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Oberlandesgericht Köln·27 U 93/92·18.05.1993

Berufung wegen Arzthaftung nach Nucleotomie: Haftung wegen Arachnitis nicht bewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Fehlbehandlung und unzureichender Aufklärung nach einer Nucleotomie 1983; das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG befand, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass die Arachnitis und die anhaltenden Beschwerden auf einen vermeidbaren Behandlungsfehler zurückgehen. Ein etwaiger Aufklärungsmangel war nicht relevant, da die Operation aufgrund drohender kaudaler Schädigung indiziert gewesen sei.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage bleibt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Arzthaftung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetretenen Gesundheitsschäden ursächlich auf einen vorwerfbaren, vermeidbaren Behandlungsfehler zurückzuführen sind.

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Das bloße Entstehen einer postoperativen Arachnitis begründet nur dann eine Haftung, wenn nachgewiesen wird, dass sie auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Behandlers und nicht auf eine unvermeidbare operationsbedingte Traumatisierung zurückgeht.

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Eine technisch unvermeidbare Traumatisierung durch erforderliche operative Maßnahmen sowie daraus resultierende entzündliche Reaktionen rechtfertigen allein keine Haftung, sofern die Maßnahme medizinisch indiziert und fachgerecht durchgeführt wurde.

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Ein Aufklärungsdefizit ist unbeachtlich, wenn der Patient bei vollständiger und zutreffender Information keinen entscheidungserheblichen Zweifel gehabt hätte, etwa weil die Operation dringend zur Vermeidung schwerer Folgeschäden indiziert war.

Relevante Normen
§ 511, 511a ZPO§ 516 ZPO§ 518 ZPO§ 519 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 427/86

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 427/86 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin litt seit Jahren unter Wirbelsäu-lenbeschwerden. Am 8. Juni 1983 wurde sie vom Beklagten, Chefarzt der Orthopädischen Kli-nik der Streithelferin, operiert, nachdem er bei ihr einen Bandscheibenvorfall L4/5, medi-al/linkslateral diagnostiziert hatte.

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Mit ihrer im Oktober 1986 erhobenen Klage hat sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Behandlungsfehler und unzureichende Eingriffsaufklärung gerügt. Sie hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

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festzustellen, daß der Beklagte ver-pflichtet sei, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten künftig entstehe, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversiche-rungsträger übergegangen sei.

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Der Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

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Die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, die vom Beklagten vorgenommene Nucleotomie sei erfolgreich gewesen und lege artis durchgeführt worden. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen, einem etwaigen Aufklärungsmangel fehle die nötige Relevanz, weil die Klägerin ohnehin in die Operation eingewilligt hätte.

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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen. Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler sei nicht bewiesen. Ob eine ordnungsgemäße Eingriffsaufklärung erfolgt sei, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie sich bei umfassender Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungs-konflikt befunden hätte, denn der Eingriff sei zur Vermeidung des Eintritts einer irreversi-blen Lähmung von Blase und/oder Mastdarm indi-ziert gewesen.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie erstrebt (nur noch) die Verur-teilung des Beklagten dahin, daß seine Ersatz-pflicht für sämtliche materiellen Schäden als Folge der Operation vom 8. Juni 1983 festge-stellt werde. Sie behauptet, der Beklagte habe durch eine unsachgemäße Operation eine Arach-nitis spinalis verursacht. Dies ergebe sich aus den kernspintomographischen Aufnahmen vom August 1990, die der Sachverständige erstin-stanzlich nicht ausgewertet habe. Ferner sei die Operation nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Schließlich wiederholt sie die Aufklä-rungsrüge. Sie beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten seit Klageerhebung entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

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Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

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Die Berufung zurückzuweisen.

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Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. und dessen Anhörung im Senatstermin vom 21. April 1983. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 15. Februar 1993 und das Sitzungsprotokoll vom 21. April 1993 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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Das Landgericht hat die Klage mit Recht abge-wiesen, weil der Klägerin nicht der Beweis ge-lungen ist, daß die fortdauernden Wirbelsäulen-beschwerden und die angebliche Fußheberschwäche auf vermeidbaren Behandlungsfehlern des Beklag-ten beruhen. Es hat auch richtigerweise eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses mangels Relevanz verneint. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch-tenen Urteil Bezug, die er sich zu eigen macht. Von einer erneuten Darstellung wird zur Vermei-dung unnötiger Wiederholungen abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Die gegen das Urteil geführten Angriffe der Berufung, die den Senat zu einer ergänzenden Beweiserhebung veranlaßt haben, greifen im Ergebnis nicht durch.

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Nach Auswertung der Kernspintomographien vom August 1990 ist davon auszugehen, daß die Beschwerden der Klägerin auf eine ausgedehnte Arachnitis zurückzuführen sind, die sich in dem früheren Operationsgebiet befindet, aber auch darüber hinausgeht. Es kann ferner zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß diese Arachnitis als Folge der Operation aufgetreten ist. Dies allein vermag indessen noch nicht eine Haftung des Beklagten auszulösen, denn die schadensursächliche Arachnitis müßte sich darüber hinaus als Folge einer vorwerfbaren Fehlbehandlung gebildet haben. Das ist indessen nicht bewiesen.

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Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß eine auch ausgedehnte Arachnitis (sogar) ohne jede Operation eintreten könne, beispiels-weise durch einen bloßen Bandscheibenvorfall. Bei der Klägerin habe offenbar insoweit eine verstärkte Prädisposition vorgelegen, was sich aus der intraoperativ festgestellten Verwach-sung der Wurzel L5 mit dem hinteren Längsband ergebe. Jedenfalls bedeute jede Operation eine Traumatisierung (Verletzung), die Blutungen mit sich bringe. Die Heilung gehe dann immer mit einem Entzündungsvorgang einher, als dessen Folge eine Arachnitis entstehen könne. Das sei unvermeidbar. Im Streitfall habe die Wurzel L5 vom hinteren Längsband gelöst werden müssen, was notwendigerweise eine im Vergleich zu ei-ner sonstigen Nucleotomie stärkere Traumatisie-rung zur Folge habe. Hierdurch vergrößere sich unvermeidbar die Gefahr des Auftretens einer Arachnitis, auch wenn es nicht zu größeren Blu-tungen komme. Das leuchtet ein. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der Feststellun-gen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

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Die nach der Behauptung der Klägerin unmittel-bar im Anschluß an die Operation aufgetrete-ne Peronäuslähmung läßt nach den Darlegungen des Sachverständigen ebenfalls nicht auf ei-nen Behandlungsfehler schließen. Die für die Versorgung des Fußhebermuskels zuständige Ner-venwurzel L5 könne durch den Prolaps selbst, aber auch die Operation geschädigt worden sein, weil es intraoperativ zu einer Minderdurchblu-tung kommen könne. Wegen der lösungsbedürftigen Verwachsung habe es - so der Sachverständige - unvermeidbar zu einer auch stärkeren Schädigung der Nervenwurzel kommen können. Zu einer Durch-trennung des Nerven sei es aber bei der Kläge-rin nicht gekommen, weil sich die Funktionsstö-rung jedenfalls zunächst zurückgebildet habe. Falls sie fortbestehe, könne dies auf einer Ausdehnung der Arachnitis beruhen, die verän-derbar sei, das heißt im Sinne ihrer Ausdehnung und Intensität zu- und abnehmen könne. Danach kann von einer vermeidbaren Schädigung des Ner-ves durch den Beklagten keine Rede sein.

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Schließlich haben sich im Berufungsrechtszug auch in Bezug auf die Relevanz eines - unter-stellten - Aufklärungsmangels keine neuen, der Klägerin günstigen Erkenntnisse ergeben. Sie verkennt selbst nicht, daß ein Entscheidungs-konflikt nicht plausibel ist, wenn als Folge eines Absehens oder Hinausschiebens der vom Be-klagtem vorgenommenen Operation die Gefahr ei-ner Blasen- und/oder Mastdarmlähmung (Kaudasyn-drom) drohte. Eben davon war aber präoperativ auszugehen, denn es hatten sich bereits erste Anzeichen von Sensibilitätsstörungen der unte-ren Extremitäten sowie eine Blasenfunktionsstö-rung eingestellt. Weitere diagnostische Maßnah-men wie eine Myelographie hätten zwar zum Er-kennen der Verwachsung geführt; davon wäre die Operationsindikation aber unberührt geblieben, denn diese Erkenntnis hätte nichts daran geän-dert, daß der Bandscheibenvorfall auf den Nerv drückte, wie der Sachverständige ausgeführt hat. Darüber hinaus wäre die Myelographie mit dem Risiko einer Arachnitis belastet gewesen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM.