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Oberlandesgericht Köln·27 UF 174/11·07.12.2011

Versorgungsausgleich: §33 VersAusglG nicht auf VBL anwendbar – Aussetzung für VBL aufgehoben

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versorgungsträger (VBL) wendet sich gegen die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Das OLG Köln ändert den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass die Aussetzung die VBL nicht erfasst. Zentrales Rechtsproblem ist die Anwendbarkeit von §33 VersAusglG auf privatrechtliche Zusatzversorgungen. Das Gericht verneint die Anwendung der Norm auf die VBL und lässt die Rechtsbeschwerde zu wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers teilweise stattgegeben: Aussetzung der Kürzung bei der VBL unterbleibt, sonstige Aussetzung bestehen bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§32 VersAusglG enthält eine abschließende Aufzählung der Regelsicherungssysteme; eine analoge Anwendung auf nicht genannte Zusatzversorgungsträger kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

2

§33 VersAusglG (Aussetzung der Kürzung laufender Versorgungen) ist nicht auf privatrechtlich organisierte betriebliche Altersversorgungen anwendbar, die nicht zu den in §32 VersAusglG genannten öffentlich-rechtlichen Systemen gehören.

3

Eine Aussetzung der Kürzung bei privatrechtlich organisierten Zusatzversorgungen greift in das Eigentum der Versorgungsträger und ihrer Versicherten ein und ist daher rechtlich nicht ohne weiteres anwendbar.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken können die Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG§ 33 VersAusglG§ 32 VersAusglG§ 5 VAHRG§ Art. 100 GG§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 324 F 153/09

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. (VBL) vom 08.09.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 22.08.2011 (324 F 153/09) dahin abgeändert, dass nur die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3. ausgesetzt wird, nicht hingegen auch die Versorgung bei der Beteiligten zu 4. (VBL).

2.

Hinsichtlich der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amts-gerichts. In der Beschwerdeinstanz werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Auf die gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Versorgungsträgers ist der angefochtene Beschluss antragsgemäß dahin abzuändern, dass die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers gem. § 33 VersAusglG bei der Beteiligten zu 4. (VBL) unterbleibt.

3

Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG ist nach der gesetzlichen Regelung in § 32 VersAusglG ausdrücklich für die dort unter Nr. 1 – Nr. 5 „abschließend“ (BT-DS 16/10144 S. 72) aufgeführten Versorgungen, die sogenannten Regelsicherungssysteme vorgesehen (BT-DS 16/10144 S. 71; FA-FamR/Gutdeutsch/Wag- ner, 8. Aufl., Kap. 7 Rn 224). Darunter fällt die VBL als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – wie bisher in § 5 VAHRG - nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 Rn 3; MK-BGB/Gräper, 5. Ausl., § 32 VersAusglG Rn 18), weil diese als betriebliche Altersversorgung privatrechtlich organisiert ist (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 926, 934 aE; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn 869). Eine entsprechende Anwendung (Ruland, aaO Rn 937 ausdrücklich nur für die Zusatzversorgung in der Land- und Forstwirtschaft, weil diese öffentlich-rechtlich organisiert ist) kommt jedenfalls wegen der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht (Breuers in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 – Stand 27.06.2011 - § 32 VersAusglG Rn 10 und § 33 Rn 12; BeckOK/Gutdeutsch, Stand 1.11.2011, § 32 VersAusglG Rn 3). Nach der Gesetzesbegründung kommen „im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge … die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger“ (BT-DS 16/10144 S. 71).

4

Die verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Ruland, aaO Rn 928 f.; Bergner, NJW 2009, 1169, 1174; weitere Nachweise bei Erman/Norpoth, 12. Aufl., § 32 VersAusglG Rn 11) sind durchaus erwägenswert (zweifelnd auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn 869 sowie Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 32 VersAusglG Rn 1 und Norpoth aaO). Die gewinnorientierten privatrechtlichen Versorgungssysteme unterscheiden sich aber von den auf Solidarität gründenden Regelsicherungssystemen (Gutdeutsch/Wagner, aaO) und unterliegen nach herkömmlicher Auffassung keiner Drittwirkung der Grundrechte; vielmehr würde in ihr Eigentum und das ihrer Versicherten eingegriffen, wenn eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung durch das Familiengericht angeordnet würde (Hahne, aaO; Gutdeutsch, aaO Rn 4).

5

Der Senat sieht jedenfalls keine Veranlassung, die Verfassungswidrigkeit anzunehmen und das Verfahren gem. Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen (ebenso OLG Stuttgart – 18 UF 107/11 – B. vom 16.06.2011 = juris Rn 8). Vielmehr ist § 33 VersAusglG im Hinblick auf § 32 VersAusglG auf eine Altersversorgung bei der VBL nach jetzigem Rechtszustand (vgl. aber Deisenhofer, FamRZ 2011, 1122, 1123 zur Empfehlung des 18. Deutschen Familiengerichtstags auf Gesetzesänderung) nicht anwendbar.

6

Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

7

Die Festsetzung des Verfahrenswert folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

8

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Jedenfalls in der Literatur werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre zur endgültigen Klärung dieser Frage wünschenswert und würde zur Rechtssicherheit beitragen.

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen dieser Institutionen die Befähigung zum Richteramt haben. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 FamFG Bezug genommen.

10

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

11

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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