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Oberlandesgericht Köln·27 U 54/86·26.05.1987

Gesamtschuldnerausgleich nach Scheidung: § 426 BGB erst ab Rechtshängigkeit

ZivilrechtFamilienrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Scheidung stritten die Ehegatten über den Ausgleich von Kreditraten, Versicherungsprämien und Bürgschaftsregress. Das OLG bejahte im Außenverhältnis Gesamtschuldnerschaft, nahm im Innenverhältnis aber Ausgleich nach § 426 BGB nur für Leistungen ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an, da zuvor der Zugewinnausgleich vorrangig ist. Für einen umgeschuldeten Bankkredit wurde wegen früherer Bürgschaft nur eine anteilige Haftung der Ehefrau (30,39 %) angenommen. Hilfsaufrechnungen wurden überwiegend wegen Zugewinnausgleichsvorrangs zurückgewiesen; ein Teilbetrag blieb bestehen.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung nur teilweise erfolgreich; Verurteilung zu 5.810,24 DM und anteiliger Freistellung, im Übrigen Abweisung/Unzulässigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwischen Ehegatten bestehende Gesamtschuldnerausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB für vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erbrachte Leistungen sind regelmäßig durch die Ausschließlichkeitsregelung des Zugewinnausgleichs verdrängt.

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Für nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erbrachte Zahlungen auf eine von beiden Ehegatten begründete Gesamtschuld kann der leistende Ehegatte Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB verlangen; für künftig bestehende Verbindlichkeiten besteht ein Freistellungsanspruch nach § 426 BGB.

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Eine im Außenverhältnis begründete Mitschuldnerschaft in einem Umschuldungsvertrag lässt für sich allein nicht auf eine gleiche Tragung im Innenverhältnis schließen; frühere bloße Bürgschaftsübernahmen sind ein Indiz für eine abweichende interne Haftungsverteilung.

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Wird der Bürge aus einer für eine Gesamtschuld gestellten Bürgschaft in Anspruch genommen, geht die Forderung nach § 774 BGB auf ihn über; im Innenverhältnis richtet sich der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 BGB und einer etwa abweichenden Bestimmung.

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Vermögens- und Tilgungsleistungen während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft begründen ohne besondere Abrede grundsätzlich keine isolierten Ausgleichsansprüche; etwaige Ansprüche sind für die Zeit vor Rechtshängigkeit im Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 2 BGB§ 426 BGB§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 280 ZPO§ 290 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 325/84

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 30. April 1986 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 0 325/84 - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen, der Anschlußberufung in Höhe eines Teilbetrages von 1.300,-- DM als unzulässig, teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den

Kläger 5.810,24 DM nebst 4 % Zinsen von 3.804,50 DM seit dem 31. Juli 1984

und von 2.005,74 DM seit dem 5. Juli 1985 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

a) dem Kläger zur Hälfte von allen noch bestehenden Verbindlichkeiten

gegenüber der Stadtsparkasse L. aus dem Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1982 betreffend das Konto Nr. XXXXXXXX,

b) den Kläger von seiner noch bestehenden Verbindlichkeit gegenüber Herrn B. T., U. Weg 00, 0X0X M. bzw. dessen Rechtsnachfolger, bezogen auf dessen Inanspruchnahme als Bürge für die Verbindlichkeiten der Prozeßparteien gegenüber der I. AG, H. Y-YY, X0X0 L., zu 30,39 % freizustellen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 40.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 6.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien waren seit 1975 miteinander verheiratet. Sie haben sich am 3. Februar 1983 getrennt und sind am 21. Mai 1985 geschieden worden. Der Scheidungsantrag

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war am 26. Juli 1984 rechtshängig geworden. Durch Vertrag vom 29. Dezember 1982 nahmen die Parteien bei der Stadtsparkasse L. ein Darlehen über 33.000,-- DM

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auf. Beide Parteien unterschrieben den Vertrag als Kreditnehmer. Der Darlehensbetrag wurde abgesichert durch Abtretung der Rechte aus einer noch abzuschliessenden Kapitallebensversicherung bei der Q.-N. über 44.000,-- DM. Die Parteien verpflichteten sich, ab 1. Februar 1983 monatlich 499,-- DM zur Tilgung des Darlehens und monatlich 301,-- DM als Versicherungsprämie zu zahlen. Die Lebensversicherung bei der Q.-N. schloß der Kläger alleine ab.

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Seit dem Jahre 1978 arbeitete die Beklagte bei der I. (I-Bank) in L.. Der Kläger

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war in der Zeit von 1979 bis Ende 1982 als selbständiger Transportunternehmer im Auftrage verschiedener Speditionen tätig. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit liefen zunächst auf ein auf den Namen des Klägers lautendes Konto bei der I.-Bank, später auf ein gemeinsames, auf den Namen der Eheleute lautendes Konto bei derselben Bank. Die Parteien nahmen bei der I.-Bank während ihres Zusammenlebens mehrere Darlehen auf. Zur Tilgung der Darlehen wurden von dem Gehaltskonto der Beklagten bei der I.-Bank in der Zeit von November 1979 bis April 1984 insgesamt 36.350,-- DM

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abgebucht. Von den Darlehen wurden ua. verschiedene Fahrzeuge angeschafft. Am 24. Februar 1982 schlossen die Parteien mit der I.-Bank einen neuen Kreditvertrag,

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in dem es zur Begründung des Kreditantrages heißt:

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"Übernahme des Saldos auf dem laufenden Konto YYYYY, S. T., und Abdeckung des laufenden Kontos XYXYX, ehemals J. T., jetzt Eheleute J. und S. T.."

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Laut Kreditvertrat; betrugen die Verbindlichkeiten der Parteien damals 45.900,-- DM, wovon 18.000,-- DM auf das Konto YYYYY, 2.900,-- DM auf das Konto XYXYX

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und 25.000,-- DM auf das Konto XYXYX entfielen. Zu dem Konto YYYYY ist vermerkt: "Unbegrenzte, unbefristete Bürgschaft von Frau J. T. vom 21.11.1980". Für das Konto XYXYX bestand als Sicherheit u.a. eine Bürgschaft des Vaters des Klägers in Höhe von 30.000,-- DM. Mit Schreiben vom 8. Februar 1983 kündigte die I.-Bank den Kredit und stellte die Gesamtsumme fällig. Sie nahm den Vater des Klägers als Bürgen auf Zahlung von 30.000,-- DM in Anspruch und verwertete weitere Sicherheiten. Den Restbetrag von 3.182,22 DM zahlte die Beklagte - wie in der Berufung unstreitig geworden ist – durch Verrechnung an die I.-Bank.

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Der Kläger hat behauptet, mit dem Darlehen bei der Stadtsparkasse L. sei ein früherer Kredit bei der Firma C. abgelöst worden. Seit dem 1. März 1983 trage er die Verbindlichkeiten der Parteien gegenüber der Stadtsparkasse und gegenüber seinem

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Vater, der die 30.000,-- DM zurückfordere, alleine ab; außerdem komme er allein für die Prämien an die Q. auf. Er hat Ausgleich der hälftigen Beträge für die Zeit vom 1. März 1983 bis zum 31. Mai 1985 begehrt sowie beantragt, die Beklagte zur .Zahlung der hälftigen in Zukunft monatlich aufzubringenden Raten an die Stadtsparkasse L., die Q. und seinen Vater zu verurteilen.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, sie habe der I.-Bank nur als Bürgin gehaftet. Das Darlehen bei der Stadtsparkasse L. habe dazu gedient, den Kredit bei der Firma C. abzulösen. Zu dem Vertragsabschluß

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sei es nur gekommen, weil sie infolge des Verhaltens des Klägers ihr gegenüber Ende 1982 einen seelischen Zusammenbruch erlitten habe. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB seien gegeben; sie sei außerdem

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geschäftsunfähig gewesen. Sie sei auch deshalb nicht zum Ausgleich verpflichtet, weil die Kredite immer nur im Interesse des Klägers aufgenommen worden seien.

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Sie hat ferner hilfsweise die Aufrechnung mit den von ihrem Konto abgebuchten Beträgen in Höhe von 36.350,-- DM und mit einem Betrag von 1.742,07 DM erklärt. Sie hat hierzu behauptet, sie habe dem Kläger, als sie krank gewesen sei, diesen Betrag

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gegeben, um davon Prämien bei ihrer Krankenversicherung einzuzahlen. Der Kläger habe ihren Auftrag aber nicht ausgeführt. Hilfsweise hat sie mit weiteren Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt.

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Der Kläger hat vorgetragen, die von den Krediten angeschafften Gegenstände seien von der Beklagten mitbenutzt worden. Zwar seien von dem Gehaltskonto der Beklagten 36.350,-- DM zur Darlehenstilgung abgebucht worden. Doch seien auf das Konto auch seine Einnahmen geflossen, die monatlich mindestens 6.000,-- DM betragen

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hätten.

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Nach Vernehmung des Vaters des Klägers zu den behaupteten Zahlungen an diesen hat das Landgericht der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.242,50 DM nebst Zinsen sowie zur hälftigen Zahlung der Raten an die Stadtsparkasse Köln und der Versicherungsprämien verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden ab der Trennung der Parteien Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB zu. Daß die Kredite im Interesse des Klägers aufgenommen worden seien, sei unerheblich, weil davon Kraftfahrzeuge und sonstige Gegenstände angeschafft worden seien, die der gemeinsamen Existenzgründung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Benutzung durch die Eheleute

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gedient hätten. Die Tilgungsleistungen der Beklagten seien nicht aufrechenbar, weil es sich um Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt habe. Hinsichtlich der I.-Bank sei die Beklagte zusammen mit dem Kläger Gesamtschuldnerin, nicht nur Bürgin gewesen.

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Von der Forderung des Klägers hat das Landgericht lediglich die Hälfte der nach der Trennung der Parteien erbrachten Tilgungsleistungen der Beklagten in Höhe von 1.300,-- DM in Abzug gebracht. Es hat die Ausgleichsforderung wie folgt berechnet:

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Zahlungen an die Stadtsparkasse 13.473,-- DM

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(10 x 1983, 12 x 1984, 5 x 1985 je 499,-- DM)

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Zahlungen an die Q. Versicherung

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(die selben Zeiträume aber je 301,-- DM) 6.612,-- DM

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20.085,-- DM

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Zahlungen an den Bürgen (1.5.1983

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bis 31.5.1985) 5.000,-- DM

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25.085,-- DM

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hiervon ½ 12.542,50 DM

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./. Anspruch der Beklagten 1.300,-- DM

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11.242,50 DM.

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Gegen das ihr am 1. Juli 1986 zugestellte Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 30. Juli 1986 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1986 am 17. November 1986 (einem Montag) begründet hat.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, es sei unrichtig, daß das Darlehen bei der Stadtsparkasse zur Ablösung des Darlehens bei der Firma C. verwandt worden sei. Das Darlehen bei der Stadtsparkasse habe der Kläger ausschließlich zu eigenen Zwecken verwandt. Wegen ihrer Unterzeichnung hafte sie zwar gegenüber der Stadtsparkasse als Gesamtschuldnerin. Im Innenverhältnis stehe dem

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Kläger aber kein Ausgleichsanspruch zu. Das Darlehen sei auch erst ausgenommen worden, nachdem der Kläger sich von ihr endgültig losgesagt habe. Sie bestreitet zudem, daß der Kläger die behaupteten Zahlungen von monatlich 499,-- DM erbracht und daß er, der Kläger, die behaupteten Prämien an die Q.-Versicherungsanstalt gezahlt hat. Für die Prämien, so meint sie, hafte sie im übrigen im Innenverhältnis nicht. Ein Zusammenhang zwischen dem Kredit bei der Stadtsparkasse und der Lebensversicherung bestehe nicht, das ergebe sich daraus, daß die Lebensversicherung neun Monate nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Eine

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Verurteilung zur Zahlung der aufgebrachten Versicherungsprämien käme nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung an sie in Betracht. Tatsächlich sei aber nur ein Freistellungsanspruch gegeben.

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Die Umstellung der bei der I.-Bank aufgenommenen Kredite betreffe ebenfalls nur das Außenverhältnis der Parteien zu der Bank. Im Innenverhältnis hatte der Kläger allein, weil nur Kredite abgelöst worden seien, die der Kläger zu eigenen Zwecken aufgenommen habe und für die sie lediglich als Bürgin gehaftet habe. Auch der Kredit, der über ihr Konto gelaufen sei, habe ausschließlich den Kläger betroffen. Hiermit sei ein Kredit abgelöst worden, den der Kläger zur Anschaffung eines LKW's bei der

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W.-Kreditbank GmbH aufgenommen habe. Daraus folge, daß ihr wegen ihrer Tilgungsleistungen in Höhe von 36.350,-- DM ein Ausgleichsanspruch gegen den Kläger zustehe.

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Abgesehen von dem Betrag in Höhe von 1.742,07 DM, den der Kläger nicht an die D.-Krankenversicherung weitergeleitet habe, hafte der Kläger anteilig für die Wohnungsmiete. Sie habe das Mietverhältnis erst zum 30. Juni 1983 kündigen können. An Miete habe sie 4.714,30 DM gezahlt. An Rechtsverfolgungskosten für die Auflösung des Mietvertrages habe sie den Vermietern 250,-- DM, als Abfindung für Wohnungsmängel 80,-- DM und an zusätzlichen Nebenkosten für die Monate Mai und

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Juni 1983 40,-- DM zahlen müssen. Die Hälfte dieser Kosten müsse der Kläger tragen. Am 19. Juli 1983 habe sie dem Kläger 400,-- DM zur Verfügung gestellt, weil

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er das Geld dringend zur Zahlung auf seine Darlehensverbindlichkeit bei der Stadtsparkasse L. gebraucht habe.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

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ihr nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er legt Anschlußberufung ein mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.148,50 DM nebst 4 % Zinsen von

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12.892,-- DM seit dem 1. April 1984 sowie 4 % Zinsen von 4.256,50 DM ab

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3. März 1987 zu zahlen;

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die Beklagte zu verurteilen, ihn freizustellen von der Hälfte

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a) aller Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse L., betreffend das Konto Nr. XXXXXXXX,

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b) aller Verbindlichkeiten gegenüber Herrn B. T., U. 00, 0X0X M. bzw. dessen

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Nachfolger, bezogen auf dessen Inanspruchnahme als Bürge für die Verbindlichkeiten der Prozeßparteien gegenüber der I. AG, H. 5-11, X0X0 L..

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Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Lebensversicherungsvertrag mit der Q. Lebensversicherungsanstalt sei aufgehoben und das Guthaben von 5.882,20 DM sei dem Darlehenskonto bei der Stadtsparkasse L. gutgeschrieben worden. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens habe er 4.214,-- DM und danach 3.722,-- DM an die Q. Versicherung gezahlt. Vom 1. Februar 1983 bis zum 15. Juli 1984 habe er an die Stadtsparkasse L. der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Berufung und Anschlußberufung sind zulässig, haben in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

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I.

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1.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der von ihm an die Stadtsparkasse L. geleisteten Tilgungs- und Zinsraten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 3.243,50 DM zu.

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a) Die Parteien hafteten wegen des bei der Stadtsparkasse aufgenommenen Kredits als Gesamtschuldner. Das ergibt sich aus dem Kreditvertrag vom 29. Dezember 1982 (BI. 32 d.A.). Die Parteien sind beide als Kreditnehmer genannt und haben auch beide den Kreditvertrag unterschrieben.

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b) Wegen der Einwendungen, die die Beklagte in erster Instanz gegen die Wirksamkeit ihrer Verpflichtung geltend gemacht hat, nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

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c) Die Parteien sind im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet, weil nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung käme hier nur in Betracht, wenn das Darlehen vereinbarungsgemäß allein zur Verfügung des Klägers gestanden hätte. Das ist aber nicht der Fall. Der Kredit diente dazu, einen Kredit bei der Firma C. abzulösen. Diese Behauptung des Klägers hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 1985 durch Bezugnahme auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 12. Oktober 1984 zugestanden. In diesem Schriftsatz (BI. 18 d.A.) führt sie aus, der Kredit habe insbesondere dazu gedient, um einen bereits erwähnten Kredit bei der Firma C. abzudecken. An das Geständnis ist sie gebunden, §§ 280, 290 Satz 1, 532 ZPO. Die Voraussetzung für einen Widerruf hat sie nicht näher vorgetragen. Bei dem bei der Firma C. aufgenommenen Kredit handelte es sich, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung wiederholt, um ein Anschaffungsdarlehen, das die Parteien zu einem gemeinsamen Start, so u.a. zum Möbelkauf verwendet haben.

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Eine andere Bestimmung folgt auch nicht daraus, daß sich der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten Mitte 1982, also vor der Umschuldung, endgültig von ihr und der mit ihr bestehenden Ehe losgesagt hat. Mit der Aufnahme des Kredits bei der Stadtsparkasse L. in Höhe von 33.000,-- DM wurde lediglich das Darlehen bei der Firma C. in etwa derselben Höhe abgelöst, nicht aber ein weiteres Darlehen aufgenommen.

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Für das Darlehen bei der Firma C. haftete die Beklagte zu gleichen Teilen wie der Kläger, ohne daß dessen Einstellung zu seiner Ehe daran etwas hätte ändern können.

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d) Der Kläger kann aber nicht die Hälfte aller von ihm gezahlten Raten verlangen, sondern nur die Hälfte der Raten, die er ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also ab 26. Juli 1984, geleistet hat. Für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit stehen dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Zugewinnausgleich entgegen (vgl. BGH FamRZ 1983, 795, 797; Palandt, Kommentar zum BGB, 46. AufI., § 1372 Anm. 1 Beklagte) und b) ee) ), die eine Ausschließlichkeitsregelung enthalten. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (FamRZ 1985, 482) geht fehl, weil sich die Entscheidung mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, nämlich den Aktiva eines Ehegatten und deren Verminderung um gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, nicht aber mit der Frage befaßt, ob wegen der bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geleisteten Zahlungen ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. das von dem Kläger zu den Akten überreichte Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 8.1.1987, BI. 338, 339 der Gerichtsakte) vermag der Senat der dort vertretenen

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Ansicht, der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB bestehe im Grundsatz neben dem Zugewinnausgleichsanspruch nach den §§ 1372 ff BGB, so daß ein gesamtschuldnerisch haftender Ehegatte vom Zeitpunkt der endgültigen Trennung an (und nicht erst ab Zustellung des Scheidungsantrages) Ausgleichung geleisteter Zahlungen über § 426 Abs. 2 BGB verlangen könne, nicht zu teilen. Abgesehen

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davon, daß die herangezogenen FundsteIlen weder Begründung noch Ergebnis dieser Auffassung zu stützen vermögen, steht ihr auch die Ausschließlichkeitsregelung

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der Vorschriften über den Zugewinnausgleich entgegen. Ein Vorrang der güterrechtlichen Vorschriften gilt nur bei solchen Ansprüchen nach § 426 Abs. 2 BGB nicht, die Leistungen betreffen, die für die Zeit nach Rechtshängigkeit auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 1983,795,797). Bei ausgleichspflichtigen Leistungen vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages führen die Vorschriften über den Zugewinn zu einem vollständigen und sachgerechten Ausgleich. Zu einer Anwendung der Vorschriften

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über den Gesamtschuldnerausgleich besteht deshalb insoweit auch keine Notwendigkeit.

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Soweit der Kläger daher Zahlungen an Gläubiger vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geleistet hat, denen er zusammen mit der Beklagten als Gesamtschuldner haftete, muß er den Weg des Zugewinnausgleichsverfahrens beschreiten. Zuständig ist hierfür ausschließlich das Familiengericht. Der Kläger kann seinen Zahlungsantrag, soweit er gesamtschuldnerischen Ausgleich für die von ihm vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geleisteten Zahlungen geltend macht, deshalb auch nicht in vorliegendem Verfahren "hilfsweise" auf die Vorschriften der §§ 1372 ff BGB stützen (vgl. BI. 306, 307 der Gerichtsakte).

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e) Für die Zeit vom 26. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1985 sind durch Vorlage eines Jahreskontoauszuges der Stadtsparkasse L. vom 30. Dezember 1984 fünf Raten zu je 499,-- DM (bI. 112 d.A.) und durch den Jahreskontoauszug vom 31. Dezember 1985 acht Raten zu je 499,-- DM (BI. 314 d.A.) nachgewiesen. Die angebliche

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weitere Zahlung von 499,-- DM im Jahre 1986 wird durch die Forderungsaufstellung vom 11. Februar 1987 nicht belegt. In der Aufstellung wird die Zahlung als storniert bezeichnet. Von der Gesamtforderung ist die Zahlung dementsprechend nicht in Abzug gebracht worden. Danach hat der Kläger Zahlungen an die Stadtsparkasse in Höhe von (13 x 499,-- DM) 6.487,-- DM nachgewiesen.

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Ob der Kläger selbst die Mittel zur Zahlung aufgebracht hat, ist unerheblich. Wenn er keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, bleibt nur übrig, daß er sich das Geld geliehen hat oder daß es ihm geschenkt worden ist. Auch in diesem Fall hat er gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch.

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Soweit das Darlehen noch nicht getilgt ist, kann der Kläger verlangen, daß die Beklagte ihn wegen aller Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse aus dem Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1982 zur Hälfte freistellt (BGH NJW 1981, 1667, 1668).

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2.) Dem Kläger steht gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Hälfte der ab 26. Juli 1984 gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von 3.722,-- DM, das sind 1.861,-- DM zu. Nach dem Kreditvertrag haben die Parteien ihre Rechte und Ansprüche aus

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der abzuschließenden Kapitallebensversicherung an die Stadtsparkasse abgetreten. Daraus und aus der gemeinschaftlichen Verpflichtung, ab 1. Februar1983 monatliche Versicherungsbeiträge von 301,-- DM zu leisten, folgt, daß beide als Gesamtschuldner gegenüber der Stadtsparkasse L. verpflichtet waren, eine Kapitallebensversicherung abzuschließen. Diese Verpflichtung hat der Kläger durch den Abschluß der Versicherung bei der Q. Versicherung erfüllt. Das ergibt sich aus dem Lebensversicherungsantrag vom 29. Dezember 1982, der Computerberechnung betreffend den V.Kredit und den Versicherungsscheinen vom 23. März und 28. November 1984 (Anlagen zur Berufungserwiderung). Die Beklagte ist im Innenverhältnis aus demselben Grund, der ihre Verpflichtung zur hälftigen Zahlung der Tilgungs- und Zinsraten begründet, gehalten, die Hälfte der Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu tragen.

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Durch Vorlage einer Kontenübersicht vom 18. März 1987, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, hat der Kläger für die Zeit ab Rechtshängigkeit Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.722,-- DM nachgewiesen.

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Da das Guthaben, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, vereinbarungsgemäß an die Stadtsparkasse L. zur teilweisen Tilgung des Darlehens ausgezahlt worden ist, entfallen die im übrigen zu Unrecht geltend gemachten Bedenken der Beklagten

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gegen ihre Verpflichtung zum hälftigen Ausgleich der Prämienzahlungen.

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3.) Die Beklagte ist weiter nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 774 BGB verpflichtet, an den Kläger einen Betrag von 2.005,74 DM zum Ausgleich für die von ihm an seinen Vater geleisteten Raten zu zahlen.

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Nach dem Darlehensvertrag vom 24. Februar 1982 waren die Parteien Gesamtschuldner des Darlehens der I.-Bank. Die Darlehensforderung ist in Höhe von

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30.000,-- DM gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Vater des Klägers übergegangen, weil er als Bürge in Anspruch genommen an die I.-Bank 30.000,-- DM

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gezahlt hat. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Vaters des Klägers ist der Senat überzeugt, daß dieser seit dem 1. Mai 1983 die Darlehensforderung regelmäßig in monatlichen Raten von 200,-- DM abträgt und seit dem 26. Juli 1984 bis April 1987

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insgesamt 33 Raten, also 6.600,-- DM, erbracht hat. Aus denselben Gründen wie zu dem Darlehen der Stadtsparkasse L. dargelegt steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu.

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Dieser Ausgleichsanspruch besteht aber nicht in Höhe der Hälfte der Raten, sondern nur in Höhe von 30,39 %, denn die Parteien haben etwas anderes als den Hälftigen Ausgleich vereinbart. Ausweislich der Schreiben der I.-Bank vom 21. November 1980, 12. März 1981, 3. August 1981 und 22. Oktober 1981 (Bl. 78 ff. d.A.) hat sich die Beklagte für die verschiedenen Darlehen des Klägers, die in die gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung vom 24. Februar 1982 eingeflossen sind, lediglich verbürgt. Die Verbürgung ist ein ausreichendes Indiz dafür, daß die Beklagte im Innenverhältnis nicht für die vom Kläger aufgenommenen Darlehen einstehen sollte. Wenn sie im Innenverhältnis die Hälfte der Schuld hätte tragen sollen, hätte es nahegelegen, sie als Mitverpflichtete in die Darlehensverträge aufzunehmen. Daß sie am 24. Februar 1982 auch insoweit als Mitschuldnerin in den Umschuldungsvertrag aufgenommen wurde, sagt über eine Mithaftung im Innenverhältnis nichts aus. Die Beklagte trägt unbestritten vor, die I.-Bank habe sie im Februar 1982 aus der Bürgschaft in

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Anspruch genommen. Als Folge dieser Inanspruchnahme seien alle damals vorhandenen Kredite auf dem Konto XYXYX, für die sie ab diesem Zeitpunkt gesamt-schuldnerisch hafteten, zusammengefaßt worden. Danach ist zwar im Außenverhältnis eine Änderung der Haftung eingetreten. Ein Rückschluß auf eine Änderung der Haftung im Innenverhältnis kann daraus aber nicht gezogen werden.

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Ausweislieh des Darlehensvertrages vom 24. Februar 1982 belief sich die schon vorhandene Gesamtbelastung auf 45.900,-- DM. Hiervon wurden 18.000,-- DM aus dem Konto YYYYY des Klägers, für das sich die Beklagte verbürgt hatte, in das neue Darlehen übernommen. Daß auch hinsichtlich der Differenz von 27.900,-- DM etwas anderes im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt war, trägt die Beklagte substantiiert nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß die Darlehen über das Konto der Beklagten liefen und die Tilgungsraten von ihrem Konto abgebucht wurden, spricht vielmehr gegen eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit auch von diesem Darlehen Kraftfahrzeuge und Einrichtungsgegenstände angeschafft worden sein sollten - inwieweit das der Fall war, läßt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen -, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß daraus noch nicht auf eine anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann und daß sie diese Gegenstände während des Zusammenlebens der Parteien mitbenutzt hat.

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Die Beklagte hat sich deshalb entsprechend dem Verhältnis der Differenz von 27.900,-- DM zu der Gesamtbelastung von 45.900,-- DM an der Tilgung der Schuld gegenüber dem Vater des Klägers zur Hälfte zu beteiligen, also mit 60,78 % : 2 =

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30,39 %, das sind monatlich 60,78 DM oder insgesamt 2.005,74 DM.

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Soweit die Forderung des Zeugen T. noch nicht getilgt ist, hat der Kläger einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis.

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Die Ausgleichsansprüche des Klägers belaufen sich danach auf insgesamt 7.110,24 DM.

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II.

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Die Hilfsaufrechnung der Beklagten führt. nur in Höhe von 1.300,-- DM zum Erlöschen der Ausgleichsansprüche.

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Die Aufrechnung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte nicht erklärt hat, gegen welche Forderungen des Klägers in welcher Reihenfolge sie aufrechnen will. Trifft der Schuldner keine Bestimmung- dann gilt die Rechtsfolge des § 366 Abs. 2 BGB.

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1.) Eine Forderung von 36.350,-- DM steht der Beklagten wegen ihrer in der Zeit von 1979 bis 1983 an die I.-Bank geleisteten Zahlungen gegen den Kläger nicht zu. Wenn die Ehepartner - wie hier - nicht etwas besonderes vereinbart haben, werden

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persönliche und wirtschaftliche Leistungen jedenfalls während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit der Folge gegeneinander aufgerechnet, daß der Aktivsaldo zugunsten eines der Ehepartner auszuzahlen wäre. Beiträge werden

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entsprechend den Bedürfnissen geleistet und, wenn nicht von beiden, dann von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt danach nicht in Betracht. Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die Beklagte den überwiegenden Teil ihrer Zahlungen an die I.-Bank zu einer Zeit geleistet hat, zu der sie nicht Gesamtschuldnerin,

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sondern Bürgin war. Für diesen Fall gilt aber nichts anderes. Denn die Parteien haben nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers von den auf seinem Konto eingehenden Geldern ebenfalls gelebt und diese für ihre täglichen Bedürfnisse verbraucht.

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Jedenfalls scheiterte eine Aufrechnung eines etwa bestehenden Anspruchs an der Ausschließlichkeitsregelung des Zugewinnausgleichs. Da es sich um einen bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entstandenen Anspruchs handeln würde, müßte die Beklagte ihn im Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen.

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Das Landgericht hat der Beklagten wegen ihrer Zahlungen an die I.-Bank im März/April 1983 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.300,-- DM zuerkannt und hat die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung durchgreifen lassen. Insoweit hat der Kläger das Urteil mit der Anschlußberufung, der er lediglich seine eigenen Zahlungen zugrunde legt, angefochten. Die Anschlußberufung ist aber insoweit unzulässig, weil er sie nicht begründet hat.

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2.) Die Aufrechnung mit der Forderung über 1.742,07 DM ist aus denselben Gründen ausgeschlossen. Die Forderung ist, da sie vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entstanden ist, im Zugewinnausgleichsverfahren geltend zu machen. Dasselbe gilt für die Aufrechnung mit den Forderungen über 1.717,65 DM (das ist die Hälfte des Restsaldos bei der I.-Bank von 3.435,30 DM), Uber 2.542,15 DM, (das ist die

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Hälfte der Mietzahlungen von 4.714,30 DM, der Rechtsverfolgungskosten von 250,-- DM, der an die Vermieter gezahlten .Abfindung für Mängel in der Wohnung von

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80,-- DM und der zusätzlichen Nebenkosten von 40,-- DM) und über 400,-- DM, die die Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt haben will. Diese sämtlichen Forderungen sind vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entstanden.

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III.

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1. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Hinsichtlich des behaupteten Verzugs wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Freistellungsansprüche sind dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig aufzuerlegen, weil er aufgrund seiner erst mit der Anschlußberufung gestellten Anträge obsiegt und er imstande war, bereits in erster Instanz diese Anträge zu stellen.

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3. Der Senat hat mit Rücksicht auf die - soweit zu ersehen - bisher höchstrichterlich nicht abschließend gekIärte Frage, ob Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geltend gemacht werden können, oder ob insoweit die güterrechtlichen Bestimmungen eine abschließende

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Regelung enthalten (vgl. Abschnitt I 1.)

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d.) die Revision zugelassen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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1.) Zahlungsantrag 17.148,50 DM

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2.) Verurteilung zur Zahlung von 37.200,-- DM

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gemäß dem angefochtenen Urteil

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Übertrag: 54.348,50 DM

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3.) Hilfsaufrechnung mit der

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Forderung über 36.350,-- DM;

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da nur 5.810,24 DM zuerkannt: 5.810,24 DM

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60.158,74 DM.

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Im übrigen ist über die Gegenforderungen keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen.

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Wert der Beschwer für beide Parteien unter 40.000,-- DM.