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Oberlandesgericht Köln·27 U 86/91·29.10.1991

Arzthaftung: Haftung des Krankenhausträgers für Ertrinken psychisch Kranker im Schwimmbad

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung des an die Hinterbliebenen gezahlten Sterbegeldes nach dem Ertrinken eines psychisch kranken Patienten in einer Schwimmhalle. Zentral ist, ob der Träger des psychiatrischen Krankenhauses seine Aufsichtspflichten verletzt hat. Das OLG bestätigt die Haftung gemäß §§ 844, 831 BGB und SGB X § 116, da mangelhafte Betreuung/Organisationsverschulden vorlag. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Klägerin erhält Erstattung des Sterbegeldes in Höhe von 6.000 DM

Abstrakte Rechtssätze

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Der Träger einer Einrichtung, die psychisch kranke Patienten betreut, haftet nach §§ 844 Abs.1, 831 Abs.1 BGB für Schäden, die aus einer Verletzung der Schutz- und Aufsichtspflicht entstehen.

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Bei der Begleitung psychisch Kranker ins Schwimmbad ist eine der Erkrankung und Medikation angepasste engmaschige Überwachung sicherzustellen; regelmäßige Kontrollen jedes Einzelnen sind erforderlich oder die Hinzuziehung weiterer Aufsichtspersonen.

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Der Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß waren; pauschale Angaben über langjährige Tätigkeit genügen nicht.

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Organisationsverschulden des Trägers, etwa unzureichende Einweisung oder fehlende Aufsichtsregelungen, ist dem Betrieb zuzurechnen und begründet Haftung ebenso wie ein individuelles Fehlverhalten des Aufsichtspersonals.

Relevante Normen
§ BGB § 844 ABS. 1§ BGB § 831 ABS. 1§ SGB X § 116§ VERSR 92, 1517§ OLGR 92, 005§ MDR 92, 561

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 254/90

Leitsatz

Haftungsrecht Arzthaftung Betreuung psychisch Kranker im Schwimmbad OLG Köln 30.10.91 27 U 86/91 BGB §§ 844 Abs.1, 831 Abs.1; SGB X § 116

Der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß psychisch kranke Patienten im Schwimmbad ständig so überwacht werden, daß ihr Ertrinken ausgeschlossen ist.

Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 92, 1517

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. Februar 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 254/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung ist statthaft, sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden. In der Sa-che hat sie keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann gemäß §§ 844 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 116 SGB X von dem Beklagten die Erstattung des an die Angehörigen ih-res verstorbenen Versicherten F. G. gezahlten Ster-begeldes in Höhe von 6.000,--DM verlangen.

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Als Träger eines psychiatrischen Kankenhauses traf den Beklagten gegenüber Herrn G. die Verpflichtung, die zu dessen Heilung und Pflege erforderlichen Leistungen zu erbringen und dabei vor vermeidbaren Gefahren zu schützen und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte (vgl. BGH AHRS 3060/2; OLG Braunschweig VersR 1985, 577). Diese Pflicht ist von der Krankengymnastin H. bei der Betreuung des Patienten G. verletzt worden, wodurch der Patient am 15. Juli 1988 in der Schwimmhalle in Köln-Höhenberg zu Tode gekommen ist.

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Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt, so daß der Senat im wesentlichen gemäß § 543 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nimmt. Die Berufung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:

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Zu Recht hat das Landgericht aus der Tatsache, daß der Versicherte einen Ertrinkungsunfall erlit-ten hat, was wiederum unstreitig bedingt, daß er mehrere Minuten unter Wasser gelegen haben muß, geschlossen, daß der Patient nicht ordnungsgemäß überwacht worden ist. Notwendig wäre gewesen, daß die Aufsichtsperson ständig die einzelnen Mitglie-der der 8 Patienten umfassenden Gruppe überwacht hätte. Dies bedeutet nicht, daß jeder Patient "jede Sekunde" im Auge gehalten werden muß, sondern nur, daß in regelmäßigen Abständen jeder kontrolliert wird. Wenn dies wegen der Örtlichkeit der Zeugin H. nicht möglich gewesen sein sollte, so hätte sie ei-nen der Bademeister zur Mitkontrolle bitten müssen.

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Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Patientengruppe nicht stärker überwachungsbedürftig gewesen wäre als Gesunde. Bei psychisch Kranken ist einmal wegen der Erkrankung - speziell einer solchen aus dem zyklothymen For-menkreis - an der der Versicherte gelitten hat, aber auch wegen der regelmäßig eingesetzten Medika-mente sowohl mit der Gefahr von Selbstmordhandlun-gen wie von erheblichen Kreislaufstörungen zu rech-nen. Beides erfordert eine engmaschige Überwachung, daß es praktisch nicht zu einem unkontrollierten mehrminütigen Aufenthalt eines Kranken unter Wasser kommen kann. Möglicherweise ist diese Problematik der Zeugin H. nicht vermittelt worden, so daß sie über die Art der zu leistenden Aufsicht nicht Be-scheid wußte. Dem braucht jedoch nicht näher nach-gegangen zu werden, weil dies ein Organisationsver-schulden des Beklagten darstellen würde, das seine Haftung ebenso auslöst, wie eine Nachlässigkeit der Krankengymnastin H. bei Aufsichtsführung.

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Die dem Beklagten zuzurechnende Pfichtverletzung ist für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ursächlich. Bei der gebotenen Überwachung hätte der Patient nicht eine so erhebliche Zeit un-ter Wasser gelegen, daß diejenigen schweren Gesund-heitsschäden eingetreten wären, die seinen Tod zur Folge hatten.

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Unabhängig davon, welcher Bedienstete des Landes-krankenhauses die schadensursächlich gewordene ob-jektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, ist der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt. Der Hinweis des Beklagten darauf, daß es während vieler Jahre, in denen Frau H. mit der Betreuung psychisch kranker Patienten befaßt gewesen sei, keine Beanstandungen gegeben habe, reicht dafür nicht aus; denn eine Entlastung des Geschäftsherrn setzt dessen Prüfung voraus, ob der Angestellte noch zu den Verrichtungen befähigt ist (Palandt-Thomas BGB, 50. Aufl., § 831 Rn. 14). Daß er Frau H. auf ihre Zuverlässigkeit hin über-wacht habe, trägt der Beklagte jedoch nicht vor. Für das übrige in Frage kommende Personal ist der Entlastungsbeweis erst recht nicht geführt.

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Nach alledem hat der Beklagte der Klägerin das von dieser gezahlte, der Höhe nach unstreitige Sterbe-geld zu erstatten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 6.000,00 DM

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Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,00 DM