Beschwerde gegen Umgangsregelung und Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater rügte die Entscheidung des Amtsgerichts zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis an die Mutter und zur Anordnung begleiteten Umgangs mit Ergänzungspflegschaft. Das OLG Köln hält das Kindeswohl für entscheidend und bestätigt die Übertragung, da Kooperationsfähigkeit fehlt. Begleiteter Umgang wird wegen Loyalitätskonflikten und des Verhaltens des Vaters angeordnet; eine Ergänzungspflegschaft soll die Umsetzung sichern. Kosten trifft den Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Umgangsregelung und die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft vom OLG zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei streitenden, getrennt lebenden Eltern richtet sich die Entscheidung über Beibehaltung der gemeinsamen Sorge oder Übertragung des alleinigen Sorgerechts ausschließlich nach dem Kindeswohl; gemeinsame Sorge setzt ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft voraus.
Besteht die Gefahr, dass ein Umgangsberechtigter das Kind mit negativen Einstellungen gegenüber dem anderen Elternteil konfrontiert oder das Kind in Loyalitätskonflikte bringt, ist begleiteter Umgang anzuordnen.
Wenn begleiteter Umgang erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass gegenseitige Umgangsvereinbarungen unterlaufen werden, kann das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft anordnen, um die Regelung einem unbeteiligten Dritten zu übertragen.
Die Ergänzungspflegschaft wird regelmäßig dem Jugendamt übertragen und dient dazu, verlässliche Umgangskontakte sicherzustellen und das Kindeswohl zu schützen, ohne die elterliche Sorge vollständig zu entziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 32 F 49/02
Leitsatz
1. Ein begleitender Umgang kann erforderlich sein, wenn zu befürchten ist, dass der umgangsberechtigte Vater das Kind mit seiner negativen Einstellung zur Mutter konfrontiert.
2. Muss der Umgangskontakt begleitend stattfinden und ist zu befürchten, dass Umgangsvereinbarungen unterlaufen werden, so kann eine Ergänzungspflegschaft angeordet werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juli 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 621 e ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Streiten getrennt lebende Eltern über das Sorgerecht, hat sich die Entscheidung, ob die gemeinsame Sorge beizubehalten oder einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, nach § 1671 II Ziff. 2 BGB allein am Kindeswohl auszurichten. Bei gemeinsamer Sorge können sachgerechte Entscheidungen für das Kind nur dann getroffen werden, wenn beide Elternteile ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft aufbringen. Diese Voraussetzung erfüllen die Parteien zweifellos nicht, da sie nicht in der Lage sind, gemeinsame Gespräche zu führen, um sich über anstehende Fragen auszutauschen und eine allein am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Da M. in der Obhut der Antragsgegnerin aufwächst, ist es sachgerecht, ihr die Entscheidungskompetenz zu übertragen.
Davon auszunehmen ist das Umgangsrecht als der Bereich, der beide Parteien besonders sensibel betrifft und in der Vergangenheit von ihnen in keiner Weise eigenständig geregelt werden konnte. Da außer Frage steht, dass für M. Entwicklung der Aufbau einer harmonischen Vater-Kind-Beziehung von grundlegender Bedeutung ist, muss der regelmäßige Umgang mit ihrem Vater gewährleistet sein. Dies lässt sich derzeit noch nicht, wie vom Antragsteller angestrebt, durch die Festlegung bestimmter Zeiten, zu denen er sein Kind zu sich nehmen kann, regeln. M. muss, soweit dies möglich ist, davor geschützt werden, in die hoch streitigen und emotional geführten Auseinandersetzungen der Eltern einbezogen zu werden. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, wie wichtig es für die Entwicklung eines Kindes in M. Alter ist, verlässliche Gefühlsbindungen zu seinen Bezugspersonen aufbauen zu können. Bei einem unbegleiteten Kontakt sieht die Sachverständige die Gefahr, dass M. in einen Loyalitätskonflikt gestürzt wird, der ihre Entwicklung zu einem lebensbejahenden und selbstbewussten Menschen auf Dauer stört. Der Senat teilt mit dem Amtsgericht diese Einschätzung der Sachverständigen. Fest steht, dass der Antragsteller die von ihm als tiefgreifende Kränkung empfundene Trennung emotional nicht verarbeitet hat und, wie die Sachverständige ausgeführt hat, dringend einer Therapie bedarf, um die Vergangenheit aufzuarbeiten. Da er eine solche Therapie strikt ablehnt, ist zu befürchten, dass er M. bei einem unbegleiteten Kontakt mit seiner negative Einstellung der Antragsgegnerin und deren Mutter gegenüber konfrontiert. Er bietet aufgrund seiner Persönlichkeit, wie sie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, keine Gewähr dafür, dass er besonnen handelt und seine Gefühle unter Kontrolle hält. Die von der Antragsgegnerin geschilderten Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens zeigen, dass der Antragsteller insbesondere unter Alkoholeinfluss aggressiv und unberechenbar reagiert, ohne auch nur die geringste Rücksicht auf ihm nahestehenden Personen zu nehmen. Dies zeigt der Vorfall in der Hochzeitsnacht, bei dem der Antragsteller sich aus Eifersucht zu einer Schlägerei hat hinreißen lassen, bei der er seinen Kontrahenten so schwer verletzte, dass dieser stationär behandelt werden musste. Nicht anders ist es zu bewerten, wenn der Ehemann seiner schwangeren Frau unterwegs am späten Abend den Fahrzeugschlüssel abzieht und sich in eine Gaststätte begibt. Das gipfelt in dem letztlich zur Trennung führenden Vorfall, bei dem die Antragsgegnerin in der Nacht aus Angst vor dem Antragsteller fluchtartig das Haus verlassen hat, da er sie nach ihren Angaben in alkoholisiertem Zustand bedroht hat. Die herbeigerufene Polizei fand ein zuvor angeblich verschwundenes Messer. Der Antragsteller war, wie eine Blutkontrolle zeigte, auch erheblich alkoholisiert. Die diesbezüglichen Schilderungen der Antragsgegnerin sind glaubhaft, wie die Sachverständige insbesondere aus ihrem Aussageverhalten und dem Detailreichtum ihrer Darstellung nachvollziehbar hergeleitet hat. Derartige Anzeichen, die für ein erlebtes Geschehen sprechen, waren beim Antragsteller, der die Vorfälle im Einzelnen letztlich auch nicht bestritten hat, nicht festzustellen.
Das unberechenbare und fordernde Verhalten des Antragstellers hat sich, was ohne Therapie auch nicht zu erwarten war, in der Folgezeit nicht grundlegend geändert. Sowohl die Sachverständige als auch die Verfahrenspflegerin haben ihn als Druck ausübend und angriffsbreit erlebt, wenn seinen Vorstellungen nicht entsprochen wird, was sich mit den Schilderungen der Antragsgegnerin deckt. Ihre Verhaltensweisen werden von ihm in abwertendem Sprachstil beschrieben, wobei nach den Beobachtungen der Sachverständigen Mimik, Gestik und Stimmhöhe zeigen, dass er emotional stark gegen sie aufgebracht ist. Solche Signale, die ein Kind in M.s Alter durchaus registriert, führen zwangsläufig zu Verunsicherungen. Das gilt zudem und in besonderen Maße für seine geringe Frustrationstoleranz, die dazu führt, dass er von einem auf den anderen Moment von Freundlichkeit zu Wut wechselt. Zwar hat er sich bei den Umgangskontakten bisher von einer anderen Seite gezeigt, was sich aber unschwer aus der Tatsache erklärt, dass der Umgang unter Beobachtung dritter Personen stattfand und dem Antragsteller durchaus bewusst war, dass Entgleisungen seinerseits negative Auswirkungen auf künftige Bemühungen um weitere Umgangskontakte gehabt hätten.
Da demnach der Umgangskontakt auch weiterhin begleitet stattfinden muss, hat das Amtsgericht insoweit zu Recht eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Diese übt das Jugendamt zwar in eigener Kompetenz aus. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die von der Sachverständigen erarbeiteten Vorschläge, die einen wöchentlichen begleiteten Kontakt vorsehen, umgesetzt werden.
Durch die Ergänzungspflegschaft wird zudem ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien der Regelung eines unbeteiligten Dritten übertragen, wodurch auch den Befürchtungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin werde Umgangsvereinbarungen unterlaufen, entgegengewirkt wird. Anzeichen dafür, dass die Antragsgegnerin M. negativ gegen ihren Vater beeinflusst, hat die Sachverständige im Übrigen allerdings nicht gefunden. Dagegen spricht auch, dass M. das Zusammentreffen mit ihrem Vater als positiv und selbstverständlich empfindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a I 2 FGG.