Sofortige Beschwerde des Jugendamts: Zuständigkeit bei Entlassung aus der Vormundschaft
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein, mit dem es gegen seinen Willen aus der Vormundschaft entlassen wurde. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt, da das Familiengericht für die Entlassung des Vormundes nicht sachlich zuständig ist. Zuständig sei das Vormundschaftsgericht nach §§ 1886 ff. BGB; diese Vorschriften seien lex specialis zu § 1696 BGB. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Jugendamts gegen die Entlassung aus der Vormundschaft als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Jugendamt hat nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 FGG Beschwerderecht gegen seine Entlassung aus einer Vormundschaft, wenn die Entlassung gegen seinen Willen erfolgt.
Die Zuständigkeit für die Entlassung des Vormundes richtet sich nach den §§ 1886, 1887 BGB und liegt beim Vormundschaftsgericht, nicht beim Familiengericht.
Die Vorschriften der §§ 1886 ff. BGB sind lex specialis gegenüber § 1696 BGB; deshalb ist das Familiengericht für Änderungen an Anordnungen zur Vormundschaft nicht zuständig.
Die Entscheidung über Gerichtsgebührenfreiheit kann nach § 13a Abs. 1 FGG getroffen werden, sodass das Verfahren gerichtsgebührenfrei entschieden werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 315 F 10/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.7.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 20.6.2006 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach § 60 I Ziff. 3 FGG statthaft und auch fristgerecht eingelegt. Das Beschwerderecht steht dem Jugendamt zu, wenn es, wie vorliegend, gegen seinen Willen aus der Vormundschaft entlassen wird (Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Auflage, § 60 FGG Rdn. 11).
Die Beschwerde ist auch begründet, da das Familiengericht für die Entziehung der Vormundschaft sachlich nicht zuständig ist. Nach § 621 I Ziff. 1 BGB ist das Familiengericht für Familiensachen betreffend die elterliche Sorge zuständig, soweit sich die Zuständigkeit aus den Vorschriften des BGB ergibt. Nach § 1697 BGB kann das Familiengericht zwar eine Vormundschaft anordnen und den Vormund auswählen. Für die Entlassung des Vormundes ist nach §§ 1886, 1887 BGB aber die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gegeben (OLG Köln FuR 2000, 302 = OLGR 2000, 155 = FamRZ 2000, 1391 –LS-). Die §§ 1886 ff BGB sind auch gegenüber der Befugnis zur Abänderung einer Entscheidung nach § 1696 BGB leges speciales (Staudinger-Coester, BGB, 2005, § 1696 BGB Rdn. 28), so dass für Veränderungen von Anordnungen betreffend die Vormundschaft nach § 1696 BGB das Familiengericht nicht zuständig ist (Finger in Münchener Kommentar, BGB, § 1696 BGB Rdn. 54).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I FGG.