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Oberlandesgericht Köln·27 U 85/92·27.10.1992

Arzthaftung: Verblockung von Kronen und mangelhafte Aproximalgestaltung als Behandlungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrecht (Behandlungsvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Schadensersatz wegen mangelhaften Zahnersatzes geltend. Zentrale Frage war, ob die Verblockung der Seitenkronen und die ungünstige Gestaltung der Aproximalräume Behandlungsfehler darstellen. Das OLG Köln bejahte dies, da die Gestaltung die Mundhygiene erheblich erschwerte und vermeidbar war; es sprach Kosten der Nachbehandlung und Schmerzensgeld zu.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Klägerin erhält Kosten der Nachbehandlung und Schmerzensgeld, sonstige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verblockung von Kronen und parodontalhygienisch ungünstige Gestaltung der Aproximalräume stellen einen Behandlungsfehler dar, soweit sie die Mundhygiene erheblich erschweren und medizinisch nicht erforderlich sind.

2

Der Zahnarzt schuldet die Erfüllung nach dem Standard guter ärztlicher Behandlung; daran ist auch die zahnärztliche Prothetik zu messen.

3

Erforderliche Kosten für nachträgliche Korrekturen bzw. Neuanfertigung sind als ersatzfähiger Schaden zu ersetzen, wenn sie notwendig und durch Honorarrechnungen belegt sind.

4

Mehrere übereinstimmende fachärztliche Feststellungen und Sachverständigengutachten können das Vorliegen eines Behandlungsfehlers auch ohne detailmaßige Dokumentation (z. B. Millimeterangaben) tragen.

5

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und wird durch Klageerhebung unterbrochen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 291 BGB§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 516 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 501/90

Leitsatz

Die Verblockung von Kronen und Brücken im Front- und Seitenzahnbereich erschwert die Mundhygiene. Sie stellt einen Behandlungsfehler des Zahnarztes dar, den der Patient nicht hinzunehmen braucht, wenn diese Gestaltung nicht erforderlich gewesen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.373,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich nur teilweise gerechtfertigt.

3

Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der schuld- haften Verletzung des Behandlungsvertrages gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens. Dem Beklagten sind beim Anfertigen und Einpassen des Zahnersatzes mehrere Fehler unterlaufen. Die Kronenränder sind durchweg nicht randschlüssig eingepaßt worden, die Verblok- kung der Seitenzahnkronen als Kronenverbund endete sehr weit zervikal und erschwerte deshalb die Parodontalhygiene, die Frontzahnbrücke wies eine besonders ungünstige parodontalhygienische Gestal- tung der Aproximalräume auf. Das ist bewiesen.

4

Die Zahnärzte Dr. H., Dr. G. und Dr. E. haben übereinstimmend einen schlechten Sitz der Kronen- ränder festgestellt, der korrigiert werden mußte. Zwar sind die Paßungenauigkeiten insofern nicht nachvollziehbar dokumentiert als es an Millimeter- angaben fehlt. Das ist im Streitfall aber auch nicht erforderlich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum 3 Zahnärzte unabhängig voneinander eine Zahnprothetik als fehlerhaft qualifizieren soll- ten, obwohl tatsächlich keine Mängel vorliegen. Hinzu kommt, daß es weder einer besonders hervor- gehobenen wissenschaftlichen Qualifikation noch ungewöhnlicher Untersuchungsmethoden bedurfte, um insuffiziente Randschlüsse festzustellen. Schließ- lich ist darauf hinzuweisen, daß in Bezug auf die im Auftrag der Krankenkasse tätig gewordene Frau Dr. E. auch kein Behandlungsinteresse vorlag, so daß deren Feststellungen auch nicht von einer Be- fassung im eigenen Interesse beeinflußt waren.

5

Daß die Verblockung der Seitenzahnkronen und die Frontzahnbrücke fehlerhaft waren, haben die Sachverständigen Dr. K. und Prof. S. in Überein- stimmung mit Dr. G. und Dr. E. festgestellt. Der Wertung des Landgerichts, die eingepaßte Prothetik bewirke lediglich eine Erschwerung der Mundhygie- ne, was hinzunehmen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Patient eine parodontalhygienisch besonders ungün- stige Gestaltung der Aproximalräume als mangelfrei hinnehmen soll, wenn einer einwandfreien günstigen Gestaltung nichts im Wege steht. Gleiches gilt für die in Rede stehende Verblockung der Seitenzahn- kronen. Der Arzt schuldet Erfüllung entsprechend dem Standard guter ärztlicher Behandlung (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Recht- sprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Seite 36). Insoweit besteht - selbstverständlich - kein Unterschied zu jeder anderen Berufshaftung.

6

Aufgrund der dargelegten Fehlbehandlung des Be- klagten war die Klägerin berechtigt, anderweitige zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Folgen zu korrigieren und eine dem Standard ent- sprechende Prothetik zu erhalten. Die ihr dadurch entstandenen Kosten stellen den zu ersetzenden Schaden dar. Diese Kosten hat die Klägerin unter Vorlage der Honorarrechnungen von Dr. G. und Dr. D. mit insgesamt 5.873,63 DM einschließlich Fahrtkosten beziffert und belegt. Der Senat sieht nach Überprüfung keinen durchgreifenden Anlaß, an der Richtigkeit und Angemessenheit zu zweifeln. Er kann sich hierzu auch weitere Ausführungen ersparen, weil der Beklagte insoweit im Berufungs- rechtszug keine substantiierten Einwände erhebt.

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Für die infolge der Fehlbehandlung erlittenen Be- einträchtigungen, Behinderungen und Schmerzen hält der Senat einen immateriellen Schadensausgleich in Höhe von 3.500,00 DM für angemessen (§§ 823, 847 BGB). Maßgebend dafür ist einerseits, daß sich die Klägerin einer umfassenden Gebißsanierung un- terziehen mußte, die sich über mehrere Monate hin- weg erstreckte und ihre Befindlichkeit erheblich beeinträchtigte, auch schmerzhaft war. Bis dahin hatte sie ferner mehrfach unter schmerzhaften Ent- zündungen des Zahnfleisches zu leiden, die jeden- falls auch auf die Paßungenauigkeiten der Kronen- ränder zurückzuführen sind. Auf der anderen Seite sind dauernde Beeinträchtigungen, wie der Verlust von Zähnen, was ein höheres Schmerzensgeld recht- fertigen könnte, nicht bewiesen. Die Feststellun- gen der Zahnärzte und der Sachverständigen geben dafür nichts her.

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Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der Schmerzensgeldanspruch nicht verjährt ist. Die Klägerin hat erstmals durch eine Konsultation des Dr. H. im Mai 1989 Kenntnis davon erlangt, daß dem Beklagten möglicherweise Behandlungsfehler unter- laufen sind, für die er haftungsrechtlich einzu- stehen haben könnte. Durch die im Oktober 1990 er- folgte Klageerhebung ist der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen worden.

9

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

11

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.873,63 DM (davon 10.000,00 DM Schmerzensgeld).

12

Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.