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Oberlandesgericht Köln·27 UF 136/92·18.05.1993

Trennungs- und Kindesunterhalt: Einkommensfiktion bei Gehaltskürzung und Sachbezügen

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zum Kindes- und Trennungsunterhalt. Streitentscheidend war die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, insbesondere bei einer während der Trennung eingetretenen Gehaltskürzung sowie bei geldwerten Vorteilen (Firmenwagen, günstiges Wohnen). Das OLG behandelte den Beklagten trotz behaupteter Gehaltsreduzierung so, als erzielte er weiter das frühere Gehalt, und rechnete Sachbezüge als Einkommen an. Die Berufung blieb erfolglos; die zugesprochenen Unterhaltsbeträge seien jedenfalls gedeckt und der Selbstbehalt gewahrt.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhaltsrechtlich ist eine erhebliche, nicht hinreichend nachvollziehbare Gehaltsreduzierung bei Beschäftigung in einem familiennahen Betrieb dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht entgegenzuhalten; es kann an das zuvor erzielte Einkommen angeknüpft werden.

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Geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens und aus mietverbilligtem Wohnen sind als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

3

Aufwendungen für die Finanzierung eines hochpreisigen Freizeitfahrzeugs können nach Trennung als Luxusausgaben regelmäßig nicht einkommensmindernd vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden.

4

Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus einer wegen Kinderbetreuung unterhaltsrechtlich unzumutbaren Erwerbstätigkeit prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig; eine Anrechnung kommt allenfalls eingeschränkt nach der Abzugsmethode in Betracht.

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Der notwendige Selbstbehalt kann durch geringe tatsächliche Wohnkosten unterschrittenen Mietansatz kompensieren, wenn dem Pflichtigen ein Wohnvorteil bzw. eine deutlich geringere Miete zugutekommt.

Relevante Normen
§ 1601 BGB§ 1602 BGB§ 1610 BGB§ 1361 BGB§ 1577 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Jülich, 10 F 403/91

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich - 10 F 403/91 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

5

Der Beklagte hat an die Klägerin gemäß §§ 1601, 1602, 1610 BGB für die gemeinschaftliche Tochter C. monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit von September 1991 bis Juni 1992 von 385,00 DM und für die Zeit ab Juli 1992 von 415,00 DM sowie gemäß § 1361 BGB monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit von September 1991 bis September 1992 von 1.000,00 DM und ab Oktober 1992 von 1.436,00 DM zu zahlen.

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Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die gleichfalls allein durch das Einkommen des Beklagten nachhal-tig geprägt worden sind. Die - vergleichsweise geringen - Einkünfte der Klägerin hatten auf die Lebensverhältnisse der Parteien keinen prägenden Einfluß. Die Klägerin war lediglich vor der Geburt der gemeinschaftlichen Tochter einige Monate stun-denweise für die Arbeitgeberin des Beklagten tätig und hat von dieser bis zur fristlosen Kündigung im Januar 1992 einschließlich des von Mai bis Dezem-ber 1991 gezahlten Mutterschaftsgeldes im Monats-durchschnitt 500,00 DM erhalten. Bei den nach der Geburt der Tochter erhaltenen Zahlungen der Ar-beitgeberin des Beklagten handelt es sich um Ein-künfte aus einer ihr wegen des Betreuungsbedarfs des Kindes an sich unzumutbaren Erwerbstätig-keit, durch die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig geprägt worden sind (vgl. Kalt-hoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, Rn. 410). Das gilt auch für das in der Folgezeit vorübergehend bezogene Arbeitslosengeld, das ihr mit Rücksicht auf die ihr unterhaltsrechtlich nicht zuzumutende Bereit-schaft, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, gezahlt worden ist. Soweit die Eigeneinkünfte der Klägerin überhaupt anrechnungsfähig sind, kann dies daher nur nach der sogenannten Abzugsmethode geschehen.

9

Der Berechnung des Erwerbseinkommens des Beklagten legt der Senat nicht das Jahreslohnkonto 1991 zugrunde, sondern die Gehaltsabrechnung für Dezem-ber 1990, aus der sich der im Jahre 1990 erzielte Bruttolohn ergibt. Nach den Gehaltsabrechnungen hat sich das Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM im Jahre 1990 auf 49.758,84 DM im Jahre 1991 verringert. Der im Jahreslohnkonto 1991 ausgewie-sene Rückgang des Jahresbruttoverdienstes beruht darauf, daß das monatliche Bruttogehalt zwischen 4.463,07 DM und 4.636,54 DM in den Monaten Januar bis April jenes Jahres von Mai an auf 3.826,00 DM herabgesetzt worden ist. Im Ergebnis kann auf sich beruhen, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die - beträchtliche - Gehaltskürzung sei darauf zurückzuführen, daß seine Arbeitgeberin nach der Ausweitung des Fuhrparks einen weiteren Meister eingestellt habe. Unabhängig davon, ob der Brutto-lohn tatsächlich um mehr als 600,00 DM reduziert worden ist oder ob die zeitlich mit dem Zerwürfnis zwischen den Parteien zusammenfallende Gehaltskür-zung durch die Arbeitgeberin des Beklagten, deren Gesellschafter dessen Familienangehörige sind, nur aus unterhaltsrechtlichen Gründen in den vorgeleg-ten Bescheinigungen ausgewiesen ist, muß sich der Beklagte jedenfalls so behandeln lassen, als habe er den bis April 1991 bezogenen Bruttolohn auch in der Folgezeit erzielt. Dabei ist zu berücksichti-gen, daß ein nicht durch familiäre Bande mit der Arbeitgeberfirma verbundener Arbeitnehmer in der Lage des Beklagten die - angebliche - drastische einseitige Gehaltskürzung nicht ohne weiteres hin-zunehmen braucht. Wenn dagegen der Beklagte eine erhebliche Herabsetzung seines Gehalts aufgrund der Einstellung eines weiteren Kraftfahrzeugmei-sters widerspruchslos hingenommen haben sollte, kann dies nur auf familiärer Rücksichtnahme beru-hen, die sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen muß.

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Da der in den Monaten Januar bis April 1991 erzielte Bruttolohn im Durchschnitt um 4,7 % über dem monatlichen Bruttoverdienst im Jahre 1990 liegt, was der üblichen Gehaltssteigerung ent-spricht, ist das für das Jahr 1990 ausgewiesene Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM um 4,7 % auf

13

55.063,00 DM

15

hochzurechnen. Davon abzuziehen ist zunächst ein Betrag von

17

2.400,00 DM,

19

den die Arbeitgeberin des Beklagten auf eine schon vor der Ehe abgeschlossene Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung einbehalten hat. Zwar gehört eine freiwillige Unfallversicherung in der Regel zum allgemeinen Lebensbedarf und kann daher unter-haltsrechtlich prinzipiell nicht berücksichtigt werden (Kalthoener/Büttner, Rn. 887). Da die Auf-wendungen für eine Berufsunfähigkeits- und Unfall-versicherung indessen die ehelichen Lebensverhält-nisse bereits von vornherein geprägt haben und die Klägerin dem entsprechenden Abzugsbegehren des Be-klagten auch nicht entgegengetreten ist, bestehen gegen die Bereinigung des Einkommens um jene Ver-sicherungsbeiträge letztlich keine durchgreifenden Bedenken. Das Bruttoeinkommen verringert sich fer-ner um die Lohnsteuer

21

6.304,00 DM,

23

den Solidaritätszuschlag

25

473,00 DM,

27

die Kirchensteuer

29

567,00 DM

31

sowie die nach einem Prozentsatz von 18,2 % be-rechneten Sozialversicherungsbeiträge

33

9.801,00 DM.

35

Abzugsfähig ist auch die Arbeitnehmersparzulage von

37

57,00 DM,

39

nicht dagegen die übrigen vermögenswirksamen Lei-stungen, da diese der Vermögensbildung dienen und dem Unterhaltsberechtigten deshalb nicht an-spruchsmindernd entgegengehalten werden können (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 923). Das bereinigte Jahreseinkommen beläuft sich damit auf

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35.461,00 DM,

43

umgerechnet monatlich

45

2.955,00 DM.

47

Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse und des Unterhaltsbedarfs der Klägerin und des gemeinschaftlichen Kindes sind dem Bareinkommen des Beklagten diejenigen geldwerten Vorteile hin-zuzurechnen, die ihm durch die Überlassung eines Firmenwagens und die kostengünstige Nutzung einer seiner Tante gehörenden Wohnung entstanden sind, da Sachzuwendungen wie freies Wohnen in einer Fir-menwohnung und die private Nutzung eines Firmenwa-gens unterhaltsspflichtiges Einkommen sind (Kalt-hoener/Büttner, Rn. 638) und die darin liegenden vermögenswerten Vorteile die Verhältnisse der Parteien während der Dauer der ehelichen Lebensge-meinschaft geprägt haben. Mit dem Amtsgericht ist von einem auf dem Gebrauch des Firmenfahrzeugs be-ruhenden geldwerten Vorteil von - mindestens -

49

400,00 DM

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monatlich auszugehen. Auf diese Mindesthöhe ist der Gebrauchsvorteil eines Pkw ...-Cabrio selbst dann zu veranschlagen, wenn für die Privatfahrten der Eheleute nicht nur dieser Personenkraftwagen, sondern auch das Wohnmobil benutzt wurde. Dabei kann nicht angenommen werden, daß - wie der Be-klagte im Verhandlungstermin erklärt hat - private Fahrten überwiegend mit dem Wohnmobil unternommen worden waren. Dagegen spricht bereits sein eigener widersprüchlicher Sachvortrag. Während er zunächst behauptet hatte, der seiner Arbeitgeberfirma ge-hörende Pkw sei ausschließlich je nach Bedarf von mehreren Angestellten nach Weisung seiner Tante - der Geschäftsführerin der Gesellschaft - zu betrieblichen Zwecken benutzt worden, hat er nachfolgend immerhin eingeräumt, das Fahrzeug "auch gelegentlich" für Privatfahrten verwendet zu haben. Dagegen hat seine Tante, die Zeugin K., bekundet, der Beklagte fahre einen Firmenwagen, den er sowohl für geschäftliche als auch für pri-vate Zwecke nutze, ohne daß sie die Privatfahrten kontrolliere. Bei dieser Sachlage liegt der Betrag von 400,00 DM an der unteren Grenze desjenigen Be-reichs, in welchem sich der mögliche Vermögenswert bewegt.

53

Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden ferner geprägt durch den vermögenswerten Vorteil, den der Beklagte in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und dem wirklichen Wohnwert hatte. Unter dem Gesichtspunkt des durch die Lebensverhältnisse geprägten Unterhaltsbedarfs ist nicht einmal von entscheidender Bedeutung, ob die seiner Tante gehörende Wohnung dem Beklagten als Firmenwohnung zur Verfügung gestellt worden war. Im übrigen ist auch mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß zwischen der kostengünsti-gen Überlassung der Wohnung, die sich in einem dem Betriebsgelände benachbarten Gebäude befindet, und der beruflichen Tätigkeit des Beklagten ein innerer Zusammenhang besteht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob jenes Gebäude an die Firma W. OHG mitvermietet worden ist. Jedenfalls die Tatsache, daß die Wohnung sich neben dem Betriebs-gelände befindet und der Tante des Beklagten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeit-geberfirma gehört, lassen den Schluß auf einen Zu-sammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Mietvergünstigung zu. Der darin liegende Vermö-gensvorteil ist auf mindestens

55

530,00 DM

57

monatlich zu veranschlagen. Dieser Betrag ent-spricht der Differenz zwischen dem wirklichen Wohnwert, der mindestens 800,00 DM beträgt, und einer - nach den Angaben des Beklagten - gezahlten Miete von 270,00 DM. Unabhängig davon, ob die Wohnung 200 qm groß ist oder - wie der Beklagte vorträgt - über eine Grundfläche von 160 qm verfügt und wegen der vorhandenen Dachschrägen eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berech-nungsverordnung eine Größe von "knapp über 100 qm" ergäbe, beträgt der vermögenswerte Vorteil minde-stens 530,00 DM. Dabei ist einerseits berücksich-tigt, daß der Beklagte unstreitig Investitionen für den Ausbau der Wohnräume getätigt hat, und andererseits, daß nach dessen eigenem Vorbringen die Nebenkosten von seiner Tante getragen wurden. Da sich die Frage der tatsächlichen Mietzahlung im Ergebnis nicht auswirkt, mag zugunsten des Beklagten von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen werden, er habe monatlich 270,00 DM Miete an seine Tante gezahlt. Dabei darf aller-dings nicht verkannt werden, daß der Sachvortrag des Beklagten zur Frage der Mietzahlung in sich widersprüchlich ist und auch die Angaben seiner Tante über die von ihm entrichtete Miete wechseln; während diese nämlich in ihrer Zeugenaussage einen Betrag von 350,00 DM angegeben hatte, ist in deren "Bescheinigung" vom 1. Februar 1993 lediglich von 270,00 DM die Rede.

59

Von den sich somit auf insgesamt

61

3.885,00 DM

63

belaufenden unterhaltsrelevanten Einkünften sind die für die Finanzierung des Wohnmobils aufgewen-deten Monatsraten nicht in Abzug zu bringen. Un-abhängig davon, ob der Beklagte das Wohnmobil aus eigenen Mitteln finanziert und ob diese Belastung schon vor der Eheschließung bestanden hat, können die dafür getätigten Aufwendungen den Unterhalts-ansprüchen der Klägerin und des gemeinschaftlichen Kindes nicht entgegengesetzt werden. Bei der Finanzierung eines 70.000,00 DM teuren Wohnmobils durch monatliche Raten von 1.297,00 DM handelt es sich bei Berücksichtigung der Einkommensver-hältnisse der Parteien um Luxusausgaben, die nach der Trennung der Eheleute das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen nicht schmälern dürfen. Der Beklagte hätte deshalb - wie auch in-zwischen geschehen - das Wohnmobil gegebenenfalls veräußern müssen.

65

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von

67

3.885,00 DM

69

ist der Beklagten an sich in die Einkommensgrup-pe 5 der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Düssel-dorfer Tabelle einzustufen; da er jedoch nur zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, ergibt sich der Kindesunterhalt aus der um eine Stufe hö-heren Einkommensgruppe 6 und beträgt damit

71

420,00 DM

73

abzüglich des Kindergeldanteils

75

25,00 DM

77

und damit

79

395,00 DM,

81

mithin mehr als vom Amtsgericht zuerkannt.

83

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnet sich aus einem bereinigten Nettoeinkommen von

85

3.885,00 DM

87

abzüglich des Tabellen-Kindesunterhalts

89

420,00 DM,

91

also aus

93

3.465,00 DM

95

und beträgt 3/7 davon

97

1.485,00 DM.

99

Selbst bei Anrechnung eines durchschnittlichen Eigenverdienstes von 500,00 DM abzüglich des Er-werbstätigen-Bonus von 1/7 und ohne Berücksichti-gung trennungsbedingter Mehraufwendungen steht der Klägerin demnach ein Unterhaltsanspruch von min-destens

101

1.000,00 DM

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zu. In Höhe eines Trennungsunterhalts von 1.000,00 DM und eines Kindesunterhalts von 385,00 DM ist der Beklagte auch in jedem Fall leistungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Unterhaltsbeträge allein von seinem Bareinkommen von 2.955,00 DM abgezogen werden. Auch ohne Be-rücksichtigung eines etwaigen Mietvorteils und des Steuervorteils durch das sogenannte begrenzte Realsplitting verbleibt dem Beklagten jedenfalls weit mehr als der notwendige Selbstbehalt.

105

Monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.000,00 DM und monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 385,00 DM hat der Beklagte auch für das erste Halbjahr 1992 zu zahlen. Durch den Wechsel der Steuerklasse und den dadurch an sich bedingten Anstieg der Lohn- und Kirchensteuer verringert sich sein bereinig-tes Nettoeinkommen nicht, da der Steuermehrbetrag durch den Vorteil, der ihm aus der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen an die Klägerin im Wege des begrenzten Realsplittings erwächst, ausgegli-chen wird.

107

Ab dem 1. Juli 1992 erhöht sich der Kindesunter-halt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle auf

109

450,00 DM,

111

nach Abzug des anteiligen Kindergeldes

113

35,00 DM

115

von bisher 385,00 DM auf

117

415,00 DM.

119

Die - geringfügige - Mehrbelastung durch den er-höhten Kindesunterhalt wird durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags von rund

121

47,00 DM

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ausgeglichen, so daß sich für die Monate Juli bis September 1992 an dem Unterhaltsbedarf der Kläge-rin, ihrem Unterhaltsanspruch i.H.v. jedenfalls

125

1.000,00 DM

127

und der Leistungsfähigkeit des Beklagten insoweit nichts ändert.

129

Für die Zeit ab Oktober 1992 hat dagegen eine Neuberechnung zu erfolgen, da das Amtsgericht den Trennungsunterhalt von diesem Zeitpunkt an auf

131

1.436,00 DM

133

erhöht hat. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 ist ein gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum höheres Ein-kommen des Beklagten zugrundezulegen. Der Anstieg seiner Einkünfte ist bedingt zum einen durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags von rund

135

47,00 DM,

137

zum anderen durch die zu erwartende Verbesserung des Nettoeinkommens um jährlich mindestens 2 %. Der Nettolohn von

139

2.955,00 DM

141

erhöht sich daher um

143

47,00 DM

145

auf

147

3.002,00 DM

149

zuzüglich 2 %

151

60,00 DM

153

auf

155

3.062,00 DM.

157

Bei Hinzurechnung der vermögenswerten Vorteile durch den Firmenwagen

159

400,00 DM

161

sowie durch das - jedenfalls teilweise - mietfreie Wohnen in der Firmenwohnung

163

530,00 DM

165

ergibt sich ein monatliches Gesamt-Nettoeinkommen von

167

3.992,00 DM.

169

Diesen Einkommensverhältnissen entspricht ein Ta-bellen-Kindesunterhalt, berechnet nach der nächst-höheren Einkommensgruppe, von

171

450,00 DM

173

abzüglich anteiliges Kindergeld

175

35,00 DM,

177

also

179

415,00 DM.

181

Nach Abzug des Tabellen-Kindesunterhalts

183

450,00 DM

185

von dem Nettoeinkommen

187

3.992,00 DM

189

verbleibt ein Betrag von

191

3.542,00 DM.

193

Die davon zu bildende 3/7-Unterhaltsquote beträgt

195

1.518,00 DM.

197

Dieser Betrag erhöht sich um einen trennungsbe-dingten Mehrbedarf der Klägerin von mindestens

199

200,00 DM

201

auf

203

1.718,00 DM.

205

Nach dem im Verhandlungstermin vorgelegten Miet-vertrag hat die Klägerin eine Warmmiete von 498,00 DM zu entrichten. Dahinstehen kann, in welchem Umfang die Miete in der Folgezeit erhöht worden ist. Durch die Finanzierung einer eigenen Wohnung hat die Klägerin jedenfalls gegenüber ihrem hälftigen Anteil an dem Gesamtmietwert der früheren Ehewohnung einschließlich Nebenkosten von 800,00 DM, also von 400,00 DM, eine um rund

207

100,00 DM

209

höhere Belastung zu tragen. Hinzu kommt die Finan-zierung der Mietkaution i.H.v. 900,00 DM sowie der Übernahme von Möbeln der Vormieter zum Preise von 2.800,00 DM, woraus sich ein auf den einzelnen Monat umgerechneter trennungsbedingter Mehrbedarf von mindestens weiteren

211

100,00 DM

213

ergibt. Ob die - vom Beklagten bestrittenen - weiteren Angaben der Klägerin zu den Renovierungs-kosten, der Darlehensaufnahme und zum Kaufvertrag mit der Firma M. zutreffen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Auf ihren sich damit auf ins-gesamt

215

1.718,00 DM

217

belaufenden Unterhaltsbedarf braucht sich die Klä-gerin das in der Vergangenheit bezogene Arbeitslo-sengeld von 383,00 DM nicht in vollem Umfang an-rechnen zu lassen, da die - vorübergehend gezahl-te - Arbeitslosenunterstützung im Zusammenhang mit einer an sich unzumutbaren Arbeit steht und das Arbeitslosengeld zusammen mit dem ihr vom Amtsge-richt zuerkannten Trennungsunterhalt den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzüglich des trennungsbedingten Mehrbedarfs le-diglich um rund 100,00 DM übersteigt. In entspre-chender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB ist daher nur der darüber hinausgehende Teil des Eigenein-kommens anrechnungsfähig (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 408, 410). Demnach hat der Beklagte jedenfalls den der Klägerin vom Amtsgericht zuerkannten Tren-nungsunterhalt von

219

1.436,00 DM

221

zu zahlen. Im übrigen bezieht die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Ver-handlungstermin inzwischen kein Arbeitslosengeld mehr.

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In Höhe der vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge ist der Beklagte auch leistungsfähig. Nach Abzug des Kindesunterhalts

225

415,00 DM

227

und des Trennungsunterhalts

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1.436,00 DM

231

von seinen Bareinkünften

233

3.062,00 DM

235

verbleibt ihm ein Betrag von

237

1.211,00 DM.

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Der notwendige Selbstbehalt von 1.300,00 DM ist dabei schon deshalb gewahrt, weil der Beklagte, der - wie dargelegt - eine Firmenwohnung benutzt, mit einer weit geringeren Miete als dem im Selbst-behaltssatz enthaltenen Mietbetrag von mehr als 400,00 DM belastet ist; denn auf ihn entfällt nur die Hälfte des nach dem vorgelegten Mietvertrag von seiner Lebensgefährtin zu entrichtenden Miet-zinses von 350,00 DM.

241

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob - wie die Klägerin vorträgt - der Beklagte über das verbuchte Gehalt hinaus regelmäßig weitere Barzu-wendungen seiner Arbeitgeberin erhält, ob er anre-chenbare Einkünfte aus Nebentätigkeiten hat und ob der Lebensbedarf der Eheleute zu einem erheblichen Teil durch Naturalien gedeckt worden ist, die ihnen anläßlich von Transportschäden durch die Arbeitgeberin des Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren.

243

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO.