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Oberlandesgericht Köln·27 U 70/93·18.01.1994

Zahnärztliche Fehlbehandlung: 20.000 DM Schmerzensgeld, keine Haftung für Nachbehandler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen behaupteter zahnärztlicher Fehlbehandlung (1978/79) ein deutlich höheres Schmerzensgeld; der Beklagte begehrte vollständige Klageabweisung. Das OLG bestätigte mehrere Behandlungsfehler (u.a. gnathologisch ungeeignete Keramik-Kauflächen, unzureichende Vermessung, übermäßiges Beschleifen) und hielt 20.000 DM Schmerzensgeld für angemessen. Eine Zurechnung späterer Schäden aus der Nachbehandlung (insb. durch Dr. T.) lehnte es ab, da die Zähne weiterhin neuversorgungsfähig gewesen seien; zudem sei insoweit bereits Schmerzensgeld gegen den Nachbehandler erlangt worden.

Ausgang: Beide Berufungen wurden zurückgewiesen; es verbleibt beim zugesprochenen Schmerzensgeld von 20.000 DM ohne Erhöhung und ohne vollständige Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zahnarzt darf einem Patientenwunsch zu einer medizinisch kontraindizierten Maßnahme nicht nachgeben, wenn dadurch ohne vernünftigen Grund eine Selbstschädigung unterstützt würde und keine ordnungsgemäße Aufklärung mit ausdrücklichem Abraten erfolgt.

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Eine gnathologische Therapie ist behandlungsfehlerhaft, wenn mangels ordnungsgemäßer Vermessung und Lagesicherung keine funktionsgerechte Einstellung des Unterkiefers erreicht werden kann.

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Übermäßiges und nicht erforderliches Beschleifen von Zähnen stellt eine irreversible Schädigung der Zahnsubstanz dar und begründet dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch, auch wenn die Zähne nicht vollständig unbrauchbar werden.

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Für nachfolgende Behandlungsmaßnahmen Dritter haftet der vorbehandelnde Arzt nicht, wenn die Fehlleistungen des Nachbehandlers den Schadensverlauf eigenständig prägen und die Vorbehandlung eine ordnungsgemäße Neuversorgung noch zulässt.

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Wurde wegen desselben immateriellen Schadens bereits Schmerzensgeld von einem weiteren Verantwortlichen erlangt, scheidet eine erneute Inanspruchnahme eines anderen Beteiligten insoweit aus; eine Leistung wirkt bei Gesamtschuld gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch zugunsten der übrigen Schuldner.

Relevante Normen
§ §§ 511, 511a ZPO§ 516, 518, 519 ZPO§ 847 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 0 43/82

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 43/82 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Wegen der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es, bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangs­vollstreckung der jeweils gegnerischen Par­tei durch Sicherheitsleistung oder Hinter­legung von 35.000,00 DM (Beklagter) bzw. 15.000,00 DM (Klägerin) abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut­schen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin begab sich im November 1977 in die Behandlung des Beklagten, der eine Zahnarztpraxis betreibt. Er führte in der Zeit bis März. 1979 eine umfangreiche zahnprothetische Versorgung des Unter- und Oberkiefers der Klägerin durch. Am 27. März 1979 wurde die Behandlung nach einer Aus­einandersetzung zwischen den Parteien beendet. In der Folgezeit suchte die Klägerin, die bereits zu­vor bei zahlreichen Ärzten in Behandlung war, zum Zwecke der Nach- bzw. Weiterbehandlung eine Viel­zahl von Zahnärzten auf. Von Mai bis Mitte August 1980 war sie in der Behandlung von Dr. Schnick-mann, der unter anderem die bereits vom Beklagten präparierten Zähne weiter beschliff und sodann Kronen und Brücken eingliederte. Wegen pulpiti­scher Beschwerden wurde der Zahnersatz vom Nach­behandler Dr. Q. wieder entfernt. Es zeigte sich, daß inzwischen in zwei Zähnen der Nerv abgestorben war. Bei weiteren neun Zähnen mußten die Nerven gezogen werden. Die Klägerin nahm Dr. T. mit dem Vorwurf, durch unnötiges Wegschleifen von Zahnsubstanz die Pulpen der be­troffenen Zähne praktisch freigelegt zu haben, was zum Verlust der Nerven geführt habe, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht Köln erkannte ihr einen Betrag von 30.000,00 DM zu (Urteil vom 29. November 1989 - 9 S 452/85 -).

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Im Streitfall verlangt die Klägerin vom Beklag­ten ebenfalls Schmerzensgeld. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihre 21 gesunden Zähne durch unsachgemäßes Beschleifen praktisch zerstört und für die Eingliederung von festsitzendem Zahner­satz unbrauchbar gemacht. Auch im übrigen seien die Arbeiten in prothetischer und gnathologischer Hinsicht völlig unbrauchbar gewesen. Sie habe während der nachfolgenden Jahre unter erheblichen Schmerzen gelitten, die sie nur durch große Mengen von Schmerz-, Schlaf- und Betäubungsmitteln habe bekämpfen können. Sie habe unzählige Sitzungen bei den verschiedensten Zahnärzten über sich ergehen lassen müssen. Durch die Verstümmelung ihrer Zähne habe sie keine normale Nahrung mehr zu sich nehmen können und sei, verbunden mit der Angst, frühzei­tig alle ihre Zähne zu verlieren, in eine äußerst negative körperliche und negative Verfassung gera­ten. Sie hat beantragt,

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1.         den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wer­de, mindestens jedoch 120.000,00 DM betragen solle nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.         festzustellen, daß der Beklagte ver­pflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, welche ihr durch die unsachgemäße Zahnbehandlung in den Jahren 1978/79 in Zu­kunft entstehen werde.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, daß die Beschwerden der Klägerin be­handlungsunabhängig bestanden hätten, im übrigen auch psychisch bedingt seien.

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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, den Beklagten zur Zahlung von 20.000,00 DM Schmerzens­geld verurteilt und die Klage im übrigen abge­wiesen.

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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in rech­teryorm und Frist begründet.

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Der Beklagte behauptet weiterhin, daß die von ihm erbrachten Leistungen fehlerfrei gewesen seien. Die gnathologische Behandlung sei lege artis erfolgt. Er habe die Kauflächen auf Wunsch der Klägerin aus Keramik gefertigt. Die Überkronung der Frontzähne sei ebenfalls auf Wunsch der Klägerin erfolgt. Die Präparation der Zähne sei - so wie geschehen - er­forderlich gewesen. Die Verschlüsselung der oberen mit der unteren Zahnreihe sei ordnungsgemäß herge­stellt worden. Die von ihm im linken Unterkiefer eingegliederte Brücke sei anderweitig mit Gewalt herausgerissen worden, was er nicht zu vertreten habe. Er habe die vom Sachverständigen als fehlend beanstandeten Aufbaufüllungen sehr wohl eingesetzt.

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Daß sie später wieder entfernt worden seien, könne ihm nicht angelastet werden.

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Er beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Be­rufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag nicht weiter und beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Schmer­zensgeldbetrag von 20.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen in Höhe das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 100.000,00 DM betra­gen solle, nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Ja­nuar 1982 zu zahlen,

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ferner, die Berufung des Beklagten zurückzu­weisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist. Sie meint, daß Landgericht habe aber verkannt, daß der Beklagte die Zähne unnöti­gerweise und zudem so stark beschliffen habe, daß die Stümpfe nicht mehr geeignet gewesen seien, Kronen dauerhaft zu tragen und Brücken zu halten. Deshalb seien letztlich sämtliche Nachbehandlun­gen fehlgeschlagen. Hierfür habe der Beklagte einzustehen und auch dafür, daß sie nunmehr nur

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noch einige, dazu unbrauchbare Zahnstümpfe habe. Unklarheiten gingen zu Lasten des Beklagten, weil ihm grobe Fehler anzulasten seien.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streit­stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungs­rechtzug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

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Die Akten 22 0 273/80 LG Köln = 27 0 71/93 sowie 26 C 39/82 AG Bergisch Gladbach = 9 S 452/85 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthaften Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519) und damit zulässig. Sie sind in der Sache jedoch nicht ge­rechtfertigt.

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I. Berufung des Beklagten.

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Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht gemäß § 847 BGB zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM verurteilt. Wegen der Begrün­dung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht gemäß

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§ 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen von der erneuten Darstellung der Gründe ab. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung des Urteils. Sie gibt nur Anlaß zu folgenden er­gänzenden Ausführungen:

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1. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, daß sich der Sachverständige Prof. X. bei der Beurteilung der gnathologischen Fehlleistungen ge­irrt hat, wie der Beklagte meint. Er bestreitet selbst nicht (mehr), daß sich die Verwendung von Keramikkauflächen im Gebiß der Kläger als glatter Verstoß gegen gnathologische Grundsätze darstellt, weil hierdurch eine wirksame Therapie der Funk­tionsstörungen verhindert wird, denn die Wirkung des harten Materials ist insoweit eher kontrapro­duktiv. Bei dieser Sachlage darf der Arzt dem an­geblichen Wunsch des Patienten, gleichwohl Keramik zu verwenden, nicht nachgeben, weil er andernfalls ohne vernünftigen Grund gleichsam eine Selbstbe­schädigung des Patienten unterstützen würde. Das ist nicht mit Sinn und Zweck ärztlichen Handelns vereinbar. Überdies ist nicht dargelegt, daß der Beklagte die Klägerin zumindest eindringlich über die (negativen) Folgen aufgeklärt und von der ge­wünschten Maßnahme ausdrücklich abgeraten hat. Daß die Fehlerhaftigkeit der Maßnahme durch nächtli­ches Tragen einer Kunststoffschiene möglicherweise teilsweise kompensiert werden kann, ändert nichts an der Fehlbehandlung an sich.

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Darüber hinaus war die gesamte gnathologische Behandlung nach den insoweit ebenfalls nicht ange­griffenen Feststellungen des Sachverständigen von vorneherein zum Scheitern verurteilt, weil offen­bar mangels ordnungsgemäßer Vermessung keine funk­tionsgerechte Einstellung und Lagesicherung des Unterkiefers gelungen war. Dies hat der Sach­verständige unter Bezugnahme auf die Gutachten C. und K. vom März und April 1979 sowie Prof. V. vom September 1984 überzeugend dargelegt.

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2. Der Senat hat ferner keine Zweifel, daß der Beklagte die Zähne unnötiger Weise zu stark be­schliffen und dadurch in der Zahnsubstanz irrever­sibel geschädigt hat, wenngleich die Zähne dadurch nicht unbrauchbar geworden sind. Das hat der Sach­verständige Prof. V. festgestellt. Dem hat der Beklagte nichts Erhebliches entgegenzuset­zen vermocht. Es mag sein, daß die Zahnstümpfe vor Behandlungsbeginn bereits sehr klein waren; es ist aber nicht ersichtlich, warum dieser Umstand die Richtigkeit der Sachverständigenfeststellung entgegenstehen sollte. Daß der Sachverständige Prof. X. sich insoweit auf die Vorgutach­ter gestützt hat, ist nachvollziehbar, weil er das Gebiß erst viel später untersucht hat, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem es sich insbesondere aufgrund der Behandlung durch Dr. T. ent­scheidend verändert hatte.

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3.           Auch in bezug auf die Frage der Überbehandlung (Überkronung der Frontzähne) ist das Erkenntnis des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Sach­verständige Prof. X. hat berücksichtigt, daß die überkronung auf Wunsch der Klägerin für sich genommen lege artis erfolgt ist. Der Vorwurf geht dahin, daß es sich um eine unnötige, in der konkreten Behandlungssituation gänzlich unpassende Maßnahme gehandelt hat, deren Durchführung offen­bar von merkantilen Gesichtspunkten getragen war.

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4.    Der Beklagte wendet sich schließlich vergeb­lich gegen die Sachverständigenfeststellungen, daß Aufbaufüllungen gefehlt haben und die Lockerung der Brücke im linken Unterkiefer auf fehlerhafter Eingliederung beruht. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die Brücke selbst herausgerissen haben könnte. Prof. X. hat dies für ausgeschlossen gehalten, Prof. V. für unwahrscheinlich. Warum und bei welcher Gelegenheit ordnungsgemäß eingebrachte Aufbaufüllungen herausgenommen worden sein sollen, ist ebenfalls nicht dargetan.

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5.      Ob schließlich die an sich erforderliche Be­handlung von Zahn 45 an der Weigerung der Klägerin gescheitert ist, mag ebenso dahinstehen wie die Behauptung, entgegen der Annahme von Prof. V. habe die Klägerin sehr wohl zur längerfri­stigen Erprobung der beabsichtigten Bißerhöhung über 6 Monate hinweg ein Provisorium getragen.

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Diese Umstände spielen für die Bemessung des Schmerzensgeldes, um das es hier allein geht, kei­ne entscheidende Rolle.

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6. Das Landgericht hat das wegen der mehrfachen vorwerfbaren Behandlungsfehler dem Grunde nach gerechtfertigte Schmerzensgeld auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

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Bemessungsgrundlagen bilden vor allem Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, also das Maß der Lebensbeeinträchtigungen, Größe und Dauer sowie Heftigkeit der Schmerzen und Leiden, ferner Entstellungen, Arbeitsunfähigkeit, Dauer der Heilbehandlungen und Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Das Schmerzensgeld soll den Geschädigten in die Lage versetzen, sich als Aus gleich für die erlittenen und andauernden Beein­trächtigungen Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen sowie zu einer Genugtuung führen (vgl. dazu die Nachweise bei Palandt-Thomas, 52. Aufl., § 847 Rn 4, 11).

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Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht angemes­sen berücksichtigt. Die Klägerin hat über fast 1 1/2 Jahre hinweg eine schmerzhafte und im Ergebnis nutzlose, was das Abschleifen der Zähne anlangt, auch bleibend schädigende Behandlung erlitten, die letztlich dazu geführt hat, daß sie sich noch weiterer Behandlungen unterziehen mußte, um eine erforderliche Korrektur zu erreichen, wobei jedenfalls zunächst ungewiß war, ob sich ein befriedi­gendes Ergebnis noch erzielen lassen würde. Wäh­rend dieser Zeit war sie kaum in der Lage, ihren täglichen Obliegenheiten, beispielsweise im Haus­halt, nachzukommen. Dies alles rechtfertigt insbe­sondere auch im Hinblick auf die bleibende Schädi­gung ein erhebliches Schmerzensgeld, daß in Höhe von 20.000,00 DM angemessen erscheint. Dabei hat das Landgericht auch zutreffend berücksichtigt, daß die Klägerin schon vor .der Behandlung des Beklagten an vielfältigen Beschwerden litt und sie ferner psychisch offenbar nicht in der Lage ist, die erlittene Fehlbehandlung angemessen zu verar­beiten, was dem Beklagten nicht anzulasten ist.

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II. Berufung der Klägerin.

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Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Sie meint zu Unrecht, bei der Schmerzensgeldbemes­sung sei auch zu berücksichtigen, daß sie inzwi­schen bis auf wenige, dazu unbrauchbare Zahnstümp­fe den Verlust sämtlicher Zähne zu beklagen habe. Sämtliche fehlgeschlagene Versuche der Nachbehand­ler, ihr einen funktionsfähigen Zahnersatz zu ver­schaffen, seien dem Beklagten anzulasten. Sie ver­kennt die Tragweite der vom Beklagten zu verant­wortenden Behandlungsfehler. Die von ihm beschlif­fenen Zähne sind nämlich für eine ordnungsgemäße Neuversorgung des Gebißes mit funktionsfähigem adäquaten Zahnersatz durchaus zu gebrauchen gewesen. Das folgt aus dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. X..

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Der Sachverständige folgert dies aus der Tat­sache, daß es Dr. T. im Mai/Juni 1980 nach Korrektur der Präparation der recht kurz und konisch beschliffenen Zahnstümpfe gelungen ist, eine Neuversorgung vorzunehmen. Offenbar wurden, wie der Sachverständige ausführt, alle Zähne präparatorisch so um- und nachgestaltet, daß sie der Befestigung von Pfeilerkronen die­nen konnten. Zu besonderen parodontal-chirugischen Maßnahmen (Abtragen des Zahnfleischsaumes mit an­grenzendem Weichgewebe bis hin zur Knochengrenze), um die Zahnstümpfe zu verlängern, findet sich kein Vermerk. Ähnliches gilt für den Unterkiefer. Auch hier gelang Dr. T. die Verwendung mit offenbar behutsamen präparatorischen Korrektu­ren, jedoch ohne Zusatzmaßnahmen. Bis zur ersten Nachbehandlung waren alle vom Kläger präparierten Zähne noch im Urzustand - womit der Zustand nach Präparation gemeint ist, wie sich aus dem Kontext ergibt - vorhanden und wiederverwendungs­fähig. Dem entsprechend betont der Sachverstän­dige bei der Beantwortung der Beweisfragen, daß bereits die Neuversorgung durch Dr. U. und Dr. T. geeignet gewesen sei, die Folgen der fehlerhaften Behandlung zu beheben. Daß der von Dr. T. fest angegliederte Zahnersatz wieder entfernt werden mußte, beruhte ausweislich der Entscheidungsgründe des in dem Rechtsstreit L. gegen Dr. T. ergangenen Urteils nicht auf mangelnder Retention, sondern auf pul­pitischen Beschwerden. Weitere Feststellungen des Sachverständigen, die Überkronung kleiner Stümp­fe sei besonders schwierig, möglicherweise sei die Retention der Brücke nur ungenügend gegeben gewesen, stehen dazu nicht im Widerspruch. Denn diese Schwierigkeiten schließen die Erzielung ei­ner ausreichenden Retention, gegebenenfalls nach entsprechenden Aufbaumaßnahmen, die hier aber, wie die Behandlung durch Dr. T. zeigt, noch nicht einmal notwendig waren, nicht aus. Die Feststellung, möglicherweise sei die Retention der Brücken im Unterkiefer nur ungenügend gegeben gewesen, bezieht sich auf die zu kurz und zu ko­nisch beschliffenen Frontzähne und Prämolaren ohne Aufbaumaßnahmen, sagt aber nichts darüber aus, ob eine Retention nicht mehr herzustellen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens von Prof. Dr. V. bei der von dem Kläger vor­zunehmenden endgültigen Gesamtversorgung des Gebi­ßes der Patientin nicht notwendig war, die Unter­kieferfrontzähne einschließlich der ersten linken und rechten Prämolaren im Unterkiefer in die pro­thetische Konstruktion des Unterkiefers einzube­ziehen.

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Auch nach dem im Rechtsstreit Dr. T.gegen L. erstatteten Gutachtens des Sachver‑ständigen Prof. V. ist davon auszugehen, daß jedenfalls nach der Durchführung entsprechen­der Aufbaumaßnahmen eine ausreichende Retention gewährleistet war. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß das durch die Behandlung des Klä­gers extrem stark präparierte Restgebiß lediglich geringfügig hätte nachpräpariert und an einigen Zähnen mit Aufbaufüllungen zur Erreichung einer ausreichenden Friktion des Kronenersatzes hätte versorgt werden müssen (B1. 634 in 26 C 39/82 AG Bergisch Gladbach). Also geht auch der Sachver­ständige V. als selbstverständlich davon aus, daß nach entsprechenden Vorbereitungsmaßnah­men die Retention der Brücken gewährleistet war.

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Ebenso gingen Dr. U. und Dr. T. davon aus, daß eine ausreichende Retention zu Erreichen war, wobei allerdings Dr. T. die Zahnstümpfe unnötigerweise (vergleiche Gutach­ten V. Bl. 635, 638 in 26 C 39/82 AG Ber­gisch Gladbach) zu stark beschliffen hat.

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Dr. U., der erste Nachbehandler, hat zwar in seiner schriftlichen Aussage die Zahnstümpfe als ziemlich kurz bzw. sehr klein bezeichnet, so daß ihm eine längere Befestigung von Provisorien nicht gelang. Er hat aber keineswegs - wie der Be­klagte behauptet - deshalb die Behandlung aufgege­ben. Vielmehr gab er die Behandlung auf, weil auch nach stundenlangem Einschleifen der Provisorien die ideale Bißlage nicht gefunden werden konnte, die Patientin kosmetische Gesichtspunkte in den Vordergrund rückte, sie mitbehandeln wollte und verlangte, in den Provisorien dürften keine Edel­metallverstärkungen sein. Danach veranlaßte nicht mangelnde Retention infolge zu kurzer Stümpfe, sondern in der Person der Patientin liegende Grün­de Dr. U. zur Aufgabe. Ähnlich verhielt es sich bei den nachfolgenden Behandlungen. Hierzu wird insbesondere auf die schriftlichen Aussa­gen der Zahnärzte Prof. Dr. N. (Bi. 972 d.A. 27 U 71/93), Dr. K. (Bi. 974 d.A.), Prof. Dr. I. (B1. 990, 991 d.A.), Dr. J. (B1. 1044 ff d.A.), Dr. B. (B1. 1051 d.A.), Dr. F. (Bl. 1063 d.A.) und Prof. Dr. W. (Bl. 1077 d.A.) verwiesen.

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Zwar waren auch nach Einschätzung des Sachverstän­digen Dr. C. die vom Kläger präparierten Stümp­fe zu kurz. Er weist darauf hin, daß bei zu kurzen Zahnstümpfen die Festigkeit der Brücken leidet. Dieser Sachverständige hat aber zu der Frage, ob durch Zusatzmaßnahmen - wie sie die Sachverständi­gen Prof. X. und Prof. V. erwähnt haben - eine ausreichende Retention hätte herge­stellt werden können, keine Stellung genommen. Insgesamt bezeichnete er sogar das Werk des Klä­gers als nicht fehlerhaft und lehnte es ab, diesem einen Kunstfehler vorzuwerfen.

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Nach den  gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. Q. waren zwar nach dessen Einschätzungeine Nachpräparation und eine Vorbehandlung durch Aufbaufüllungen erforderlich. Aber gerade daraus folgt, daß die Eingliederung eines festsitzenden Zahnersatzes nach der Vorbehandlung der Zähne mög­lich war. Davon geht auch Dr. Q. als selbst­verständlich aus. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dessen Aussage in dem Verfahren Dr. T. gegen L., da er zu der Frage der mangeln­den Retention keine Stellung nimmt.

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Ähnlich hat sich Dr. E. geäußert. Auch er sah in einer Nachpräparation die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen festsitzenden Zahn­ersatz zu schaffen (B1. 21 ff d.A.). Die Aussage des Dr. U. in dem Parallelverfahren steht dem nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge bekundet, Aufbauten der Zahnstümpfe habe er nicht durch­geführt, weil dies bei den vorhandenen Stümpfen nicht möglich gewesen sei, es sei denn, er hätte Zahnnerven getötet. Wegen der Kleinheit der Stümp­fe sei es auch nicht möglich gewesen, parapulpäre Stifte anzubringen. Seine Behandlung war aber dar­auf ausgerichtet, der Klägerin einen festsitzenden Zahnersatz einzugliedern. Er hat auch keinen Zwei­fel an dem Erfolg seiner beabsichtigten Behandlung geäußert. Daß die Provisiorien mehrfach zerbrochen sind, ist nach seiner Aussage nicht auf mangelnde Retention zurückzuführen, sondern auf die materi­albedingte Instabilität einer Kunststoffbrücke und auf den von ihm vermuteten sogenannten falschen Biß.

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Der Senat hat deshalb keine Zweifel, daß die Fest­stellungen des Sachverständigen Prof. X., die Zähne seien für eine Neuversorgung wiederver­wendungsfähig gewesen, richtig ist.

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Das Landgericht hat mit Recht den Sachverständi­gen nicht zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung geladen. Auch bei Antrag einer Partei kann von der Ladung des Sachver­ständigen abgesehen werden, wenn das Gutachten - wie hier- vollständig und überzeugungsfähig ist und der Antrag nicht begründet worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2886, 2887). Der Senat hat von der Ladung des Sachverständigen und dessen Erläuterung seines Gutachtens abgesehen, weil das Gutachten bei richtiger Würdigung die vom Beklag­ten aufgezeigten angeblichen Widersprüche nicht enthält und im Einklang, jedenfalls nicht im Widerspruch mit den Stellungnahmen und Aussagen der übrigen Zahnärzte steht, soweit diese sich zur Möglichkeit der Eingliederung festsitzenden Zahn­ersatzes und im Zusammenhang hiermit zur Retention geäußert haben.

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Unabhängig von dem Gutachten des Sachverstän­digen Prof. X. hat sich der Senat aus den angeführten Gründen schon aufgrund der gut­achtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. V. und der Stellungnahmen und Aussagen der übrigen Zahnärzte die Überzeugung verschafft, daß mit oder ohne vorbereitende Nachpräparation der Zähne eine ausreichende Retention zur Eingliederung eines festsitzenden Zahnersatzes gegeben war.

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Nach allem können dem Beklagten die nach und in­folge der Behandlung durch Dr. T. einge­tretenen Schäden nicht angelastet werden.

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Im übrigen steht einer weiteren Inanspruchnahme des Beklagten wegen der Fehlbehandlung durch Dr. T. und deren Folgen auch entgegen, daß die Klägerin Ersatz des insoweit eingetretenen immateriellen Schadens bereit erlangt hat und ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht ersichtlich ist. Selbst wenn man also an­nähme, der Beklagte habe als vorbehandelnder Arzt für die Fehler des Nachbehandlers einzustehen, weil die Nachbehandlung durch die Fehlbehandlung des Beklagten mitveranlaßt und der Zurechnungszu­sammenhang auch aus sonstigen Gründen nicht unter­brochen worden sei, scheidet eine nochmalige Inan­spruchnahme des Beklagten wegen desselben Schadens aus. Die Leistung des Dr. T. würde gemäß 422 Abs. 1 BGB auch zugunsten des Klägers Wir­kung entfalten und ein Schmerzensgeld von insge­samt 50.000,00 DM in jedem Falle ausreichend, die immateriellen Schäden der Klägerin aus beiden Be­handlungen auszugleichen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Wert der Beschwer: für die Klägerin über

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60.000,00 DM, für den Beklag­ten unter 60.000,00 DM.