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Oberlandesgericht Köln·27 UF 163/10·30.09.2010

Beschlusswirkungslosigkeit nach Rücknahme des Scheidungsantrags

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss ein und zog zugleich ihren Scheidungsantrag zurück; sie gab an, der Antragsgegner habe zugestimmt. Entscheidend war, ob die Rücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners wirksam ist und den Beschluss einschließlich Versorgungsausgleich wirkungslos macht. Das OLG erklärt den Beschluss insgesamt für wirkungslos, da die Rücknahme wirksam war und nach § 269 ZPO/§ 113 FamFG der Einwilligung des Antragsgegners keine Rolle zukommt, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin, den Scheidungsbeschluss wegen Rücknahme des Scheidungsantrags als wirkungslos zu erklären, wurde stattgegeben; Kosten dem Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Antragspartei macht einen zuvor ergangenen Scheidungsbeschluss einschließlich der Regelung zum Versorgungsausgleich insgesamt wirkungslos, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft wirksam erfolgt.

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Die Einwilligung des Antragsgegners in die Rücknahme des Antrags ist nur erforderlich, wenn in der Hauptsache mündlich verhandelt worden ist (§ 269 I ZPO i.V.m. § 113 I FamFG).

3

Fehlt eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners in der ersten Instanz trotz Anwaltszwangs (§ 114 I FamFG), kann mangels mündlicher Verhandlung die Antragsrücknahme auch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses bis zur Rechtskraft wirksam erfolgen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 I FamFG; eine abweichende Kostenverteilung nach § 150 IV 1 FamFG kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe, etwa bedeutende außergerichtliche Kosten der Gegenpartei, vorliegen.

Relevante Normen
§ 141 FamFG§ 113 Abs. I FamFG§ 269 Abs. III Nr. 1 ZPO§ 269 Abs. IV ZPO§ 269 Abs. I ZPO§ 114 Abs. I FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 318 F165/09

Tenor

Der am 20.7.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg ist insgesamt wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

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I.

3

Durch Beschluss vom 20.7.2010 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 23.7.2010 zugestellten Beschluss am 23.8.2010 Beschwerde eingelegt und mit am 23.9.2010 eingegangener Begründung beantragt, den Beschluss insgesamt aufzuheben, hilfsweise zu bestätigen, dass durch die Rücknahme des Scheidungsantrags und Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des Scheidungsantrags der Scheidungsbeschluss und die Regelung zum Versorgungsausgleich wirkungslos geworden ist. Sie hat ausdrücklich ihren Scheidungsantrag zurückgenommen und vorgetragen, der Antragsgegner habe dem zugestimmt.

4

II.

5

Gemäß §§ 141, 113 I FamFG i.V.m. § 269 III 1, IV ZPO ist auszusprechen, dass der die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich regelnde Beschluss des Familiengerichts insgesamt wirkungslos ist. Die Antragstellerin hat wirksam ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. Eine Einwilligung des Antragsgegners war hierzu nicht erforderlich. Nach § 269 I ZPO (der über die Verweisung in § 113 I FamFG für das Scheidungsverfahren entsprechende Anwendung findet) ist die Einwilligung des Antragsgegners in die Rücknahme des Antrags nur dann erforderlich, wenn in der Hauptsache mündlich verhandelt worden ist. Da der Antragsgegner trotz des durch § 114 I FamFG vorgeschriebenen Anwaltszwangs in der ersten Instanz nicht anwaltlich vertreten war, konnte er nicht zur Hauptsache verhandeln mit der Folge, dass die Antragstellerin auch noch nach Erlass des Scheidungsbeschlusses (bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft) ihren Scheidungsantrag zurücknehmen kann, ohne dass hierzu die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich ist (BGH FamRZ 2004, 1364 = MDR 2004, 1298/9 m.w.N.).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG. Für eine abweichende Kostenverteilung gem. § 150 IV 1 FamFG besteht kein Anlass, da dem Antragsgegner mangels anwaltlicher Vertretung nennenswerte außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.

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Verfahrenswert: 12.400 €