Berufung abgewiesen: Architektenhonorar und Pauschalvereinbarung unter HOAI
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt den Anspruch der Kläger auf vereinbartes Pauschalhonorar abzüglich geleisteter Abschläge. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung und die Abrechnungsgrundlage nach HOAI. Das Gericht entscheidet, dass bei individuellen Pauschalabreden bzw. vom Auftraggeber vorgegebenen Formularen die Abrede durchgreift und die Honorarforderung berechtigt ist.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Anspruch auf Architektenhonorar in Höhe von 16.947,57 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Auftraggeber Verwender eines Formulars, kann er sich nicht zu seinem Vorteil auf den Schutz des AGBG berufen; vom Verwender vorgegebene Pauschalierungsabreden können wirksam sein.
Handschriftliche Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können eine Individualabrede begründen und damit AGB-rechtliche Bedenken entfallen lassen.
Führt der Architekt eine Leistungsphase vollständig aus, ist das Honorar entsprechend der prozentualen Bewertung der Leistungsphasen (§ 15 HOAI) oder nach abweichenden vereinbarten Bemessungsgrundlagen abzurechnen.
Ist eine Pauschalvereinbarung wegen § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam und gelten nach § 4 Abs. 4 HOAI die Mindestsätze, so ist ein Architekt, der lediglich das unter den Mindestsätzen liegende Pauschalhonorar verlangt, nicht verpflichtet, zur Fälligkeit eine Schlussrechnung nach den höheren Mindestsätzen vorzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 537/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.1998 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 537/97 - wird zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen a) die außergerichtlichen Kosten zu 16 % der Kläger und zu 85 % die Beklagten als Gesamtschuldner. b) die Gerichtskosten zu 5 % der Kläger und zu 95 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 die Anschlussberufung zurückgenommen haben, ist nur noch über die Berufung der Beklagten zu entscheiden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu. Grundlage des Anspruchs ist § 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag vom 08.11.1993, die Bestandteil dieses Vertrages sind. Danach erhält der Architekt das vertragliche Honorar abzüglich 40 % Abschlag für nicht erbrachte Leistungen. In § 3 Ziffer 3.1.1 haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt ein Pauschalhonorar von 30.000,00 DM auf der Basis von einer Bauleistung von 980.000,00 DM netto erhält.
Ob diese Vereinbarung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam ist, kann dahinstehen. Falls die Vereinbarung unwirksam ist, weil die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nach § 4 Abs. 2 HOAI nicht gegeben sind, gelten nach § 4 Abs. 4 HOAI die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. In diesem Fall ist das Honorar nach § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst mit Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung nach den Mindestsätzen fällig. Indessen ist ein Architekt, der nur das unter den Mindestsätzen liegende Pauschalhonorar geltend macht, nicht verpflichtet, eine Schlussrechnung nach den höheren Mindestsätzen aufzustellen, um sein Honorar fälligzustellen. Es wäre ein dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 HOAI nicht entsprechender Formalismus, würde man von dem Architekten eine Abrechnung nach Mindestsätzen auch in dem Fall verlangen, in dem er nur das unter den Mindestsätzen liegende unwirksam vereinbarte Pauschalhonorar verlangt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1421; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 915 am Ende).
Der Einwand der Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des BGH in NJW 1997, 733, die Kläger müssten das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teillieferung zum Pauschalpreis darlegen, verfängt nicht. Nach § 7 Nr. 7.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (Bl. 11) erhält der Architekt das vertragliche Honorar abzüglich 40 % Abschlag für nicht erbrachte Leistungen. Auf eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung können sich die Beklagten nicht berufen, weil unstreitig das Formular von der Beklagten zu 1. vorgegeben wurde. Sie ist also Verwender, wenn man die Klausel als Allgemeine Vertragsbedingung ansieht. Ist der Auftraggeber Verwender einer Pauschalierungsabrede, bestehen gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken, weil sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf den Schutz des AGBG berufen kann (BGH BauR 1998, 866; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 941). Unabhängig hiervon handelt es sich auch um eine Individualabrede, wie die handschriftliche Änderung zeigt. Handschriftliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können eine Individualabrede sein (BGH NJW 1997, 2011).
Soweit die Kläger ihre Leistungen erbracht haben, steht ihnen das vereinbarte Honorar zu. Vollständig erbracht haben sie die Leistungsphase 6. Entsprechend der Bewertung der Grundleistungen in Prozent des Honorars in § 15 HOAI haben sie diese Leistung mit 10 % bewertet. Dass der Bundesgerichtshof auch bei einer abgeschlossenen Grundleistung im Sinne des § 15 HOAI diese Vorschrift nicht anwenden will, ergibt sich aus den einschlägigen Entscheidungen nicht (BGH MDR 1996, 686). Dementsprechend hält der Senat im Anschluss an Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 942 die Berechnung des Honorars für die nicht erbrachten Leistungen des Architekten für unproblematisch, wenn die Beendigung des Auftrags nach vollständiger Erbringung einer Leistungsphase erfolgt (vgl. auch Schmeel MDR 1997, 109). Danach ist das Honorar beim Architektenvertrag unter Aufschlüsselung der Vergütung nach § 15 HOAI oder aufgrund abweichender Honorarbemessungsgrundlagen nach ausgeführten und nicht ausgeführten Leistungen abzurechnen. Die von den Klägern vorgenommene Berechnung des Honorars für die Leistungsphase 6 ist danach nicht zu beanstanden. Es beträgt
30.000,00 DM x 10 %
41 % = 7.317,07 DM netto = 8.414,63 DM brutto.
Außerdem können die Kläger nach § 9 des Vertrages 8 % für Nebenkosten = 585,37 DM netto = 673,18 DM brutto verlangen.
Hinsichtlich der Berechnung der nur teilweise erbrachten Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) hilft den Klägern die Pauschalierungsabrede. Individualabreden in Architektenverträgen hinsichtlich der Pauschalierung der ersparten Aufwendungen sind grundsätzlich nach wie vor wirksam (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 940). Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass die Beklagte zu 1. als Verwender anzusehen ist und sich nicht auf den Schutz des AGBG berufen kann. Die Kläger können daher 60 % des für die Leistungsphase 8 vorgesehenen Honorars von
30.000,00 DM x 31 %
41 %
= 22.682,93 DM x 60 % = 13.609,76 DM netto fordern.
Mehrwertsteuer fällt insoweit nicht an (BGHZ 101, 133).
Insgesamt stehen den Klägern daher 8.414,63 DM
Nebenkosten 673,18 DM
für die Leistungsphase 8 13.609,76 DM
22.697,57 DM
abzüglich Abschlagszahlung - 5.750,00 DM
16.947,57 DM zu.
Auf diesen Betrag hat das Landgericht erkannt.
Mit den in der ersten Instanz geltend gemachten Gegenrechten wegen Mängeln und Schadensersatz hat sich der Senat nicht zu befassen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 erklärt hat, dass er seinen Vortrag insoweit fallen lasse.
Den Anspruch über die Zinsen haben die Beklagten nicht angegriffen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
a) für die Prozess- und die Erörterungsgebühren der Rechtsanwälte sowie für die gerichtlichen Verfahrensgebühr 19.860,30 DM,
f) für die übrigen Gebühren 16.947,57 DM.
Beschwer der Beklagten: unter 60.000,00 DM