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Oberlandesgericht Köln·27 U 98/91·14.01.1992

Abtretung zahnärztlicher Honorarforderungen an Factoring-GmbH wegen Verletzung des Arztgeheimnisses nichtig

ZivilrechtSchuldrechtAbtretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer vom Zahnarzt an sie abgetretenen Honorarforderung. Das OLG Köln prüft, ob der Forderungskauf und die Übergabe von Behandlungsunterlagen ohne Einwilligung der Patienten gegen § 203 StGB verstoßen. Das Gericht hält die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Arztgeheimnis für nichtig (§ 134 BGB), da keine unmissverständliche vorherige Zustimmung vorlag. Nachträgliche oder stillschweigende Einwilligungen genügen nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wurde als unbegründet abgewiesen; Abtretung wegen Verletzung des § 203 StGB nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag, durch den ärztliche Honoraransprüche ohne vorherige unmissverständliche Einwilligung der Patienten an ein gewerbliches Inkassounternehmen abgetreten werden, ist wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit nach § 134 BGB nichtig.

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Die Nichtigkeit erstreckt sich auf das Erfüllungsgeschäft der Abtretung, wenn Kaufvertrag, Abtretung und Übergabe der Abrechnungsunterlagen nach dem Parteiwillen eine untrennbare Einheit bilden.

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Eine rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt eine unmissverständliche Kundgabe voraus, die sich auf ein künftig bevorstehendes Verhalten bezieht; eine nachträgliche Zustimmung ist für die bereits erfolgte Offenbarung rechtlich ohne Wirkung.

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Ein stillschweigendes Einverständnis mit der Weitergabe von Behandlungsunterlagen kann nicht allein aus prozessualen Erklärungen oder Teilanerkenntnissen geschlossen werden; es setzt unter anderem voraus, dass dem Patienten die Inanspruchnahme einer externen Abrechnungsstelle bekannt war.

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Die Berufung auf die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz ist grundsätzlich zulässig; ein Verbot der Rechtsausübung nach Treu und Glauben kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei nahezu vollständiger Erfüllung beiderseits in Betracht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 134, 138, 826§ STGB §§ 26, 203 Abs. 1 Nr. 1, 6§ 134 BGB§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 398 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 141/89

Leitsatz

1. Ein Factoring-Vertrag, durch den ein Zahnarzt Ansprüche gegen seine Patienten ohne deren Einwilligung an ein Inkassounternehmen verkauft, das als gewerbliches Unternehmen in der Rechtsform der GmbH betrieben wird, ist sittenwidrig und nichtig, weil durch diesen Vertrag die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. (Vgl. OLG Köln VersR 1991, ...; NJW 1991, 753; BGH VersR 1991, ....; NJW 1991, 2955). 2. Als rechtfertigende Einwilligung des Patienten mit dieser Art der Forderungseinziehung kommt nur eine unmißverständliche Kundgabe des Patienten in Betracht, mit der er auf den Schutz des Geheimnisses verzichtet. 3. Ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis des Patienten mit der Abrechnung des Honoraranspruchs des Zahnarztes über eine GmbH und damit eine Entbindung des Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht ist nicht ohne weiteres in einem im Prozeß der Zessionarin vom beklagten Patienten abgegebene Teilanerkenntnis zu sehen; für die Entschließung, einen Teil der Klageforderung anzuerkennen, kommen unterschiedliche Gründe in Betracht, ohne daß allein daraus auf eine Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsunterlagen zu schließen wäre. Ein nachträgliches Einverständnis wäre zudem nichtig, weil sich die Einwilligung notwendigerweise auf ein bevorstehendes, in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen beziehen muß; denn im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine bereits begangene Tat bedeutungslos.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. März 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 141/89 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristge-recht eingelegt und begründet worden und damit zu-lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

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Die Abtretung der streitgegenständlichen Hono-rarforderung ist wegen Verstoßes gegen ein ge-setzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Mit dem Abschluß des der Abtretung zugrundeliegenden Forderungskaufvertrags vom 28.11. und 01.12.1988 haben der Zahnarzt Dr. Dr. A. als Täter und die Klägerin als Teilnehmerin objektiv gegen das an den Zahnarzt gerichtete gesetzliche Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen, ein ihm anvertrautes fremdes Geheimnis unbefugt zu offenbaren. Die Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB dient in erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten und ist deshalb ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Wenngleich sich das Verbot des § 203 StGB nur an den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten, in Fällen der vorlie-genden Art mithin allein an den Arzt richtet, führt es zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, weil es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB beschränkt sich auch nicht auf den Forderungskauf als Grundge-schäft, sondern erfaßt zugleich das Erfüllungsge-schäft der Abtretung. Die in Nr. 1 des Rahmenver-trags vom 28.11. und 01.12.1988 gewählte, von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen verwen-dete Formulierung läßt keinen Zweifel daran, daß Abschluß des einzelnen Forderungskaufvertrags, Ab-tretung der Forderung und Übergabe der Abrechnungs-unterlagen nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches, untrennbares Ganzes bilden sollen. Das im Einzelfall verbotswidrige Offenbaren des Patientengeheimnisses ist daher nicht nur Voraus-setzung des Kaufvertrags, sondern ebenso und unmit-telbar auch des Erfüllungsgeschäfts der Abtretung. Diese Erwägungen enthält bereits das Urteil des Senats vom 29.08.1990 (27 U 76/90, veröffentlicht in NJW 1991, 753), dem ein inhaltlich gleicher Vertrag zwischen der Klägerin und einem Zahnarzt zugrunde liegt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung vom 10.07.1991 (abgedruckt in NJW 1991, 2955) die Rechtsauffassung des Senats be-stätigt.

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Durch die Aushändigung der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin hat Dr. Dr. A. ein Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart, da es an einer Zustimmung der Beklagten fehlt.

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Unstreitig ist, daß die Beklagten der Weitergabe ihrer Behandlungsunterlagen an die Klägerin nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung scheidet aus, weil diese voraussetzt, daß der Geheimnisträger zwei-felsfrei und erkennbar kein Interesse an der Wah-rung des Geheimnisses hat oder daß er nicht recht-zeitig befragt werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Keine der beiden Möglichkeiten kommt hier in Betracht.

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Die Beklagten haben ein Einverständnis mit der Abrechnung des Honoraranspruchs über die Klägerin auch nicht stillschweigend erklärt. Weder die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien noch das Verhalten der Beklagten im Prozeß recht-fertigen die Annahme, die Beklagten seien mit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen an die Kläge-rin einverstanden. Das gilt sowohl für das Fehlen von Einwänden gegen die Forderungsberechtigung der Klägerin bis zum Abschluß der ersten Instanz als auch für das abgegebene Teilanerkenntnis und die Entbindung des Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Für den Entschluß der Beklagten, einen Teil der Klageforderung anzuerkennen, kom-men unterschiedliche, insbesondere prozeßtaktische Gründe in Betracht, ohne daß allein daraus auf eine Zustimmung in die Weitergabe der Behandlungsunter-lagen zu schließen wäre. Die Entbindung des behan-delnden Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweige-pflicht für den vorliegenden Rechtsstreit dient der Verteidigung der Beklagten gegen die Zahlungsklage und erlaubt gleichfalls keine Rückschlüsse auf ein Einverständnis in die Weitergabe der Behand-lungsunterlagen an die Klägerin zu dem Zweck, das Zahnarzthonorar abzurechnen. Vor allem aber setzt die Annahme eines stillschweigenden Einverständnis-ses mindestens voraus, daß dem Patienten die Inan-spruchnahme der Abrechnungsstelle durch den Arzt bekannt gewesen ist. Eine Verkehrssitte etwa dahin, daß ärztliche Leistungen durch gewerbliche Verrech-nungsstellen abgerechnet werden, gibt es nicht (BGH a.a.O.). Die Klägerin hat auch nichts dafür vorge-tragen, daß den Beklagten die Absicht des Zahnarz-tes, seine Ansprüche durch die Klägerin abrechnen zu lassen, bekannt gewesen sei. Auch die Erteilung eines entsprechenden Hinweises, etwa durch einen Aushang im Wartezimmer der Zahnarztpraxis, behaup-tet sie nicht; deshalb kann hier offen bleiben, ob ein solcher Anhang genügen würde (vgl. dazu BGH a.a.O.).

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Die Abtretung der Honorarforderung wäre selbst dann nichtig, wenn in dem vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien oder in dem Prozeßverhalten der Beklagten ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis mit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen an die Klägerin gesehen werden könnte. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB tritt bereits mit der unbefugten Offenbarung eines Privatgeheimnisses durch den Arzt im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Eine nachträgliche Zustimmung der durch § 203 StGB geschützten Person in die Offenbarung des Geheimnisses nimmt der Tat nicht den Unrechtscharakter. Als rechtfertigende Einwilligung kommt nur ein Verhalten in Betracht, durch welches der Träger eines Rechtsguts unmißver-ständlich kund tut, er wolle das Rechtsgut der Ein-wirkung eines bestimmten anderen preisgeben und in-soweit auf Strafschutz verzichten. Die Einwilligung muß sich deshalb notwendig auf ein bevorstehendes, in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen beziehen; eine nachträglich erteilte Genehmigung ist für die vorher begangene Tat dagegen ohne Bedeutung (BGHSt 7, 294; 17, 359). Nichts anderes gilt, wenn die Einwilligung des Verfügungsberech-tigten nicht erst als Rechtfertigungsgrund, sondern bereits als den Tatbestand ausschließendes Einver-ständnis betrachtet wird (so Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 203 Rn. 27); denn im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine bereits be-gangene Tat bedeutungslos (BGHSt 7, 295).

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Auch das von der Nichtigkeit des ihm zugrundelie-genden Forderungskaufs erfaßte Erfüllungsgeschäft der Abtretung ist nicht durch ein nachträgliches Einverständnis der Beklagten wirksam geworden. Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (§ 398 BGB), an dem der Schuldner nicht beteiligt ist. Eine von diesem nachträglich erklärte Zustimmung läßt deshalb die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages nach § 134 BGB nicht ent-fallen.

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Indem sie sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen, verhalten sich die Beklagten auch nicht etwa treuwidrig. Zwar gilt der das gesamte Rechts-leben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch für nichtige Rechtsgeschäfte. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrags wegen eines Ver-stoßes gegen ein gesetzliches Verbot kann deshalb in besonders gelagerten Ausnahmefällen als unzuläs-sige Rechtsausübung gewertet werden (BGH NJW 1981, 1439; WM 1982, 1251). Ein solcher Fall ist etwa dann anzunehmen, wenn sich eine Partei des gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Vertrags auf die Nichtigkeitsfolge beruft, obwohl der Vertrag von beiden Seiten fast vollständig oder zumindest weit überwiegend erfüllt worden ist und beide Vertragspartner gesetzeswidrig gehandelt haben (BGH NJW 1981, 1439; WM 1982, 1251). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, der den Beklagten den Einwand der Unwirksamkeit eines zwi-schen der Klägerin und einem Dritten, nämlich ihrem Zahnarzt, abgeschlossenen Rechtsgeschäfts verwehren könnte.

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Nach alledem ist die Klägerin nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 5.775,27 DM

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Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM