 7,69 %, 2010 bei 3.257,70 € etwa 7,52% und für 2011 bei 3.239,35 € etwa 7,66%.

7

Für die einzelnen Zeiträume ergeben sich danach folgende Beträge (in Euro):

8

ZeitraumPension Agner (Ehezeitanteil)Rente AS’in (Ehezeitanteil)Zwischen-ergebnisHalbteilungAusgleichs-betrag brutto
1.10.-31.12.082.308,03- 190,692.117,34/21.058,67
1.1.-30.6.092.354,94- 190,692.164,25/21.082,13
1.7.-31.12.092.381,34- 195,292.186,05/21.093,03
1.1.-31.12.102.394,18- 195,292.198,89/21.099,45
1.1.-30.6.112.394,24- 195,292.198,95/21.099,48
ab 1.7.20112.394,24- 197,232.197,01/21.098,51
9

ZeitraumAusgleichs-betrag bruttoTeilausgleich (brutto)Ausgleichswert brutto- anteil. Sozialvers.Endwert
1.10.-31.12.081.058,67- 871,47187,20- 14,45172,75
1.1.-30.6.091.082,13- 871,47210,66- 16,45194,21
1.7.-31.12.091.093,03- 892,47200,56- 15,42185,13
1.1.-31.12.101.099,45- 892,47206,98- 15,56191,42
1.1.-30.6.111.099,48- 892,47207,01- 15,86191,15
ab 1.7.20111.098,51- 901,33197,18- 15,10182,08
10

Die Fälligkeit trat gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG mit dem Bezug der Altersrente durch die Antragsgegnerin zum 01.10.2008 ein.

11

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 01.12.2008 (Bl. 37) eine Abtretung entsprechend der früheren Regelung in § 1587i BGB a.F. verlangt, so dass eine solche nach dem nunmehr geltenden § 21 VersAusglG auszusprechen war, und zwar gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur für künftig fällig werdende Ansprüche.

12

Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, wobei der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten der Anregung des Antragsgegners gefolgt ist.

13

Die Festsetzung des Verfahrenswert folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

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