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Oberlandesgericht Köln·27 UF 102/01·07.10.2001

Beschluss: Genehmigung wechselseitigen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beschwerte sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und berief sich auf eine in notarieller Urkunde vereinbarte wechselseitige Verzichtsvereinbarung. Zentrale Frage war, ob die Vereinbarung nach §1587o BGB zu genehmigen ist. Das Oberlandesgericht Köln genehmigte den Verzicht, da die Anwartschaften beider Ehegatten annähernd gleich waren und weitere Ausgleichsregelungen getroffen wurden; die erstinstanzliche Kostenentscheidung blieb unberührt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Verzicht auf Versorgungsausgleich genehmigt, Entscheidung dahin geändert, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet; erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung einer Vereinbarung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nach §1587o Abs.2 Satz3 BGB nur zu verweigern, wenn die vereinbarte Leistung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder keinen angemessenen Ausgleich herbeiführt.

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Ein entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nicht grundsätzlich unzulässig; er kann genehmigt werden, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht auf den ihm zustehenden Zuwachs angewiesen ist oder der Wertunterschied gering ist.

3

Sind während der Ehe annähernd gleich hohe Anwartschaften erworben worden und bestehen darüber hinaus Regelungen zu Zugewinn, Unterhalt und Hausrat, spricht dies regelmäßig für die Genehmigungsfähigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich.

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Ist eine Verzichtsvereinbarung genehmigungsfähig, hat das Beschwerdegericht die Genehmigung zu erteilen und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet.

Relevante Normen
§ 621e ZPO§ 1587 BGB§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG§ 14 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 534/00

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Mai 2001 wird der in der notariellen Urkunde des Notars F. B. in B. vom 10. November 2000 (UR-Nr. ...) enthaltene Verzicht auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleiches genehmigt und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. März 2001 - 32 F 534/00 FSVA - dahin abgeändert, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet. 2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die nach §§ 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Antragstellerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich mit der Begründung an, dass eine Entscheidung aufgrund des von den Parteien in dem notariellen Vertrag vom 10. November 2000 vereinbarten wechselseitigen Verzichts auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleichs nicht zu treffen gewesen sei. Das Amtsgericht habe die getroffene Vereinbarung genehmigen müssen. Dieser Einwand kann mit der Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs geltend gemacht werden (BGH FamRZ 1982, 471 = NJW 1982, 1463; Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1587 o Rdnr. 15; Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 e Rdnr. 9). Ist die Vereinbarung genehmigungsfähig, so hat das Beschwerdegericht die Genehmigung zu erteilen und die angegriffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. BGH FamRZ 1982, 688, 689; OLG Köln FamRZ 1997, 569, 570; Palandt-Brudermüller und Zöller-Philippi, jeweils a.a.O.).

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Die von den Parteien in dem notariellen Vertrag getroffene Vereinbarung ist zu genehmigen. Nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB soll die Genehmigung nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. Entgegen seinem Wortlaut schließt diese Vorschrift einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (BGH FamRZ 1982, 472, 472; FamRZ 1987, 578, 580 = NJW 1987, 1768, 1669). Ein solcher Verzicht kann genehmigt werden, wenn die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden Zuwachs an Versorgungsrechten nicht angewiesen oder der Wertunterschied gering ist (Palandt-Brudermüller, § 1587 o Rdnr. 9). Haben beide Ehegatten in der Ehezeit etwa gleich hohe Versorgungsrechte erworben, bedarf es keiner Durchführung des Versorgungsausgleiches, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung zu legen; in diesem Fall ist der Verzicht regelmäßig zu genehmigen (Münchener Kommentar/Strobel, BGB, 3. Aufl., § 1587 o Rdnr. 34; ferner OLG Oldenburg FamRZ 1995, 744, 745). So liegt der Fall hier. Der Anwartschaft der Antragsgegnerin in Höhe von 1.200,64 DM steht eine in etwa gleich hohe Anwartschaft des Antragstellers in Höhe von 1.006,39 DM gegenüber. Die Parteien waren während der Ehezeit in nahezu gleichem Umfange sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Die Ehe ist kinderlos geblieben. In der notariellen Urkunde wurde zugleich ein Verzicht auf Zugewinnausgleich, Nachscheidungsunterhalt sowie eine Einigung zum Hausrat getroffen. Unstreitig verdiente der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Ehescheidung mehr als die Antragstellerin, so dass Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht gekommen wären. Unter Abwägung der gesamten Umstände führt die Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Verzicht auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleiches zu genehmigen ist, mit der Folge, dass die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abzuändern ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, 14 KostO.