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Oberlandesgericht Köln·27 U 42/94·07.06.1994

Transporthaftung nach KVO: Kein Anscheinsbeweis aus unauffälligem Fahrtverlauf

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Transportversicherung verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz für Transportschäden an Maschinenteilen. Streitpunkt war, ob der Frachtführer wegen unsicherer Verpackung/Beladung nach § 34 Abs. 1 c KVO haftungsfrei ist bzw. ob ein Anscheinsbeweis für Verpackungsmängel greift. Das OLG sprach Ersatz für die Beschädigung eines Vorbehandlungsgeräts zu, weil der Unternehmer den Haftungsausschluss nicht bewies und ein „normaler“ Fahrtverlauf keinen Anscheinsbeweis für Verpackungsfehler begründet. Ansprüche wegen eines weiteren Schadens wurden nach § 39 KVO wegen fehlender rechtzeitiger Schadensfeststellung/Anzeige als erloschen angesehen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Ersatz für einen Transportschaden zugesprochen, weiterer Schadensposten nach § 39 KVO ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Transportunternehmers nach § 29 KVO ist verschuldensunabhängig und umfasst Beschädigungen zwischen Annahme und Auslieferung des Gutes.

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Den Haftungsausschluss nach § 34 Abs. 1 c KVO (Verschulden des Verfügungsberechtigten, insbesondere Verpackungs-/Beladungsmangel) hat der Transportunternehmer zu beweisen.

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Ein unfallfreier „normaler“ Transportverlauf rechtfertigt keinen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Verpackungs- oder Befestigungsmängeln im Sinne von § 18 KVO.

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Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus; bloße Wahrscheinlichkeiten genügen für die Annahme typischer Ursächlichkeit nicht.

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Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag erlöschen nach § 39 KVO mit Annahme des Gutes durch den Empfänger, sofern keine Ausnahme nach § 39 Abs. 2 KVO (insbesondere rechtzeitige Schadensfeststellung/Beantragung) eingreift.

Relevante Normen
§ 3 GüKG§ KVO § 17§ KVO § 18§ KVO § 29§ KVO § 34§ VVG § 67 I

Leitsatz

Haftung des Transportunternehmers bei Beschädigung des Gutes

1. Gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises für eine beförderungssichere Verpackung im Sinne von § 18 KVO bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

2. Aus einem unfallfreien "normalen" Fahrtverlauf kann indessen nicht prima facie auf das Vorliegen von Verpackungsmängeln geschlossen werden. Deshalb ist der Behauptung des Transportunternehmers, während des Transports habe es keine besonderen Vorkommnisse gegeben, nicht nachzugehen.

Tenor

Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 29 KVO, 67 Abs. 1 VVG Schadensersatz in Höhe von 5.747,25 DM verlangen. Rechtsgrundlage des Schadensersatzbegehrens ist § 29 der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO), die, da es sich um gewerblichen Güterfernverkehr im Sinne von § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) handelt, hier Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 KVO) und als Spezialgesetz den §§ 425 ff. HGB vorgeht (Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 1 KVO Rn. 3). Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch Beschädigungen des Transportgutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen. Ersatzberechtigt ist - ggfls. neben dem Empfänger des Gutes - dessen Absender (Koller, § 29 KVO Rn. 8), mithin die Firma W.P. GmbH, deren Ansprüche nach § 67 Abs. 1 VVG auf die klagende Versicherung übergegangen sind. Unstreitig ist das von der Beklagten beförderte Vorbehandlungsgerät während des Transports beschädigt worden. Darauf weist im übrigen der auf den Speditionsübergabeschein handschriftlich gesetzte Vermerk hin. Ob die Beklagte den Schaden zu vertreten hat, ist hierfür ohne Belang, da die Bestimmung des § 29 KVO eine verschuldensunabhängige Haftung normiert und dem Unternehmer zunächst sämtliche Risiken zurechnet, die sich in der Zeit zwischen Annahme und Auslieferung verwirklichen (Koller, § 29 Rn. 1). Allerdings ist die Haftung des Transportunternehmers nach § 34 Abs. 1 c KVO für solche Schäden ausgeschlossen, die durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten entstehen. Ein Verschulden in diesem Sinn kommt namentlich wegen einer nicht beförderungssicheren Beladung (§ 17 KVO) oder Verpackung (§ 18 KVO) des Transportgutes in Betracht. Da die Beweislast für den Haftungsausschlußtatbestand des § 34 Abs. 1 c KVO den frachtführenden Unternehmer trifft (OLG Köln - 18. Zivilsenat - VersR 1977, 861; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 276), hat die Beklagte nachzuweisen, daß der Einschub des Vorbehandlungsgerätes, der in der Zeit zwischen der Annahme und der Auslieferung auf die Abzugswalze gestürzt ist, nicht ausreichend befestigt worden war. Daß die Transportriegel, die das Herausfallen des Einschubs verhindern sollen, nicht ordnungsgemäß verschraubt waren, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest. Der Zeuge St., der an der Verladung des Vorbehandlungsgeräts mitgewirkt hatte, hat bekundet, seiner Überzeugung nach seien die Riegel beim Abtransport geschlossen gewesen. Er kenne diesen Maschinentyp schon seit 10 Jahren und "achte darauf". Nach dem Inhalt seiner Aussage hatte der Zeuge St. zwar offenbar keine konkrete Erinnerung daran, wie der Einschub des Vorbehandlungsgerätes bei der Beladung am 19. Dezember 1990 verriegelt worden war. Die von ihm geäußerte Überzeugung gründet sich vielmehr im wesentlichen auf seine Erfahrungen mit der gewöhnlichen Handhabung der Befestigung. Anhaltspunkte dafür, daß der Einschub nicht ordnungsgemäß verriegelt worden war, bietet die Aussage des Zeugen St. andererseits aber nicht. Auch die Angaben des sachverständigen Zeugen L. reichen für eine solche Annahme nicht aus. Der als Zeuge vernommene Privatgutachter hatte bei der Überprüfung des Transportgutes lediglich festgestellt, daß sich beide Riegel noch an der Maschine befunden haben, während die Befestigungsschrauben gelöst waren. Für eine unzureichende Verriegelung des Einschubs bringen auch die Bekundungen des Zeugen L. keinen sicheren Beweis. Der Beweis des ersten Anscheins kommt der Beklagten nicht zugute. Zwar bestehen gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises für eine nicht beförderungssichere Verpackung keine grundsätzlichen Bedenken (BGH VersR 1985, 133; OLG Köln a.a.O.; Koller, § 18 KVO Rn. 8). Aus einem unfallfreien, "normalen" Fahrtverlauf kann indessen nicht "prima facie" auf das Vorliegen von Verpackungsmängeln geschlossen werden (BGH a.a.O.). Der Behauptung des Beklagten, während des Transports habe es keine besonderen Vorkommnisse gegeben, ist daher nicht nachzugehen. Der Anscheinsbeweis greift auch nicht aus anderen Gründen zu Gunsten der Beklagten ein. Die Lockerung der Befestigungsmuttern an den Sicherungsriegeln während des Transports läßt nicht schon nach der Lebenserfahrung darauf schließen, daß die Riegel nicht ordnungsgemäß verschraubt worden sind. Freilich muß das Transportgut grundsätzlich so verpackt werden, daß sich die vorhersehbaren Transporteinflüsse nicht schädigend auswirken können (Koller, § 18 KVO Rn. 2). Zu den normalen Transportbedingungen, mit denen bei der Beförderung durch einen sorgfältigen Frachtführer zu rechnen ist, zählen gewiß auch die gerade bei schlechten Wegstrecken zu erwartenden typischen Erschütterungen, die Fliehkräfte in engen Kurven und die Bremswirkungen (Koller, § 18 KVO Rn. 1). Die Tatsache der Lockerung der Befestigungsmuttern auf dem Transportwege rechtfertigt indessen noch nicht die Annahme, die Riegel seien für normale Transportbedingungen nicht hinreichend befestigt worden. Der Senat verkennt nicht, daß die von der Klägerin erwähnten möglichen anderen Ursachen, nämlich Manipulationen an den Befestigungsriegeln durch unbefugte Dritte oder den Fahrer selbst während des Transports, kaum ernsthaft in Frage kommen dürften, und manches für eine unzureichende Verschraubung des Einschubs spricht, zumal der sachverständige Zeuge L. die Auffassung vertreten hat, die Muttern hätten sich nicht lösen dürfen, wenn sie mit einer Anschraubkraft von 30 Kilopond angezogen worden wären. Andererseits genügen jedoch bloße Wahrscheinlichkeiten für die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht; vielmehr muß der behauptete Vorgang zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (Zöller-Greger, ZPO, 18. Aufl., Rn. 29 vor § 284). Ein solcher typischer Geschehensablauf kann hier letztendlich nicht festgestellt werden. Für durchaus möglich hält es der Senat, daß die Befestigung des Einschubs am Vorbehandlungsgerät normalen Transportbedingungen, mit denen bei der Beförderung durch einen sorgfältigen Frachtführer zu rechnen war, hätte stand halten können und daß das Transportgut während der Fahrt nicht lediglich typischen Erschütterungen ausgesetzt war. Auf dem Transportwege mögen, ohne daß sich dem Fahrer der Eindruck vermittelt hat, es handele sich nicht um eine "normale" Fahrt, Erschütterungen oder andere Transporteinflüsse auf das beförderte Gerät in einer Weise eingewirkt haben, daß sich die Halteriegel - obwohl ordnungsgemäß befestigt - gelockert haben. Die Aussage des als Zeugen vernommenen Privatgutachters steht dem im Ergebnis nicht entgegen. Deren Überzeugungskraft wird dadurch geschwächt, daß der Privatsachverständige seine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Befestigung des Einschubs mehrfach geändert und seine Überzeugung von der Festigkeit der angeschraubten Muttern bei einer bestimmten Kraftentfaltung nur spontan aus der Betrachtung einer Fotografie mit Hilfe einer Lupe gewonnen hat. Die Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat deshalb der Klägerin den dieser insoweit entstandenen Schaden in Höhe von 5.200,-- DM zu ersetzen. Nach § 32 S. 2 KVO gehören hierzu auch die Kosten für die Schadensfeststellung. Da sich das von der Versicherungsnehmerin der Klägerin für insgesamt 874,20 DM eingeholte Gutachten indessen nicht nur mit der Beschädigung des Vorbehandlungsgerätes, sondern auch mit dem Schaden am Extruderkopf befaßt, fallen der Beklagten wegen der Beschädigung des Vorbehandlungsgerätes die Sachverständigenkosten nur anteilig zur Last. Die Kosten für die Beseitung des Schadens am Vorbehandlungsgerät machen 62,6 % des Gesamtschadens von 8.308,-- DM aus mit der Folge, daß ein Anteil 547,25 DM (= 62,6 %) des Sachverständigenhonorars auf diesen Schaden entfällt. Der von der Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden beläuft sich danach auf 5.747,25 DM.

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Wegen der Beschädigung des Massedruckmeßgerätes am Extruder kann die Klägerin von der Beklagten keinen Ersatz beanspruchen. Daß das Meßgerät bereits bei der Ablieferung beschädigt war, wird von der Beklagten bestritten. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da Ansprüche wegen des Schadens am Massedruckmeßgerät jedenfalls nach § 39 KVO ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Annahme des Bordgutes durch den Empfänger, was auch ohne Einrede des Transportunternehmers von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Koller, § 39 KVO Rn. 5). Ein Ausnahmefall im Sinne von § 39 Abs. 2 KVO liegt hier nicht vor. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten (vgl. § 39 Abs. 2 a KVO) fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 c KVO sind nicht erfüllt, weil die Beschädigung vor der Auslieferung des Transportgutes nicht nach § 37 KVO festgestellt worden und die Feststellung auch nicht schuldhaft unterblieben ist. Der handschriftliche Vermerk "1 Maschinenteil beschädigt" auf dem Speditionsübergabeschein vom 21. Dezember 1990, bei dem es sich um eine schriftliche Schadensfeststellung im Sinne von § 37 KVO handelt, bezieht sich nicht auf den Schaden am Extruderkopf, sondern auf die Beschädigung des Vorbehandlungsgerätes. Dies ist zwar nicht dem Wortlaut des Vermerks zu entnehmen, folgt aber aus den unstreitigen Umständen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten war deren Fahrer bei der Ablieferung nicht darauf hingewiesen worden, daß der Druckknopf des Massedruckgerätes zerbrochen sei. Auch in dem von der Klägerin selbst vorgelegten Privatgutachten ist darauf hingewiesen, daß sich der Vermerk auf den Begleitpapieren auf den Sturz des Einschubs am Vorbehandlungsgerät beziehe (Abschnitt 4 des Gutachtens). Demnach fehlt es an einer schriftlichen Schadensfeststellung vor der Auslieferung des Gutes ebenso wie an einer schuldhaften Versäumnis einer solchen durch den Unternehmer zu treffenden Feststellung, welches eine konkrete Schadensbehauptung durch den Verfügungsberechtigten voraussetzt (vgl. § 37 Abs. 1 KVO). Ein Fall des § 39 Abs. 2 KVO wäre selbst dann nicht gegeben, wenn der Schaden am Massedruckmeßgerät bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar gewesen wäre. Die Aufrechterhaltung der Ersatzansprüche bei dieser Fallgestaltung setzt nämlich nach § 39 Abs. 2 d KVO voraus, daß der Empfänger innerhalb einer Woche nach der Annahme des Transportgutes schriftlich die Feststellung des Schadens durch den Unternehmer beantragt. Unstreitig ist der Schaden am Extruderkopf jedoch erstmals durch Anwaltsschreiben vom 30. April 1991 reklamiert worden. Die bloße Reklamation genügt im übrigen für den Erhalt der Ersatzansprüche nicht, da der Unternehmer aufgefordert werden muß, die notwendigen Feststellungen vorzunehmen (Koller, § 39 Rn. 9). Für die Beschädigung des Massedruckmeßgerätes hat die Beklagte demnach nicht einzustehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 9.182,20 DM Beschwer für beide Parteien unter 40.000,00 DM.