Berufung: Unterhaltsanspruch des Adoptivkindes, Überleitung und Düsseldorfer Tabelle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterhalt für ihr Adoptivkind; das OLG Köln gab der Berufung überwiegend statt. Die Beklagte ist nach §§1601 ff. BGB in Verbindung mit §1754 BGB leistungsfähig und unterhaltspflichtig; Bedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Überleitung der Ansprüche durch die Sozialbehörde ist wirksam und erstreckt sich auch auf künftige, unter die aufschiebende Bedingung fallende Ansprüche.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Unterhaltsansprüche für bestimmte Zeiträume und künftiger Mindestunterhalt tituliert, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Adoptivkind steht dem leiblichen Kind gleich; die Eltern sind nach §§1601 ff., 1754 BGB unterhaltspflichtig, wenn Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen.
Bei einem minderjährigen Kind, das bei keinem Elternteil lebt und von Dritten betreut wird, umfasst der Bedarf Betreuungs- und Barbedarf; bei Drittbetreuung ist der Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu verdoppeln.
Die Überleitung von Unterhaltsansprüchen an die Sozialbehörde nach §§82 JWG, 90, 91 BSHG ist wirksam und kann auch künftige Ansprüche erfassen; die Geltendmachung und Titelwirkung ist zulässig, solange die aufschiebende Bedingung (tatsächliche Leistung der Behörde) zu prüfen bleibt.
Bei der Einkommensbewertung ist bei gemeinsamem Haushalt mit erwerbstätigem Ehegatten der notwendige Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle herabzusetzen (Anpassung auf 820 DM in der vorliegenden Fallgruppe).
Rückständiger Unterhalt begründet Verzugszinsen nach §288 BGB ab dem mittleren Zinsdatum.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 321 F 60/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 321 F 60/91 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Januar 1992 von insgesamt 5.693,00 DM (fünftausendsechshundertdreiundneunzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1991 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, ab Februar 1992 an die Klägerin für das Kind P einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 335,00 DM unter der Bedingung zu zahlen, daß die Klägerin dem Kind in mindestens dieser Höhe Hilfe zur Erziehung tatsächlich gewährt und ihre Hilfe nicht für mehr als zwei Monate unterbrochen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache ganz über-wiegend gerechtfertigt.
Die Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff. BGB, 82 JWG, 90, 91 BSHG verpflichtet, für ihren Adoptivsohn Pascal Föste, der nach § 1754 BGB einem ehelichen Kind gleichsteht, Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. P. hat Anspruch auf Unterhalt gegen seine Mut-ter, weil er bedürftig (§ 1602 BGB) und die Beklag-te hinreichend leistungsfähig (§ 1603 BGB) ist.
Die Bedürftigkeit des Kindes umfaßt als Lebensbe-darf den Betreuungs- und den Barbedarf (§§ 1606 Abs. 3, Satz 2, 1610, 1612 BGB). Lebt das unter-haltsberechtigte minderjährige Kind bei keinem Elternteil, so ist von den Eltern neben dem Barun-terhalt auch der Betreuungsunterhalt in Geld auszu-gleichen, bei Betreuung durch Dritte - wie hier - verdoppelt sich mithin der Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1985, 16). Die Beklagte schuldet also - ebenso wie der Vater des Kindes, der bereits entsprechend zur Zahlung herangezogen worden ist - jedenfalls den in der Düsseldorfer Tabelle für ihre Einkommensgruppe ausgewiesenen Mindestbetrag. Daß mit Rücksicht auf § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen einer erheblich höheren Leistungsfähigkeit des Vaters ausnahmsweise ein geringerer Betrag geschuldet sein könnte, ist nicht behauptet, auch sonst nicht ersichtlich. Da die Beklagte unstreitig in Gruppe 1 einzustufen ist, beläuft sich der Bedarf für das am 29.06.1978 geborene Kind bis Ende Juni 1991 auf 304,00 DM abzüglich 25,00 DM Kindergeldanteil, seither auf 360,00 DM abzüglich Kindergeldanteil monatlich. Ob die Beklagte darüber hinaus auch verpflichtet ist, sich an weiteren Kosten der Erziehung zu beteili-gen (§ 1610 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben. Solche darüber hinausgehende Kosten werden nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat die Ansprüche ausdrück-lich auf den Mindestbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle beschränkt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 18. Mai 1990 und der Berufungsbegründung vom 15.10.1991 S. 6 ergibt, wobei sie freilich verkannt hat, daß Pascal erst ab 29.06.1991 in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist.
Die Beklagte ist ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts imstande, diesen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, wobei nach § 1603 Abs. 2 BGB ihr Selbstbe-halt auf den notwendigen Eigenbedarf zu beschränken ist. Dieser ist in Anlehnung an Buchstabe B V a) der Düsseldorfer Tabelle mit 820,00 DM monatlich zu bemessen, weil sie als Erwerbstätige mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Erwerbseinkünfte erzielt, einen gemeinsamen Haushalt führt. Ob sie und ihr Ehemann "jeweils selbständig wirtschaften" und sich die laufenden Kosten teilen, ist unerheblich. Dies führt nicht dazu, daß ihr deshalb der "ungekürzte Selbstbehalt" von 1.100,00 DM zu belassen ist. Die Herabsetzung auf 820,00 DM beruht nämlich darauf, daß sich bei einem gemeinsamen Haushalt die Le-benshaltung finanziell günstiger gestaltet als bei getrennten Haushalten (2 Wohnungen etc.). Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Dieser notwendige Eigenbedarf war und ist nicht gefährdet. Nach den vorliegenden Auskünften ihres Arbeitgebers hat die Beklagte 1990 insgesamt brutto 20.626,85 DM erzielt, was nach Abzug der Sozial-versicherungsbeiträge, der Lohn- und Kirchensteuer nach Klasse IV und des ihr zu belassenen Arbeit-geberanteils zur Vermögensbildung einem Nettover-dienst von monatsdurchschnittlich 1.234,00 DM ent-spricht. Auch nach Abzug der Fahrtkosten zum Aufsu-chen der Arbeitsstelle (61,70 DM) und Aufwendungen von 50,00 DM für Gesundheitsvorsorge verbleibt ihr der Mindestselbstbehalt von 820,00 DM. 1991 hat sich ihr Nettoeinkommen auf 1.291,00 DM erhöht.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des dargelegten Unterhaltsanspruchs sachbefugt. Durch die Überlei-tung der Ansprüche hat sie die Rechtsstellung eines Abtretungsempfängers erlangt. An der Wirksamkeit der auf §§ 82 JWG, 90, 91 BSHG gestützten Überlei-tung durch Bescheid vom 25. April 1985, die unver-züglich nach Aufnahme der Gewährung von Soziallei-stungen an P. erfolgt ist und der Beklagten am 2. Mai 1985 zugestellt worden ist, und die schließ-lich zulässigerweise mit der Rechtswahrungsanzeige verbunden worden ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 895, 896), bestehen keine Bedenken. Daß die Klägerin die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen noch nicht angegeben, sondern dies einer späteren Mit-teilung überlassen hatte, ist ebenfalls unerheblich (vgl. BGH a.a.O.).
Die Wirksamkeit der Überleitung wird ferner nicht davon berührt, daß die Klägerin Unterhaltsansprü-che erst ab Juli 1970 geltend macht. Bei länger andauernder Hilfe zum Lebensunterhalt braucht die Überleitungsanzeige nicht periodisch wiederholt zu werden. Die Anzeige wirkt so lange fort, wie die Sozialleistungen ohne Unterbrechung gewährt werden, was hier unstreitig über den gesamten Zeitraum der Fall gewesen ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin berechtigt, auch für die Zeit vor Klageerhebung Unterhalt zu fordern. § 1613 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Die wirksame Rechtswahrungs- (und Überleitungsanzeige) wirkt verzugsbegründend, auch wenn der Überleitungsbetrag nicht beziffert ist (vgl. BGH NJW 1985, 2589).
Der Klägerin ist schließlich auch ein rechtsschutz-würdiges Interesse an der Titulierung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge zuzubilligen.
Nach § 90 Abs. 2 BSHG bewirkt die schriftliche Anzeige grundsätzlich auch den Übergang künftiger Unterhaltsansprüche, wobei der Rechtsübergang frei-lich unter der aufschiebenden Bedingung steht, daß die Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen tatsächlich erbringt (vgl. BGH FamRZ 1982, 23, 25). Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (FamRZ 1979, 1010) und Hamm (DA Vorm 1980, 217) und Seetzen (vgl. NJW 1978, 1350, 1352) der Meinung, daß auch wegen solcher Ansprüche ein Titulierungsinteresse besteht. Es kann der Sozial-behörde schon aus praktischen Gründen jedenfalls in den Fällen, in denen sie für ein Kind, dem beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, Unterstüt-zungsleistungen erbringt, nicht angesonnen werden, die Unterhaltspflichtigen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen für vergangene Zeiträume klageweise in Anspruch zu nehmen. Es erscheint sinnvoller und praktikabler, die Frage, ob die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, der Prü-fung im Klauselerteilungsverfahren (§§ 726 ff. ZPO) zu überlassen. Wesentliche Änderungen der wirt-schaftlichen Verhältnisse, die den rechtsbegründen-den Tatbestand des Unterhaltsanspruchs betreffen, können - wie auch sonst - mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden.
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des BGH, wonach dem Unterhaltsberechtigten trotz Über-leitung gemäß §§ 90, 91 BSHG die Prozeßführungsbe-fugnis und die Sachlegitimation für die Geltend-machung künftiger Ansprüche verbleibt (vgl. NJW 1982, 232), nicht entgegen. Solange und soweit die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, bleibt der Unterhaltsberechtigte selbstverständlich Rechtsinhaber des Anspruchs und kann diesen geltend machen (§ 258 ZPO). Erwirkt er einen entsprechenden Titel und zahlt der Verpflichtete die jeweils fällig gewordene Schuld, so wird er von der Ver-bindlichkeit frei, es sei denn, die Sozialbehörde hat ihn zuvor vom Anspruchsübergang, also auch von dem Bedingungseintritt, informiert. Im letzteren Fall kann er sich gegen eine Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel des Berechtigten zugunsten des Be-rechtigten unmittelbar mit Erfolg zur Wehr setzen. Er ist also im Ergebnis vor einer doppelten Inan-spruchnahme hinreichend geschützt.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB (mittleres Zinsdatum).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Revision zuzu-lassen.