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Oberlandesgericht Köln·27 U 44/93·19.12.1993

Zahnprothetischer Behandlungsvertrag als Dienstvertrag; Kein Übergang des Erstattungsanspruchs nach § 67 VVG

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln stellt klar, dass Behandlungsverträge über zahnprothetische Leistungen nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind. Wegen Unbrauchbarkeit der Leistung richtet sich der Schadensersatzanspruch des Patienten auf Befreiung von der Vergütungspflicht gegenüber dem Zahnarzt. Ein Übergang dieses Anspruchs auf den Krankenversicherer nach § 67 VVG in Höhe der Erstattung wird verneint. Der Tenor des Urteils wurde nach § 319 ZPO berichtigt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich berichtigt: Kläger wird auf 1.363,38 DM verurteilt, weitergehende Klage und Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zahnprothetischer Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag (Dienstvertragsrecht) zu beurteilen.

2

Der Schadensersatzanspruch des Patienten wegen Unbrauchbarkeit einer zahnärztlichen Leistung zielt auf Befreiung von der gegenüber dem Zahnarzt bestehenden Vergütungspflicht.

3

Ein Anspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung wegen unbrauchbarer zahnärztlicher Leistung geht nicht nach § 67 VVG in Höhe der Erstattung der Vergütung des Zahnarztes auf den Krankenversicherer über.

4

Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn der Tenor deutlich von den Entscheidungsgründen abweicht.

Relevante Normen
§ ARZTHAFTUNG§ ZAHNARZT§ JE VV§ BEFREIUNGSANSPRUCH§ 67 VVG§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 239/90

Leitsatz

1. Der mit einer zahnprothetischen Leistung verbundene oder auf eine solche Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen. 2. Der Schadensersatzanspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages wegen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung ist auf Befreiung von der gegenüber dem Zahnarzt bestehenden Vergütungspflicht gerichtet. Er geht nicht nach § 67 VVG in Höhe der Erstattung der Vergütung des Zahnarztes durch den Krankenversicherer des Patienten auf den Versicherer über.

Tenor

wird auf Antrag des Klägers der Tenor des am 24. November 1993 verkündeten Urteils des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln - 27 U 440/93 - wie folgt berichtigt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 239/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.363,38 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 5. Juni 1991 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 73 %, der Beklagte zu 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 %, der Beklagte zu 66 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Tenor des vorbezeichneten Urteils ist gemäß § 319 ZPO zu berücksichtigen, da er eine offenbare Unrichtigkeit enthält. Wie sich aus den Entschei-dungsgründen ergibt, wollte der Senat die Klage in Höhe von weiteren 2.786,25 DM abweisen. Da das Landgericht 4.149,63 DM zugesprochen hat, steht dem Kläger danach die Differenz von 1.363,38 DM zu. Der im Tenor des zu berichtigenden Urteils genannte Betrag von 928,75 DM ist versehentlich den Gründen des angefochtenen Urteils (Seite 6) entnommen wor-den. Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist die Kostenquote zu berichtigen.