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Oberlandesgericht Köln·27 U 52/96·19.11.1996

Leasing: Vorausabtretung erfasst nur Raten, Kündigung gegenüber Gesamtschuldner erforderlich

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Leasingraten und Schadensersatz nach fristloser Kündigung. Das OLG bejahte eine wirksame Vorausabtretung nur hinsichtlich der Leasingraten, nicht aber für Kündigungs-Schadensersatzansprüche. Eine Kündigung des Leasing-Dauerschuldverhältnisses muss gegenüber allen Gesamtschuldnern einheitlich erklärt werden; eine formularmäßige Empfangsvollmachtklausel ist nach § 9 AGBG unwirksam. Der Beklagte haftet daher nur auf zwei rückständige Raten, weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Verurteilung nur zur Zahlung zweier Leasingraten, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine im Rahmenvertrag vereinbarte Vorausabtretung von „Leasingforderungen“ erfasst grundsätzlich nur die vertraglichen Ansprüche auf Leasingraten, nicht ohne klare Regelung auch Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.

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Ob eine Vertragsurkunde als Vertragsbeitritt oder als Vertragsübernahme auszulegen ist, bestimmt sich vorrangig nach dem objektiven Erklärungsinhalt; die ausdrückliche Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung spricht regelmäßig für einen Beitritt.

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Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bei mehreren auf Schuldnerseite beteiligten Gesamtschuldnern muss gegenüber allen Schuldnern einheitlich erklärt werden; die Erklärung nur gegenüber einem Gesamtschuldner beendet das Vertragsverhältnis gegenüber den übrigen nicht.

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Eine in AGB vorgesehene gegenseitige Bevollmächtigung von Gesamtschuldnern zur Entgegennahme sämtlicher Gläubigererklärungen benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist nach § 9 AGBG unwirksam.

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Eine nach Abtretungsanzeige mit dem bisherigen Gläubiger vereinbarte Entlassung des Schuldners aus dem Grundverhältnis ist dem Zessionar nach § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenzuhalten, wenn der Schuldner die Abtretung kannte.

Relevante Normen
§ 398 BGB§ 421 BGB§ 401 BGB§ 425 BGB§ 164 Abs. 3 BGB§ 1 Abs. 1 AGBG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 513/95

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. März 1996 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 513/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 13. Dezember 1984 - 2-14 O 2O8/94 - verurteilten Firma B. Immobilien GmbH an die Klägerin 4.717,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Frankfurt a. M. entstandenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden, haben die Klägerin 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

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Die Klägerin kann aufgrund des Leasingvertrags vom 1O. Juli 199O aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) von dem Beklagten die Zahlung von zwei offenstehenden Leasingraten für November und Dezember 1992 in Höhe von insgesamt 4.717,96 DM als Gesamtschuldner mit der Firma B. (§ 421 BGB) verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen ihr nicht zu.

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Anspruchsberechtigt ist die Klägerin allein für die beiden rückständigen Leasingraten. Da der die Grundlage des Klagebegehrens bildende Leasingvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma L. AG abgeschlossen worden ist, kommt ein Anspruchserwerb der Klägerin nur in Form einer Abtretung in Betracht. Abgetreten hat die Firma L. AG ausschließlich ihre Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten.

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Die von der Klägerin herangezogene "Vereinbarung" vom 13. und 16. März 199O enthält keinen Abtretungsvertrag. Es handelt sich vielmehr um ein von der Firma L. AG gegengezeichnetes Schreiben der Klägerin, in welchem diese unter Bezugnahme auf voraufgegangene Gespräche ihre Bereitschaft bestätigt, der L. AG einen Kontokorrentkredit in bestimmter Höhe zur Verfügung zu stellen, und ferner mitteilt, für die Finanzierung von Leasingobjekten habe sie Darlehen gleichfalls in bestimmter Höhe als Festkredit vorgemerkt. Wie der Inhalt des Schreibens, insbesondere des 5. Absatzes der Seite 2, zeigt, soll der Firma L. das Angebot zu einer Kreditvereinbarung unterbreitet werden, das von dieser durch die spätere schriftliche Einverständniserklärung auch angenommen worden ist. Die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im übrigen war einem noch abzuschließenden Rahmenvertrag für die Leasing-Finanzierungen vorbehalten. In diesem Zusammenhang weist das Schreiben auf die Notwendigkeit einer "offenen Zession der Mietforderungen aus den Leasing-Verträgen" hin, ohne eine Abtretungserklärung selbst einzubeziehen.

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Auch das Schreiben des Konkursverwalters der L. AG vom 4. Januar 1994 sieht eine Abtretung nicht vor. In dieser Mitteilung wird lediglich bestätigt, daß "die Geltendmachung" der aus dem Leasingvertrag folgenden Ansprüche der Klägerin "im eigenen Namen für eigene Rechnung" akzeptiert werde. Das Schreiben des Konkursverwalters verwendet nicht den Begriff der Abtretung und beschränkt sich darüber hinaus auf "Ansprüche der Kreditbank", mithin auf solche Forderungen, die der Klägerin bereits zugestanden haben. Zweck der Bestätigung ist ersichtlich die klarstellende Aussage, daß die Gemeinschuldnerin oder der für sie handelnde Konkursverwalter sich einer irgendwie gearteten Berechtigung an den der Klägerin bereits abgetretenen Forderungen nicht berühmen. Eine Abtretungserklärung des Konkursverwalters enthält das Schreiben vom 4. Januar 1994 jedenfalls nicht.

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Die Abtretung von Forderungen der L. AG an die Klägerin ist dagegen in § 4 Abs. 1 a des Rahmenvertrags vom 24. und 26. September 199O geregelt, wo es heißt:

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"Mit der Abgabe des Finanzierungsangebotes tritt die Kreditnehmerin die dem Angebot zugrunde liegenden Leasingforderungen in voller Höhe ... unter Verzicht auf die ausdrückliche Annahme der Abtretung an die Bank ab." Bei dieser Vertragsbestimmung handelt es sich um eine - grundsätzlich zulässige - Vorausabtretung, die jeweils mit der Abgabe des Finanzierungsangebots für den einzelnen Leasingvertrag wirksam werden soll. Da die Klägerin auf die ausdrückliche Annahme der Abtretungserklärung verzichtet hat, ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne Belang, ob die Erklärung der Abtretung der Klägerin mitgeteilt und von dieser "zeitnah" angenommen worden ist.

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Die im Rahmenvertrag enthaltene Abtretungserklärung erfaßt die Leasingraten, nicht aber die von der Klägerin weiter geltend gemachten Schadensersatzforderungen. Die Vertragsregelung bezeichnet die abgetretenen Ansprüche ausdrücklich als "Leasingforderungen" (§ 4 Abs. 1 a Satz 1), und spricht auch im Folgesatz von "abgetretenen Leasingforderungen". Unter "Leasingforderungen" sind jedoch nur die vertraglichen Ansprüche auf die Leasingraten zu verstehen, zu denen die eingeklagte Schadensersatzforderung nicht zählt. Mit dem Begriff der "dem Angebot zugrundeliegenden Leasingforderungen" ist derselbe Sachverhalt beschrieben wie mit dem im Angebot der Klägerin

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vom 13. März 199O verwendeten Begriff der "Mietforderungen aus den Leasing-Verträgen".

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Die Richtigkeit dieser aus dem klaren Wortlaut des Vertrags folgenden Auslegung erweist sich auch aus dem Regelungszusammenhang des Rahmenvertrags. In § 4 Abs. 1 c Nr. 2 sind "Beträge, die wegen des Verlustes oder Unterganges des Leasingobjektes vom Leasingnehmer ... geleistet werden", an die Klägerin abgetreten worden. Bei diesen "Beträgen" handelt es sich um Schadensersatzansprüche der L. AG an den Leasingnehmer. Wären solche Schadensersatzansprüche von dem Begriff der "Leasingforderungen" in § 4 Abs. 1 a bereits erfaßt, so hätte es ihrer gesonderten Abtretung nicht bedurft. Dies läßt darauf schließen, daß die Vertragsparteien in die Abtretungsregelung des § 4 Abs. 1 a nicht auch Schadensersatzansprüche haben einbeziehen wollen. Die Abtretung auch von Schadensersatzforderungen für den Fall der Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem, vom Leasingnehmer zu vertretendem Grund versteht sich nach dem Regelungsinhalt des Rahmensvertrags zudem nicht von selbst. Zur Sicherung der Klägerin ist die Übertragung dieser Ansprüche keineswegs unabdingbar. In § 11 des Vertrags ist vorgesehen, daß bei fristloser Kündigung des Leasingvertrags die Kreditnehmerin das Leasinggut unverzüglich sicherzustellen und bestens zu vermarkten hat, daß hiervon unabhängig die Klägerin berechtigt ist, die ihr übertragenen Sicherheiten - nämlich die Leasingsachen (§ 4 Abs. 1 b Ziffer 1 ) - nach ihrem billigen Ermessen selbst zu verwerten, und daß der Verwertungserlös ihr in jedem Fall bis zur Höhe ihrer noch offenen Finanzierungsforderung zusteht.

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Die gewollte Beschränkung der Abtretung auf die Leasingraten wird bestätigt durch die Bestimmung in § 11 c des Rahmenvertrags, nach welcher die Kreditnehmerin für den Fall, daß diese anstelle der Verwertung des Leasinggutes durch Veräußerung einen Anschluß-Leasingvertrag mit einem Dritten abschließt, ihre "diesbezüglichen Leasingraten-Ansprüche" bis zur Höhe der noch offenen Finanzierungsforderung aus dem bisherigen Leasingvertrag an die Klägerin abtritt. Der eindeutige Begriff der "Leasingraten-Ansprüche" stellt ersichtlich nur ein Synonym

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für die an anderer Stelle bezeichneten "Leasingforderungen" dar und kennzeichnet zumindest ebenso deutlich, daß von der Abtretung allein die Ansprüche auf die vereinbarten Leasingraten erfaßt werden sollen. Es wäre kein rechter Sinn darin zu sehen, wenn die Klägerin sich einerseits sämtliche mit dem Leasingvertrag im Zusammenhang stehende Forderungen einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche hätte abtreten lassen, andererseits aber im Fall der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags durch fristlose Kündigung seitens der L. AG und der Überlassung der Leasingsache an einen Dritten nur auf die Leasingraten hätte Zugriff nehmen wollen, wie dies in § 11 c ausdrücklich vereinbart ist.

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Die im Verhandlungstermin vor dem Senat von der Klägerin angeführte Bestimmung in § 4 c Nr. 3 des Rahmenvertrags spricht keineswegs gegen die vorstehend erläuterte Auslegung. Unter der Überschrift "weitere Sicherheiten" ist dort die Übertragung aller "für die gekauften Forderungen haftenden Sicherheiten" sowie der "Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften, soweit sich diese nicht bereits aus dem Gesetz ergeben (§ 4O1 BGB)", vorgesehen. Schadensersatzforderungen aus Anlaß einer fristlosen Kündigung des Leasingvertrages gehören nicht zu den "Rechten aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften" im Sinne dieser Vertragsklausel. Gemeint sind vielmehr Rechte aus den den bestellten Sicherheiten zugrundeliegenden Rechtsgeschäften wie etwa die in § 4 c Nr. 3 Abs. 2 aus- drücklich erwähnte Begründung von Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalt. Auf Schadensersatzforderungen nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags bezieht sich die Regelung nicht.

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Anspruchsberechtigt ist die Klägerin daher allein für die offenen Leasingraten für November und Dezember 1992 in Höhe von jeweils 2.358,98 DM. Durch die Vorlage entsprechender Rücklastschriften hat die Klägerin auch nachgewiesen, daß die Firma B. sich mit diesen Leasingraten im Verzug befunden hat.

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Der Beklagte wäre der Klägerin auch dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn wegen deren Anspruchsberechtigung insoweit keine Bedenken bestünden. Grundlage des Schadensersatzbegehrens ist die Klausel in Ziffer 1O der Allgemeinen Vertragsbedingungen der L. AG, die eine Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers für den Fall vorsieht, daß der Leasinggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verzugs des Leasingnehmers mit der Entrichtung der Leasingraten für zwei aufeinander folgende Termine, fristlos kündigt. Wegen des Rückstands der Firma B. mit mehr als zwei Leasingraten hat die L. AG dieser gegenüber den Leasingvertrag mit Schreiben vom 18. Januar 1993 gekündigt. Die Kündigungserklärung gegenüber der Firma B. äußert jedoch keine Rechtsfolgen gegen den Beklagten.

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Der "Vertragsbeitritt" der Firma B. Immobilien vom 2. und 22. November 199O sieht eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und der Firma B. für alle entstandenen und zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag vor. In diesem Zusammenhang dahinstehen kann die Streitfrage zwischen den Parteien, ob der Beklagte gänzlich aus dem Leasingvertrag entlassen worden ist, ob es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen wirksamen Vertragsbeitritt mit der Folge der Beteiligung sowohl des Beklagten als auch der Firma B. auf der Seite des Leasingnehmers handelt oder ob vielmehr der Beklagte allein aus dem Leasingvertrag verpflichtet geblieben ist. Im ersten Fall scheidet eine Schadensersatzpflicht des Beklagten von vornherein aus, während bei der letztgenannten Fallgestaltung ein an die Firma B. gerichtetes Kündigungsschreiben offensichtlich keinerlei Rechtswirkungen zum Nachteil des Beklagten zu entfalten vermag. Die Kündigungserklärung gegenüber der Firma B. Immobilien wirkt indessen auch dann nicht gegen den Beklagten, wenn dieser - worauf sich die Klägerin beruft - gesamtschuldnerisch mit der Firma B. Immobilien haftet.

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Die Kündigung vom 18. Januar 1993 ist ausschließlich an die Firma B. Immobilien GmbH gerichtet. Nach § 425 BGB wirkt eine Kündigung an sich nur gegen denjenigen Gesamtschuldner, dem gegenüber sie ausgesprochen wird. Freilich meint das Gesetz mit der genannten "Kündigung" aussschließlich die Fälligkeitskündigung, nicht dagegen die Kündigung zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, kann die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - um ein solches handelt es sich bei dem Fahrzeugleasing - gegenüber sämtlichen Schuldnern nur einheitlich erfolgen (vgl. etwa BGHZ 26, 1O4; OLG Karlsruhe NJW 1989, 2137; Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Auflage, § 425 Rn. 2, 9, 1O; Selb in : Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 425 Rn.4, 5). An einer Kündigungserklärung auch gegenüber dem Beklagten fehlt es jedoch.

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Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die in der Vereinbarung vom 2. und 22. November 199O enthaltene Klausel : "Leasingnehmer und Nachfolger ermächtigen sich hiermit gegenseitig zur Empfangsnahme von Willenserklärungen." Die Vertragsbestimmung sieht eine gegenseitige Bevollmächtigung im Sinne von § 164 Abs. 3 BGB vor (vgl. BGH NJW 1989, 2383) und verfolgt das Ziel, sowohl den "Leasingnehmer" als auch dessen "Nachfolger" jeweils zum Empfangsvertreter für den anderen Gesamtschuldner zu bestellen. Eine dem Leasingnehmer - dem Beklagten - gegenüber abzugebende Willenserklärung soll hierdurch mit ihrer Bekanntgabe an den Nachfolger - die Firma B. - ebenso wirksam werden wie im umgekehrten Fall. Mit dieser Vertragsklausel wird aber nur eine Empfangsvollmacht begründet; sie hat nicht zur Folge, daß die an eine der beiden Gesamtschuldner gerichtete und nur für diesen geltende Willenserklärung mit der Zustellung an ihn Wirkung auch gegen den anderen Gesamtschuldner äußert. Dies bedeutet für die Kündigung, daß zwar der Zugang einer gegenüber beiden Gesamtschuldnern ausgesprochenen Kündigung des einen von ihnen genügt, nicht dagegen eine Kündigungserklärung nur gegenüber einem Gesamtschuldner. Das Kündigungsschreiben der L. AG vom 18. Januar 1993 ist aber allein an die Firma B. Immobilien und nicht auch an den Beklagten gerichtet. Dies zeigt sowohl die Bezeichnung des Adressaten als auch der Text der Kündigung, der keine Hinweise auf die Person des Beklagten enthält. Demnach liegt die erforderliche Kündigungserklärung gegenüber dem Beklagten nicht vor.

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Davon unabhängig wäre der Leasingvertrag gegenüber dem Beklagten selbst dann nicht wirksam gekündigt worden, wenn sich das Kündigungsschreiben vom 18. Januar 1993 auch an ihn richten würde. Die Vertragsbestimmung, in der sich die Gesamtschuldner gegenseitig zur Inempfangnahme von Willenserklärungen ermächtigen, ist nämlich unwirksam. Bei dieser Klausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG. Die Vereinbarung vom 2. und 22. November 199O ist zwar ihrem ersten Anschein nach insoweit als Individualvertrag gefaßt, als einzelne Bestandteile, insbesondere verschiedene Daten, handschriftlich eingefügt sind. Im übrigen enthält die Vereinbarung jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Schon eine zur wiederkehrenden Verwendung formulierte Klausel rechtfertigt es, eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG anzunehmen (BGH NJW 1988, 41O; 1992, 2759). Unstreitig hat die Firma L. AG die schriftliche Vereinbarung vorformuliert. Nach dem beiderseitigen Parteivortrag ist auch davon auszugehen, daß die eine Ermächtigung zur Inempfangnahme von Willenserklärungen enthaltende Klausel zur wiederkehrenden Verwendung bestimmt war. Nicht nur der Beklagte beruft sich insoweit auf die Eigenschaft eines Formulartextes; auch die Klägerin selbst hat vorgetragen, in "mindestens 9O % aller Fälle" wie dem vorliegenden "ebenso" gehandelt zu haben, indem sie "Vertragsbeitritte ... mit hinzutretenden Interessenten vereinbart" habe. Damit räumt die Klägerin letztlich ein, daß die Formulierung der Ermächtigungsklausel in der Vereinbarung vom 2. und 22. November 199O ihren üblichen Gepflogenheiten entspricht. Unter diesen Umständen weist der Beklagte zutreffend auf die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt aber eine Klausel, die - wie im vorliegenden Fall - die gegenseitige Bevollmächtigung von Gesamtschuldnern zur Entgegennahme aller Erklärungen des Gläubigers vorsieht, gegen § 9 AGBG (BGH NJW 1989, 2383). Dieser der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum entsprechenden Ansicht (vgl. die Nachweise bei BGH a. a. O.) schließt sich der Senat an. Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die gegenseitige Bevollmächtigung dem gesetzlichen Leitbild der Einzelwirkung (§ 425 BGB) der Sache nach widerspricht, ohne daß hierfür ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht. Auch mit dem in § 1O Nr. 6 AGBG enthaltenen Rechtsgedanken steht sie nicht im Einklang. Indem sie jeden Gesamtschuldner zum Empfangsbevollmächtigten des anderen macht, kommt die Klausel in ihrer Wirkung zu Lasten des Vertretenen einer Zugangsfiktion gleich. In dem von ihm entschiedenen Fall, dessen Ausgangspunkt die Aufnahme eines Kredits durch mehrere Darlehensnehmer war, hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, das Interesse eines jeden Kreditnehmers, von der ihm gegenüber ausgesprochenen Kreditkündigung alsbald Kenntnis zu erlangen, sei evident. Erst sie ermögliche es ihm, mit dem Kreditgeber in Verhandlungen über die "Rücknahme" der Kündigung einzutreten, eine Umschuldung zu versuchen oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu treffen. Die Tatsache, daß sich der Kreditgeber bei wirksamer Kündigung nicht auf Verhandlungen mit seinem Kreditnehmer einzulassen brauche, ändere - so der BGH - an dieser Beurteilung nichts (NJW 1989, 2384). Diese Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden Fall einer Mehrheit von Leasingnehmern aufgrund des Vertragsbeitritts durch einen von ihnen zu. Der ursprüngliche Leasingnehmer wäre unangemessen benachteiligt, wenn auch für ihn die Rechtsfolgen einer Kündigung des Leasingvertrags gelten würden, von der allein der dem Vertrag beigetretene Gesamtschuldner Kenntnis erlangt. Ihm bliebe keine Möglichkeit, Maßnahmen zur Abwendung oder Verminderung des dem Leasinggeber prinzipell zu ersetzenden Schadens zu ergreifen. Im vorliegenden Fall wird dies besonders deutlich. Der Beklagte hat erstmals durch die Zustellung der Klageerweiterung auf ihn im September 1994 non dem Zahlungsrückstand der Firma B. und der darauf gestützten Kündigung des Leasingvertrages im Januar 1993 Kenntnis erlangt. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, daß der Beklagte durch die B. Immobilien GmbH von der Kündigung nicht informiert worden sei, ist ihr Einwand unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Die Nichtkenntnis des Beklagten von der Kündigung hat diesem die Möglichkeit genommen, Maßregeln zur Schadensverhütung oder -verminderung etwa durch Verhandlungen mit dem Leasinggeber mit dem Ziel zu treffen, diesen gegen Übernahme des Fahrzeugs und Weiterzahlung der Leasingraten oder die erneute Suche nach einem Nachfolger zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen und auch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit anzustreben. Aus diesen Gründen ist die vorformulierte gegenseitige Ermächtigung zur Empfangnahme von Willenserklärungen wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

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Dagegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg mit der Begründung, dem Beklagten sei ein widersprüchliches Verhalten anzulasten, weil er sich um das fortbestehende Vertragsverhältnis "nicht mehr gekümmert" habe. Sofern die Firma B. - was in jedem Fall Vorausetzung einer wirksamen Empfangsbevollmächtigung wäre - dem Leasingvertrag beigetreten ist, oblag es dem Beklagten nicht, sich fortlaufend bei der Firma B. oder der Leasinggeberin über den Verlauf des Vertragsverhältnisses zu unterrichten. Mit- Kreditnehmer etwa trifft aufgrund der Gesamtschuld, die ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen ihnen nicht begründet, keine gegenseitige Erkundigungs- oder Mitteilungspflicht (BGH NJW 1989, 2384). Bei der Beteiligung mehrerer Personen auf der Seite des Leasingnehmers an einem Leasingvertrag kann nichts anderes gelten. Im übrigen durften weder die L. AG noch die Klägerin aus ihrer Sicht davon ausgehen, daß der Beklagte und die Firma B. Immobilien ihr Verhalten der Vollmachtsklausel entsprechend einrichten, also die ihnen zugegangenen Erklärungen erforderlichenfalls an den anderen Schuldner weiterleiten (vgl. BGH NJW 1989, 2384).

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Eine Treuwidrigkeit des Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, daß dieser etwa - wie die Klägerin einwendet - durch einen Wohnungswechsel "zusätzliche Erschwernisse" für eine Korrespondenz mit der L. AG geschaffen hätte. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte entsprechend seinem Sachvortrag nur innerhalb desselben Briefzustellerbezirks verzogen und ob er der in Ziffer 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der L. AG vorgesehenen Pflicht, einen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen, nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch einen der Leasingnehmerin verheimlichten Wohnortwechsel und ohne Stellung eines Nachsendeantrags bei dem zuständigen Postamt die Übersendung eines Kündigungsschreibens vereitelt hätte. Indessen behauptet die Klägerin selbst nicht, daß die L. AG jemals versucht habe, auch dem Beklagten ein Kündigungsschreiben zu übermitteln.

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Das Leasingverhältnis zum Beklagten ist auch nicht - wie die Klägerin im Senatstermin eingewandt hat - durch eine etwa in der Klageerhebung liegende Kündigung beendet worden. Insoweit mag dahinstehen, ob in der Erhebung der auf eine fristlose Kündigung des Leasingvertrags gestützten Schadensersatzklage eine konkludente Kündigung gesehen werden kann. Jedenfalls wäre eine solche Kündigung unwirksam. Dies gilt schon deshalb, weil sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Klageerweiterung auf den Beklagten im April 1994 als auch bei deren - ohnehin maßgeblichen - Zustellung an den Beklagten im September 1994 die vereinbarte Vertragszeit seit langem abgelaufen war. Das Leasingverhältnis hatte mit der Auslieferung des Fahrzeugs im Juli 199O begonnen und wäre bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf nach 42 Monaten im Dezember 1993 beendet worden. Eine Auflösung des Leasingvertrags durch eine erst nach diesen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung war daher nicht möglich. Einer Kündigung stand ferner entgegen, daß die Klägerin schon mehr als ein Jahr zuvor das Leasingfahrzeug "sichergestellt" sowie verwertet und damit dem Beklagten die in Ziffer 1O ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit genommen hatte, sich durch einen Ausgleich der Rückstände das Recht zur Wiederbenutzung der Leasingsache zu verschaffen. Eine wirksame Kündigung gegenüber dem Beklagten als Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat somit nicht stattgefunden.

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Der Beklagte hat jedoch die nicht gezahlten Leasingraten für die Monate November und Dezember 1992 zu entrichten.

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Durch die zwischen ihm, der Firma B. Immobilien GmbH und der L. AG am 2. und 22. November 199O getroffene Vereinbarung ist der Beklagte aus der Haftung für die Begleichung der vorgesehenen Leasingraten nicht entlassen worden. Bei der schriftlichen Vereinbarung handelt es sich nach deren Wortlaut und gesamtem Regelungsinhalt um einen Vertragsbeitritt und nicht - wie der Beklagte meint - um eine Vertragsübernahme. Die Möglichkeit einer Vertragsübernahme ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt; ein solcher Vertrag kann entweder als dreiseitige Vereinbarung aller Beteiligten oder als Vereinbarung zwischen einer der bisherigen Vertragsparteien und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils getroffen werden (BGH NJW 1975, 1654; 1978, 25O4; 1979, 37O). Die Abtretung vom 2. und 22. November 199O stellt eine dreiseitige Vereinbarung sämtlicher beteiligten Personen dar.

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Durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Vertragsschließenden einen bloßen Beitritt der Firma B. im Sinne des Hinzukommens eines weiteren Vertragspartners oder aber eine echte Vertragsübernahme bei gleichzeitigem Ausscheiden des Beklagten aus dem Vertrag gewollt haben. Dafür gilt der Grundsatz, daß es bei Willenserklärungen zunächst nicht auf dasjenige ankommt, was die Parteien erklären wollen, sondern darauf, was sie objektiv erklären (BGH NJW 1967, 673; 1978, 25O5). Der Urkundenwortlaut weist zweifellos auf die Erklärung eines Vertragsbeitritts und nicht einer Vertragsübernahme hin. Dafür spricht bereits die Verwendung des Begriffs "Vertragsbeitritt" in der Überschrift, der auch im Text der Vereinbarung mehrfach vorkommt. Das Wort "Beitritt" kennzeichnet auch für einen juristischen Laien den von einer Übernahme zu unterscheidenden Tatbestand des Hinzutretens eines weiteren Beteiligten unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsbeziehungen. Zudem ist in der Vertragsurkunde ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung der Firma B. und des Beklagten nicht nur für die bereits entstandenen, sondern auch für sämtliche zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag vorgesehen. Schließlich ergäbe die gleichfalls geregelte gegenseitige Ermächtigung der Firma B. und des Beklagten zur Empfangnahme von Willenserklärungen keinen rechten Sinn, wenn der Beklagte sogleich aus dem Leasingvertrag hätte ausscheiden sollen. Dieser Auslegung steht die Bezeichnung der B. GmbH als "Nachmieter" bzw. "Nachfolger" nicht entgegen, da mit diesen Begriffen lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, daß nunmehr anstelle des Beklagten die Firma B. den Leasinggegenstand nutzen wird. Unerheblich ist, ob der Beklagte die Vereinbarung in einem anderen Sinn, nämlich demjenigen der Vertragsübernahme, verstanden hat. In einem solchen Fall hätte sich der Beklagte lediglich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Vertragserklärung befunden, der ihn möglicherweise zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt hätte. Eine Anfechtungserklärung hat der Beklagte jedoch nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121 BGB, abgegeben.

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Freilich hätte die objektive Auslegung der Vereinbarung zurückzutreten, wenn sämtliche an dem Vertrag beteiligte Personen die Abrede übereinstimmend als Vertragsübernahme verstanden hätten. Wenn sich nämlich die Parteien einig sind, so ist ihr Wille rechtlich auch dann allein maßgebend, wenn dieser im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt-Heinrichs, § 133 Rn. 8). Der Behauptung des Beklagten, der an den Vertragsverhandlungen auf Seiten der Firma L. AG beteiligte Zeugin H., bei dem es sich um deren Generalvertreter handele, habe ihm zugesagt, bei der Vermittlung eines neuen, geeigneten Leasingnehmers werde er aus seinen vertraglichen Pflichten entlassen, braucht indessen nicht nachgegangen zu werden. Unabhängig davon, ob eine solche Zusage erteilt worden und ob sie der L. AG unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB auf sogenannte Wissensvertreter, insbesondere Vermittlungsagenten des Handelsrechts (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, § 166 Rn. 6 m. w. N.) zuzurechnen ist, würde die Vereinbarung einer Schuldübernahme durch die Firma B. GmbH die Klägerin nicht binden.

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Gemäß § 4O7 Abs.1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Abtretung mit dem bisherigen Gläubiger vornimmt, dem neuen Gläubiger gegenüber unwirksam, wenn der Schuldner die Abtretung gekannt hat. Dies bedeutet, daß ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten, der das der Forderung zugrundeliegende Schuldverhältnis aufhebt oder zum Nachteil des Zessionars verändert, nur unter den Voraussetzungen des § 4O7 wirksam ist. Für einen vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine Refinanzierungsbank, an die der Leasinggeber seinen Anspruch auf die künftig fällig werdenden Leasingraten im Wege der "Forfaitierung" abgetreten hat, eine nach der Abtretung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarte Aufhebung des Leasingvertrags gemäß §§ 398, 4O7 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn der Leasingnehmer bei Abschluß der Vereinbarung die Abtretung kennt (BGH NJW 199O, 1785). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch hier. Durch das Schreiben der L. AG vom 1O. Juli 199O war der Beklagte schon vor der dreiseitigen Vereinbarung vom November 199O von der erfolgten Abtretung in Kenntnis gesetzt worden. Eine Abtretungsanzeige des Zedenten macht aber den Schuldner in der Regel bösgläubig (Palandt-Heinrichs, § 4O7 Rn. 6 m. w. N.). Eine etwaige Vertragsübernahme durch die Firma B. GmbH unter gleichzeitiger Entlassung des Beklagten aus seinen Leasingnehmerpflichten kann der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden. Die Haftung des Beklagten für die Entrichtung der geschuldeten Leasingraten besteht somit fort.

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Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 7O8 Nr. 1O ZPO.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 1996 bietet dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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Berufungsstreitwert: 23.7O4,91 DM

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Beschwer für beide Parteien: jeweils unter 6O.OOO,OO DM