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Oberlandesgericht Köln·27 UF 14/00·23.01.2000

Beschwerde gegen Zurückweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrags und Kostenentscheidung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückwies und die Kosten verteilte. Das OLG hielt den Fortsetzungsfeststellungsantrag für gesetzlich unbegründet und wies die Beschwerde ab. Es stellte ferner fest, dass nur eine Gebühr nach §94 Abs.1 Nr.6 KostO (35 DM) anfällt, Gutachtenkosten einem anderen, parallel verhandelten Verfahren zuzurechnen sind und die Kostenentscheidung nach §13a Abs.1 S.2 FGG gerechtfertigt ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrags und die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt eine gesetzliche Grundlage voraus; fehlt eine solche Grundlage, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Aufwendungen (z.B. Gutachterkosten) sind dem Verfahren zuzurechnen, in dem die Beweiserhebung angeordnet und verursacht wurde; in einem anderen, zwar zusammen verhandelten, aber durch Beschluss beendeten Verfahren sind diese Kosten nicht ohne Weiteres anzusetzen.

3

Bei geringem Gebührentatbestand ist die gesetzlich vorgesehene Gebühr nach dem Gegenstandswert anzusetzen; die anteilige Auferlegung von Gebühr und Auslagen nach billigem Ermessen ist zulässig und nicht zu beanstanden.

4

Ein Beschluss, der die Rückführung des Kindes anordnet, kann konkludent zugleich über mitverhandelte Eilanträge entscheiden und damit andere Anträge als erledigt oder zurückgewiesen erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 94 Abs. 1 Nr. 6 KostO§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Jülich, 10 F 314/98

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 1.9.1999 - 10 F 314/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrages wendet, ist die Beschwerde unbegründet, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für den Antrag fehlt.

4

Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wendet, ist sie nicht begründet. In diesem Verfahren ist lediglich eine Gebühr nach § 94 Abs.1 Nr.6 KostO in Ansatz zu bringen. Sie beträgt nach dem Gegenstandswert für den Antrag auf Herausgabe 35,- DM. Dass das Amtsgericht diese Gebühr gem. § 94 Abs.3 S.2 KostO und die Auslagen den Eltern nach billigem Ermessen je zur Hälfte auferlegt hat, ist nach dem Inhalt der Akten nicht zu beanstanden.

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Die Auslagen für das Gutachten der Sachverständigen V. sind in diesem Verfahren nicht entstanden, sondern in dem Verfahren 10 F 340/98 AG Jülich. Im Termin vom 30.7.1998 (Bl.66 d.A.) sind die beiden Verfahren zusammen vor dem Amtsgericht Jülich verhandelt worden. Das vorliegende Verfahren auf Herausgabe des Kindes ist nebst dem Antrag auf einstweilige Anordnung des Jugendamtes des Landkreises W. vom 17.7.1998 durch den Beschluss vom 30.7.1998, mit dem dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, das Kind in den Haushalt der Mutter zurückzubringen, beendet worden. Dementsprechend waren sich die Parteien auch in der Verhandlung vom 18.8.1999 einig - ohne dass es hierauf für die Beendigung des Verfahrens ankommt - , daß sich der Herausgabeantrag erledigt hat.

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Mit diesem Beschluss ist konkludent über die Anträge des Jugendamtes W. vom 17.7.1998 (Bl.24) entschieden worden. Denn mit der Anordnung des Zurückbringens des Kindes in den Haushalt der Mutter hat das Amtsgericht den Eilantrag des Jugendamtes auf Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf das Jugendamt zurückgewiesen, auch wenn es an einer ausdrücklichen Zurückweisung insoweit fehlt.

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Die Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens bezog sich demzufolge auf die mitverhandelte Sache 10 F 340/98, in der es um die Änderung der elterlichen Sorge ging. Darauf bezog sich nach dem Beschluss vom 30.7.1998 auch die Beweiserhebung. Dass das Gutachten zu dem Aktenzeichen 10 F 314/98 erstattet worden ist und im folgenden die Schriftsätze der Parteien zu diesem Aktenzeichen eingereicht worden sind, ändert nichts daran, dass das vorliegende Verfahren durch den Beschluss vom 30.7.1998 beendet worden ist. Die Fortführung des Verfahrens auf Änderung der elterlichen Sorge auch unter dem Aktenzeichen 10 F 314/98 beruht darauf, dass die beiden Verfahren zusammen verhandelt worden sind und die bis dahin bestehende Trennung der Verfahren nicht fortgeführt worden ist.

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Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung das Verfahren des Amtsgerichts rügt, geht der Senat davon aus, daß insoweit keine Beschwerde eingelegt worden ist, da sich diese ausdrücklich gegen die Kostenentscheidung und die Abweisung des Fortsetzungsfeststellungsantrages richtet.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13a Abs.1 S.2 FGG.

10

Beschwerdewert:1.000,- DM