Arzthaftung: Chemonukleolyse ohne ausreichende Aufklärung bei voroperierter Bandscheibe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Chemonukleolyse Schmerzensgeld und Schadensersatz von einem Krankenhaus. Ein Behandlungsfehler des behandelnden Arztes wurde nicht bewiesen; die Klinik haftete jedoch, weil die Einwilligung mangels hinreichender Risikoaufklärung unwirksam war. Bei voroperierter Bandscheibe bestand ein erhöhtes Misserfolgs- und Risikoprofil, über das nicht aufgeklärt wurde, da die Voroperation im richtigen Segment verkannt wurde. Das OLG sprach 5.000 DM Schmerzensgeld sowie weiteren materiellen Schaden zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung der Beklagten zu 2. zu 7.474,94 DM nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten Art, Schwere und wesentliche Risiken des Eingriffs „im Großen und Ganzen“ verdeutlicht.
Je weniger dringlich ein Eingriff ist und je zweifelhafter seine Erfolgsaussicht, desto strengere Anforderungen sind an Umfang und Intensität der Risikoaufklärung zu stellen, insbesondere bei erhöhtem Misserfolgsrisiko und der Möglichkeit einer Zustandsverschlechterung.
Unterbleibt die Dokumentation aufzeichnungspflichtiger Umstände der Behandlung, kann dies zu Beweiserleichterungen bis hin zur Verlagerung der Beweislast zulasten der Behandlungsseite führen, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt sonst nicht mehr aufklären lässt.
Der Patient muss einen Entscheidungskonflikt bzw. die Verweigerung der Einwilligung nicht darlegen, solange die Behandlungsseite keine hypothetische Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung behauptet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 308/88
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Februar 1991 verkündete Schlußurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 308/88 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 7.474,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. September 1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen, soweit über sie noch nicht entschieden ist, die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 2. zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, soweit über sie noch nicht entschieden ist, zu 3/10 der Klägerin und zu 7/10 der Beklagten zu 2. auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat, soweit über sie nach der Rücknahme der Berufung betreffend den Beklag-ten zu 1. noch zu befinden ist, in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2. Schmer-zensgeld und Ersatz ihres materiellen Schadens ge-mäß §§ 831, 30, 31, 823 Abs. 1, 847 BGB verlangen.
I.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin allerdings einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. nicht bewiesen. Der Privatsachver-ständige Prof. Dr. G., emeritierter ordentlicher Professor für Neurochirurgie des Uniklinikums Es-sen, hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Juni 1991 ausgeführt, aus seiner Kenntnis der umfangreichen Literaturangaben zur Chemonu-kleolyse und aus seinen eigenen Erfahrungen sei keine Indikation zu einer Chemonukleolyse zu stel-len, wenn die Bandscheibe vorher bereits operativ angegangen worden sei. Bei vorausgegangener Band-scheibenoperation müsse das Längsband durchtrennt werden, um überhaupt die Bandscheibenprotrusion bzw. die Bandscheibe selbst zu erreichen. Dieser Defekt werde später je nach dem Zeitablauf durch Narbengewebe ausgefüllt, aber niemand wisse, wie dicht dieser Verschluß sei. Da somit dann die Gefahr bestehe, daß bei einer nachfolgenden Injek-tion dieses Mittel auch leichter in den Zwischen-wirbelraum vordringen könne, werde allgemein eine Chemonukleolyse in einem voroperierten Segment nicht durchgeführt. Es seien ganz erhebliche Störungen bekannt geworden, wenn das injizierte chemische Mittel aus der Bandscheibe in den Wir-belkanal hineingeflossen sei. Diese Medikamente hätten eine hohe Toxizität gegenüber den nervösen Elementen. Nach allgemein gültigen Regeln sei eine Chemonukleolyse jedenfalls nicht mehr angezeigt, wenn ein Kontrastmittelaustritt zum Wirbelkanal vorgelegen habe. Denn es habe dann die Gefahr bestanden, daß auch das chemische Mittel in den Wirbelkanal eintreten könne und an den nervösen Elementen Schaden anrichte. In seiner mündlichen Anhörung ist er im Grundsatz bei seiner Auffassung geblieben. Doch hat er eingeräumt, daß die Chemo-nukleolyse in der voroperierten Bandscheibe mach-bar und vertretbar sein möge, wenn man sich vorher durch Röntgenaufnahmen absichere.
Zu dem Kontrastmittelaustritt hat der Gerichts-gutachter Prof. Dr. Sch., Leiter der Abteilung für Wirbelsäulenerkrankungen an der orthopädischen Universitäts- und Poliklinik Friedrichsheim in Frankfurt, ausgeführt, die Bilder zeigten eine deutliche Auffüllung des Bandscheibenraumes mit Kontrastmittel als Nachweis einer erheblichen de-generativen Schädigung, ein Abfluß des Kontrast-mittels über die Oberkante von L 5 sei nicht sicher auszuschließen. Die zwei dokumentierten Bilder stellten jedoch nur Ausschnitte einer Ver-laufsserie dar; da der Operateur zur Überprüfung der Lage seiner Nadel einen Bildwandler benutze und eine Serie von Bildern mache, die einen grö-ßeren Informationsgehalt besäßen als zwei dokumen-tierte Aufnahmen, habe der Operateur eine bessere Kontrollmöglichkeit. Danach steht ein Kontrastmit-telaustritt in den Wirbelkanal jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Das geht zu Lasten der Klägerin, da der Patient grundsätz-lich einen Behandlungsfehler zu beweisen hat.
Im übrigen hat der Sachverständige unter Auswer-tung und Anführung einschlägiger medizinischer Literatur nachgewiesen, daß einige Ärzte die Che-monukleolyse auch bei Voroperationen in derselben Bandscheibe durchgeführt haben. So wird in der Zeitschrift für Orthopädie 1988, Seite 661 aus der orthopädischen Universitätsklinik in H. über die Ergebnisse der Chemonukleolysebehandlung bei 57 Patienten, die bereits an derselben Bandscheibe voroperiert worden sind, berichtet. Danach wurden bei 74 % der Patienten gute bis befriedigende Ergebnisse erzielt (Bl. 138, 139 d.A.). Die Kon-traindikation zur intradiscalen Injektionsbehand-lung mit Chemopapain sei, so führt der Sachver-ständige weiter aus, vom Arbeitskreis "degenera-tive Wirbelsäulenerkrankungen" der Deutschen Ge-sellschaft für Orthopädie und Traumathologie aus dem Kongreß in Nürnberg 1984 und in Frankfurt 1985 noch einmal genau definiert worden. Eine Voroperation derselben Bandscheibe werde danach nicht unter den Kontraindikationen aufgeführt (Bl. 135 d.A.). Andere Autoren führen dagegen die-ses Verfahren nach einer Bandscheibenoperation im selben Segment als Ausschlußkriterium an, so unter anderem Prof. Dr. S., Leiter der orthopädischen Universitätsklinik in D. (Bl. 136 d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß auch in der nordamerikanischen medizinischen Literatur über die Chemonukleolyse in voroperierten Band-scheiben mit einer Erfolgsquote von 54 % berichtet werde. Er bekräftigte seine im schriftlichen Gut-achten und in seiner Anhörung vor dem Landgericht vertretene Auffassung, daß bei der Anwendung der Chemonukleolyse bei voroperierten Bandscheiben Zurückhaltung angezeigt sei, dem Verfahren aber keine absolute Kontraindikation entgegenstehe, sondern allenfalls eine relative. Er selbst würde diese Behandlung nicht wählen, der "Boom" der Chemonukleolyse sei ohnehin bereits vorüber. Hier-nach vermag der Senat eine fehlerhafte Behandlung durch die Chemonukleolyse in der voroperierten Bandscheibe L 4/L 5 auch bei Berücksichtigung der Gebrauchsinformation der Firma K. nicht festzu-stellen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Behandlung des Beklagten zu 1. nicht deshalb feh-lerhaft, weil anstelle der Bandscheibe L 4/L 5 die Bandscheibe L 5/S 1 mittels Chemonukleolyse hätte behandelt werden müssen. Die CTG-Untersuchung der LWS durch das Röntgeninstitut von Prof. Dr. H. am 4. Juni 1984 ergab einen eindeutigen Bandschei-benvorfall im Segment L 4/L 5 links mit Bedrängung der L 5 Wurzel links, während im Segment L 5/S 1 eine Bandscheibenvorwölbung über die dorsale Wir-belkörperhinterkante in der Mittellinie beschrie-ben wurde (Bl. 130 d.A.). Zwar liegt das CTG nicht vor. Der Sachverständige stützt sich hierbei aber auf den Befundbericht des Prof. Dr. H. vom 5. Ju-ni 1984 betreffend das CTG, der dem Sachverständi-gen vorgelegen hat. Auch die Vorgeschichte, nach der die wesentlichen Paresen den Fuß- und Zehenhe-ber betrafen, stehen nach dem Sachverständigen mit einem Bandscheibenvorfall in dem Segment L 4/L 5 in gutem Einklang. Daß die Beschwerden der Kläge-rin durch die Chemonukleolyse nicht behoben wurden und bei der Nachoperation auch eine Protosion im Bereich L 5/S 1 beseitigt wurde, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Diagnose. Weiterbeste-hende Beschwerden nach einer Chemonukleolyse sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. nicht ungewöhnlich.
Zwar vertritt der Privatgutachter Prof. Dr. G. in seinem Gutachten die Auffassung, daß die Beschwer-den der Klägerin nicht durch Veränderungen in Höhe des Segments L 4/L 5, sondern in Höhe des Segments L 5/S 1 hervorgerufen worden seien. Dementspre-chend habe auch die Diagnose bei der Aufnahme der Klägerin auf Verdacht eines Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 gelautet. Doch sind diese Aussagen nicht überzeugender als die Feststellungen des Gerichts-sachverständigen, so daß die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Behandlung durch Chemonukleo-lyse eines tatsächlich nicht eingetretenen Band-scheibenvorfalls in dem Segment L 4/L 5 nicht ge-führt hat.
II.
Die Beklagte zu 2. haftet aber aus §§ 823 Abs. 1, 30, 31 bzw. 831 BGB, weil der Eingriff des Beklagten zu 1. nicht durch die Einwilligung der Klägerin gedeckt und daher rechtswidrig war. Die Einwilligung der Patientin in die beabsichtigte Behandlung ist nur wirksam, wenn sie weiß, worin sie einwilligt. Dazu bedarf es der Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung. Die Aufklärung soll dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann, er soll Art und Schwere des Eingriffs und dessen Risiken erkennen. Grundsätzlich ist nur "im Gro-ßen und Ganzen" aufzuklären. Dafür, mit welcher Genauigkeit und mit welchem Stellenwert der Arzt die Risiken ansprechen muß, ist die Erfahrung mit maßgebend, daß der Patient das Für und Wider um so genauer abwägen wird, je weniger dringlich der Eingriff, je fragwürdiger die Prognose ist. Das gilt vor allem, wenn der Erfolg des Eingriffs zweifelhaft ist (Steffen, Neue Entwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Seite 97). Nach den Angaben des Sachver-ständigen Prof. Dr. Sch. war die Chemonukleolyse in einer voroperierten Bandscheibe mit einem hohen Mißerfolgsrisiko behaftet. So führt J. Krämer in seinem Buch "Bandscheibenbedingte Erkrankungen", 2. Aufl., 1986 aus, 70 bis 80 % der Patienten sei-en nach intradiscaler Injektion völlig beschwer-defrei oder zumindest soweit gebessert, daß eine Operation nicht mehr zur Diskussion stehe. Dieses Ergebnis bezieht sich aber, wie aus den weiteren Darlegungen des Sachverständigen folgt, allein auf die Injektion in eine nicht voroperierte Band-scheibe. Über ein ähnliches Ergebnis haben Prof. Dr. S., Leiter der orthopädischen Uniklinik in D., in einem Referat zur Chemonukleolyse und Dr. He. auf derselben Tagung berichtet. Danach waren 80 % der Patienten nach drei Monaten beschwerdefrei. Auch diese Ergebnisse beziehen sich auf die Injektion in eine nicht voroperierte Bandscheibe. Soweit Ergebnisse von Injektionen in voroperierte Bandscheiben mitgeteilt werden, sind diese dem-gegenüber - teilweise erheblich - schlechter. So wird in der Zeitschrift für Orthopädie 1988 Sei-te 661 über Injektionen in voroperierte Bandschei-ben an der Universitätsklinik H. mit einer guten bis befriedigenden Erfolgsquote von 74 % der Pa-tienten berichtet, während Dr. L. Smith im Journal of Bone and Joint Surgery eine Erfolgsquote von nur 54 % mitteilt. Nach der Chemonukleolyse sind nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters häu-fig vorübergehend - teilweise auch fortdauernd - sogar verstärkte lumbalgieförmige Kreuzschmerzen festzustellen, die ihre Ursache in dem sich ent-wickelnden Höhenverlust der Bandscheibe haben. In der Regel kann nicht mit einer sofortigen und vollständigen Beschwerdefreiheit gerechnet werden (Bl. 137 d.A.). Hinzukommt, daß andere Autoren wie etwa Prof. Dr. S. oder auch der Privatgutachter Prof. Dr. G. eine vorangegangene Bandscheibenope-ration wegen der mit einer nachfolgenden Chemonu-kleolyse verbundenen Risiken als Ausschlußkriteri-um ansehen. Im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit des Erfolgs des beabsichtigten Eingriffs, der Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheits-zustandes und der speziellen Risiken bei Chemonu-kleolyse in eine voroperierte Bandscheibe war die Klägerin hierüber aufzuklären. Die Intensität der Aufklärung steigt mit der Zweifelhaftigkeit des Erfolges. Soll der Eingriff nur einer Besserung des Zustandes des Patienten dienen, ist sie aber nicht zur Abwendung einer akuten oder auch nur schwerwiegenden Gefahr erforderlich, sind an die Aufklärungspflicht des Arztes strengere Anforde-rungen zu stellen (BGH AHRS 4265/39).
Dieser Aufklärungspflicht sind die mit der Behand-lung der Klägerin befaßten Ärzte der Beklagten zu 2. nicht nachgekommen. Über das gesteigerte Mißerfolgsrisiko bei Chemonukleolyse in eine vor-operierte Bandscheibe und die damit verbundenen speziellen Risiken ist die Klägerin nicht auf-geklärt worden, weil die mit ihrer Behandlung befaßten Ärzte der Auffassung waren, sie sei im Jahr 1982 an der Bandscheibe in dem Segment L 5/S 1 operiert worden. Von diesem Standpunkt aus gesehen bedurfte es nicht der geforderten Aufklä-rung. Die Beklagte zu 2. behauptet dementsprechend auch nicht, daß eine solche Aufklärung stattgefun-den hat. Folgerichtig ist diese Aufklärung in der Einverständniserklärung der Klägerin vom 21. Ju-ni 1984 nicht dokumentiert.
Der Mangel der Aufklärung ist darauf zurückzufüh-ren, daß bei der Voruntersuchung der Klägerin, bei der die Indikation zur Chemonukleolyse gestellt wurde, übersehen wurde, daß die Klägerin im Jah-re 1982 bereits an der Bandscheibe L 4/L 5 ope-riert worden ist. Daß diese Operation nicht an der Bandscheibe L 5/S 1, wie die Beklagte zu 2. be-hauptet, sondern an der Bandscheibe L 4/L 5 durch-geführt worden ist, folgt zum einen aus dem Ent-lassungsbericht des C. Hospitals in M. vom 20. Au-gust 1982, in dem von einer operativen Entfernung der Bandscheibenprotrusion bei LWK 4/5 links be-richtet wird. Außerdem haben die Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. G. anhand der Rönt-genaufnahmen vom 9. Januar 1984 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Mai 1982 überein-stimmend ohne jeden Zweifel festgestellt, daß die Voroperation an der Bandscheibe L 4/L 5 stattge-funden hat. Schließlich wird in dem Bericht des Prof. Dr. Schn. über die Revisionsoperation vom 27. August 1984 das Segment L 5/S 1 als unberührt beschrieben. Der Senat hat deshalb keine Zweifel, daß tatsächlich die Bandscheibe L 4/L 5 vorope-riert war.
Die Voroperation dieser Bandscheibe ist bei der Voruntersuchung der Klägerin nicht erkannt wor-den, obwohl sie bei sachgerechtem Vorgehen hätte erkannt werden müssen, in welchem Segment die Klä-gerin operiert worden war. Wenn die Klägerin den Entlassungsbericht des C. Hospitals vom 20. Au-gust 1982 entgegen ihrer Darstellung bei der Vor-untersuchung bzw. bei ihrer Aufnahme tatsächlich nicht vorgelegt haben sollte, hätte man sich, wie das auch Prof. Dr. G. in seinem Privatgutachten gefordert hat, auf andere Weise über die Operation im Jahre 1982 informieren müssen, indem man den Operationsbericht von dem C. Hospital anforderte. Außerdem lagen aber, was die Beklagte zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 6. April 1992 mit Nachdruck betont, die Röntgenbilder des Dr. N. vom 9. Janu-ar 1984 vor, aus denen ersichtlich war, wo die Voroperation stattgefunden hatte. Auch die Gutach-terkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekammer Nordrhein lastet in ihrem Bescheid vom 21. Januar 1988 (Seite 7) den die Klägerin behandelnden Ärzten der Beklagten zu 2. an, daß sie sich anhand des Entlassungsberichts des C. Hospitals und der Röntgenaufnahmen des Dr. N. vom 9. Januar 1984 nicht sorgfältig genug vergewissert haben, in welcher Etage der Eingriff damals statt-gefunden hatte.
Dieses Fehlverhalten muß sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen. Sie haftet für die Ärzte, die die Indikation zur Chemonukleolyse gestellt haben, auch wenn diese Landesbedienstete waren, nach § 831 BGB (BGHZ 96, 360) oder, falls der Zeuge Prof. Dr. H. die Indikation gestellt hat, nach §§ 30, 31 BGB, da er als Direktor der orthopä-dischen Universitätsklinik haftungsrechtlich als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Universi-tät zu behandeln ist (BGH AHRS 0470/8).
Es braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob die Beklagte zu 2., soweit sie nach § 831 BGB ein-zustehen hat, den Entlastungsbeweis außer für den Beklagten zu 1. auch für die anderen mit der Be-handlung der Klägerin befaßten Ärzte führen kann. Soweit sie für den Zeugen Prof. Dr. H. einzustehen hat, scheidet jedenfalls die Entlastungsmöglich-keit wegen dessen Stellung als ihr verfassungsmä-ßig berufener Vertreter aus.
Zwar steht nicht fest, daß Prof. Dr. H. die Kläge-rin untersucht und die Indikation zur Chemonukleo-lyse gestellt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2. ist die Klägerin außer von Dr. Sa. entweder durch den Beklagten zu 1., durch den Oberarzt Dr. L. oder Prof. Dr. H. untersucht worden. Wer die Untersuchung durchgeführt hat, läßt sich nicht mehr feststellen, da dies, wie die Beklagte zu 2. weiter vorträgt, nicht dokumentiert wird. Diese Unklarheit geht indessen zu Lasten der Beklagten zu 2. Denn wer die Klägerin untersucht und die Indikation zur Chemonukleolyse gestellt hat, war zu dokumentieren. Insofern besteht kein wesentlicher Unterschied zur Dokumentation des Operateurs und des Wechsels des Operateurs in der Operation, wobei es sich um aufzeichnungs-pflichtige Umstände handelt. Die Unterlassung der Aufzeichnung dokumentationspflichtiger Tatsachen führt für den Patienten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr. Hier erscheint es angemessen, der Beklagten zu 2. die Beweislast aufzuerlegen, da die Klägerin offenbar im unklaren darüber geblieben ist, wer die Röntgenaufnahmen des Dr. N. ausgewertet und die Indikation zur Che-monukleolyse gestellt hat.
Das Fehlverhalten bei der Voruntersuchung und der Indikationsstellung war ursächlich für die mangelhafte Aufklärung der Klägerin und begründet zusammen mit dem mangels Aufklärung rechtswidrigen Eingriff die Haftung für den Schaden der Kläge-rin. Ebenso wie der Arzt, der zwar nicht an dem Eingriff selbst mitwirkt, dem aber die Aufklärung eigenverantwortlich übertragen worden ist, wegen mangelhafter Aufklärung in Verbindung mit dem rechtswidrigen Eingriff haftet (BGH VersR 1990, 1010; 1981, 456), haftet der Arzt, der infolge fehlerhafter Voruntersuchung und daraus folgender Indikationsstellung die mangelhafte Aufklärung zu verantworten hat.
Da die Beklagte zu 2. nicht behauptet, die Kläge-rin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Eingriff unterzogen, bedarf es nicht der Dar-legung durch die Klägerin, sie hätte bei ordnungs-gemäßer Aufklärung vor einem Entscheidungskonflikt gestanden. Denn der klagende Patient hat keine Veranlassung, seine Gründe für eine Verweigerung der Einwilligung darzutun, bevor nicht die Behand-lungsseite hypothetische Einwilligung behauptet (Steffen, a.a.O., Seite 109).
III.
1.)
Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 5.000,00 DM für angemessen. Die Klägerin hat nach ihren Anga-ben, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. und in dem Anamnesebogen des Drei-faltigkeitskrankenhauses vom 8. August 1984 als glaubhaft anzusehen sind, nach der Chemonukleolyse verstärkt unter erheblichen Schmerzen gelitten und war nur bedingt in der Lage, ihren Haushalt zu versorgen. Eine Pflegebedürftigkeit bestand aller-dings nicht. Das folgt schon daraus, daß sie in der Lage war, sich ambulant bei Dr. N. vorzustel-len. Diesen Zustand mußte die Klägerin etwa zwei Monate ertragen. Hinzu kommt, daß sie sich bis zum 5. Juli 1984 in stationärer Behandlung befand. Diese und der andauernde Schmerzzustand wären vermieden worden, wenn sich die Klägerin schon am 22. Juni 1984 der später vorgenommenen Operation unterzogen hätte.
2.)
a)
Der Klägerin ist ferner der Verdienstausfall für die Zeit zwischen dem 22. Juni und dem 14. Au-gust 1984, in der sie arbeitsunfähig war, zu er-setzen. Das Nettogehalt der Klägerin belief sich, was die Beklagte zu 2. nicht bestritten hat, im Jahre 1984 auf monatlich 1.736,41 DM. Das Kranken-geld betrug kalendertäglich 49,90 DM. Daraus er-rechnet sich ein Verdienstausfall von 430,94 DM.
Einen weiteren Verdienstausfall hat die Klägerin infolge der Verzögerung der Operation vom 15. Au-gust 1984 nicht erlitten. Die nachfolgenden Ope-rationen sind nicht auf die mangelhafte Aufklä-rung anläßlich der Chemonukleolyse zurückzuführen. Vielmehr ist anzunehmen, daß der weitere Behand-lungsverlauf sich nicht anders gestaltet hätte, wenn sich die Klägerin schon am 22. Juni 1984 der am 15. August 1984 vorgenommenen Behandlung unter-zogen hätte.
b)
Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe schätzt der Senat auf 1.944,00 DM. Es ist davon auszu-gehen, daß die Klägerin für etwa drei Stunden pro Tag eine Hilfe zur Erledigung der im Haus-halt anfallenden Arbeiten einschließlich der Zu-bereitung der Mahlzeiten und zum Einkaufen der Lebensmittel benötigte. Eine solche Hilfe war im Jahr 1984 für 12,00 DM pro Stunde einschließlich etwa anfallender Fahrtkosten und kleinerer Auf-merksamkeiten für die Haushaltshilfe zu bekommen. Ob die Klägerin tatsächlich eine Hilfe für ihren Anspruch genommen oder ob sie auf andere Weise, etwa durch Verwandte oder Bekannte, ihren Haushalt aufrechterhalten hat, ist unerheblich. Auch einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt steht ein Er-satzanspruch zu, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Schaden durch überobligatorische Anstrengungen des Verletzten oder Hilfeleistungen Dritter aufge-fangen worden ist (KG VersR 1982, 978; Wussow/Küp-persbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., Randnote 129, 133).
Die Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus, Masseur und zum Krankengymnastik schätzt der Senat mangels näherer Angaben auf 100,00 DM, so daß sich ein Ge-samtanspruch von 7.474,94 DM errechnet.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.268,23 DM
Beschwer für beide Parteien unter 60.000,00 DM