Sittenwidrigkeit der Angehörigenbürgschaft: grobes Missverhältnis allein genügt nicht
KI-Zusammenfassung
Der Bürge (geschiedener Ehemann) wandte sich gegen seine Verurteilung aus einer selbstschuldnerischen, betragsmäßig unbegrenzten Bürgschaft für Praxiskredite. Trotz Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährte das OLG wegen fehlerhafter Fristmitteilung Wiedereinsetzung. In der Sache blieb die Berufung ohne Erfolg: Zwar bestand ein grobes Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit, es fehlten aber zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände wie Ausnutzung von Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage. Eine besondere Aufklärungspflicht der Bank über Risiko oder Wirtschaftlichkeit der Praxis verneinte das Gericht.
Ausgang: Berufung des Bürgen gegen die Verurteilung aus Bürgschaft zurückgewiesen; Bürgschaft nicht sittenwidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einer unrichtigen gerichtlichen Mitteilung beruht und die Gründe hierfür aus den Akten ersichtlich sind.
Eine Globalbürgschaft ist hinsichtlich der Bestimmtheit der Hauptschuld wirksam, wenn sie auf bestehende und künftige Forderungen aus einem hinreichend konkret beschriebenen Kreis von Rechtsbeziehungen (insbesondere einer bestimmten Geschäftsverbindung) Bezug nimmt.
Ein grobes Missverhältnis zwischen Bürgschaftsverpflichtung und Leistungsfähigkeit des Bürgen führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB; erforderlich sind regelmäßig weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände, die auf eine strukturell ungleiche Verhandlungsstärke und eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit hindeuten.
Eine Sittenwidrigkeit kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nahe Angehörige ohne wesentliches Eigeninteresse und bei wirtschaftlicher Überforderung in einer seelischen Zwangslage handeln oder der Gläubiger geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzt; fehlt es hieran, bleibt die Bürgschaft wirksam.
Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Bürgen besonders über das Bürgschaftsrisiko aufzuklären oder die Wirtschaftlichkeit und den Wert des finanzierten Vorhabens zugunsten des Bürgen zu prüfen.
Leitsatz
Bürgschaft des nahen Angehörigen
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft, die den Zeugen schwer belastet
Tatbestand
Die Beklagten, ehemalige Eheleute, stammen aus der früheren Sowjetunion. Sie siedelten im Jahre 1983 über Israel in die Bundesrepublik Deutschland über. Nachdem sie sich etwa 3 Jahre hier aufgehalten hatten, beabsichtigte die Beklagte zu 1), eine Zahnarztpraxis zu übernehmen und zu betreiben. Zu diesem Zweck nahm sie bei der Klägerin im Jahre 1986 ein Darlehen in Höhe von 380.000.- DM auf. Außerdem räumte ihr die Klägerin einen Überziehungskredit von 120.000.- DM ein. Als Sicherheit übereignete die Beklagte zu 1) der Klägerin die Praxiseinrichtung. Außerdem trat sie der Klägerin ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung über 380.000.- DM sowie die Ansprüche gegen die kassenärztliche Verrechnungsstelle Nordrhein-Westfalen ab. Ferner übernahm der damals bereits von der Beklagten zu 1) geschiedene Beklagte zu 2) die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin. Im Jahre 1990 gab die Beklagte zu 1) aus gesundheitlichen Gründen die Praxis wieder auf und zahlte die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten nicht mehr. Nach Kündigung der Darlehen verwertete die Klägerin die Sicherheiten und brachte den Erlös der Beklagten zu 1) gut.
Mit der Klage begehrt die Klägerin den noch offenstehenden Rest der Kredite, den sie mit 438.257,94 DM errechnet.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Kontoabschlüsse erhalten. Sie, die Klägerin, habe die Kredite zutreffend nach den getroffenen Vereinbarungen abgerechnet.
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 438.279,27 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 16.August 1991 zu zahlen;
2. den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an die Klägerin 438.279,27 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 16. August 1991 zu zahlen;
3. der Klägerin nachzulassen, eine ggf. erforderlich werdende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts zu erbringen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von 160.000.- DM haben sie sich auf Verjährung berufen. Sie haben den Erhalt der Kontoabschlüsse und die Salden teilweise bestritten. Sie haben weiter die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Erhalt die Beklagte zu 1) ebenfalls bestritten hat, seien unwirksam, daher sei auch die Kündigung unwirksam. Sie seien von der Klägerin nicht ausreichend beraten worden. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die Wirtschaftlichkeit der Praxiseröffnung und den Kaufpreis für die Praxis auch im Interesse der Beklagten genau zu prüfen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, wie der Verkaufspreis der Praxis von netto 90.000.- DM zeige. Sie hätte den Kreditrahmen auf das maximal Notwendige für die Praxisübernahme beschränken müssen. Danach seien 190.000.- DM zuviel als Darlehen gewährt worden. Mit dem ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatzanspruch haben die Beklagten hilfsweise aufgerechnet. Auch die Lebensversicherung hätte die Klägerin, so haben sie weiter ausgeführt, besser als nur mit dem Rückkaufswert verwerten müssen. Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Bürgschaftsvertrag verstoße gegen das AGBG und sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als sittenwidrig zu bewerten. Weder sei er über sein Risiko aufgeklärt worden, noch habe sich die Klägerin über seine finanziellen Verhältnisse informiert. Er habe damals kein Einkommen gehabt, und es sei abzusehen gewesen, daß er die Verbindlichkeiten niemals habe erfüllen können. Die Klägerin habe seine geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das ihm am 20. Juni 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 2) am 20.7.1994 Berufung eingelegt. Antragsgemäß wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1994 verlängert (Bl. 191 GA). Die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) übermittelte Abschrift der Verlängerungsverfügung wies dagegen als Verlängerungsdatum den 15. Januar 1994 aus, ferner ein unrichtiges Aktenzeichen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 wies der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) darauf hin, daß die Bewilligung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist offensichtlich einen Schreibfehler enthalte. Er gehe davon aus, daß die Frist bis zum 15. November 1994 verlängert worden sei (Bl. 193 GA). Hierauf erhielt er keine Antwort, da die Geschäftsstelle des Senats das Schreiben nicht vorlegte. Bei einer Vorsprache bei dem Senatsvorsitzenden am 18. November 1994 wurde ihm mitgeteilt, daß eine nachträgliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und ihm sein weiteres Vorgehen anheimgegeben werde (Bl. 193 GA). Am 21. November 1994 hat er die Berufung begründet (Bl. 194 GA).
Er ist der Auffassung, bisher sei ihm nicht rechtsverbindlich mitgeteilt worden, bis wann die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden sei. Er habe die Mitteilung so verstehen müssen, daß die Frist bis 15. Januar 1995 verlängert sei. Entsprechend sei die Frist in seinem Büro auf Montag, den 16. Januar 1995 notiert worden.
Mit der Berufung greift er die Rechtsauffassung des Landgerichts an, die Bürgschaft sei wirksam. Er rügt insbesondere, daß das Landgericht die durch den Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entwickelte Rechtsprechung zur sittenwidrigen Mithaftung einkommens- und vermögensloser Familienangehöriger nicht richtig bewertet habe. Dies beruhe u.a. darauf, daß das Landgericht seinem Beweisantrag, die Beklagte zu 1) zu seinen finanziellen Möglichkeiten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages zu vernehmen, nicht nachgekommen sei. Da weder schriftsätzlich noch mündlich vorgetragen worden sei, daß er damals Geschäftsführer einer Firma Sp. GmbH gewesen sei, müsse diese - im übrigen richtige - Tatsache verfahrensfehlerhaft, nämlich durch Kontakte zwischen dem Gericht und der Klägerin außerhalb der mündlichen Verhandlung und des gewechselten Schriftverkehrs in den Rechtsstreit eingebracht worden sein (Bl. 199 GA). Im übrigen wiederholt er seinen Vortrag aus erster Instanz.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 2) persönlich vorgetragen, es sei nicht richtig, daß er bereits im Jahre 1986 Geschäftsführer oder Gesellschafter der Sp. GmbH gewesen sei. Dies sei er erst im Jahre 1987 oder 1988 geworden (Bl. 236 GA).
Der Beklagte zu 2) beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17. Mai 1994 - 27 0 502/92 - die gegen ihn gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht gegeben. Sie meint, die Umstände, unter denen der Bürgschaftsvertrag zustande gekommen sei, seien mit den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Bürgschaft für sittenwidrig angesehen habe, nicht zu vergleichen. Der Beklagte zu 2) werfe dem Landgericht zu Unrecht Verfahrensfehler vor. Der Vortrag, er habe sich als Geschäftsführer der Sp. GmbH vorgestellt, sei im Schriftsatz vom 4. Februar 1994 enthalten.
Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den Vortrag der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig.
Der Beklagte zu 2) hat zwar die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung nicht eingehalten. Diese lief gemäß der Verlängerungsverfügung vom 17. Oktober 1994 am 15. November 1994 ab (Bl. 191 d.A.). Die Berufungsbegründung ist indessen erst am 21. November 1994 bei Gericht eingegangen. Die Frist wurde durch die unrichtige Übermittlung der Verlängerungsverfügung nicht bis zum 15. Januar 1995 verlängert, da der Schreibfehler in der Kanzlei nicht eine Verlängerung über die durch Verfügung des Vorsitzenden getroffene Verlängerung bewirkt.
Dem Beklagten ist indessen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Er war infolge der unrichtigen Übermittlung der Verlängerungsverfügung, die zudem ein UF-Aktenzeichen aufwies, und die Nichtbeantwortung des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Oktober 1994 ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Da er die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat und die Gründe für die Wiedereinsetzung aus den Akten ersichtlich sind, ist ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) mit Recht im erkannten Umfang verurteilt. 1. Die Bürgschaft ist nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit der Hauptschuld unwirksam. Nach der Bürgschaftsurkunde (Bl. 12 AH) hat der Beklagte zu 2) für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind), die betragsmäßig unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Schuldgrund hinreichend bestimmt, wenn auf bestehende und künftige Forderungen verwiesen wird, die aus einem festgelegten Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können. Diese ist mit dem Begriff der Geschäftsverbindung, die im anschließenden Halbsatz - ,insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art" - näher erläutert wird, genügend konkret beschrieben (BGH ZIP 1994, 521). Ob die weiteren Teile der Klausel ebenfalls nur die bankmäßige Geschäftsverbindung erläutern oder eine darüber hinausgehende Verpflichtung ohne jede sachliche Begrenzung begründen sollen, die unwirksam wäre, ist unerheblich. Denn auch im letzten Fall bleibt die Bürgschaftsverpflichtung, die sich auf Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und den Hauptschuldnern bezieht, davon unberührt. Der erste Teil der Bestimmung der Hauptschuld läßt sich von den nachfolgenden Zusätzen inhaltlich und sprachlich trennen; er gibt für sich allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher gem. § 6 Abs. 1 AGBG wirksam (BGH ZIP a.a.O.; ZIP 1994, 614). 2.
Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, da er nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft des Beklagten zu 2) geht der Senat von den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (ZIP 1989, 629; 1994, 1516) in der Ausformung, die sie vom Bundesgerichtshof erfahren haben (ZIP 1994, 520 und 614), aus. Die Tatsache, daß die Bürgschaft den Beklagten zu 2) in erheblichem Umfang belastet, stellt für sich die Wirksamkeit der Bürgschaft noch nicht in Frage. Eine Bürgschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht bereits deshalb rechtlich zu mißbilligen, weil der Bürge im Zeitpunkt seiner Willenserklärung nicht die Einkünfte oder das Vermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten hatte, für die er haften soll. Verpflichtet sich indessen der Bürge in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag jedoch dann gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Bürge durch weitere Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragspartner führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder auf andere Weise ihn in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BGH ZIP 1994,521). In besonders gelagerten krassen Ausnahmefällen kann schon der Umfangs der Verpflichtung für Sittenwidrigkeit der Bürgschaft sprechen. Das kommt dann in Betracht, wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürger einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß feststeht, er werde, wenn sich das Risiko verwirklicht, auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht einmal zu großen Teilen tilgen können. Einer derartigen Verpflichtung fehlt von vornherein jeder vernünftige wirtschaftliche Sinn, sofern der Bürge nicht einmal an dem Projekt, dessen Durchführung das Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner dient, rechtlich oder wirtschaftlich in wesentlichem Maße beteiligt ist. In einem solchen Fall droht dem Bürgen eine Schuld, von der er sich lebenslang nicht aus eigenen Kräften befreien kann, ohne daß dem wenigstens die Chance gegenübersteht, wesentliche Vorteile für die eigene Lebensgestaltung zu gewinnen (BGH ZIP 1994, 522).
Zu dem groben Mißverhältnis zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit müssen aber auch in diesem Falle als weitere Voraussetzungen der Sittenwi-drigkeit Umstände hinzukommen, durch die der Bürge in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich belastet wird, und die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragspartner führen (BGH ZIP 1994, 522). Über das Mißverhältnis hinaus muß das Zustandekommen der Vereinbarung - hier der Bürgschaft - eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sein. Besondere Umstände, die diese weitere Voraussetzung erfüllen, liegen häufig vor, wenn ein Kreditnehmer das zu finanzierende Geschäft alleine abschließt, die Bank dann aber als Voraussetzung der Kreditgewährung die Mitverpflichtung eines Dritten fordert, der mit dem Kreditnehmer eng verwandt oder verheiratet und wirtschaftlich von ihm abhängig ist. In solchen Fällen besteht sehr häufig die Gefahr, daß der Angehörige Inhalt, Tragweite und Risiko der verlangten Mitverpflichtung infolge mangelnder Erfahrung oder verharmlosender Erklärungen der Kreditvertragsparteien nicht klar genug erkennt oder sich nur aufgrund einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, zu einer Verpflichtung verleiten läßt, aus der er sich aus eigener Kraft voraussichtlich kaum befreien kann (BGH NJW 1994, 1728).
Der Beklagte zu 2) hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen, er sei im Jahre 1983 aus der früheren Sowjetunion kommend über Israel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Ausbildung als Zahntechniker, die er in der Sowjetunion erworben habe, sei in Deutschland nicht anerkannt worden. Er habe deshalb mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdienen müssen. Er habe als Übersetzer, Maler, Künstler, Tapezierer und Fahrer gearbeitet, bis er im Jahre 1990 eine Tätigkeit bei der Fa. Sp. GmbH als Techniker angenommen habe. Erst von da an habe er ein einigermaßen geregeltes Einkommen erzielt. Daß er erst im Jahre 1990 oder, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, erst im Jahre 1987 oder 1988 eine Stelle bei der Fa. Sp. GmbH gefunden habe, widerspricht seinem Vortrag in der Berufungsbegründung, er sei bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung Geschäftsführer der Sp. GmbH gewesen. Doch kommt es hierauf nicht entscheidend an. Nach dem Steuerbescheid vom 24. Februar 1989 für 1986 (Bl. 42 AH) hat er in diesem Jahr kein zu versteuerndes Einkommen erzielt. Unter diesen Umständen war abzusehen, daß er nicht einmal die Zinsen für einen Kredit über 500.000.- DM hätte aufbringen können.
Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen liegt danach vor. Denn bei einer Verzinsung von nur 10 % nach Kündigung der Kredite hätte der Beklagte zu 2) jährlich 50.000.- DM allein für Zinsen ohne Tilgungsleistungen aufbringen müssen. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei Eingehung der Bürgschaft erschien dies ausgeschlossen. Auch heute ist ihm das nicht möglich, da er unstreitig jährlich zwischen 60.000.- DM und 70.000.- DM netto verdient. Ferner ist zu bedenken, daß das Haftungsrisiko für den Beklagten zu 2) schwer abschätzbar war. Eine Haftungshöchstgrenze ist weder hinsichtlich der Hauptforderung noch hinsichtlich der Kosten und Zinsen festgelegt. Es fehlt weiter jede Begrenzung der gesicherten Geschäftsverbindlichkeiten. Die bürgschaftsrechtlichen Schutzbedingungen sind zudem abbedungen. Das grobe Mißverhältnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin durch anderweitige Sicherheiten abgesichert schien. Die Haftung des Beklagten zu 2) sollte die Klägerin gerade für den Fall absichern, daß die übrigen Sicherheiten nicht ausreichend oder werthaltig waren.
Der Beklagte zu 2) war an der Praxisübernahme, der das Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) diente, weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt. Seiner Haftung stand nicht die Chance gegenüber, unmittelbar wesentliche Vorteile für seine eigene Lebensgestaltung zu gewinnen. Denn er war bei Eingehung der Bürgschaft bereits von der Beklagten zu 1) geschieden. Zwar hat er nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bürgschaft übernommen, weil die Beklagte zu 1) ihm gesagt hat, er könne später für sie als Zahntechniker in der Praxis arbeiten. Hierbei handelt es sich um eine eher vage Hoffnung, so daß von einem wesentlichen Eigeninteresse nicht gesprochen werden kann. Dementsprechend hat er in erster Instanz vorgetragen, da die Beklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland nur Kontakte zu ihm unterhalten habe und sie beide ,im gleichen Boot" gesessen hätten, habe er sich nach kurzem Bitten der Beklagten zu 1) sofort bereit erklärt, die Bürgschaft zu übernehmen. Auch bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er vorgetragen, er habe sich spontan bereit erklärt, die Bürgschaftserklärung abzugeben, nachdem die Frage der Bürgschaft bei der Klägerin erstmals aufgeworfen worden sei. Die Spontaneität und die Umstände sprechen eher für eine Gefälligkeit des Beklagten zu 2) als für die Bürgschaftsübernahme aus wesentlichem Eigeninteresse.
Gleichwohl fehlt es am erforderlichen Ungleichgewicht der Vertragspartner. Dem Vortrag des Beklagten zu 2) lassen sich ausreichende Anknüpfungspunkte für dessen geschäftliche Unerfahrenheit nicht entnehmen. Sein mutmaßliches Lebensalter, sein beruflicher und persönlicher Werdegang und seine vielgestaltigen Erwerbstätigkeiten lassen eher auf eine reiche Lebenserfahrung schließen, sprechen jedenfalls gegen geschäftliche Unerfahrenheit. Das gilt erst recht, wenn er - wie er in der Berufungsbegründung zugestanden hat - damals Geschäftsführer der Fa. Sp. GmbH war. Aber auch wenn das nicht zutreffen sollte, ist nicht von einer geschäftlichen Unerfahrenheit auszugehen, da er anderenfalls nicht kurze Zeit nach Eingehung der Bürgschaft zum Geschäftsführer der Fa.Sp. GmbH bestellt worden wäre. Demgegenüber tritt der Umstand, daß er erst 3 Jahre vor Abgabe der Bürgschaftserklärung aus der ehemaligen Sowjetunion über Israel in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, zurück. Daraus resultieren möglicherweise gewisse Sprach- und Verständnisschwierigkeiten. Sie lassen aber nicht ohne weiteres, erst recht unter den gegebenen Umständen nicht, auf geschäftliche Unerfahrenheit schließen.
Der Beklagte zu 2) meint, durch die Aufnahme der anderen Sicherheiten in den Darlehensvertrag, wie die Sicherungsübereignung des Praxisinventars, die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag über 380.000.-DM inclusive der BUZ-Jahresrente und der Honorare sei er über das von ihm eingegangene Risiko im Unklaren gelassen worden. Es mag sein, daß er vor allem im Hinblick auf die Lebensversicherung sein Haftungsrisiko gering eingeschätzt hat. Das kann er aber nicht der Klägerin anlasten, die sich ohne eigenes Verschulden über die Werthaltigkeit der Lebensversicherug ebenfalls getäuscht hat. Die Beklagte zu 1) hat bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages eine Vorerkrankung verschwiegen mit der Folge, daß die Versicherung von dem Vertrag zurückgetreten ist (Bl. 22 AH) und lediglich der Rückkaufswert der Klägerin zugeflossen ist. Im übrigen hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, er habe bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde von anderweitigen Sicherheiten keine Kenntnis gehabt. Dann kann er sich über sein Haftungsrisiko aber auch nicht geirrt haben.
Aufgrund der früheren Ehe mit der Beklagten zu 1) befand sich der Beklagte zu 2) nicht in einer ähnlichen seelischen Zwangslage wie Kinder gegenüber ihren Eltern oder ein Ehepartner gegenüber dem anderen. Die Scheidung von der Beklagten zu 1) läßt die Annahme zu, daß er innerlich weitgehend frei war, das Ansinnen der Beklagten zu 1), der Klägerin seine Bürgschaft zu stellen, abzulehnen. Jedenfalls läßt sich seinem Vortrag nicht eine solche Zwangslage entnehmen.
Es fehlt auch am Vortrag, er habe infolge verharmlosender Erklärungen der Kreditvertragsparteien Inhalt, Tragweite und Risiko der Bürgschaft nicht klar genug erkannt. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr vorgetragen, nach kurzem Bitten der Beklagten zu 1) habe er sich sofort bereit erklärt, ,die Formalität" hinsichtlich eines Bürgen zu erledigen. Im Hause der Klägerin habe er daraufhin die vorbereitete Bürgschaftserklärung innerhalb eines kurzen Termins schlicht unterzeichnet, um die Förmlichkeit zu erfüllen. Eine Beratung habe nicht stattgefunden, Einkommensnachweise seien nicht verlangt worden. Verharmlosende Erklärungen der Kreditvertragsparteien lassen sich demnach dem Vortrag nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man dem Vortrag des Beklagten zu 2) über die Eingehung der Bürgschaft folgt, den er in der mündlichen Verhandlung gebracht hat.
Zu einer besonderen Aufklärung des Beklagten zu 2) über das von ihm übernommene Risiko, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und des Wertes der Praxis war die Klägerin nicht verpflichtet (BGH MDR 1995, 59; Palandt, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 765 Rn.6).
Zur Höhe der Klageforderung und zur Verjährung nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie sich zu eigen. Der Beklagte zu 2) führt hiergegen in der Berufungsbegründung keine Angriffe. Die Ausführungen lassen auch keinen Fehler erkennen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten zu 2): 433.631,96 DM.
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