Kfz-Kauf „gebraucht wie besehen“: Gewährleistungsausschluss auch für Verschleißmängel
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines über neun Jahre alten Reisebusses mit sehr hoher Laufleistung verlangte Minderung sowie weitere Ersatzpositionen; der Verkäufer erhob Widerklage auf Zahlung. Das OLG legte die Klausel „gebraucht wie besehen“ wegen der Umstände (Alter, Laufleistung, Vorbesitzer, intensive Vorprüfung durch mehrtägige Fahrt) als weitgehenden Gewährleistungsausschluss auch für verborgene Verschleißmängel aus. Arglistiges Verschweigen verneinte es mangels ungefragter Offenbarungspflicht bei erkennbaren bzw. ohne weiteres prüfbaren Mängeln und teils fehlendem Beweis zur Mangellage bei Übergabe. Ein Anspruch bestand nur wegen Verletzung einer Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Weiterleitung einer Versicherungsleistung; im Übrigen blieb die Klage erfolglos, der Käufer wurde auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt.
Ausgang: Berufung führte nur zu geringfügiger Korrektur; Klage insgesamt abgewiesen und Widerklage überwiegend stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klausel „gebraucht wie besehen“ schließt die Gewährleistung grundsätzlich nur für bei normaler Besichtigung/Probefahrt erkennbare Mängel aus, kann aber unter besonderen Umständen als umfassender Ausschluss auch für verborgene Verschleißmängel auszulegen sein.
Bei der Auslegung eines formular- oder individualvertraglichen Gewährleistungsausschlusses sind Alter, Laufleistung, Zahl der Vorbesitzer, die Stellung des Verkäufers als Vor- oder Nachbesitzer sowie Umfang und Intensität der Käuferuntersuchung als Gesamtumstände zu würdigen.
Ein Gewährleistungsausschluss wird nicht bereits dadurch unwirksam, dass der Verkäufer von einem (Verschleiß‑)Mangel Kenntnis hat; es bedarf vielmehr einer arglistigen Täuschung, insbesondere einer ungefragten Offenbarungspflicht wegen eines relevanten Informationsgefälles.
Eine ungefragte Offenbarungspflicht scheidet aus, wenn der Käufer sich die Information über den Mangel ohne weiteres durch Besichtigung oder naheliegende Funktionsprüfung beschaffen kann.
Wird eine vertragliche Nebenpflicht zur Schadensmeldung bzw. Weiterleitung einer Versicherungsleistung verletzt, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen; die Schadenshöhe kann bei unzureichender Bezifferbarkeit nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 513/97
Leitsatz
Die Klausel " ... kauft ... folgendes Fahrzeug gebraucht wie besehen" in einem Kfz-Kaufvertrag kann unter besonderen Umständen als Ausschluss der Gewährleistung nicht nur für sichtbare, sondern auch für verborgene Mängel in Form von Verschleißerscheinungen ausgelegt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.9.1998 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 513/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 23.384,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21.4.1998 zu zahlen; im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur im erkannten Umfang begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, soweit der Kläger Minderung gem. §§ 459, 462, 472 BGB für die unter Ziffer 2b des angefochtenen Urteils (Seite 11) aufgeführten Mängel begehrt hat. Dem Anspruch steht insoweit der im Kaufvertrag vom 4.6.1997 vereinbarte Gewährleistungsausschluß entgegen. Das Landgericht hat die Formulierung:"... kauft...folgendes Fahrzeug gebraucht wie besehen" zutreffend als Ausschluß der Gewährleistung nicht nur für sichtbare, sondern auch für verborgene Mängel in Form von Verschleißerscheinungen gewertet. Durch die vorgenannte Klausel wird zwar im allgemeinen die Gewährleistung nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung und/oder Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6.A., Rn.1977). Unter besonderen Umständen kann aber die Klausel einen vollständigen Gewährleistungsausschluß bedeuten. Je älter das Fahrzeug ist, desto näher liegt die Annahme, daß der Verkäufer sich auch für verborgene Mängel hat freizeichnen wollen, zumal bei einem Verkauf aus dritter oder vierter Hand (Reinking/Eggert, Rn.1978). Die Klausel darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang zu sehen mit dem übrigen Vertragsinhalt und dem Geschehen, das dem Vertragsschluß vorausgegangen ist. Von Bedeutung ist auch, ob der Verkäufer Erst- oder Nachbesitzer ist. Auch die Intensität der Untersuchung und der Grad der Wahrnehmungsfähigkeit spielen eine Rolle .
Solche besonderen Umstände hat das Landgericht mit Recht festgestellt. Der Bus ist am 22.2.1988 erstmals zugelassen worden. Er war daher bei Verkauf am 4.6.1997 mehr als neun Jahre alt. Bei Übergabe wies er eine Laufleistung von 581.000 KM auf. Der Beklagte hat nach seinem unbestrittenen Vortrag in der Berufungserwiderung seinerseits den Bus im Jahr 1996 von der Fa. A. gekauft. Vorbesitzer war eine Fa. H. aus F.. Der Schluß des Landgerichts, der Kläger hätte daher mit Verschleißerscheinungen rechnen müssen und der Beklagte habe ein schutzwürdiges Interesse gehabt, seine Haftung diesbezüglich auszuschließen, ist daher gerechtfertigt. Das gilt gerade dann, wenn - wie der Kläger vorträgt - die Anforderungen an die Wartung und Unterhaltung eines Reisebusses weitaus höher sind als an einen normalen PKW und der Bus alle drei Monate Zwischenuntersuchungen unterzogen werden muß. Insbesondere dieser Umstand zeigt, daß bei einem Reisebus wegen seines intensiven Einsatzes in erhöhtem Maß mit Verschleißerscheinungen zu rechnen ist.
Der Kläger hat vor dem Kauf mit dem Bus eine mehrtägige Fahrt nach Prag unternommen. Der Kläger war daher in der Lage, den Bus im täglichen Gebrauch auf "Herz und Nieren" in einem Maß zu prüfen, das über das normale Maß einer Besichtigung und Probefahrt weit hinausging.
Daraus folgt für die einzelnen Mängel folgendes:
1. Defekt am hinteren Stabilisator:
Es handelt sich um eine Verschleißerscheinung. Das stellt auch der Kläger in der Berufungsbegründung nicht in Abrede.
Dem Beklagten war zwar der Mangel bekannt, da er am 2.6.1997 bei der Zwischenuntersuchung beanstandet worden ist (Bl.32 AH). Ob dem Beklagten aber insoweit eine Offenbarungspflicht oblag und er sich wegen Verletzung der Offenbarungspflicht nicht auf den Haftungsausschluß berufen kann, kann dahinstehen. Der Kläger hat nämlich auch in der Berufungsbegründung die Kosten für die Reparatur des Stabilisators nicht nachvollziehbar dargetan. Aus der Rechnung der Fa. W. vom 30.9.1997 (Bl.4 AH) lassen sich die anteiligen Kosten nicht ermitteln.
Letztes gilt auch für einen Anspruch aus § 463 BGB.
2.Hintere Reifen
Insoweit greift der Gewährleistungsauschluß, da der Mangel bei einer Untersuchung feststellbar war, es sich aber auch um einen Verschleißmangel gehandelt hat.
Die Behauptung des Klägers, der Mangel sei nicht feststellbar gewesen, weil der Beklagte die schadhaften äußeren Reifen nach innen auf den inneren Zwillingsreifen montiert habe, greift nicht. Auch dann war der Mangel ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erkennen. Daß das Fahrzeug dazu auf eine Hebebühne oder auf eine Grube hätte gefahren werden müssen, leuchtet nicht ein, ist aber auch unerheblich.
Auch wenn der Beklagte die schadhaften Reifen nach innen montiert und außen neuwertige Reifen angebracht hatte, liegt darin keine Täuschung des Klägers durch arglistiges Verschweigen. Da der Mangel bei einer Besichtigung feststellbar war, bestand für den Beklagten keine ungefragte Offenbarungspflicht. Eine solche setzt voraus, daß zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht. Daran fehlt es, da der Kläger sich die Information ohne weiteres beschaffen konnte. Im übrigen war dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag von der Pragfahrt her bekannt, daß die äußeren Reifen schadhaft waren. Es bestand daher um so mehr Veranlassung, die Reifen einer Prüfung zu unterziehen und nicht darauf zu vertrauen, die inneren Reifen seien in Ordnung.
Schließlich fehlt es an einem Beweisantritt, daß die Reifen schon bei Übergabe schadhaft waren. Der Zeuge Hö. hat das Fahrzeug erst später besichtigt. Bei der Zwischenuntersuchung am 2.6.1997 sind die Reifen nicht beanstandet worden.
3. Stoßdämpfer
Insoweit hat das Landgericht mit Recht einen Verschleißschaden angenommen.
Daß dem Beklagten nach der Behauptung des Klägers der Defekt an den vorderen und hinteren Stoßdämpfern bekannt war, macht den Gewährleistungsausschluß noch nicht gem. § 476 BGB nichtig. Es fehlt an einer arglistigen Täuschung des Beklagten durch Verschweigen, da er ungefragt diese Mängel nicht offenbaren mußte und der Kläger nicht vorträgt, daß er danach gefragt hat.
4. Abnutzung der vorderen Reifen und falsch eingestellt Spur.
Hierfür gilt dasselbe wie für die Stoßdämpfer. Es handelt sich einerseits um Verschleiß, zum anderen ist die Abnutzung auch bei einem nur flüchtigen Blick zu erkennen.
Auch hier ist unerheblich, daß dem Beklagten die Mängel bekannt waren.
5. Undichter Retarder
Es handelt sich um eine Verschleißerscheinung, die vom Gewährleistungsausschluß erfaßt ist. Rechtlich spielt es keine Rolle, daß dem Kläger der Mangel nicht aufgefallen ist, dem Beklagten der Mangel aber bekannt war, da diesem keine Offenbarungspflicht oblag.
7. Defekte Pumpe für die Spülung in der Küche
Es gilt dasselbe wie zuvor.
Daß dem Kläger der Defekt auf der Fahrt nach Prag nicht aufgefallen ist, weil die Küche nicht benutzt worden ist, ist unerheblich. Für ein arglistiges Verschweigen des Beklagten ergibt sich nichts. Im übrigen ist der Beweisantritt durch den Zeugen Hö. ungeeignet, weil dieser das Fahrzeug nach der Übergabe - vermutlich am 16.6.1997 - besichtigt hat und der Beklagte behauptet, bei Übergabe sei diese in Ordnung gewesen.
8. Austausch des Lenkgetriebes
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers handelt es sich um einen Verschleiß, da das Lenkgetriebe nach der Behauptung des Klägers nach 500.000 KM nach Herstellervorgaben ausgetauscht werden muß.
Für ein arglistiges Verschweigen ergibt sich nichts, da der Beklagte nicht offenbarungspflichtig dafür ist, daß dies nicht geschehen ist.
9. und 10. Klimaanlage und Gebläse
Insoweit handelt es sich ebenso wie bei dem defekten Gebläse um eine Verschleißerscheiung.
Im übrigen fällt der Mangel an der Klimaanlage unter den Begriff der Besichtigung. Zwar ist die Funktionstüchtigkeit einer Klimaanlage nicht im Wortsinn zu besichtigen, jedoch zu prüfen, wenn man sie anstellt. Ebenso wie man die elektrische Anlage - Scheinwerfer, Blinker usw. - anstellen muß, um ihre Funktionstüchtigkeit zu erkennen, muß man auch die Klimaanlage anstellen. Diese bläst, wenn sie funktionstüchtig ist, bei der niedrigsten einstellbaren Temperatur deutlich spürbar kühle Luft in den Innenraum. Daß der Kläger die Klimaanlage auf der Fahrt nach Prag nicht angestellt hat, ist daher unerheblich.
10. Unrund laufender Motor.
Das Landgericht hat den Gewährleistungsausschluß greifen lassen, weil der Mangel feststellbar gewesen sei.
Der Kläger meint, jeder Motor habe eine andere Laufcharakteristik. Erst wenn man das Fahrzeug kenne, könne man beurteilen, ob ein unrunder Motorlauf "normal" sei oder ob ein Fehler vorliege. Doch kommt es hierauf nicht an, weil der Beklagte den unruhigen Lauf bestritten hat und der Kläger keinen Beweis dafür angetreten hat, daß die Laufunruhe bei Übergabe vorhanden war.
11. Falscher Luftfilter
Der Senat geht davon aus, daß der Luftfilter inzwischen ausgewechselt worden ist, so daß sich durch das angebotene Sachverständigengutachten nicht mehr feststellen läßt, ob ein "falscher" Filter eingebaut war. Ist der Filter dagegen entgegen dieser Annahme auch nach fast 2 Jahren noch nicht ausgetauscht worden, kann man annehmen, daß er ohne Nachteile für Funktion des Motors war und insofern keinen Mangel darstellt, da anderenfalls der Kläger ihn ausgetauscht hätte.
ABS-Anlage
- ABS-Anlage
In erster Instanz hat der Kläger vorgetragen, gem. der Zusatzvereinbarung vom 5.6.1997 habe der Beklagte für die Kosten der Überprüfung der ABS-Anlage aufkommen sollen. Das ABS an der Hinterachse sei repariert. Das ABS an der Vorderachse müsse noch überprüft werden, wobei mit Reparaturkosten von mindestens 1.000,-DM zu rechnen sei. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 5.6.1997 habe der Beklagte die Kosten für die Instandsetzung des ABS zu tragen; er habe diesbezüglich wegen des geltend gemachten Betrages einen Erfüllungsanspruch.
Nach der Zusatzvereinbarung hat der Beklagte aber nur 50% der Kosten für HA-Bremse (Hinterachsbremse), maximal 400,- DM zu tragen, außerdem die Kosten der Überprüfung der ABS-Anlage. Von einer Übernahme der Kosten der Vorderradbremsen findet sich in der Zusatzvereinbarung nichts. Diese sind auch ausweislich des Prüfberichts (Bl.32) bei der Zwischenuntersuchung am 2.6.1997 nicht beanstandet worden. Die ABS-Anlage ist ausweislich der Rechnung der Fa. WFZ vom 30.9.1997 kontrolliert worden (Bl.4 AH). Jedoch läßt sich der Rechnung nicht entnehmen, welcher Betrag auf die Kontrolle der ABS-Anlage entfällt.
Kosten des Einbaus neuer Schlösser
- Kosten des Einbaus neuer Schlösser
Der Beklagte hat sich zur Bereitstellung der Schlösser bzw. zur Mängelbeseitigung in der Zusatzvereinbarung vom 5.6.1997 bereit erklärt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen des § 633 Abs.3 BGB nicht vorgetragen seien. In der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, er habe den Beklagten mehrfach mündlich zur Nachbesserung aufgefordert ,und zwar vor dem 10.6.1997. Der Beklagte bestreitet das jedoch. Da der Kläger keinen Beweis antritt, lassen sich die Voraussetzungen des § 633 Abs.3 BGB nicht feststellen.
Weiter trägt der Kläger aber unbestritten vor, es sei zwischen den Parteien klar gewesen, daß er die Bestellung habe vornehmen sollen. Dann kommt es auf Verzug des Beklagten hinsichtlich der Beschaffung der Schlösser nicht an. Er hat die Kosten zu tragen. Ausweislich der Rechnung handelt es sich um 9 Schließzylinder und eine Griffmulde zum Kaufpreis von 291,13 DM (Bl.13 AH).
Die Einbaukosten sind dagegen nicht gerechtfertigt, da nicht vereinbart war, daß der Kläger diese anstelle des Beklagten einbauen sollte. Insoweit hat der Kläger auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Palandt, Kommentar zum BGB, 56.Auflage, § 633 Rn.5).
Türnotventil
- Türnotventil
Hierzu nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil bezug. Die Kosten sind auch jetzt nicht substantiiert. Im übrigen fehlt es an den Voraussetzungen des § 633 Abs.3 BGB.
Höhenschlag der Bremstrommeln vorne
- Höhenschlag der Bremstrommeln vorne
Insoweit hat der Beklagte keine Mängelbeseitigung übernommen. Es handelt sich um einen Verschleißmangel, für den die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Daß der Höhenschlag dem Beklagten bekannt war, ist unerheblich. Für eine Arglist ergibt sich nichts. Die Zwischenuntersuchungen haben auch keine Mängel an den Vorderbremsen ergeben.
Überprüfung des Tachografen
- Überprüfung des Tachografen
Insoweit gelten die Gründe des angefochtenen Urteils fort. Es ist nicht ersichtlich, welche Kosten die primär geschuldete Überprüfung gekostet hat. Die Mängelbeseitigungskosten sind weder belegt noch substantiiert dargelegt.
Erstattung der Versicherungsleistung für Videoanlage und Monitor
- Erstattung der Versicherungsleistung für Videoanlage und Monitor
Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung gegen den Beklagten in Höhe von 1.000,- DM zu. In der Zusatzvereinbarung vom 5.6.1997 hat sich der Beklagte zur Weiterleitung der Versicherungsleistung an den Kläger verpflichtet. Der Kläger weist zutreffend daraufhin, daß diese Vereinbarung die Verpflichtung des Beklagten zum Inhalt hatte, den Einbruchsdiebstahl seiner Versicherung zu melden. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Zur Begründung hat er angeführt, die Versicherung habe die Regulierung von der Vorlage des Polizeiberichts abhängig gemacht. Diesen habe er trotz entsprechender Bemühungen bei der Polizei in Prag und bei der Botschaft nicht erhalten. Das reicht indessen nicht aus, ihn zu entlasten. Zum einen trägt er nicht vor, welche Bemühungen er im einzelnen unternommen hat, um den Bericht zu erhalten, so daß nicht nachgeprüft werden kann, ob er alles ihm Zumutbare unternommen hat. Zum anderen trägt er nicht vor, daß er sich nach den vergeblichen Bemühungen um den Bericht nochmals an die Versicherung gewandt hat, um eine Regulierung zu erreichen oder zu erfahren, was er sonst unternehmen müsse, um die Versicherung zur Regulierung zu veranlassen. So hätte er der Versicherung z.B. das Datum der Anzeige und das zuständige Polizeirevier angeben können, um ihr ggfs. Nachforschungen zu ermöglichen.
Es ist davon auszugehen, daß entsprechende Bemühungen des
Beklagten Erfolg gehabt hätten. Jedenfalls trifft die Beweislast, daß solche Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätte, den Beklagten. Die Rechtslage ist derjenigen bei Verletzung von Aufklärungspflichten vergleichbar.
Den Mindestschaden schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf 1.000,- DM. Für die Schätzung eines höheren Schadens fehlt es an hinlänglichen Angaben. Weder ist der Anschaffungspreis der gesamten Anlage mitgeteilt noch sind andere ausreichende Angaben gemacht worden, die eine verläßliche höhere Schätzung ermöglichten. Da der Neupreis des Monitors allein nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers 4.000,- DM beträgt und die gesamte Anlage 9 1/2 Jahre alt war, veranschlagt der Senat den Mindestschaden auf 1.000,- DM.
Die Zubilligung eines höheren Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der heutige Preis für den Monitor allein 4.000,- DM zzgl. Mehrwertsteuer beträgt und die Versicherung nach den Angaben des Klägers den Neupreis erstattet. Nach den üblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um gleichwertige Teile zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert läßt sich aber mangels hinlänglicher Angaben nicht feststellen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Beschaffung gleichwertiger - nämlich gebrauchter - Teile sei überhaupt nicht möglich. Der Vortrag ist aber zu unsubstantiiert. Er trägt nicht vor, welche Bemühungen er unternommen hat, gebrauchte gleichwertige Teile zu erwerben oder welche Erkundigungen er hierüber bei wem eingeholt hat.
Feuerlöscher
- Feuerlöscher
Daß der Feuerlöscher abgelaufen war, war aus den Angaben, die sich üblicherweise darauf befinden, ersichtlich. Der Kläger selbst hat in seiner Mängelaufstellung auch angegeben, der Feuerlöscher sei im Februar 1997 abgelaufen gewesen.
Erstattung der halben Darlehnsrate
- Erstattung der halben Darlehnsrate
Das Landgericht hat mangels ausreichender Substantiierung den Anspruch zurückgewiesen und darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, daß die Parteien bereits im Mai 1997 einen Erstattungbetrag für den Folgemonat vereinbart haben sollen, da zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksamer schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen gewesen sei. Dem stimmt der Senat zu. Gegen die Abmachung sprechen auch der Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben. Bei diesen Gegebenheiten hätte es der näheren Darlegung bedurft, wann genau, unter welchen Umständen und aus welchen Anlaß es zu dieser Vereinbarung gekommen ist, zumal den Kläger vom 28.5.bis zum 1.6.1997 die Fahrt nach Prag durchgeführt hat und daher nicht - wie von ihm behauptet - Ende Mai 1997 in Erftstadt gewesen sein kann und die Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs.2 , 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.587,81 DM
Beschwer für beide Parteien unter 60.000,-DM.