Berufung wegen arzneimittelbedingter Gewebsnekrose: Arzthaftung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte klagte erfolglos in Berufung gegen ein Urteil des LG Köln wegen einer nach Injektion eingetretenen Gewebsnekrose. Zentrales Problem war, ob die Nekrose auf eine fehlerhafte intraarterielle Injektion zurückzuführen ist. Das OLG bestätigt Kausalität und Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler und weist die Berufung zurück. Ein weiteres Gutachten war nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten der Berufung trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei eindeutigen Befunden einer ausgedehnten Gewebsnekrose und entsprechendem expertengestütztem Zusammenhang ist die Kausalität zur verabreichten Injektion anzunehmen.
Wenn ein medizinischer Schadentypik und ärztliche Umstände für eine typische Fehlbehandlung sprechen, begründet dies einen Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler.
Der Anscheinsbeweis kann durch die bloße Behauptung lege artis erfolgter Behandlung nicht erschüttert werden; substantiierte Gegenbeweise sind erforderlich.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten kann den Bedarf weiterer gutachterlicher Feststellungen entbehrlich machen.
Bei aseptischem Verlauf und vorhandener Nekrose bei Klinikaufnahme kommen spätere bakterielle Infektionen als Ursache nur bei konkreten Anhaltspunkten in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 169/89
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 169/89 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Beru-fung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt. Der Senat tritt dem angefochtenen Urteil bei und macht es sich zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Die im Januar/Februar 1989 operativ ausgeräumte Nekrose ist ursächlich auf die vom Beklagten am 6. Januar 1989 verabreichte Injektion eines Rheumamittels zurückzuführen. Das steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest. Einer weiteren Sachverständigenbegutachtung bedarf es nicht. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Ursächlichkeit.
Der Sachverständige hat angenommen, der Be-klagte habe versehentlich eine im Einstiech-bereich liegende Arterie punktiert. Durch das injizierte Medikament sei es zu einem thrombo-tischen Gefäßverschluß mit nachfolgender Fett-gewebs- und Muskelnekrose gekommen. Er hat seine Auffassung überzeugend begründet. Für die Richtigkeit sprechen die durch die Aussa-gen der Zeuginnen B. und L. bewiesenen schmerzhaften Reaktionen des Klägers bei und nach der Injektion und die vorübergehende Gehunfähigkeit, ferner das Ergebnis der histo-logischen Untersuchung und insbesondere der Befund einer massiven ausgedehnten und tief-reichenden Gewebsnekrose sowie schließlich der Umstand, daß sich das oberflächliche Hämatom nur langsam zurückgebildet hat, nachdem es sich zunächst sogar noch vergrößert hatte.
Andere spritzenunabhängige Ursachen kommen nach Lage der Sache nicht in Betracht. Der Beklagte läßt als sachverständiger Arzt zwar ausführen, "es gäbe zahlreiche andere Ursa-chen"; welche im Streitfall ernsthaft in Be-tracht kommen könnten, wird freilich nicht dargelegt. Dafür, daß sich die Nekrose erst aufgrund einer im Krankenhaus zugezogenen bak-teriellen Infektion entwickelt haben könnte, spricht nichts. Die Nekrose ist aseptisch verlaufen, wie der Beklagte selbst einräumt. Sie war ferner bei Klinikaufnahme bereits im Entwicklungsstadium vorhanden und hat sich dort ohne Infektionseinfluß vergrößert. Wie-so schließlich der mangelnde Nachweis eines tiefliegenden Hämatoms am 18. Januar gegen die versehentliche punktion einer Arterie am 6. Januar sprechen soll, ist nicht plausibel dargetan.
Das Landgericht hat ferner mit Recht angenom-men, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, daß der dargelegte Körperschaden auf einem vorwerfbaren Behandlungsfehler beruhe. Die im Urteil zitierte Rechtsprechung trifft zu. Der Senat verweist insbesondere auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in AHRS KZ 2790/29, die ähnlich gelagert und der zu folgen ist. Der Sachverständige hat für den Streitfall ebenfalls dargelegt und überzeugend begründet, daß ein Anstechen der Arterie zwar nicht immer vermeidbar ist, jedoch bei Lage der Sache wohl eine intraarterielle Injektion. Hierfür genügen einfache Vorsichtsmaßnahmen (wählen der richtigen Stichrichtung, vorherige Aspiration). Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht erschüttert. Seine Behauptung, er habe lege artis injiziert, ist nicht unter Beweis gestellt. Es mag sein, daß er ein er-fahrener und qualifizierter Arzt ist, der eine Vielzahl von Injektionen der in Rede stehenden Art verabreicht hat, die sämtlich komplika-tionslos verlaufen sind. Das schließt nicht aus, daß ihm im vorliegenden Fall ein vermeid-bares Mißgeschick unterlaufen ist.
Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe des Schmerzensgelds treffen zu. Der Senat nimmt hierauf bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Gleiches gilt für den Feststellungsausspruch. Es mag zwar sein, daß Spätfolgen eher unwahr-scheinlich sind, wie sich aus dem Schreiben des S. Krankenhauses vom 31. März 1989 ergibt; sie sind indessen nicht gänzlich aus-zuschließen, denn jedenfalls wegen der ausge-dehnten Narbenbildung kann es zu schadensver-ursachenden Komplikationen kommen. Das genügt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer: unter 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 14.000,00 DM.