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Oberlandesgericht Köln·27 U 73/92·08.12.1992

Berufung wegen Arzthaftung nach Handoperation abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage nach mehrerer Operationen an einer Hand ein. Zentral war die Frage, ob die Erst- und Folgeoperationen sowie die Nachbehandlung ärztliche Pflichtverletzungen enthielten. Das OLG hält das Gutachten der Sachverständigen für überzeugend: Operationen und postoperative Maßnahmen erfolgten lege artis; ein kausaler Behandlungsfehler ist nicht nachgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei ärztlicher Haftung schuldet der Behandler keinen Erfolg, sondern die Einhaltung des fachlichen Standards (lege artis); das Fehlen vollständiger Fremdkörperfeststellung begründet allein keinen Behandlungsfehler, wenn das operative Vorgehen sachgerecht war.

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Ein Behandler ist nicht verpflichtet, alle denkbaren diagnostischen Verfahren einzusetzen; er hat eine adäquate, nicht überversorgende Diagnostik vorzunehmen.

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Der Umstand, dass nach einer Behandlung später weitere Maßnahmen erforderlich werden, begründet nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler (Verbot rein erfolgsorientierter Bewertung).

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Organisatorische oder hygienische Mängel führen nur dann zur Haftung, wenn ihre schadensursächliche Wirkung objektiv nachgewiesen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 511, 511 a ZPO§ 516, 518, 519 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 345/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 345/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewie-sen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsver-letzung noch aus unerlaubter Handlung zu. Er hat nicht bewiesen, daß den ihn behandelnden Ärzten schadensursächliche Fehler unterlaufen sind.

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Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverstän-digen Dres. G. und S.-F. ist die zur Entfernung von in die Hand eingedrungenen Splittern und damit zur Beseitigung des Entzün-dungsherds erforderliche Operation vom 30. Okto-ber 1987 lege artis durchgeführt worden, d. h. das operative Vorgehen an sich und die Wundsäuberung sind sachgerecht erfolgt. Aus dem Umstand, daß bei dieser Operation nicht sämtliche Splitter entfernt worden sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers keine Fehlerhaftigkeit. Der Operateur schuldet nämlich nicht einen bestimmten Erfolg, sondern die Gewährleistung guten medizinischen Standards. Das war nach dem Sachverständigengut-achten der Fall. Weder die Art der Verletzung noch der röntgenologische und/oder klinische Befund deuteten zwingend darauf hin, daß mehrere Splitter in die Hand eingedrungen waren. Der Operateur hat das entzündete Gewebe abgesucht und einen Splitter als vermeintlich alleinigen Entzündungsherd gefun-den. Damit durfte er sich nach Lage der Sache zu-frieden geben. Eine weitere Incision, insbesondere ein Freilegen nicht entzündeten Gewebes war schon deshalb nicht indiziert, weil die Gefahr bestand, daß sich andernfalls der Streptokokkenbefall unnö-tig erweitern würde. Wie sich am 04. November 1987 zeigte, hatte sich der Restsplitter in am 30. Ok-tober noch nicht entzündetem Gewebe befunden. Es kann dem Operateur nicht angesonnen werden, gesun-des Gewebe aufzuschneiden und in der Hoffnung ab-zusuchen, dort möglicherweise befindliche Splitter zu finden. Der durch ein solches Vorgehen drohende Schaden steht in keinem Verhältnis zu der vagen Möglichkeit, weitere Splitter zu finden. Hätte er das Operationsfeld erweitert und dort nichts ge-funden, wäre ihm der Vorwurf nicht erspart geblie-ben, die Wunde unnötig vergrößert zu haben, wenn dies zu einem Schaden geführt hätte. Ob der Rest-splitter bereits am 30. Oktober tastbar war, ist nicht feststellbar.

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Für die Notwendigkeit einer computertomografischen Kontrolle spricht nichts. Der Arzt schuldet eine adäquate Behandlung, die hier dem Kläger zuteil geworden ist, nicht eine Überversorgung unter Aus-nutzung aller nur denkbaren Diagnosemöglichkeiten.

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Auch die Operation vom 04. November 1987 ist nicht bewiesenermaßen fehlerhaft gewesen. Der Operateur hat einen weiteren Holzsplitter gefunden. Danach durfte er annehmen, damit die Ursache für die un-zureichende Abheilung der Wunde nach der Erstope-ration beseitigt zu haben. Die seitliche Eröffnung der Fremdkörperloge durch einen Zusatzschnitt und die Drainierung mittels einer Gummilasche haben die Sachverständigen als sachgerecht bewertet. Weitere operative Maßnahmen waren nicht angezeigt. Soweit der Kläger demgegenüber meint, die Opera-tion müsse deshalb fehlerhaft gewesen sein, weil am 12. November 1987 eine weitere Operation erfor-derlich geworden ist, argumentiert er unzulässi-gerweise erfolgsorientiert. Damit wird ärztliches Handeln nicht angemessen bewertet. Es ist nicht selten, daß sich eine konkrete Behandlungsmaß-nahme später als nicht ausreichend herausstellt, weil sich der Verlauf anders entwickelt hat als medizinisch erwartet werden durfte. Ein solcher Kausalverlauf rechtfertigt nicht den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Der Kläger übersieht, daß der entzündliche Prozeß im Streitfall nicht durch ärztliches Handeln hervorgerufen worden ist.

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Die Operation vom 12. November 1987 wird vom Klä-ger nicht als fehlerhaft beanstandet. Fehler sind auch nicht ersichtlich.

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Die Gutachter haben auch die jeweiligen postopera-tiven Maßnahmen als sachgerecht bezeichnet (Wund-säuberung, antiseptische Spülungen, Handbäder, Be-taisadonaverbände, Ruhigstellung in Gipsschiene). Auch die Antibiotikabehandlung ist nicht zu bean-standen. Die Megazillintabletten sind kontinuier-lich verabreicht worden, wie sich aus der beigezo-genen Dokumentation ergibt. Der Kläger deutet die in der Fieberkurve vorhandenen "Striche" falsch. Es mag sein, daß eine Antibiotikabehandlung mit-tels Infusionen wirkungsvoller gewesen wäre. Des-halb war die orale Gabe aber nicht fehlerhaft. Sie stellte sich nach dem Gutachten als echte Behand-lungsalternative dar. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, daß eine Infusionsbehandlung in der konkreten Behandlungssituation wirksamer gewesen wäre als die orale Verabreichung.

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Schließlich ist es auch nicht fehlerhaft gewesen, mit dem Beginn der Antibiotikabehandlung bis zur Bestimmung der Erreger zu warten. Erst nach dem Ergebnis der Resistenzbestimmung war eine gezielte Bekämpfung möglich. Bis dahin genügten Wundsäube-rung und antiseptische Behandlung verbunden mit entzündungshemmender Salbe. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß auch bei sofortiger ungezielter Antibiotikabehandlung ein Erfolg nicht gesichert gewesen wäre.

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Allerdings haben sich nach der Behauptung des Klägers im klinischen Ablauf, insbesondere bei Verbandwechseln und Handbädern organisatorische Mängel gezeigt. Es ist indessen nicht bewiesen, daß sich diese Mängel schadensursächlich ausge-wirkt haben. Die Sachverständigen haben insoweit dargelegt, daß es trotz der geschilderten orga-nisatorischen und hygienischen Mängel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Verlauf bei anderer Behandlung gekommen wäre. Es finden sich danach keine objektivierbaren Anhaltspunkte, daß sich gerade deshalb die Wundheilung verzögert hat und dadurch die Knochenhautentzündung ausgelöst worden ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.738 DM (da-von 10.000 DM für den Schmerzensgeldantrag).