Beschwerde gegen Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Kindesvaters nach §1674 BGB führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat hält räumliche Trennung allein nicht für ausreichend; maßgeblich ist die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung der Sorge. Ständiger telefonischer Kontakt und Abstimmung mit der Mutter ermöglichen hinreichende Ausübung; die Verweigerung der Mitwirkung an Reisedokumenten begründet kein Ruhen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge erfolgreich; amtsgerichtlicher Beschluss aufgehoben; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB setzt eine tatsächliche und auf längere Zeit angelegte Unmöglichkeit der Ausübung der Sorge voraus; bloße räumliche Trennung genügt nicht.
Bei der Prüfung des Ruhens der Sorge ist maßgeblich, ob der abwesende Elternteil über interne Kontaktmöglichkeiten (Telefon, Briefe, moderne Kommunikationsmittel) Einfluss auf Betreuung und Erziehung nehmen und für die Kinder zur Verfügung stehen kann.
Die faktische Unmöglichkeit, die Kinder zu besuchen (etwa wegen Festnahmerisiko im Ausland), schließt die Ausübung der elterlichen Sorge nicht aus, wenn regelmäßiger Kontakt und Abstimmung mit dem anderen Elternteil bestehen.
Die kritische oder nicht kooperative Ausübung der elterlichen Sorge (z.B. Verweigerung der Mitwirkung an Reisedokumenten) kann zwar problematisch sein, begründet aber für sich genommen kein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB; es kommt auf die tatsächliche Fähigkeit zur Ausübung an.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner vom 19. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Z. vom 5. Dezember 2003 (7 F 508/03) aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 2 FGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 13 a FGG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die im Rubrum näher bezeichneten Kinder sind ebenso wie ihre Eltern türkischer Nationalität und wurden zusammen mit ihrer Mutter, der Antragsgegnerin zu 1., am 22. April 2002 von Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Der Kindesvater, der Antragsgegner zu 2., hält sich in Großbritannien auf. Nach abgelehnten Asylanträgen der drei Kinder und ihrer Mutter wurden diese durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Eine Ausreise der Kinder scheiterte daran, dass mangels Mitwirkung des Kindesvaters keine Reisedokumente ausgestellt werden konnten. Der Landrat des Kreises Z. – Ordnungsamt – hat angeregt, das Ruhen der väterlichen elterlichen Sorge festzustellen. Die Kindeseltern sind diesem Begehren entgegengetreten und haben geltend gemacht, der Kindesvater unterhalte regelmäßigen und telefonischen Kontakt zu den Kindern und seiner Ehefrau und sei durchaus in der Lage, die elterliche Sorge wahrzunehmen. Ein Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern sei nach deren Ausreise in die Türkei nicht mehr möglich; daher versage der Kindesvater eine Mitwirkung bei der Ausstellung von Ersatzpapieren.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Heinsberg hat durch Beschluß vom 5. Dezember 2003 festgestellt, dass die elterliche Sorge des Antragsgegners zu 2. ruhe. Dagegen haben die Kindeseltern unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Beschwerde eingelegt.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft (§ 621 e Abs. 1 ZPO, §§ 19, 20 FGG) und zulässig; dies gilt auch für die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1., weil sie in erster Instanz formell als Antragsgegnerin in das Verfahren einbezogen worden und zudem jedenfalls als gesetzliche Vertreterin der betroffenen Kinder zur Beschwerde berechtigt ist.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegner ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 1674 BGB, der gemäß Art. 21 EGBGB anwendbar ist, liegen nicht vor. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner zu 2 die elterlichen Sorge für die im Rubrum genannten Kinder tatsächlich auf längere Zeit nicht ausüben kann: Eine Verhinderung in diesem Sinne ergibt sich insbesondere nicht aus den Festellungen des Amtsgerichts, wonach sich der Antragsgegner zu 2 vermutlich illegal in Grossbritannien aufhält, jedenfalls “untergetaucht“ und damit für die deutschen Behörden nicht erreichbar ist:
Für die Annahme einer tatsächlichen Verhinderung des Sorgeberechtigten, die elterliche Sorge auszuüben, reicht die räumliche Trennung zwischen Sorgeberechtigtem und betroffenem Kind allein nicht aus (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt, 2002, 6; OLG Köln, FamRZ 1978, 623 f., 623; KG, FamRZ 1968, 91 f., 92; Bamberger/Veit, BGB, 2003, § 1674 Rn. 2; Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., 1994, § 64 II (S. 1024); MK/BGB-Finger, 4. Aufl., 2002, § 1674 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, 63. Aufl., 2004, § 1674 Rn. 1). Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob und inwieweit die Möglichkeit der internen Kontaktaufnahme zwischen den Eltern (MK/BGB-Finger, a.a.O. , § 1674 Rn. 5) sowie die Möglichkeit für den abwesenden Elternteil besteht, durch Briefe und Telefonate oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel Kontakt zu den Kindern zu halten, Einfluß auf deren Betreuung und Erziehung zu nehmen und bei anstehende Probleme für die Kinder zur Verfügung zu stehen (LG Hamburg, DAVorm 1991, 876 f., 877; Bamberger/Veit, a.a.O., § 1674 Rn. 2; Coester-Waltjen, a.a.O., §64 II (S. 1024); MK/BGB-Finger, a.a.O., § 1674 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1674 Rn. 1; Staudinger/Michael Coester, 13. Aufl., 2000, § 1674 Rn. 9; vgl. hierzu auch: OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038 f., 1038). Der Senat kann nicht feststellen, dass der Antragsgegner zu 2 in diesem Sinne nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge für die drei betroffenen Kinder auszuüben:
Unstreitig steht der Antragsgegner zu 2 mit der Antragsgegnerin zu 1 und den betroffenen Kindern in ständigem telefonischen Kontakt und verständigt sich mit der Antragssgegnerin zu 1 über die Angelegenheiten der Kinder. Das Verhalten der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren zeigt, dass die Antragsgegnerin zu 1 die Möglichkeit hat und nutzt, mit dem Antragsgegner zu 2 in Verbindung zu treten, anstehende Probleme und Fragen betreffend die gemeinsamen Kinder zu besprechen und die Vorgehensweise abzustimmen. Nur auf diese Weise ist es zu erklären, dass der Antrgsgegner zu 2 sich von sich aus an dem vorliegenden Verfahren beteiligt hat. Damit ist auch davon auszugehen, dass es Dritten – insbesondere auch Behörden - jedenfalls über die Antragsgegnerin zu 1 möglich ist, Kontakt zu dem Antragsgegner zu 2 aufzunehmen.
Die tatsächliche Möglichkeit für den Antragsgegner zu 2, die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder auszuüben, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner zu 2 bis auf weiteres die betroffenen Kinder nicht ohne die Gefahr, inhaftiert zu werden, besuchen kann. Die damit verbundene räumliche Trennung mag zwar für den Antragsgegner zu 2 die Ausübung der elterlichen Sorge erschweren. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es auch dann in hinreichender Weise möglich ist, Einfluß auf die Betreuung, Erziehung und Entwicklung zu nehmen, wenn der Sorgeberechtigte mit dem anderen Elternteil und den betroffenen Kindern in ständigem Telefonkontakt steht (vgl.: LG Hamburg, DAVorm 1991, 876 f., 877; Bamberger/Veit, a.a.O., § 1674 Rn. 2; Coester-Waltjen, a.a.O., §64 II (S. 1024); MK/BGB-Finger, a.a.O., § 1674 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1674 Rn. 1; Staudinger/Michael Coester, 13. Aufl., 2000, § 1674 Rn. 9; vgl. hierzu auch: OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038 f., 1038). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller zu 2. durch seine Telefonkontakte in hinreichendem Maße die Möglichkeit hat, an dem Leben seiner Kinder teilzuhaben und für sie zur Verfügung zu stehen. Das Verhalten des Antragsgegners zu 2. im Zusammenhang mit der Frage der Reisedokumente für die betroffenen Kinder, die den Anlaß für das vorliegende Verfahren geboten habe, zeigt dies und offenbart zudem, dass der Antragsgegner zu 2. seine tatsächlich bestehenden Möglichkeiten, sich um die anstehenden Probleme der betroffenen Kinder zu kümmern, auch aktiv und im Einvernehmen mit der Antragstellerin nutzt. Zwar hat der Antragsteller zu 2 zu dieser anstehenden Frage erklärt, dass er zu der Mitwirkung an der Ausstellung der Reisedokumente nicht bereit ist. Damit hat er zu dieser Frage seine elterliche Sorge in einer Weise ausgeübt, die für die Ausländerbehörde erhebliche Probleme auslöst bzw. bestehende Probleme nicht ausräumt. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, die elterliche Sorge für seine Kinder auszuüben. Die Frage, ob ein Sorgeberechtigter von der elterlichen Sorge den “richtigen“ Gebrauch macht, ist für die Entscheidung nach § 1674 BGB ohne Bedeutung (KG, FamRZ 1968, 91 f., 92).
3.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 621 e Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschwerdewert: 3.000 Euro