Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen grober Unbilligkeit abgelehnt; PKH teilgewährt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§1587c Nr.1 BGB) und stellte Prozesskostenhilfe. Das Oberlandesgericht Köln sah für die Berufungsbeschwerde hinsichtlich des Ausschlussbegehrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Abwägung beiderseitiger Verhältnisse (u. a. Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners, Erwerbstätigkeit der Antragstellerin) wurde der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen. Dem Antragsgegner wurde Prozeßkostenhilfe nur für die Übertragung von 92,96 DM monatlich gewährt, das übrige Gesuch zurückgewiesen.
Ausgang: Prozeßkostenhilfe dem Antragsgegner ratenfrei beigeordnet für die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 92,96 DM; übriges Gesuch zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1587c Nr.1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit dessen Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre; hierbei ist auch die Krankheit eines Ehegatten, die dessen Erwerbstätigkeit beeinträchtigt, zu berücksichtigen.
Für eine Kürzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist eine umfassende Prüfung und Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich.
Die Tatsache, dass ein Ehegatte künftig keine oder nur geringe Rentenanwartschaften mehr erwerben kann, rechtfertigt allein nicht ohne weitere Umstände den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Bei der Abwägung sind sowohl überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit als auch Beiträge zur Familienversorgung (Kinderbetreuung, Haushaltsführung) zu berücksichtigen; solche Umstände können einen Ausschluss wegen grober Unbilligkeit verhindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 413/97
Tenor
Dem Antragsgegner wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Becker-Blonigen in Köln gewährt, soweit er eine Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Antragstellerin in Höhe von lediglich 92,96 DM monatlich anstrebt. Im übrigen wird das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen.
Gründe
Soweit der Antragsgegner den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c Nr.1 BGB begehrt, hat die Berufungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 1587 c Nr.1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse im Sinne der Härteregelung ist auch die Krankheit eines Ehegatten zu beachten, die sich auf dessen Erwerbstätigkeit auswirkt (BGH NJW 1981, 1733, 1735). In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Kürzung oder des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs einer umfassenden Prüfung der beiderseitigen Verhältnisse (BGH FamRZ 1988, 489). Diese führt zu dem Ergebnis, daß der Versorgungsausgleich nicht wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen oder auszuschließen ist.
Der 42-jährige Antragsgegner hat nach der Auskunft der LVA Rheinprovinz vom 20.5.1998 bisher Rentenanwartschaften von insgesamt 968,44 DM erworben, davon 762,77 DM in der Ehezeit. Nach dem Gutachten des Amtsarztes des Kreises W. Dr. K. vom 10.6.1998 ist der Antragsgegner wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und Osteoporose erwerbsunfähig im Sinne der RVO. Er hat bei der LVA Rheinprovinz die Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Sein Antrag ist von der LVA abgelehnt, sein Widerspruch zurückgewiesen worden. Hiergegen hat er Klage erhoben, über die aber noch nicht entschieden ist.
Die 40-jährige Antragstellerin hat laut Auskunft der BfA vom 17.7.1998 Rentenanwartschaften von monatlich insgesamt 672,49 DM erworben, davon in der Ehezeit 576,85 DM. Insoweit wird der Versorgungsausgleich auf 92,96 DM zu korrigieren sein, wie den Parteien bekannt. Ausweislich des Versicherungsverlaufs und nach ihren Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich war sie bis 20.1.1983 und vom 1.8.1985 bis 31.12.1985 berufstätig. Die Berufstätigkeit wurde durch Mutterschutzzeiten und wegen der Erziehung und Betreuung der beiden in den Jahren 1982 und 1988 geborenen gemeinschaftlichen Kinder unterbrochen. Sie hat am 1.4.1992 ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen und steht seitdem in einem Beschäftigungsverhältnis.
Bei der Abwägung ist zu bedenken, daß der Antragsgegner nach dem derzeitigen Sachstand keine Rentenanwartschaften mehr wird erwerben können. Die Antragstellerin wird demgegenüber auch in Zukunft weitere Rentenanwartschaften erwerben. Geht man davon aus, daß sie zukünftig ein ähnliches Gehalt wie derzeit erhalten wird, wird sie, wie sich aus der Berechnung für Beitragszeiten in der Auskunft vom 17.7.1998 ergibt, jährlich etwa 0,75 Entgeltpunkte erreichen können. Das entspricht bei einer Berufstätigkeit bis zum 60. Lebensjahr unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenfaktors von 47,65 einer zusätzlichen Rente von etwa 715,- DM. Auf der anderen Seite darf indessen nicht außer acht bleiben, daß die Antragstellerin bereits seit 1992 wieder berufstätig ist, obwohl ihr wegen des Alters der beiden Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war. In der Regel setzt erst mit Vollendung des 9. Lebensjahres eines Kindes eine Erwerbspflicht des Elternteiles ein. Die Antragstellerin erwirbt also derzeit die zusätzlichen Rentenanwartschaften durch überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit. Ferner ist zu bedenken, daß ebenso wie der Antragsgegner durch die Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit die Antragstellerin ab 1982 durch die Kinderbetreuung und durch die Versorgung des Haushalts ihren Beitrag zum Familienunterhalt geleistet hat, ohne daß sie aber wie der Antragsgegner nennenswerte eigene Rentenanwartschaften durch eine Erwerbstätigkeit erwerben konnte. Selbst wenn sie bis zum 60. Lebensjahres erwerbstätig sein wird und in einem Umfang wie oben unterstellt Rentenanwartschaften wird erwerben können, wird sie lediglich über eine Rente von etwa 1.400,- DM verfügen. Diese Rente liegt nach dem heutigen Stand nur knapp über dem Mindestselbstbehalt für Nichterwerbstätige. Unter Abwägung aller Umstände, auch der Tatsache, daß die Rente des Antragsgegners schon jetzt nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in so unerträglicher Weise, daß auch nur der teilweise Ausschluß des Versorgungsausgleichs geboten wäre.
Gebühr: 50,- DM