Berufung abgewiesen: Verbindlichkeit einer Honorarabrechnung trotz formnichter Pauschalvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vergütung für steuerliche Beratungsleistungen; strittig war, ob eine frühere pauschale Honorarvereinbarung wegen Formmangels nach §14 StBGebV unwirksam und die gesonderte Rechnungsforderung unbegründet ist. Das OLG bestätigt die Klageabweisung: Aus dem Gesamtverhalten der Parteien und der abschließenden Rechnungsstellung ergab sich eine verbindliche Gebührenbestimmung nach §11 StBGebV i.V.m. §315 BGB. Die in Rechnung gestellte Forderung war zudem beglichen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird abgewiesen; Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine wegen Nichtbeachtung der Schriftform nach §14 StBGebV formnichtige Pauschalvereinbarung steht einer wirksamen einseitigen Gebührenfestsetzung durch den Steuerberater nicht entgegen, wenn dieser durch eine abschließende Rechnung den Gebührenrahmen nach §11 StBGebV verbindlich bestimmt.
§11 StBGebV gewährt dem Steuerberater einen Gebührenrahmen; die innerhalb dieses Rahmens einseitlich vorgenommene Festsetzung durch abschließende Abrechnung kann eine Leistungsbestimmung im Sinne des §315 BGB darstellen und ist grundsätzlich bindend.
Aus dem Gesamtverhalten der Parteien kann sich konkludent ergeben, dass ein vereinbartes Pauschalhonorar sowohl die steuerliche Beratung der Gesellschaft als auch der natürlichen Gesellschafter umfasst.
Die Annahme oder Zahlung einer abschließenden Rechnung kann die Wirksamkeit der Gebührenbestimmung bestätigen und begründet in der Regel die Zahlungspflicht des Schuldners.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 126/95
Leitsatz
Eine Honorarabrechnung, die auf einer nach § 14 StBGebV formnichtigen Pauschalisierungsabrede beruht, kann gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StGebV und § 313 BGB verbindlich sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 1995
verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 126/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten keine Vergütung wegen deren steuerlicher Beratung zu, da diese mit der Zahlung der Vergütung für die GmbH mit abgegolten war. Zwar fehlt eine dahingehende ausdrückliche Absprache. Sie ergibt sich aber aus dem Gesamtverhalten der Parteien. Im Schreiben an den beklagten Ehemann vom 6. Juli 1983 (Blatt 1 Anlagenhefter) bestätigt der Kläger den Auftrag des beklagten Ehemannes, ihn ab 1. Januar 1984 steuerlich zu vertreten. Für die laufende Steuerberatung im Jahre 1984 und die Erstellung des Jahresabschlusses 1983 sowie der zugehörigen Steuererklärungen und die Beratung bei der Verbesserung des Rechnungswesens sollte der beklagte Ehemann ein monatliches Pauschalhonorar von 650,-- DM plus MWSt zahlen. Der beklagte Ehemann betrieb damals noch eine Einzelfirma. Da in dem Schreiben zwischen der steuerlichen Beratung des Betriebes und des beklagten Ehemannes nicht unterschieden wird, ist das Schreiben bei objektiver Würdigung dahin zu verstehen, daß der beklagte Ehemann umfassend steuerlich zu beraten war. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn er außer seinem Betrieb noch andere gewerbliche Aktivitäten entfaltet hätte oder eine Beratung in vermögenssteuerlichen Belangen angefallen wäre. Davon ist aber keine Rede. Daß der Kläger die Vereinbarung in diesem Sinn verstanden hat, folgt aus der Tatsache, daß er für die steuerliche Beratung des beklagten Ehemannes und auch der beklagten Ehefrau in der Vergangenheit kein besonderes Honorar gefordert hat. In der mündlichen Verhandlung hat er den Senat in seiner Auffassung mit der Bemerkung bestärkt, daß er die steuerliche Beratung der Beklagten als Appendix seiner Tätigkeit für die Einzelfirma bzw. die spätere GmbH angesehen hat, und daß er erklärt hat, diese sei unentgeltlich erfolgt. Das zeigt, daß auch nach seiner Auffassung das vereinbarte Pauschalhonorar die Vergütung für die steuerliche Beratung der Eheleute umfaßte.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1993 an die GmbH bestätigte der Kläger die Erhöhung des Pauschalhonorars auf monatlich 1.480,-- DM. Zwar heißt es im Betreff: Monatliches Pauschalhonorar für die laufende steuerliche Beratung und die Prüfung des Jahresabschlusses der A GmbH. Daß damit eine inhaltliche Änderung des bisherigen Auftrages bestätigt werden sollte, trägt der Kläger nicht vor. Da der Kläger weiterhin für die Beklagten deren steuerliche Angelegenheiten bearbeitete, ohne ein besonderes Honorar zu verlangen, bestätigte er vielmehr die bisherige Vereinbarung und Praxis.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Pauschalvereinbarung sei mangels der nach § 14 StbGebV erforderlichen Schriftform nichtig. Der Kläger hat unter dem 14. November 1994 (Blatt 22 Anlagenhefter) der GmbH das Pauschalhonorar für 1994 in Rechnung gestellt und am 14. Dezember 1994 und 4. Januar 1995 die Begleichung der Rechnung angemahnt. Damit hat er kundgetan, daß er die Rechnung vom 14. November 1994 als abschließende Geltendmachung seiner jeweiligen monatlichen Ansprüche ansah und dies auch von den Beklagten so verstanden worden ist, wie deren spätere Zahlungen belegen. Dann greift aber § 11 StbGebV ein. Für die von dem Kläger abgerechneten Leistungen war nach der StbGebV eine sogenannte Rahmengebühr im Sinne des § 11 StbGebV geschuldet. Hier gibt die StbGebV keinen festen Honorarbetrag vor, sondern einen Rahmen, innerhalb dessen "der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeiten nach billigem Ermessen" zu bestimmen hat. Dies hat der Kläger mit der Rechnung vom 14. November 1994 in verbindlicher Weise getan. Die Pauschalvereinbarung als solche mag somit zwar unwirksam sein; die in Verfolgung der an sich unwirksamen Abrede von dem Kläger erstellte Abrechnung bleibt aber als endgültig gemeintes Leistungsverlangen Gebührenbestimmung nach § 11 StbGebV (OLG Köln, OLG Report 1993, 173 ff; vgl. zu diesem Fragenkreis weiter Eckart/Böttcher, StbGebV, 2. Auflage, Anm. 3 auf Seite 248, 249 zu § 14 StbGebV unter Bezug auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des LG Osnabrück vom 29.03.1987 - 10 O 358/85 - ). Durch das endgültig und abschließend gemeinte Leistungsverlangen des Klägers hat er eine Bestimmung des von ihm nach billigem Ermessen für geschuldet gehaltene Entgelt im Sinne von § 11 StbGebV vorgenommen. Als Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB ist eine solche einseitige Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich und für den Bestimmungsberechtigten bindend (Münchener Kommentar/Söllner, Rdn. 19 zu § 315 m.w.N., Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 54. Auflage, Rdn. 11 zu § 315 BGB m.w.N.).
Der Kläger muß sich mithin an der Rechnung vom 14. November 1994 festhalten lassen. Diese ist indessen beglichen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers:
21.618,23 DM