Leistungskondiktion (§812, §822 BGB): Rückforderung von 35.000 DM nach Kontoübertragung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Herausgabe von 35.000 DM, die ihr Ehemann ohne ihr Wissen von ihrem Konto auf ein Festzinssparkonto transferierte und die Beklagte erlangte. Streitgegenstand ist, ob die Leistung rechtsgrundlos war, wer die Beweislast trägt und ob die Bank nach § 822 BGB zur Rückgabe verpflichtet ist. Der Senat wies die Berufung zurück und verurteilte die Beklagte zur Herausgabe; die Beweislastverschiebung zugunsten der Klägerin und die Unanwendbarkeit des § 814 BGB wurden entscheidend berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Beklagte zur Herausgabe von 35.000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Leistungskondiktion obliegt grundsätzlich dem Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes.
Wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereicherungsgläubiger zurechenbare Leistung ohne dessen Wissen und Wollen veranlasst hat, trägt der Bereicherungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsgrundes (Lastenverschiebung vergleichbar mit der Eingriffskondiktion).
Erwirbt ein Dritter eine vom Bereicherungsschuldner herrührende Forderung, ist dieser Dritte nach § 822 BGB zur Herausgabe verpflichtet, soweit die ursprüngliche Leistung rechtsgrundlos war und der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe verpflichtet wäre.
§ 814 BGB schützt nicht den Empfänger, der die Leistung durch das Eingreifen eines Vertreters des Leistenden zu eigenen Gunsten erlangt hat; Treu und Glauben verbieten ihm, dem Leistenden die Unkenntnis des Vertreters entgegenzuhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 349/91
Leitsatz
Grundsätzlich obliegt im Fall der Leistungskondiktion dem Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereicherungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Wissen und Wollen veranlaßt hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 349/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Zahlung von 35.000,00 DM an die Klägerin verur- teilt.
Die Beklagte ist nach §§ 822, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des Betrages von 35.000,00 DM verpflichtet. Der verstorbene Ehemann der Klä- gerin hat durch deren Leistung die Forderung gegen die D. aus der Festzinssparanlage ohne Rechtsgrund erlangt. Ausweislich des Schreibens der D. vom 7. Juni 1991 hat er das Festzinssparkonto am 8. Mai 1990 auf seinen Namen eröffnet und von dem Konto der Klägerin bei der D., das allein auf ihren Na- men lautete, 35.000,00 DM auf das Festzinssparkon- to übertragen. Da die Klägerin ihm Kontovollmacht über ihr Konto erteilt hatte, war die Verfügung zu Lasten ihres Kontos wirksam. Rechtlich stellt sich die Übertragung als eine Leistung der Klägerin an ihren verstorbenen Ehemann dar. Ein Rechtsgrund für die Leistung läßt sich nach dem Vortrag der Parteien nicht feststellen. Die Klägerin trägt unbestritten vor, die Umbuchung sei ohne ihr Wissen und Wollen geschehen. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand zwar möglicherweise ein Rechtsgrund in Form eines Anspruchs des verstorbenen Ehemannes der Klägerin gegen diese, etwa aus ungerechtfer- tigter Bereicherung. Denn nach dem Vortrag der Beklagten flossen sowohl die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe von monatlich 2.644,00 DM als auch die Rente deren Ehemannes von monatlich 1.380,00 DM auf das Konto der Klägerin. Auch wenn anzunehmen ist, daß die Ehepartner ihren Lebens- unterhalt zu gleichen Teilen von ihrem Einkommen bestritten haben und sich somit das Guthaben der Klägerin auf ihrem Konto entweder in vollem Umfan- ge oder zum weitaus größten Teil aus ihren Ver- sorgungsbezügen zusammengesetzt hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Guthaben auch Teile der Rente des Ehemannes der Klägerin enthielt und er gegen seine Ehefrau in dieser Höhe zumindest einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hatte. Die Unklarheit, ob und in welchem Umfange möglicherweise ein Anspruch, etwa aus ungerecht- fertigter Bereicherung, des Ehemannes der Klägerin gegen diese bestanden hat, geht indessen zu Lasten der Beklagten. Grundsätzlich obliegt im Fall der Leistungskondiktion zwar dem Bereicherungsgläubi- ger die Darlegungs- und Beweislast für den feh- lenden Rechtsgrund (Münchener Kommentar/Lieb, 2. Aufl.,§ 812, RN 330). Etwas anderes gilt aber, wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereiche- rungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Willen und Wollen veranlaßt hat. Diese Fallgestal- tung ist mit dem Fall der Eingriffskondiktion ver- gleichbar, in dem die Beweislast für den Rechts- grund dem Bereicherungsschuldner obliegt. Denn aus der Tatsache des Eingriffs des Schuldners in die geschützte Vermögensposition des Gläubigers ergibt sich in aller Regel bereits die Rechts- grundlosigkeit (Münchener Kommentar/Lieb, a.a.O.; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast in Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812, RN 9 und 13). Diese Erwägungen gelten auch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten, da diese durch die - unterstellte - Schenkung in bezug auf das Verhält- nis des Bereicherungsgläubigers zum Bereicherungs- schuldner gleichsam an die Stelle des Ehemannes der Klägerin getreten ist.
Folglich war der Ehemann der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des Be- trages verpflichtet.
Auf § 814 BGB hätte sich der Ehemann der Klägerin nicht mit Erfolg berufen können. Die Vorschrift will den Leistungsempfänger davor schützen, daß eine ihm freiwillig gewährte Leistung wieder zurückgefordert wird, weil das den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche. Gegen diesen Grundsatz verstößt nicht, wer den Ausgleich einer Vermögensverschiebung verlangt, die nicht von ihm, sondern von seinem Vertreter an sich selbst bewirkt worden ist. In einem solchen Fall ist dem Leistungsempfänger das Nichtbestehen der Ver- bindlichkeit ebenso gut bekannt wie dem Vertreter des Leistenden. Er kann nicht darauf vertrauen, die Leistung behalten zu dürfen. Treu und Glauben verbieten ihm dann, dem Leistenden die Kenntnis seines Vertreters entgegenzuhalten (BGH WM 1980, 1451).
Da der Ehemann der Klägerin seine Forderung gegen die D. über 35.000,00 DM nach dem Vortrag der Beklagten ihr geschenkt hat, und seine Verpflich- tung zur Herausgabe infolge dessen ausgeschlossen war, ist diese gemäß § 822 BGB zur Herausgabe ver- pflichtet.
Nichts anderes ergibt sich, wenn die Beklagte die Forderung von dem Ehemann der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt hat, da die Klägerin dessen Erbin ist. Dasselbe gilt, wenn die Schenkung nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt ist, sondern es sich um eine Schenkung von Todes wegen gehan- delt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen den der Klägerin zuerkannten Zinssatz von 7 %. Bei längerfristiger Anlegung von Beträgen dieser Grö- ßenordnung konnte in dem streitigen Zeitraum ohne weiteres ein Zinssatz von 7 % erreicht werden. Diese Tatsache ist dem Senat offenkundig und be- darf daher keines Beweises, § 291 ZPO.
Die prozesuallen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 35.000,00 DM.