Geburtshilfe: Grober Behandlungsfehler durch verzögerten Kaiserschnitt bei fetaler Hypoxie
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln beurteilte eine Arzthaftungsklage wegen schwerster Hirnschädigung nach Geburt. Es nahm einen schuldhaften Behandlungsfehler an, weil der indizierte Kaiserschnitt trotz eindeutiger CTG-Zeichen einer fetalen Hypoxie ab 17:00 Uhr erst um 18:50 Uhr eingeleitet wurde; zudem war die Erstversorgung (Beatmung vor Intubation bei Mekonium) fehlerhaft. Wegen groben Behandlungsfehlers griff eine Beweiserleichterung zur Kausalität zugunsten des Kindes ein; zugesprochen wurden vorab 50.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden. Die Schmerzensgeldklage der Mutter wurde mangels substantiiert dargelegter eigener Gesundheitsverletzung abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Kindes teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld, Feststellung/Grund), Berufung der Mutter zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das ärztliche Verhalten objektiv nicht mehr verständlich ist, weil es eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt.
Bei einem groben Behandlungsfehler genügt für die Haftung, dass der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen; die Beweiserleichterung entfällt nur, wenn feststeht, dass der Fehler als Ursache ausscheidet.
Ein Dokumentationsmangel begründet grundsätzlich nur die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht durchgeführt wurde; er führt nicht ohne Weiteres zu einer generellen Beweislastumkehr für die gebotene Diagnostik, wenn die Maßnahme als solche unstreitig erfolgt ist.
Bei Verdacht auf Mekoniumaspiration bzw. nach Kaiserschnitt ist es behandlungsfehlerhaft, eine Maskenbeatmung vor umgehender Intubation und Reinigung der oberen Atemwege durchzuführen, wenn hierdurch Mekonium tiefer aspiriert werden kann.
Ein Schmerzensgeldanspruch naher Angehöriger wegen seelischer Belastung setzt eine eigenständige Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert voraus; bloße seelische Betroffenheit und Beeinträchtigung der Lebensführung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 0 97/83
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1. wird das am 12. März 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 97/83 - geändert und wie folgt gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeld in Höhe von (vorerst) 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Dezember 1990 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen von 50.000,-- DM für die Zeit vom 15. September 1982 bis zum 3. Dezember 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage mit dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldzinsen auf den Betrag von 50.000,-- DM abgewiesen. Der Klageantrag zu 1. des Klägers zu 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. den ihm infolge der Fehlbehandlung bei seiner Geburt am 17. Februar 1978 künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen selbst zu tragen. Die Entscheidung im übrigen einschließlich derjenigen über die weiteren Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 75.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit genügt jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts.
Tatbestand
Der am 17. Februar 1978 geborene Kläger zu 1. und seine Mutter, die Klägerin zu 2., nehmen die Be-klagten auf Schadenersatz wegen angeblicher ärztli-cher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Ge-burt des Klägers zu 1. in Anspruch.
Die damals 31 Jahre alte Klägerin zu 2. war als Erstgebärende während der Schwangerschaft von dem Frauenarzt Dr. S. betreut worden. Als voraussicht-lichen Geburtstermin hatte dieser, ausgehend von den Angaben der Klägerin zu 2. über die letzte Regelblutung, den 3. Februar 1978 errechnet. Als Dr. S. bei einer Untersuchung seiner Patientin am 9. Februar 1978 noch keine Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende Wehentätigkeit fest-stellen konnte, riet er ihr zur stationären Behand-lung durch den Beklagten zu 1. in dem vom Beklag-ten zu 2. beschriebenen Krankenhaus. Den Beklagten zu 1. unterrichtete er telefonisch von seinem Ver-dacht auf eine Übertragung des Kindes. Die Klägerin zu 2. begab sich am 9. Februar 1978 als Privat-patientin in die Behandlung des Beklagten zu 2., der sie eingehend gynäkologisch untersuchte, ein Cardiotokogramm (CTG) schreiben ließ und sie zur erneuten Untersuchung am 10. Februar 1978 einbe-stellte. Nach ihrer stationären Aufnahme an diesem Tage wurde die Klägerin zu 2. erneut untersucht; ferner wurden ein CTG geschrieben und zur Erzielung einer Wehentätigkeit und zur Überprüfung der Pla-zentafunktion ein Oxytocin-Belastungstest durchge-führt. Am darauffolgenden Tag wurde die Klägerin zu 2. nach einer nochmaligen Untersuchung wieder ent-lassen. Weitere ambulante Untersuchungen, bei denen jeweils ein CTG geschrieben wurde, fanden am 13. und 15. Februar 1978 statt.
Am 17. Februar 1978 nahm der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. gegen 8.00 Uhr in seine stationäre Behandlung auf. Es wurde zunächst ein Oxytocin-Be-lastungstest in Sectio-Bereitschaft durchgeführt. Während des weiteren Tagesverlaufs fanden CTG-Kon-trollen statt. Gegen 18.50 Uhr entschloß sich der Beklagte zu 1. wegen aufgetretener Herztonfrequenz-einschränkungen im CTG zur Schnittentbindung, die sofort eingeleitet und gegen 19.26 Uhr beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Fruchtwasser grün und erbsbreiartig. Die Apgarwerte des Neugebo-renen, bei dem eine feste Nabelschnurumschlingung festgestellt wurde, betrugen eine Minute nach der Geburt 2, nach vier Minuten 4 und nach zehn Minuten 7 Punkte. Um 20.15 Uhr verständigte der Beklagte zu 1. das kinderärztliche Notfallteam der Abteilung Kinderheilkunde der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen, das eine halbe Stunde später eintraf, die Betreuung des Klägers zu 1. übernahm und ihn in die Kinderklinik der RWTH verlegte.
Der Kläger ist seit seiner Geburt körperlich und geistig schwerstbehindert. Er leidet an einer schweren Tetraspastik mit Mikrocephalus, an einem Krampfleiden und an Hodenhochstand. Seine moto-rische Entwicklung ist stark verzögert. Infolge einer diffusen Hirnschädigung ist seine Entwicklung erheblich retardiert. Der Kläger zu 1. bedarf seit seiner Geburt ständiger Pflege und wird zeit seines Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein.
Die Kläger machen Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. vor, während und nach der Geburt des Klägers zu 1. für dessen schwere Gesundheitsschäden verant-wortlich. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1. habe die Klägerin zu 2. nicht rechtzeitig in sta-tionäre Behandlung übernommen und die Geburt ver-spätet eingeleitet und dadurch den Hirnschaden des Klägers zu 1. verursacht. Fehlerhaft sei es vor al-lem gewesen, trotz des am 17. Februar 1978 ab 13.00 Uhr im CTG erkennbaren Sauerstoffmangels des unge-borenen Kindes die erforderliche Schnittentbindung erst gegen 19.00 Uhr einzuleiten und - was zu einer weiteren Schädigung geführt habe - den Kinderfach-arzt erst annähernd eine Stunde nach der Geburt zu verständigen.
Die Kläger haben den Standpunkt eingenommen, die von dem Beklagten zu 1. begangenen Behandlungsfeh-ler seien als grob zu werten, so daß sich jeden-falls die Beweislast für die Schadensursächlichkeit zu ihren Gunsten umkehre.
Der Kläger zu 1. hat den durch seine Behinde-rung bedingten materiellen Schaden zunächst auf 47.635,02 DM und mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 auf weitere 317.111,60 DM beziffert. Bei die-sen Beträgen handelt es sich weitgehend um Kosten, die - wie der Kläger zu 1. behauptet hat - seine Eltern für seine Betreuung, für Hilfsmittel, für Mehrbedarf insbesondere an Wäsche und Pflegemitteln sowie für die Anschaffung eines behindertengerech-ten Fahrzeugs aufgewendet haben. Der Kläger zu 1. hat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld von 125.000,-- DM sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 800,-- DM seien ein angemessener Ausgleich dafür, daß er niemals ein selbständiges und menschlich erfülltes Leben werde führen können, andererseits aber zu allen menschlichen Sinneswahr-nehmungen imstande sei.
Die Klägerin zu 2. hat ein Schmerzensgeld von 15.000,-- DM für einen angemessenen Ausgleich der erheblichen seelischen Belastungen gehalten, die sie als Mutter eines körperlich und geistig behin-derten Kindes zu tragen habe und die die Beein-trächtigung ihrer Lebensführung durch den zusätzli-chen Pflegeaufwand für den Kläger zu 1. mit sich bringe.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger zu 1. 47.635,02 DM nebst 13,5 % Zinsen hin-sichtlich des Beklagten zu 1. seit dem 15. September 1982 und nebst 13,5 % Zinsen hinsichtlich des Beklagten zu 2. seit dem 3. November 1989,
sowie weitere 317.111,60 DM nebst 10,75 % Zinsen seit dem 2. November 1989 hinsichtlich des Beklagten zu 1. und seit dem 3. November 1989 hin-sichtlich des Beklagten zu 2. zu zah-len,
an den Kläger zu 1. ein Schmerzens-
- an den Kläger zu 1. ein Schmerzens-
geld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zin-sen seit dem 15. September 1982 zu zahlen,
an den Kläger zu 1. eine Schmerzens-
- an den Kläger zu 1. eine Schmerzens-
geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen,
an die Klägerin zu 2. ein angemesse-
- an die Klägerin zu 2. ein angemesse-
nes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 13,5 % Zinsen seit dem 15. Sep-tember 1982 zu zahlen,
festzustellen, daß die Beklagten als
- festzustellen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. alle aufgrund der am 17. Februar 1978 erfolgten fehlerhaf-ten Entbindung der Klägerin zu 2. in der Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund gesetzlichen Forderungsüber-ganges auf öffentlich-rechtliche So-zialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben ärztliche Behandlungsfehler im Zusammen-hang mit der Geburt des Klägers zu 1. in Abrede ge-stellt und behauptet, die Notwendigkeit eines Kai-serschnitts habe sich erstmals am 17. Februar 1978 gegen 18.50 Uhr aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vom CTG aufgetretenen deutlichen Spätdezelerationen ergeben. Die zuvor im Laufe des Tages offenbar gewordenen vereinzelten Veränderungen der Herz-tonfrequenz bei dem ungeborenen Kind hätten eine Schnittentbindung nicht gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß nach der stationären Auf-nahme der Klägerin zu 2. am Tage der Entbindung bis zur Geburt weder der Kopf des Kindes tiefergetreten sei noch sich der Muttermund in dem erforderlichen Umfang geöffnet habe und daß - was gleichfalls auf eine Geburtsunreife hingewiesen habe - zwischen 13.00 Uhr und dem Zeitpunkt der Entbindung nur etwa 50 leichte ineffektive Wehen aufgetreten seien. Die Auswertung des CTG durch den Beklagten zu 1. habe dem damaligen Stand der medizinischen Kenntnisse entsprochen.
Die Beklagten haben ferner behauptet, der Kläger zu 1. sei bereits vor der Einweisung der Klägerin zu 2. in das L.hospital durch Sauerstoffmangel infolge einer Nabelschnurumschlingung zerebral ge-schädigt worden. Auch die bei dem Neugeborenen festgestellte Sepsis, die nicht auf die Geburt zurückgeführt werden könne, komme als Ursache der schweren zerebralen Schädigungen in Betracht.
Im übrigen haben die Beklagten den geltend gemach-ten materiellen Schaden der Höhe nach bestritten und insbesondere eingewandt, in den geltend gemach-ten Pflegekosten seien sowohl Aufwendungen enthal-ten, die den berufstätigen Eltern des Klägers zu 1. auch für ein gesundes Kind entstanden wären, als auch Kosten für die Betreuung seines im Jahre 1980 geborenen Bruders. Hinsichtlich des Schmerzensgel-des für den Kläger zu 1. müsse bestritten werden, daß dieser zu menschlichen Sinneswahrnehmungen in der Lage sei. Eine Schmerzensgeldrente komme unter diesen Umständen nicht in Betracht. Der Klägerin zu 2. stehe ohnehin kein eigener Schmerzensgeldan-spruch zu.
Nach Beweiserhebung durch Einholung von schrift-lichen Gutachten der Sachverständigen Dr. K., Prof. H. und Prof. F. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schädigungen des Klägers zu 1. seien zwar in dem Zeitraum eingetreten, in welchem dem Beklagten zu 1. die Betreuung der Kläger oblegen habe. Jedoch könne nicht festgestellt werden, daß dem Beklagten zu 1. ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen sei.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 19. März 1991 zugestellte Urteil mit am 15. April 1991 eingegan-genem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 12. Juli 1991 mit an die-sem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter und wiederholen den Vorwurf, der Beklagte zu 1. hätte am Tag der Geburt spätestens um 13.00 Uhr eine Schnittentbindung einleiten müssen, zumal bereits das ab 8.00 Uhr aufgezeichnete CTG Auffälligkeiten gezeigt habe. Zu Lasten der Beklagten, die nur ein Bruchstück des am 15. Februar 1978 aufgenommenen CTG aufbewahrt hätten, sei wegen eines Dokumentationsversäumnisses auch davon auszugehen, daß schon an diesem Tag ein Kaiserschnitt indiziert gewesen sei. Ein schwerer Behandlungsfehler sei auch darin zu sehen, daß der Beklagte zu 1. trotz der vorliegenden Risikoschwan-gerschaft eine Untersuchung der Klägerin zu 2. am 16. Februar 1978 unterlassen habe. Fehlerhaft sei ferner die Erstversorgung des Klägers zu 1. ge-wesen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten der Berufung entgegen und verteidi-gen sich nach wie vor gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Anhaltspunkte für die Notwen-digkeit eines Kaiserschnitts hätten sich bis zum 17. Februar 1978 gegen 13.00 Uhr in keinem Fall ergeben. Daß der Beklagte zu 1. auch nach diesem Zeitpunkt mit der Schnittentbindung zugewartet habe, sei selbst dann, wenn man objektiv eine Fehlinterpretation des CTG annehme, nicht als schuldhafter Behandlungsfehler zu werten. Auch die Versorgung des Neugeborenen sei nicht zu be-anstanden. Im übrigen fehle es ohnedies an einem Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Be-handlungsfehler und den eingetretenen Schäden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 23. März 1992 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche An-hörung der Sachverständigen Prof. H., Dr. K. und Prof. Dr. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. März 1992 (Bl. 991 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist nur teilweise endentscheidungs-reif und führt im übrigen zum Erlaß eines Grund-urteils.
I.
Die Beklagten sind dem Kläger zu 1. als Gesamt-schuldner (§§ 421, 840 BGB) wegen schuldhaft begangener Behandlungsfehler bei seiner Geburt zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1. beruht für die materiellen Schäden auf einer positiven Verletzung des Be-handlungsvertrages sowie auf unerlaubter Hand-lung (§ 823 BGB) und für das Schmerzensgeld auf §§ 823, 847 BGB. Der Beklagte zu 2. haftet für die materiellen Schäden wegen positiver Vertrags-verletzung und unerlaubter Handlung jeweils in Verbindung mit § 31 BGB und für den immateriellen Schaden aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB) in Verbindung mit § 31 BGB.
Dem Beklagten zu 1. ist ein Behandlungsfehler
- Dem Beklagten zu 1. ist ein Behandlungsfehler
anzulasten, weil er am 17. Februar 1978 die Schnittentbindung zu spät eingeleitet hat.
Dagegen steht nicht fest, daß der Beklagte zu 1. schon vor dem Tag der Geburt fehlerhaft gehandelt hat. Die bei dem ersten Oxytocin-Be-lastungstest am 10. Februar 1978 aufgetrete-nen Dezelerationen waren kein Anlaß, weiter-gehende als die tatsächlichen getroffenen Un-tersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen zu er-greifen. Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, während jenes Belastungstests seien zwar im Verlauf von relativ dicht aufeinanderfolgenden Kontraktionen zwei Dezelerationen aufgetreten, die auf eine Nabelschnurkompression hingewie-sen hätten. Da der Belastungstest aber einen unauffälligen weiteren Verlauf zeige, habe er richtigerweise als negativ in dem Sinne ein-gestuft werden können, daß mit einer erhöhten Gefährdung des Kindes nicht zu rechnen sei. Da derartige Veränderungen recht häufig in einem CTG zu finden seien, sei das nachgewiesene Absinken der kindlichen Herzfrequenz nicht be-sorgniserregend und kein Grund für weiterge-hende Maßnahmen gewesen (Bl. 229 d. A.).
Damit übereinstimmend hat der Sachverständige Prof. H. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, während des am 10. Februar 1978 durchgeführten Oxytocin-Belastungstests seien kurzfristig leichte Veränderungen der kind-lichen Herzfrequenz in der Form sogenannter variabler Dezelerationen aufgetreten, die von Experten ätiologisch einer Beeinflussung der fetalen Hämodynamik durch die Wehenaktivität, in den meisten Fällen infolge vorübergehen-der Nabelschnurkompression, zugeschrieben wür-den. Die rasche Erholung von diesen Phasen bei der zuvor festgestellten genügenden Fruchtwas-sermenge lasse die Fortsetzung der ambulan-ten Betreuung der Schwangerschaft als gerecht-fertigt erscheinen. Das weitere Vorgehen des Beklagten zu 1., nämlich die Durchführung car-diotokografischer Kontrollen in Abständen von zunächst drei und sodann zwei Tagen, sei kor-rekt gewesen (Bl. 444 d. A.). Die im Auftrag der Gutachterkommission für ärztliche Behand-lungsfehler von Prof. F. erstellte Expertise ist damit im Ergebnis vereinbar. Dort ist bemerkt, das am 10. Februar 1978 geschriebene CTG sei zwar nicht mehr als völlig unauffällig zu bezeichnen, da es als einen ersten Hinweis auf eine Nabelschnurkompression Dezelerationen der Herzfrequenz zeige (Bl. 23 d. A.). Davon abgesehen sei eine Bedrohung des Kindes bis zum Tage der Geburt aber nicht festzustellen (Bl. 33 d. A.).
Die während ihres ersten stationären Aufent-halts im L.hospital am 10. und 11. Februar 1978 erhobenen Befunde haben es auch - so der Sachverständige Dr. K. - gerechtfertigt, die Klägerin zu 2. aus der stationären Behandlung zu entlassen (Bl. 230 d. A.). Nach den über-einstimmenden Ausführungen der Sachverständige Dr. K. (Bl. 230 d. A.) und Prof. H. (Bl. 444 d. A.) in deren schriftlichen Gutachten hat auch das bei der Wiedervorstellung der Kläge-rin zu 2. am 13. Februar 1978 aufgezeichnete CTG keine Auffälligkeiten gezeigt. Daraus hat Dr. K. den nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß nach dem Untersuchungsbefund von diesem Tage es dem Kind weiterhin gut gegangen sei und für eine erneute stationäre Aufnahme der Klägerin zu 2. sich keine Notwendigkeit erge-ben habe (Bl. 230 d. A.).
Auch die am 15. Februar 1978 erhobenen Be-funde haben den Beklagten zu 1. nicht nach-weislich zu weitergehenden Maßnahmen veran-lassen müssen. Die Sachverständigen Dr. K. (Bl. 231 d. A.) und Prof. H. (Bl. 444, 445 d. A.) haben in ihren schriftlichen Gut-achten übereinstimmend darauf hingewiesen, daß das an diesem Tage geschriebene CTG nur als Bruchstück vorliege und wegen der Kürze der Registrierungsdauer nicht interpretierbar sei. Der Zusatz in dem Gutachten des Sachverständi-gen Prof. H., der vorhandene CTG-Streifen las-se nicht die Annahme zu, daß es dem Kind aller Wahrscheinlichkeit nach gut gegangen sei (Bl. 445 d. A.), ist nicht - wie die Kläger anneh-men - dahin aufzufassen, daß Anhaltspunkte für einen pathologischen Zustand vorliegen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat Prof. H. klarstellend erklärt, er habe mit jenem Hinweis zum Ausdruck bringen wollen, daß die vorhandene Aufzeichnung nicht genüge, um den Zustand des Kindes ganz sicher zu beur-teilen (Bl. 995, 996 d. A.). Das Fehlen einer CTG-Aufzeichnung in ausreichender Länge recht-fertigt es nicht, den Beklagten die Beweis-last für die Vornahme der gebotenen Diagnose- und Kontrollbefunde aufzubürden. Ein Dokumen-tationsmangel kann zwar dazu führen, daß dem Patienten zum Ausgleich der hierdurch einge-tretenen Erschwernis, einen ärztlichen Behand-lungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozeßführung eine gerechte Rollenvertei-lung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (BGH NJW 1978, 2337; 1988, 2949). Diese Be-weiserleichterung hilft dem Patienten jedoch zunächst nur insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maß-nahme vom Arzt auch nicht getroffen worden ist (BGH NJW 1988, 2949). Die Aufzeichnung eines ausreichend langen CTG am 15. Februar 1978 ist indessen zwischen den Parteien unstreitig. In der Berufungsbegründung haben die Kläger selbst vorgetragen, der entsprechende CTG-Streifen liege nur als Bruchstück und in Kopie vor, weil die Beklagten nicht willens oder im-stande seien, die CTG-Aufzeichnung im Original und vollständig vorzulegen. Überdies ist der vorliegende CTG-Streifen ersichtlich am linken Rand abgerissen und daher offenkundig nur das Teilstück einer längeren Aufzeichnung. Auch der Sachverständige Prof. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten das vom 15. Februar 1978 datierende CTG nach dessen äußerer Form als Bruchstück einer längeren Aufzeichnung angesehen (Bl. 436, 444 d. A.). Den von ihm gezogenen Schluß, daß der vorliegende Streifen das Ende einer vermutlich ursprünglich länge-ren Aufzeichnung sei, hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nach nochma-liger Besichtigung des Teilstücks bekräftigt (Bl. 996 d. A.). Unter diesen Umständen bedarf der Streit um den Verbleib des vollständigen Original-CTG vom 15. Februar 1978 keiner Ent-scheidung.
Auch die sonstigen Befunderhebungen an diesem Tage erlauben nicht die Feststellung einer Fehlbehandlung der Kläger vor dem Tag der Entbindung. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Prof. H. zusammenfas-send ausgeführt, seiner Ansicht nach sei bei der Untersuchung am 15. Februar 1978 kein Fehler begangen worden und die Einbestellung der Klägerin zu 2. zur erneuten Untersuchung erst für den übernächsten Tag korrekt gewesen. An dieser Auffassung hat der Sachverständige auch auf den Vorhalt des Amnioskopiebefundes, der das Fehlen von Vernixflocken ergeben hat-te, ausdrücklich festgehalten und erläuternd darauf hingewiesen, daß die Gewichtung der verschiedenen Untersuchungsmethoden sich we-sentlich nach der Erfahrung des Geburtshel-fers richte und Therapieentscheidungen sowie die Einbestellung zu weiteren Untersuchungen von dem Gesamtergebnis aller einzelnen Para-meter - von denen er selbst maßgebend auf die CTG-Untersuchung abstelle und sehr wenig Wert auf die Ergebnisse der Amnioskopie lege - abhängig gemacht würden (Bl. 997 d. A.). Für die Einschätzung des Sachverständigen Prof. H. spricht auch, daß - wie dieser und Dr. K. übereinstimmend ausgeführt haben - das Fehlen von Vernixflocken lediglich ein Anzeichen für eine Übertragung des Kindes sei, andererseits das Vorhandensein von klarem Fruchtwasser auf eine ausreichende Sauerstoffversorgung des Fe-ten hinweise (Bl. 994, 995 d. A.), bei der Amnioskopie am 15. Februar 1978 aber eine genügende Fruchtwassermenge bei klarem Frucht-wasser vorgefunden worden sei. Die Gründe für die widersprüchlich erscheinende Eintragung im Krankenblatt an diesem Tag ("Re in 2 Tagen - Rat: stat. Aufn. zum Belastungstest! - drin-gend!") schließlich sind - auch nach den von den Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. da-zu angestellten Vermutungen (Bl. 996 d. A.) - letztlich ungeklärt geblieben.
Da auch die Sachverständigen Dr. K. und Prof. F. ein ärztliches Versäumnis bis ein-schließlich des 16. Februar 1978 jedenfalls nicht positiv festgestellt haben, ist ein Be-handlungsfehler in der Zeit vor der Entbindung der Klägerin zu 2. danach nicht erwiesen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
dagegen fest, daß der Beklagte zu 1. am 17. Februar 1978 den indizierten Kaiser-schnitt schuldhaft verzögert hat. Die erst ab 18.50 Uhr durchgeführte Schnittentbindung hät-te spätestens um 17.10 Uhr eingeleitet werden müssen.
Bereits am Vormittag des 17. Februar 1978 waren Unregelmäßigkeiten in der Herzfrequenz des Kindes offenbar geworden, die allerdings noch nicht zu einer sofortigen Schnittentbin-dung hätten Anlaß geben müssen. Der Sachver-ständige Dr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, schon das während des Belastungstests bis 10.50 Uhr geschriebene CTG könne nicht als unauffällig beurteilt werden, weil in den ersten 25 Minuten die kindliche Herzfrequenz deutlich verlangsamt gewesen sei (Bl. 234 d. A.). Auch Prof. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten das Eintritts-CTG vom 17. Februar 1978 im Hinblick auf zwei erkenn-bare Herztonalterationen, welche als fragliche Spätdezelerationen (DIP II) zu bezeichnen sei-en, als auffällig bewertet (Bl. 446 d. A.). In der Folgezeit ab 9.50 Uhr habe sich - so Prof. H. - die bereits auf dem Eintritts-CTG eingeschränkte Oszillationsbreite der fetalen Herzaktion nur intermittierend und auch dann nur geringfügig verbessert. Außerdem seien schon bald nach Beginn der Oxytocin-Belastung erneut Herztonalterationen aufgetreten, die man als mögliche Spätdezelerationen zu deuten habe. Mit Rücksicht auf die zeitweilige Ver-besserung der Oszillationsbreite hat Prof. H. - im Ergebnis ebenso wie Dr. K. - ein zu-nächst abwartendes Verhalten unter Weiterfüh-rung der Oxytocin-Belastung als vertretbar er-achtet (Bl. 447 d. A.).
Offenbleiben muß die Frage, ob sich am späten Vormittag des 17. Februar 1978 aus den cardio-tokografischen Aufzeichnungen Hinweise auf ei-ne Mangelversorgung des Kindes ergeben haben, da der den Zeitraum von 10.50 bis 12.50 Uhr betreffende CTG-Streifen nicht mehr vorliegt. Ab etwa 13.00 Uhr jedenfalls hat sich die Herzaktion des Kindes erkennbar verschlech-tert. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Prof. H. ausgeführt, spä-testens von diesem Zeitpunkt an hätten sich die für das Kind als prognostisch ungünstig zu interpretierenden Zeichen im CTG verdeut-licht, in dem eindeutig nach jeder Kontrak-tion Spätdezelerationen aufgetreten seien (Bl. 447 d. A.). Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige Prof. H. dies dahin präzisiert, daß das CTG ab 13.35 Uhr bei regelmäßiger Wehentätigkeit nach jeder Wehe Spätdezelerationen aufgezeichnet habe, die auf eine Plazentainsuffizienz hin-weisen (Bl. 998 d. A.). Auch der Sachverstän-dige Dr. K. hat für diese Zeit Dezelerationen festgestellt. In seinem schriftlichen Gutach-ten hat er unter Bezugnahme auf die Expertise von Prof. F. dazu ausgeführt, dieser habe zutreffend die gegen 13.35 Uhr aufgetretenen Herztonveränderungen als - wenn auch seines Erachtens nicht sehr ausgeprägte - Spätdezele-rationen befundet und den zusätzlich zu beob-achtenden langsamen aber stetigen Anstieg der Herzfrequenz als ein Warnsymptom angesehen, das auf eine mangelhafte Sauerstoffversorgung hinweise (Bl. 236 d. A.). Die im CTG zwischen 12.50 und 14.40 Uhr erkennbaren Veränderungen seien - so Dr. K. - nicht geringfügig und durchaus pathologisch gewesen (Bl. 237, 239 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr. K. bestätigt, daß von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr Spätdezelerationen in regelmäßiger Folge aufgetreten waren.
Trotz des schon zu diesem Zeitpunkt patholo-gischen Verlaufs der vom CTG aufgezeichneten Herzfrequenzkurve stellte das weitere Zuwar-ten mit der Schnittentbindung zunächst noch keinen eindeutigen Behandlungsfehler dar. Zwar hat der Sachverständige Prof. H. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, ab etwa 13.00 Uhr seien andere Maßnahmen als die Wei-terführung der Oxytocin-Zufuhr angezeigt gewe-sen, sei es eine medikamentöse Wehenhemmung oder, da bei der ungenügenden Reife des Ge-bärmutterhalses und vermutlich auch mangels technischer Ausrüstung eine Erhebung des Säu-re-Basen-Zustands als weiterer Hinweis auf die Sauerstoffversorgung des Kindes nicht möglich gewesen sei, eine Schnittentbindung (Bl. 447 d. A.). Zusammenfassend hat Prof. H. hervorge-hoben, die Hinweise im CTG seien spätestens um 13.00 Uhr klar genug gewesen, um weitere dia-gnostische und/oder therapeutische Maßnahmen zu ergreifen; dabei sei eine frühere Indika-tionsstellung zur Schnittentbindung notwendig gewesen (Bl. 464 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Prof. H. diese Einschätzung inso-weit bekräftigt, als nach seinem Dafürhalten nach dem Abstellen der Oxytocin-Zufuhr weite-re diagnostische Maßnahmen nicht in Betracht gekommen seien und man deshalb zwischen 13.30 und 17.00 Uhr die Schnittentbindung hätte wäh-len müssen (Bl. 999 d. A.). Der Sachverständi-ge Dr. K. dagegen hält den Kaiserschnitt in der Zeit bis 17.00 Uhr noch nicht für indi-ziert. In seinem schriftlichen Gutachten hat Dr. K. ausgeführt, die im CTG zwischen ca. 12.50 Uhr und 14.40 Uhr zu beobachtenden Ver-änderungen seien nicht geringfügig, aber auch nicht so besorgniserregend wie dies aus der Expertise des Sachverständigen Prof. F. her-vorgehe, insbesondere wenn man berücksichtige, daß ab 14.40 Uhr das CTG, abgesehen von der weiterhin nachzuweisenden mäßigen Frequenz-steigerung, wieder unauffälliger geworden sei (Bl. 237 d. A.). Die ab 13.00 Uhr aufgetrete-nen CTG-Veränderungen seien zwar pathologisch und Grund für eine deutlich erhöhte Aufmerk-samkeit, aber doch nicht so besorgniserregend gewesen, daß deswegen um 13.00 Uhr die Indika-tion zu einer Schnittentbindung hätte gestellt werden müssen (Bl. 239 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Dr. K. diese Beurtei-lung bestätigt und hinzugefügt, Spätdezelera-tionen in relativ regelmäßiger Folge finde er zwar für den Zeitraum zwischen 13.30 und 15.00 Uhr, im Gegensatz zu Prof. H. aber nicht in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, für welche er insgesamt vier Spätdezelerationen und ein Jittering, das man als eine solche werten könnte, feststellen.
Trotz der von ihm schon für diesen Zeitpunkt angenommenen Indikation der Schnittentbindung sieht letztlich auch Prof. H. in der Verzö-gerung der Sectio bis 17.00 Uhr noch keinen schuldhaften Behandlungsfehler. Bei der münd-lichen Erläuterung seines Gutachtens hat er darauf hingewiesen, daß zur damaligen Zeit noch allgemein über die Bewertung der CTG-Be-funde im einzelnen diskutiert worden sei und es deshalb, zumal sich ab 15.00 Uhr eine gewisse Latenzperiode eingestellt habe, noch nicht als Verletzung der ärztlichen Sorgfalts-pflicht angesehen werden könne, wenn man die Befunde in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr noch nicht als so besorgniserregend eingeschätzt habe, daß man sich zu einer Sec-tio entschlossen hätte (Bl. 1003 d. A.).
Ist danach ein in der Verzögerung der Sectio liegender Behandlungsfehler in der Zeit bis etwa 17.00 Uhr nicht sicher festzustellen, so war jedenfalls das weitere Zuwarten feh-lerhaft. Die Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. sind sich darin einig, daß spätestens gegen 17.10 Uhr eine Schnittentbindung hätte eingeleitet werden müssen. Prof. H., nach des-sen Beurteilung die Sectio bereits am 13.30 Uhr indiziert war, hat hervorgehoben, daß die auch schon vorher aufgetretenen Spätde-zelerationen ab 17.10 Uhr noch ausgeprägter und tiefer waren (Bl. 998 d. A.). Dr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, gegen 17.00 Uhr seien wieder deutlichere De-zelerationen aufgetreten; da ausweislich des Eintrags des rektalen Untersuchungsbefundes im Geburtsverlaufsprotokoll für diese Zeit ein Geburtsfortschritt nicht zu verzeichnen sei und mit einer Spontangeburt in absehbarer Zeit nicht mehr habe gerechnet werden können, sei es auch für ihn schwer nachvollziehbar, weshalb nach der Untersuchung um 17.10 Uhr nicht die Indikation zur Schnittentbindung ge-stellt worden sei (Bl. 240 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Dr. K. bekräftigt, daß ab 17.00 Uhr auch unter Einbeziehung des Ge-burtsunreifebefundes der Entschluß zur Sectio hätte gefaßt werden müssen (Bl. 999 d. A.). Das Auftreten erneuter auffälliger Spätdezele-rationen ab 17.00 Uhr würde ihn - Dr. K. - zu einer sofortigen Sectio veranlaßt haben, zumal sich bei der Untersuchung um 17.10 Uhr heraus-gestellt habe, daß kein größerer Geburtsfort-schritt erreicht worden sei (Bl. 1002, 1004 d. A.). Das gelte um so mehr, als zuvor schon Sectio-Bereitschaft bestanden habe (Bl. 1002 d. A.).
Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführun-gen der Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. hätte demnach gegen 17.10 Uhr eine Schnittent-bindung vorgenommen werden können und müssen. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtig-keit der nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten, die sämtliche relevanten Umstände berücksichtigen und weder Unklarheiten noch Widersprüche enthalten, zu zweifeln.
Der in der Verzögerung des indizierten Kaiser-
- Der in der Verzögerung des indizierten Kaiser-
schnitts liegende Behandlungsfehler ist auch vorwerfbar. Die deutlich zutage getretene Sau-erstoffunterversorgung des Kindes hat späte-stens um 17.10 Uhr eine sofortige Schnittent-bindung, zu der es keine Alternative gege-ben hat, notwendig gemacht. Die Verzögerung der Sectio beruht auch nicht etwa auf einer verständlichen, einen Schuldvorwurf in Fra-ge stellenden Fehlinterpretation der CTG-Auf-zeichnungen. Soweit in dem schriftlichen Gut-achten des Sachverständigen Prof. H. von ei-ner weit verbreiteten Fehlinterpretation der Herztonkurve die Rede ist, aus der eine Ver-nachlässigung der Sorgfaltspflicht nicht ab-geleitet werden könne (Bl. 449 d. A.), gilt dies jedenfalls nicht für die eindeutigen Anzeichen der fetalen Hypoxie ab 17.00 Uhr. Prof. H. hat einerseits ausgeführt, der Be-klagte zu 1. sei dem zur damaligen Zeit weit verbreiteten Irrtum unterlegen gewesen, die Dezelerations-Amplitude sage als solche etwas über das Ausmaß der hypoxischen Gefährdung aus, wobei die zweite Fehlerquelle in dem Jittering liege, welches eine genügende Os-zillationsbreite vortäuschen könne (Bl. 449 d. A.); andererseits hat er bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß ungeachtet dieser Relativierung zur Inter-pretierbarkeit eines CTG die Situation schon ab 13.00 Uhr als ernst genug hätte beurteilt werden müssen (Bl. 448 d. A.) und daß die Fehlinterpretation durch den Beklagten zu 1. bereits zu diesem Zeitpunkt war zum Teil auf nachträglich als nicht haltbare Lehrmeinungen der siebziger Jahre, zum anderen Teil aber auf auch für die damalige Zeit als Fehler zu qualifizierende Deutungen zurückzuführen seien (Bl. 464 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Prof. H. mit Rücksicht auf die im Jahre 1978 noch geführte Diskussion über die Bewertung von CTG-Befunden eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch die Inter-pretation der zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr erhobenen Befunde als nicht besorgniserregend im Sinne der Indikation für eine Sectio ver-neint. Für die ab 17.00 Uhr erneut und ver-stärkt aufgetretenen Spätdezelerationen trifft dies nicht zu. Die Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. haben übereinstimmend betont, die Aufzeichnungen ab 17.00 Uhr seien "ganz deut-lich" als die Aufzeichnungen von DIP II-Er-scheinungen gesichert (Bl. 1006 d. A.). Diese Bewertung gilt - wie auch Dr. K. hervorgehoben hat (Bl. 1005 d. A.) - unabhängig davon, daß sich seit der damaligen Zeit die Maßstäbe für die Interpretation von Herzkurven verschärft haben. Auch das sogenannte Jittering hat auf die Bewertung der CTG-Aufzeichnungen für die Zeit ab 17.00 Uhr keinen Einfluß. Die Sach-verständigen Prof. H. und Dr. K. haben darauf hingewiesen, daß die als Jittering bezeichnete Vibration des Schreibers, durch die falsche Oszillationen vorgetäuscht werden, in der hier entscheidenden Zeit, also insbesondere ab 17.00 Uhr, nicht in Erscheinung getreten seien (Bl. 1006 d. A.).
Der Hirnschaden des Klägers zu 1. ist eine
- Der Hirnschaden des Klägers zu 1. ist eine
Folge der dem Beklagten zu 1. anzulastenden Verzögerung der Schnittentbindung. Zwar ist nicht erwiesen, daß erst der am Tag der Geburt nach 17.00 Uhr eingetretene Sauerstoffmangel die Hirnschädigung in ihrem vollen Ausmaß verursacht hat. Indessen gehen Zweifel an der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden zu Lasten der Beklagten, weil den Beklagten zu 1. der Vorwurf des groben Behandlungsfehlers trifft (vgl. BGH NJW 1983, 2080; 1988, 2949).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der zu Gunsten des Patienten zu Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis führen kann, geht es nicht um den Grad subjektiver Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt. Die Beweiserleichterungen, die dem Patienten bei groben Behandlungsfeh-lern zugute kommen, sind keine Sanktionen für besonders schweres Arztverschulden. Sie knüpfen vielmehr daran an, daß die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise er-schwert ist, so daß der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann. Für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers in diesem Sinne ist daher ein Fehlverhalten ausreichend und erforderlich, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlau-fen darf. Es kommt deshalb nur darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkennt-nisse und Erfahrungen verstößt (BGH NJW 1986, 1540; 1992, 754). Indem er trotz der anhand der fetalen Herzfrequenzkurve klar erkennba-ren Sauerstoffmangelversorgung des Klägers zu 1. die gebotene Schnittentbindung nicht spä-testens gegen 17.10 Uhr Uhr, sondern erst um 18.50 Uhr eingeleitet hat, hat der Beklagte zu 1. gegen elementare Erkenntnisse der Medizin verstoßen. Daß ein Sauerstoffmangel wegen der Gefahr von Hirnschädigungen schnellstmöglich bekämpft werden muß, steht außer Frage. Wie der Hinweis des Sachverständigen Prof. R. auf die Abhängigkeit von Cerebralparesen von der Dauer des Sauerstoffmangels (Bl. 1009 d. A.) zeigt, ist bei einer Sauerstoffunterversorgung rasches Handeln geboten. Werden die erforder-lichen Maßnahmen dagegen unterlassen oder un-nötig verzögert, so wird im Fall einer Schä-digung die Aufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwert. Hier waren jedenfalls ab 17.00 Uhr die einen Sauerstoffmangel anzeigen-den Spätdezelerationen so deutlich und ausge-prägt, daß der Geburtsvorgang zur Vermeidung (weiterer) hypoxischer Schäden sofort beendet werden mußte. Dies gilt umso mehr, als schon das Eintritts-CTG vom 17. Februar 1978 Unre-gelmäßigkeiten in der Herzfrequenz des Kindes gezeigt und - dies vor allem - die Aufzeich-nung zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr regelmä-ßige Spätdezelerationen ergeben hatte und bis 17.00 Uhr auch kein Geburtsfortschritt erzielt worden war. Einen Verstoß gegen elementare Regeln der ärztlichen Kunst haben ersichtlich auch die Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. angenommen. Selbst der Sachverständige Dr. K., der die CTG-Aufzeichnungen insgesamt zurück-haltender bewertet und die Notwendigkeit der Sectio erst für einen späteren Zeitpunkt be-jaht hat als der Sachverständige Prof. H. , hatte bereits in seinem schriftlichen Gutach-ten bemerkt, auch für ihn sei "schwer nach-vollziehbar", weshalb nicht nach der Untersu-chung um 17.10 Uhr die Indikation zur Schnit-tentbindung gestellt worden sei. Bei seiner mündlichen Anhörung hat Dr. K. hervorgehoben, daß das Zuwarten mit der Sectio bis 17.00 Uhr "noch vertretbar", dies von diesem Zeitpunkt an jedoch nicht mehr der Fall gewesen sei (Bl. 1006 d. A.). Die Beklagten haben auch keine plausiblen Gründe für den weiteren Aufschub der Schnittentbindung vorgebracht. Die klare Indikation, die ein Kaiserschnitt wegen der mit ihm verbundenen Risiken voraussetzt, hat hier vorgelegen. Ein Geburtsfortschritt war schon seit mehreren Stunden nicht eingetreten, und mit einer Spontangeburt war in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Behandlung ist im übrigen umso mehr als grob fehlerhaft zu wer-ten, als dem Beklagten zu 1. aus den nachste-hend unter Ziffer I 5 erörterten Gründen auch bei der Erstversorgung des Klägers zu 1. ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Recht-
- Nach gefestigter höchstrichterlicher Recht-
sprechung (vgl. BGH NJW 1986, 1540; 1988, 2949) reicht es im Fall eines groben Behand-lungsfehlers für die Haftung aus, wenn der Fehler generell geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Allerdings greift die Kausalitätsvermutung nicht ein, wenn feststeht, daß der grobe Fehler nicht ursächlich geworden sein kann (vgl. BGH NJW 1988, 2949).
Daß eine andauernde Sauerstoffunterversorgung des Feten generell geeignet ist, eine Hirn-schädigung des Kindes herbeizuführen, unter-liegt keinem Zweifel. Auf eine solche gene-relle Eignung hat auch der Sachverständige Prof. R. in seinem Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 1990 hingewiesen (Bl. 713 d. A.). Die von dem Beklagten zu 1. zu vertretende Verzö-gerung der Sectio war auch unter den hier vor-liegenden konkreten Umständen zur Verursachung des Hirnschadens geeignet. Der Sachverständi-ge Prof. R. ist in seinem pädiatrisch-neonato-logischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß vom Verlauf der kindlichen postnatalen Anpassungskrankheit her betrachtet die wesent-lichen, folgenschweren asphyktischen Störungen zeitlich auf etwa die letzten 12 Stunden vor und etwa die ersten 12 Stunden nach der Geburt einzugrenzen seien. Seiner Einschätzung nach wäre der Hirnschaden mit größter Wahrschein-lichkeit nicht eingetreten, wenn der Kläger zu 1. einen Tag früher geboren wäre. Auch noch zu Beginn der regelmäßigen Wehen, also etwa 12 Stunden vor der Geburt, seien seine Lebensaus-sichten nicht viel ungünstiger gewesen; denn die den Ausgang bestimmende hypoxisch-ischä-mische Enzephalopathie habe seines Erachtens nach dem Einsetzen der Wehen begonnen (Bl. 555 d. A.). Diese Einschätzung hat Prof. R. nach-vollziehbar und überzeugend zum einen darauf zurückgeführt, daß bei dem Kläger zu 1. ei-ne hypoxisch-ischämische Enzephalopathie vor-liege, also eine Hirnfunktionsstörung, die sich klinisch vor allem als Apathie, Krämpfe, schlaffer Muskeltonus und Bewegungsarmut äu-ßere und auf einen Sauerstoffmangel zurückge-he. Diese klinischen Erscheinungen seien - so der Sachverständige - bei Ausgetragenen dann zu beobachten, wenn der asphyktische Insult nach der Geburt auftrete. Eine nennenswer-te Mangelversorgung mit Nährstoffen im Sin-ne einer chronischen Plazentainsuffizienz kön-ne deshalb nicht vorgelegen haben, weil das Geburtsgewicht des Kindes von 3.250 Gramm für die Tragezeit angemessen sei. Zum anderen hat Prof. R. darauf hingewiesen, daß das Frucht-wasser am 15. Februar 1978 - zwei Tage vor der Geburt - noch klar gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt mekoniumhaltig geworden sei und zudem am Tag der Entbindung spätestens ab etwa 13.00 Uhr auf eine akute Hypoxie hindeu-tende CTG-Anomalien im Sinne von Spätdezelera-tionen belegt seien (Bl. 549, 552, 553 d.A.).
Bei seiner mündlichen Anhörung hat Prof. R. dazu ergänzend ausgeführt, daß seine Zeit-schätzung nicht eng zu verstehen und der Eintritt oder die Anbahnung des Schadens 24 Stunden vor der Geburt nicht auszuschließen sei (Bl. 1011 d. A.). Nach der Begutachtung durch Prof. R. ist die Schadensursache jeden-falls in der Zeit zwischen dem 15. Februar 1978 und der Beendigung der Geburt am 17. Februar 1978 gegen 19.30 Uhr anzusiedeln (Bl. 1009 d. A.). Prof. R. bei der mündlichen Er-läuterung seines Gutachtens hervorgehoben, daß einerseits schwere Dezelerationen erst nach der Untersuchung vom 15. Februar 1978, bei der klares Fruchtwasser festgestellt worden sei, von Belang gewesen seien, daß das Fruchtwasser bei der Geburt demgegenüber grün verfärbt und erbsbreiartig gewesen sei und daß mit Ausnahme einer Fistel vor dem Ohr andere Schäden, die auf eine genetische oder in der Frühschwan-gerschaft eingetretene Beeinträchtigung der Entwicklung des Feten hinweisen könnten, sich beim Kläger nicht gefunden hätten (Bl. 1009, 1010 d. A.). Die von den Sachverstän-digen Prof. H. (Bl. 459 d. A.) und Dr. K. (Bl. 222 d. A.) erwähnte Sepsis war nach den von Prof. R. - auch schon in seinem Erstgut-achten (Bl. 555 d. A.) - getroffenen Feststel-lungen dagegen nur eine - nicht bestätigte - Verdachtsdiagnose und scheidet als Ursache der Asphyxie ebenso aus wie die Infektion des Neugeborenen, die die Folge des asphyktischen Insults und für den Ausgang nicht entscheidend gewesen ist (Bl. 549, 556, 1011, 1012 d. A.). Schließlich waren alle gerichtlichen Sachver-ständigen darin einig, daß die vorgefundene Nabelschnurumschlingung zwar bereits vor der Geburt kurzzeitig eine Sauerstoffunterversor-gung verursacht haben könne, dies aber nicht nachzuweisen sei (Bl. 1013 d. A.).
Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist die Verzögerung der Sectio nach der Untersu-chung am Tag der Geburt um 17.10 Uhr als Ur-sache des Hirnschadens auch nicht auszuschlie-ßen. Wie dem Senat aus anderen Streitfällen bekannt ist, läßt sich bei einem perinatalen Hypoxieschaden nicht exakt feststellen, welche Schäden welchen Zeitpunkten und welcher Dau-er einer Sauerstoffunterversorgung zuzuordnen sind. Durch die im vorliegenden Fall einge-holten Gutachten wird dies bestätigt. Daß die Hirnschädigung schon in einem Zeitpunkt einge-treten war, der vor der - fiktiven - Durchfüh-rung einer Sectio gegen 17.10 Uhr gelegen hat-te, ist zwar möglich, aber nicht erwiesen. Da-bei ist zu berücksichtigen, daß nach 18.00 Uhr drei tiefe und langdauernde Dezelerationen aufgetreten sind, deren Ausmaß - wie dies der Sachverständige Dr. K. formuliert hat - "selbst einen unerfahrenen Kreißsaalassisten-ten zum Entschluß einer Sectio veranlaßt" hät-te (Bl. 1003 d. A.) und die demnach als Scha-densursache durchaus in Betracht kommen. Der genaue Zeitpunkt des Schadenseintritts bleibt letztlich offen. Der Sachverständige Prof. R. hat dazu ausgeführt, er könne nicht feststel-len, ob sich die Schäden etwa um 17.00 Uhr noch hätten vermeiden lassen (Bl. 1012 d. A.). Auch die Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. haben einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Geburtsverlauf und dem eingetretenen Schaden nicht ausschließen können (Bl. 1010, 1011 d. A.).
Die Hirnschädigung des Klägers ist dem Ver-säumnis des Beklagten zu 1. in vollem Umfang unabhängig davon zuzurechnen, ob der Schaden zu einem Teil auf Ursachen beruht, die bei der Erstversorgung des Neugeborenen gesetzt worden sind. Der Sachverständige Prof. R. hat die Summe der Spätdezelerationen vor der Geburt zu 80 % und das bei dem Neugeborenen aufgetre-tene Mekoniumaspirationssyndrom zu 20 % als Ursache der Gesamtschädigung veranschlagt, zu-gleich aber betont, daß die postnatalen Kom-plikationen ihre Wurzeln in den pränatalen Bedingungen haben (Bl. 556 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat Prof. R. diese Annahme bestätigt und hinzugefügt, das Krankheitsbild des Klägers zu 1., der auch ohne die in der Reanimationsphase begangenen Fehler eine Cere-bralparese erlitten hätte, sei durch die nach-geburtliche Fehlbehandlung verschlimmert wor-den, während ein bis dahin gesundes Kind die Mekoniumaspiration mit großer Wahrschein-lichkeit ohne Schaden überstanden haben wür-de (Bl. 1018 d. A.). Damit besteht ein Ursa-chenzusammenhang zwischen der Verzögerung der Sectio und der postnatalen Vergrößerung des bereits eingetretenen Hirnschadens, deren mit 20 % angenommener Anteil im übrigen - darauf hat Prof. R. hingewiesen (Bl. 1018 d. A.) - nur eine grobe Schätzung darstellt. Abgesehen davon ist auch die nachgeburtliche Schadenser-höhung auf einen dem Beklagten zu 1. anzula-stenden Behandlungsfehler zurückzuführen.
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Kläger zu 1. nach der Geburt nämlich zunächst von der anwesenden Hebamme im Operationssaal abgesaugt, sodann auf dem Reanimationstisch von dem Kreißsaalarzt Dr. Wodrich maschinell abgesaugt und anschließend mit der Maske be-atmet und schließlich durch den Beklagten zu 1. intubiert worden (Bl. 88, 89, 652 d. A.). Diese Reihenfolge war fehlerhaft und hat den bereits vorhandenen Hirnschaden vergrößert. Der Sachverständige Prof. R. hat in seinem Erstgutachten darauf hingewiesen, daß das Vor-gehen bei der Erstversorgung des Klägers zu 1. nicht den auch schon damals gültigen und all-gemein akzeptierten Empfehlungen entsprochen habe, nach denen bei Verdacht auf Mekoniuma-spiration oder bei einer Kaiserschnittgeburt die umgehende Intubation und Reinigung der oberen Luftwege einer Beatmung vorauszugehen habe (Bl. 554 d. A.). Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige Prof. R. die Notwendigkeit dieses Verfahrens bekräftigt und dazu erläuternd ausgeführt, das Absaugen des Fruchtwassers aus den Atemwegen nach Intuba-tion hätte deshalb vor der Beatmung stattfin-den müssen, weil hier mekoniumhaltiges Frucht-wasser vorgelegen habe, welches vermutlich mit Bakterien kontaminiert gewesen sei, und bei dem fehlerhaften Vorgehen des Beklagten zu 1. und des weiteren Kreißsaalpersonals das meko-niumhaltige Fruchtwasser noch tiefer in die Atemwege habe hineingelangen können (Bl. 1015 d. A.). Diese Erklärung für die Notwendigkeit einer anderen als der von dem Beklagten zu 1. gewählten Reihenfolge des Vorgehens ist logisch und überzeugend; ihr haben sich auch die Sachverständigen Prof. H. und Dr. K. an-geschlossen (Bl. 1017 d. A.). Der in der un-richtigen Reihenfolge von Beatmen und Intubie-ren liegende Behandlungsfehler hat sich auch nachteilig auf den Kläger zu 1. ausgewirkt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. R. nämlich hatte das Krankheitsbild we-nige Stunden nach der Geburt den klassischen Verlauf eines Mekoniumaspirationssyndroms (Bl. 547, 548, 1016 d. A.). Nach alledem haften die Beklagten in vollem Umfang für die Folgen des bei dem Kläger zu 1. entstandenen Hirnscha-dens.
Wegen der von ihm erlittenen immateriellen
- Wegen der von ihm erlittenen immateriellen
Schäden haben die Beklagten an den Kläger zu 1. vorab und als möglichen Teilbetrag ein Schmerzensgeld von 50.000,-- DM zu zahlen. Welche weitergehenden Schmerzensgeldansprüche dem Kläger zu 1. zustehen, kann gegenwärtig noch nicht festgestellt werden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1. seit seiner Geburt in schwerster Weise körperlich und geistig behindert ist, ständiger Pflege bedarf und ein von fremder Hilfe unabhängi-ges, selbständiges Leben niemals wird führen können. Die besondere Schwere der Behinderung und deren Dauer auf Lebenszeit rechtfertigen selbst dann, wenn der Kläger zu 1. - wie die Beklagten behaupten - zu menschlichen Sinnes-wahrnehmungen nicht in der Lage sein sollte, die Zubilligung eines Mindestschmerzensgeldes von 50.000,-- DM aus dem allgemeinen Gesichts-punkt einer symbolischen Wiedergutmachung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt in Fällen, in denen bei dem Verletzten infolge schwerster Hirnschädigung alle geisti-gen Fähigkeiten und die wesentlichen Sinnes-empfindungen erloschen sind oder der Verletzte zwar noch empfindungsfähig ist, er infolge der durch den Hirnschaden verursachten Ausfälle aber weder körperlich noch seelisch unter sei-ner Beeinträchtigung leidet, der sogenannten Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes keine Relevanz und der Genugtuungsfunktion nur inso-weit Bedeutung zu, als es um eine symbolische Wiedergutmachung geht (BGH NJW 1976, 1147; 1982, 2123). Für die abschließende Bemessung des Schmerzensgeldes ist daher zu klären, ob der Kläger zu 1. trotz der schweren Hirnschä-digung zu (allen) menschlichen Sinneswahrneh-mungen in der Lage ist und unter seiner Behin-derung körperlich und seelisch leidet. Über diese Fragen wird Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben sein. Von dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber, ob der Kläger zu 1. dauernd und immer wieder fühlbar unter den Folgen seiner Behinderung leidet, hängt auch die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente ab (vgl. BGH NJW 1982, 2123).
Die zuerkannten Zinsen stehen dem Kläger zu 1. gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Der Beklagte zu 2. haftet für die Schmerzensgeldzinsen als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1. nur für die Zeit ab dem 4. Dezember 1990, da die Schmerzensgeldklage gegen ihn erst im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 4. Dezember 1990 (Bl. 795 d.A.) rechtshängig geworden und ein früherer Verzugseintritt nicht dargelegt ist.
Hinsichtlich der vom Kläger zu 1. geltend
- Hinsichtlich der vom Kläger zu 1. geltend
gemachten materiellen Schäden kann vorerst nur ein Zwischenurteil über den Grund ergehen. Zwar steht fest, daß die Beklagten für dieje-nigen Schäden aufzukommen haben, die dem Klä-ger zu 1. als Folge seiner Hirnschädigung ent-standen sind. Jedoch haben die Beklagten die Höhe des Schadens in zulässiger Weise bestrit-ten, so daß der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist. Das gilt insbe-sondere für die Betreuungs- und Pflegekosten sowie den Aufwand für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs.
Dem nach § 276 Abs. 1 ZPO zulässigen Antrag
- Dem nach § 276 Abs. 1 ZPO zulässigen Antrag
zu Ziffer 5. entsprechend ist die gesamt-schuldnerische Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen Schäden des Klägers zu 1. aus der bei seiner Geburt erlittenen Hirn-schädigung festzustellen. Die Feststellung be-schränkt sich auf die künftigen materiellen Schäden, die der Kläger zu 1. ausweislich der Klagebegründung (Bl. 15, 614 d. A.) von seinem Feststellungsantrag allein erfaßt wissen will, zumal Gründe für einen sogenannten immateriel-len Vorbehalt neben dem eingeklagten Schmer-zensgeld zuzüglich einer Schmerzensgeldrente weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
II.
Die Klage der Klägerin zu 2. ist nicht begründet.
Der Klägerin zu 2. stehen keine Schmerzensgeldan-sprüche gegen die Beklagten zu. Ihr selbst sind durch die ambulante und stationäre Behandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 2. weder während der Schwangerschaft noch bei der Geburt unmit-telbar körperliche Schäden zugefügt worden. Das schließt zwar Ersatzansprüche der Klägerin zu 2. infolge der Schädigung des Klägers zu 1. nicht von vornherein aus; denn Gesundheitsbeeinträchti-gungen können auch psychisch vermittelt werden und führen in einem solchen Fall zur Haftung des Schädigers. Ansprüche für Schäden durch zu-gefügten seelischen Schmerz hat der Gesetzgeber aber bewußt versagt. Deshalb liegt eine haftungs-auslösende Gesundheitsverletzung nicht schon dann vor, wenn ein starkes negatives Erlebnis bei dem Betroffenen physiologische Abläufe und seelische Funktionen in sehr empfindlicher Weise stört. Er-forderlich dafür ist vielmehr, daß die psychisch vermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl aus medizinischer Sicht als auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit darstellen (BGH NJW 1971, 1883; 1984, 1405). Diese Voraussetzun-gen sind hier nicht erfüllt. Die mit der Geburt und der Entwicklung eines schwerbehinderten Kin-des verbundenen seelischen Belastungen reichen für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 2. ebensowenig aus wie die Beeinträchtigung ihrer Lebensführung durch den erhöhten Pflegeaufwand für das Kind. Eine konkrete Schädigung ihrer eigenen Gesundheit als Folge der Behinderung des Klägers zu 1. hat die Klägerin zu 2. nicht schlüssig dargetan. Ihre pauschale Behauptung, die mit Geburt und Entwicklung ihres schwerbehin-derten Kindes verbundenen seelischen Belastungen hätten "auch zu erheblichen Störungen mit Krank-heitswert - Depressionen, Schlaflosigkeit" ge-führt (Bl. 106 d. A.), läßt nicht erkennen, daß sie infolge der Behinderung des Klägers zu 1. gesundheitlich in einer Weise beeinträchtigt ist, die als Verletzung ihres Körpers oder ihrer Ge-sundheit gewertet werden kann.
III.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Ko-sten der Klägerin zu 2. beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung im übrigen muß dem Schlußurteil vorbehalten bleiben, weil das Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens derzeit nicht feststeht.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert:
Klageantrag zu 1. = 364.746,62 DM Klageantrag zu 2. = 125.000,-- DM Klageantrag zu 3. = 48.000,-- DM (§ 17 Abs. 2 GKG) Klageantrag zu 4. = 15.000,-- DM Klageantrag zu 5. = 100.000,-- DM 652.746,62 DM.
Beschwer des Klägers zu 1.: unter 60.000,-- DM Beschwer der Klägerin zu 2.: 15.000,-- DM Beschwer der Beklagten: über 60.000,-- DM.