Arzthaftung: Keine Haftung trotz Fehldiagnose bei fehlendem Nachweis der Schadenskausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener Krankenhauseinweisung nach einem behaupteten Schlaganfall. Das OLG stellte nach Beweisaufnahme zwar einen am 28.05.1990 erlittenen thrombotischen Schlaganfall und damit eine unzutreffende Diagnose fest. Es verneinte jedoch einen schadensursächlichen Behandlungsfehler, weil eine stationäre Akuttherapie den Verlauf nach sachverständiger Einschätzung nicht nachweisbar verbessert hätte. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Nachweis eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers.
Abstrakte Rechtssätze
In der Arzthaftung trägt der Patient die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden verursacht hat; bleibt eine Verbesserung durch Alternativbehandlung spekulativ, scheitern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Ein Diagnoseirrtum begründet nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler; seine Haftungsrelevanz ist insbesondere dann zu beurteilen, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben oder die Erstdiagnose im weiteren Verlauf nicht überprüft wird.
Die Unterlassung einer stationären Krankenhauseinweisung nach einem Schlaganfall ist nicht als Behandlungsfehler anzusehen, wenn nach dem Stand des Fachwissens keine gesicherte Akuttherapie existiert und eine relevante Besserung durch stationäre Behandlung nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Folgen der Primärerkrankung (z.B. Lähmungen, Sprachstörungen) sind nicht ohne Weiteres als behandlungsbedürftige Komplikationen oder Begleiterkrankungen einzuordnen, die eine stationäre Behandlung zwingend machen.
Rehabilitationsmaßnahmen können eine Krankenhauseinweisung nur dann haftungsrechtlich gebieten, wenn ein bedeutsamer Reha-Erfolg bei rechtzeitigem Beginn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19 O 148/90
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 1991 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 148/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadenser-satzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärzt-licher Behandlung geltend.
Der Kläger litt seit Jahren unter Bluthochdruck und Diabetes mellitus. Im Jahre 1984 erlitt er einen Schlaganfall. Von diesem erholte er sich jedoch soweit, daß er wieder arbeitsfähig wurde. Aufgrund eines Notrufes suchte der Beklagte den Kläger am 28. Mai 1990 zu Hause auf und stellte einen überhöhten Blutdruck und eine Verwirrtheit des Klägers fest. Er verordnete blutdrucksenkende und schmerzstillende Mittel. Am Abend desselben Tages und in den folgenden Tagen besuchte er wie-derholt den Kläger.
Am 22. Juni 1990 wurde der Kläger auf Veranlassung des Beklagten in ein Altenpfegeheim verlegt. Von dort aus wurde er am 27. Juli 1990 in stationäre ärztliche Behandlung in das Krankenhaus S. verlegt und verblieb dort bis zum 20. Septem-ber 1990. Seitdem befindet er sich wieder in dem Altenpflegeheim. Der Kläger ist heute ständig bettlägerisch, leidet an Gedächtnisstörungen und ist auch nach eigenem Vorbringen "ein Pflegefall".
Der Kläger hat behauptet, er habe am 28. Mai 1990 einen zweiten schweren Schlaganfall erlitten. Der Beklagte hätte ihn deshalb wegen der notwendigen therapeutischen- und der Rehabilitationsmaßnahmen in stationäre Krankenhausbehandlung einweisen müs-sen. In diesem Fall wäre sein Gesundheitszustand erheblich verbessert worden.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 9.363,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1990 zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte ver- pflichtet ist, für alle Schäden, Ko- sten und Nachteile aufzukommen, die ihren Ursprung in einer fehlsamen ärztlichen Behandlung vom 28. Mai 1990 haben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die akute Erkrankung des Klägers am 28. Mai 1990 sei Folge der schweren Vorerkran-kungen gewesen. Einen Schlaganfall habe der Kläger nicht erlitten. Aus medizinischen Gründen sei die Einweisung in stationäre Krankenhausbehandlung nicht notwendig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche konkrete Behandlung im Krankenhaus zu dem gewünsch-ten Heilerfolg geführt hätte.
Gegen das ihm am 27. Februar 1991 zugestellte Ur-teil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 27. März 1991 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist am 27. Mai 1991 begründet hat.
Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die An-forderungen an die Substantiierungslast überspannt. Er wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz und trägt ergänzend vor, in welcher Weise er im Jahre 1984 nach seinem damals erlittenen Schlagan-fall im Krankenhaus behandelt worden sei. Er be-hauptet, wenn diese Behandlung nach seinem Schlag-anfall am 28. Mai 1990 vorgenommen worden wäre, hätte sich sein Gesundheitszustand wesentlich ge-bessert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er seine Anträge um einen Schmerzensgeldantag erwei-tert und beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.359,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 DM zu zahlen;
2. festzustellen, daß der Beklagte ver- pflichtet ist, ihm alle Schäden, Ko- sten und Nachteile zu ersetzen, die ihrem Ursprung in einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung am 28. Mai 1990 und in der folgenden Zeit haben;
3. vorsorglich, ihm nachzulassen, zur Ab- wendung der Zwangsvollstreckung Si- cherheit auch durch Bankbürgschaft zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen BB. , K. und I. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutach-tens des Oberarztes Dr. G. . Wegen des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die Sitzungsniederschrift am 30. November 1992 und wegen aller übrigen Einzelheiten auf die gewechsel-ten Schritsätze nebst Anlagen und die Krankenunter-lagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, nachdem die durch Be-schluß des Amtsgerichts S. vom 6. Juli 1990 bestellte Pflegerin die erst- und zweitinstanzliche Prozeßführung insgesamt genehmigt hat. Denn der Pfleger kann Prozeßhandlungen des Pflegebefohlenen heilend genehmigen (Zöller/Vollkommer ZPO, 15. Auf-lage, § 53 Randnote 1).
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld weder aus unerlaubter Handlung noch - soweit es um die materiellen Schadensersatz-ansprüche geht - aus schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Er hat nicht bewiesen, daß er durch fehlerhafte Behandlung des Beklagten einen Schaden erlitten hat.
Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings die Überzeugung gewonnen, daß sich der Kläger am 28. Mai 1990 entgegen der Diagnose des Beklagten nicht lediglich in einer hypertonen Krise befunden, sondern einen cerebralen Re-In-sult mit komplexer neurologischer Ausfallssymptoma-tik erlitten hat. Der Sachverständige Dr. G. , Oberarzt am geriatrischen Krankenhaus E. in D. , hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Mai 1992 ausgeführt, die Diagnose einer hypertonen Krise allein sei nicht zu halten, weil nach Senkung der deutlich erhöhten Blutdruckwer-te offensichtlich neurologische Ausfallserscheinun-gen weiter bestanden hätten. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er sein schriftliches Gutachten dahin erläutert, der Kläger habe bei Zugrundelegung der Zeugenaussagen sowie der verschiedenen ärztlichen- und Krankenhausunterlagen am 28. Mai 1990 einen thrombotischen Schlaganfall erlitten, das heißt, er habe infolge seiner Arteriosklerose mit den zusätz-lichen Risikofaktoren Hypertonies, Diabetes und starkes Rauchen eine schwere Durchblutungsstörung des Gehirns erlitten, durch die dann Hirngewebe in folge von Sauerstoffmangel zugrunde gegangen sei. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit die-ser Feststellung des Sachverständigen, dessen Kom-petenz durch seine Tätigkeit als Internist in einem geriatrischen Krankenhaus ausgewiesen ist. Danach steht fest, daß der Beklagte bei der Untersuchung des Klägers am 28. Mai 1990 eine nicht zutreffende Diagnose gestellt hat.
Ob hierin ein Behandlungsfehler zu sehen ist, mag zweifelhaft sein. Denn Diagnoseirrtümer im Sinne von Fehlinterpretation der Befunde sind nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu bewerten. Dem Arzt sind Fehldiagnosen in erster Linie wegen nicht erhobener elementarer Kontrollbefunde oder unterbliebener Überprüfung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf anzulasten (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtspre-chung zum Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, S. 41 mit Rechtssprechungsnachweisen). Doch braucht der Senat die Frage nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, daß die vom Beklagten in der Fol-gezeit vorgenommenen und eingeleiteten Behandlungs-maßnahmen fehlerhaft waren. Insbesondere der Vor-wurf des Klägers, der Beklagte habe es fehlerhaft unterlassen, ihn ins Krankenhaus zur stationären Behandlung einzuweisen, ist unbegründet. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, nach heutigem ärzt-lichen Fachwissen sollte möglichst jeder Schlagan-fall-Patient klinisch-stationär eingewiesen und war sogar auf eine neurologische Intensivstation aufge-nommen werden. Nur sei dies weder flächendeckend noch überhaupt im wesentlichen sicherzustellen und auch heute noch würden Schlaganfall-Patienten häufig in Vier-Bett-Zimmern nur gerade mit Infusio-nen versorgt und technischen Untersuchungen unter-zogen, erhielten aber keineswegs eine umfassende hilfreiche Therapie. Im Vordergrund der stationären Behandlung steht die Behandlung der Komplikationen und Begleiterkrankungen, nicht die der Primärer-krankungen. Bis heute gibt es keine gesicherte spe-zielle Akuttherapie des ischämischen Hirninfarktes. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständigen ergän-zend ausgeführt, was die Behandlung der Akutphase im Krankenhaus angehe, so sei man heute noch weni-ger sicher als im Jahre 1984, was in diesem Fall zu tun sei. Die Hämodilution (Blutverdünnung) zur Verbesserung der cerebralen Blutversorgung werde derzeit als wertlos und sogar gefährlich diskutiert und weitgehend abgelehnt. In den ersten 8 bis 10 Tagen nach dem Schlaganfall hätte man im Kranken-haus nicht wesentlich mehr unternommen als die primär mobilisierende Therapie, der der Kläger auch von den Pflegekräften der Caritas-Station unterzo-gen worden sei. Kontrollierte Studien lägen nicht vor, so daß sich weder zum Umfang noch zur Wahr-scheinlichkeit der Besserung des Gesundheitszustan-des durch sofortige stationäre Einweisung eine aus-reichend sichere Aussage machen lasse. Am ehesten sei davon auszugehen, daß die Erkrankung schick-salsbedingt im Rahmen der Risiken abgelaufen sei. Zusammenfassend stellt der Sachverständige bei sei-ner Anhörung fest, daß es kein schadensursächlicher Behandlungsfehler gewesen sei, den Kläger nicht ins Krankenhaus einzuweisen.
Zu Unrecht meint der Kläger, er habe wegen der Komplikationen seiner Erkrankung und den Begleiter-krankungen zur stationären Behandlung ins Kranken-haus eingewiesen werden müssen. Seine Auffassung beruht auf einem Mißverständnis des Sachverständi-gengutachtens. Bei der halbseitigen Lähmung, der Bewegungseinschränkung und der Sprachstörung han-delt es sich um Folgen der Primärerkrankung, nicht um Komplikationen und Begleiterkrankungen im Sinne des Gutachtens. Hierunter ist, wie der Sachverstän-dige bei seiner Anhörung klargestellt hat, etwa eine zusätzliche Lungenentzündung oder dergleichen zu verstehen. Daß der Kläger unter derartigen Kom-plikationen und Begleiterkrankungen gelitten hat, trägt er nicht vor. Der Bluthochdruck konnte ebenso wie die Folgen der Primärerkrankung statt im Kran-kenhaus auch zu Hause behandelt werden.
Zur Frage der besseren Rehabilitationsmöglichkeit im Krankenhaus hat der Sachverständige bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, daß der Kläger einen schweren Schlaganfall erlitten habe und nur wenig Aussicht gehabt hätte, in irgendeinem bedeutsamen Ausmaß rehabilitiert zu werden. Es sei eher anzu-nehmen, daß die Rehabilitation keine Besserung ge-bracht hätte. Das gelte sowohl für die Sprachthera-pie, bei der auch besondere Schwierigkeiten bestün-den, entsprechende Therapeuten zu finden, wie für die Besserung der Bewegungsmöglichkeit. Die Überle-gung, wann man mit einer Rehabilitation beginne, stelle sich nach 8 bis 14 Tagen nach dem akuten Er-eignis. Zu dieser Zeit habe der Beklagte dem Kläger krankengymastische Übungen verordnet. Das sei zwar nicht optimal, aber ausreichend gewesen. Daraus folgt, daß unter dem Blickwinkel der Rehabilitaion die Einweisung in stationäre Krankenhausbehandlung nicht geboten und deren Unterlassung nicht fehler-haft war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bis zur mündlichen Verhandlung:
Antrag zu 1): 8.359,99 DM
Antrag zu 2): 30.000,00 DM
38.359,99 DM
ab der mündlichen Verhandlung: 48.359,99 DM.
Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM.