Architektenhaftung bei beauftragtem Sonderfachmann für Fußbodenheizung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Architekten wegen angeblicher Mängel einer Kunststoff-Fußbodenheizung auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Architekt trotz eingeschaltetem Fachingenieur für Heizungsplanung und Systemtrennung mit einer Nachbaranlage haftet. Das OLG Köln verneinte eine Pflichtverletzung, weil die fachspezifischen Risiken (Sauerstoffdiffusion/Systemtrennung, Materialhaltbarkeit) nicht zum Wissensbereich des Architekten gehörten und er auf den Sonderfachmann vertrauen durfte. Auch eine nachträgliche Hinweispflicht führte mangels ersichtlichen Schadens nicht zur Haftung; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Teilurteil hinsichtlich des Architekten als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beauftragt der Bauherr für einen Teilbereich einen Sonderfachmann, darf der Architekt grundsätzlich auf dessen Fachkunde vertrauen und muss dessen fachspezifische Entscheidungen nicht ohne Anlass nachprüfen.
Eine Mitprüfungspflicht des Architekten besteht nur hinsichtlich solcher technischen Fragen, die auch zum allgemeinen Wissens- und Pflichtenkreis des Architekten gehören; im Übrigen bleibt die Verantwortung beim Sonderfachmann.
Ob ein Heizungssystem mit sauerstoffdiffusionsoffenen Kunststoffrohren ohne Systemtrennung mit metallischen Heizungsbestandteilen kombiniert werden kann, ist eine fachspezifische Frage der Heizungsfachplanung und nicht notwendigerweise Teil des Grundwissens eines Architekten.
Spezialwissen zur chemischen Alterung und Haltbarkeit bestimmter Kunststoffrohre (z.B. Versprödung/Spannungsrisse) fällt typischerweise nicht in den Bereich allgemeiner Architektenplanung; hierzu bestehen ohne besondere Anhaltspunkte keine eigenständigen Aufklärungspflichten.
Eine nachträgliche Hinweispflicht des Architekten auf später bekannt gewordene Risiken begründet nur dann Schadensersatz, wenn dem Bauherrn hierdurch ein konkreter Vermögensnachteil entsteht, etwa durch vereitelte oder erschwerte Anspruchsdurchsetzung gegen Dritte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 356/92
Leitsatz
Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. März 1993 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 356/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.500,-- DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner neben dem Mitbeklagten Dipl.-Ing. J.A. - Beklagter zu 1) - Schadensersatz aus abge- tretenem Recht in Höhe von 295.260,-- DM wegen angeblicher Mängel an der Heizungsanlage im Hause J.-H.-P. in K. Ferner begehrt sie die Feststel- lung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet seien, ihr auch alle weiteren Schäden und Folgeschäden wegen der Mängel am Heizungssy- stem zu ersetzen.
Der Ehemann der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. P., hatte als Bauherr des Hauses J.-H.-P. den Beklag- ten zu 2) im Juli 1977 mit der Ausführung der Ar- chitektenleistungen beauftragt. Außerdem hatte er dem Beklagten zu 1) als Sonderfachmann für die Heizung, Warm- und Kaltwasser, Schwimmbad und Schwimmbadentlüftung einschließlich der gesamten Planung, Aufstellung der Leistungsverzeichnisse und Mitwirkung bei der Abnahme, eingeschaltet.
Nach zahlreichen Beratungen mit den Beklagten in den Jahren 1977 und 1978 entschied sich der Bauherr für den Einbau einer Fußbodenheizung der Firma "M." mit Kunststoffrohren, die von der Firma S. unter Hinzuziehung einer autorisierten Fachhei- zungsfirma als Subunternehmerin im Jahre 1979 ein- gebaut wurde. Wie sich ergeben hat, lassen diese Rohre Sauerstoff durch Diffusion durch den Kunst- stoff den Zutritt ins Heizwasser. Die komplette Versorgung des Hauses mit Brauch- und Heizwasser wurde von der Heizzentrale einer Eigentumswohnan- lage als Fernwärme mitübernommen, die der Bauherr Dr. P. zusammen mit anderen Bauherren unmittelbar angrenzend an sein Grundstück gleichzeitig errich- tete. Dieses Objekt wurde mit metallenen Radiato- ren beheizt.
Das streitige Haus wurde am 11. Juni 1979 bezogen.
Auf die Werklohnforderung der Firma S. zahlte Dr. P. am 29. Juni und 18. Juli 1980 insgesamt 203.100,-- DM. Einen Restbetrag von 40.900,-- DM behielt er u.a. wegen Mängel der Fußbodenheizung ein. Diesen Betrag klagte die Firma S. in dem Rechtsstreit 18 O 176/81 LG Köln ein. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1987 - 24 U 87/85 - wurde die Klage der Firma S. im wesentlichen mangels Abnahme als nicht fällig abgewiesen. Zum Komplex Fußbodenheizung ist dabei festgestellt, der Bauherr sei wegen eines wesent- lichen Mangels der Fußbodenheizung zur Abnahme derzeit nicht verpflichtet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen P. ergebe sich, daß die fehlende Systemtrennung zwischen dem Kunststoffrohrsystem der Fußbodenheizung des Beklagten und dem damit verbundenen Schwarzrohrsystem der Heizung im Nach- bargebäude mangelhaft sei, weil es zu einer Ver- schlammung der Kunststoffrohre führe. Im Bereich der Fußbodenheizschlangen diffundiere Sauerstoff ins Heizwasser und erzeuge an den metallischen Innenseiten der Radiatorenheizung des Nachbarge- bäudes Rostpartikel. Diese lagerten sich wiederum in den Fußbodenheizungsschlagen an. Die Heizungs- anlage habe schon damals so - ohne Wärmetauscher zur Systemtrennung - nicht geplant werden dürfen, worauf die Firma S. als Ausführungsfirma bereits damals habe hinweisen müssen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine Hinweispflicht der Firma S. bezüglich der Risikobehaftetheit der Kunststoff- rohre als solcher verneint, weil Dr. P. damals bei der Auswahl fachkundig beraten gewesen sei und ge- wußt habe, daß es sich um ein relativ neu auf dem Markt befindliches System gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 1243 ff. der Restakten 18 O 176/91 LG Köln verwiesen.
Die Firma S. ist aufgrund Vertrages vom 29. Ju- ni 1988 mit der R. GmbH verschmolzen. Der System- lieferant M.-Vertrieb und die Subunternehmerin C. waren zuvor in Konkurs gefallen.
Dr. P. strengte ferner zwei Beweissicherungsver- fahren vor dem Amtsgericht Köln zu den Aktenzei- chen 132 H 1004/85 und 132 H 1008/85 gegen die Firma S. und die Beklagten an. In dem Verfah- ren 132 H 1008/85 erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. H. P. am 17. März 1987 ein Gutachten, wegen dessen Inhaltes auf das Anlagenheft II, Bl. 533 ff. der Akten, verwiesen wird.
Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, die Fuß- bodenheizung sei mangelhaft und weise schon jetzt schwere Funktionsstörungen auf, von den Beklagten als Schadensersatz die Kosten für die Sanierung der Fußbodenheizung, die sie auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages des Architekten D.B. mit 295.260,-- DM beziffert. Außerdem begehrt sie mit der Behauptung, es könnten weitere Kosten ent- stehen, die Feststellung, daß die Beklagten ver- pflichtet sind, auch diese Kosten zu tragen. Be- züglich des Beklagten zu 2) hat sie die Auffassung vertreten, er hafte als umfassend beauftragter Architekt neben dem gleichzeitig eingeschalteten Sonderfachmann, dem Beklagten zu 1). Er sei als Koordinator der gesamten Bauabwicklung verantwort- lich. Er habe bei der Planung der Heizungsanlage neben dem Beklagten zu 1) sein Grundwissen zur Verfügung stellen müssen. Hierzu habe auch gehört, daß seinerzeit für Fußbodenheizungen keine DIN- Normen bestanden und praktische Erfahrungen mit Fußbodenheizungen erst seit wenigen Jahren vorge- legen hätten. Hierauf habe er den Bauherrn hinwei- sen müssen.
Außerdem sei dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen, daß das Heizungssystem der Wohnanlage B. Straße mit dem System des Privathauses Dr. P. verbunden werden sollte. Zu seinem Grundwissen habe es gehört, daß beim Zusammentreffen verschiedener Stoffe Korrosionsvorgänge in Gang gesetzt werden könnten. Auch hierauf habe er hinweisen und für eine ausreichende Systemtrennung zur Vermeidung von Rostbildung sorgen müssen. Gerade durch die Verbindung der beiden unterschiedlichen Systeme hätten sich die Korrosionspartikel - wie für den Beklagten zu 2) von vornherein erkennbar - aus der konventionellen Heizung in die Fußbodenheizung ab- lagern können und dort zwangsläufig zur Verschlam- mung der Fußbodenheizung geführt.
Die Problematik von Fußbodenheizungen mit sauer- stoffdurchlässigen Kunststoffrohren sei dem Be- klagten zu 2) jedenfalls im Jahre 1980 bekannt geworden, in dem die Diskussion in der Fachpresse ihren Höhepunkt erreicht habe. Es sei daher die Pflicht des Beklagten zu 2) gewesen, den Bauherrn über seine Erkenntnisse zu informieren. Dann hätte dieser, so behauptet die Klägerin, die Zahlungen gegenüber der Firma S. und auch die Zahlung an den Beklagten zu 1) in Höhe von 800,-- DM auf dessen Schlußrechnung vom 9. Juli 1980 sowie eine - von dem Beklagten zu 2) bestrittene - Zahlung an die- sen im Jahre 1981 in Höhe von 11.130,-- DM zurück- gehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah- lung von 295.260,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, insbeson- dere alle Mangelfolgeschäden, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, daß das im Hause J.-H.-P., K.-L. eingebaute Fußbodenheizungssystem in Kunststoffrohr ge- gen ein neues Fußbodenheizungssystem (z.B. Kupferrohr) ausgetauscht werde, einschließ- lich aller mit diesen Arbeiten mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Installations- und Nebenarbeiten, zum Beispiel Schäden an angrenzenden Bauteilen (angrenzende Wände, Türen, Fensteranlagen etc.), Unterbringung der Klägerin und ihrer Familie für die Zeit der Umbauarbeiten in einem Hotel, Kostenstei- gerungen gegenüber den Angeboten für Abbruch- arbeiten, Estricharbeiten, Abdichtungsarbei- ten, Fliesenarbeiten, Teppichbelagsarbeiten, Fußbodenheizungsarbeiten und Nebenarbeiten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, die eingebaute Fußbodenheizungsanlage habe den damals geltenden Regeln der Technik entsprochen. Jedenfalls habe es nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, Dr. P. bei der Entscheidung für eine bestimmte Heizungsanlage zu beraten. Hierfür habe dieser den Beklagten zu 1) als Sonderfachmann eingesetzt. Er, der Beklag- te zu 2), habe ausdrücklich erklärt, er besitze keine Erfahrungen mit Fußbodenheizungsanlagen. Dr. P. habe aber bewußt den Einbau einer Fußbodenhei- zung und das System Multibeton gewählt, das ihm eine 30-jährige Garantie gegeben habe. Zum Zeit- punkt der Planungen in den Jahren 1977 und 1978 seien ihm als Architekten auch keine Probleme mit sauerstoffdurchlässigen Kunststoffrohren bekannt geworden. DIN-Normen habe es - wie unstreitig - weder für Kunststoff noch für Kupfer gegeben. Eine spätere DIN-Norm aus dem Jahre 1988 lasse aus- drücklich sauerstoffdiffuse Rohre zu.
Der Beklagte hat auch behauptet, aus seinem Auf- tragsbereich sei u.a. die Heizanlage herausgenom- men gewesen.
Der Beklagte zu 2) hat ferner die Einrede der Ver- jährung erhoben.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilur- teil die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewie- sen. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe sich auf den von dem Bauherrn zugezoge- nen Fachingenieur und dessen Sachkunde verlassen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin beruft sich darauf, daß die Fußbodenheizung aus Kunststoffrohren systembe- dingt fehlerhaft sei. Diese Fehlerhaftigkeit sei durch die Verbindung mit der zentralen Wärmeerzeu- gung im benachbarten Mehrfamilienhauskomplex ver- stärkt worden. Mit der Verflüchtigung des Weichma- chers verspröde der Kunststoff, so daß die Gefahr von Spannungsrissen an der Außenseite der Rohrbie- gungen steige. Die Sauerstoffdurchlässigkeit des hier verwendeten Kunststoffes führe darüberhinaus zu Rostbildungen an den Metallteilen des Heizungs- systems. Dadurch entstehe Schlamm, der zur Ver- stopfung des Röhrensystems führe. Durch das hier gewählte Verbundsystem mit der gesamten Wohnanlage sei die Verschlammung erheblich höher als bei ei- nem kleineren Heizkreislauf, was zwangsläufig eine geringere Lebensdauer der Fußbodenheizung bedinge.
Zum gedanklichen Grundwissen des Beklagten zu 2) als Architekt habe es gehört, diese Vorzüge und Nachteile der Fußbodenheizung zu erkennen und den Bauherrn hierüber zu unterrichten, oder aber seine Unkenntnis zu offenbaren. Hiervon entbinde ihn auch nicht die Beiziehung des Sonderfachmanns. Mit diesem habe der Beklagte zu 2) vielmehr zusammen- arbeiten müssen, also insbesondere zumindest fest- stellen müssen, ob die Fußbodenheizung sich theo- retisch und praktisch bewährt habe und ob aner- kannte Regeln der Technik vorhanden seien und dem Bauherrn die Entscheidungskriterien zu vermitteln.
Selbst wenn der Beklagte zu 2) entgegen der klägerischen Auffassung sich bis 1979, dem Einbau der Fußbodenheizung, die Unkenntnis von deren Pro- blemen nicht habe vorwerfen lassen müssen, gelte das nicht mehr für den Zeitpunkt im Sommer 1980. Bei pflichtgemäßer Weiterbildung hätte der Beklag- te zu 2) dann die grundlegenden Systemfehler der Kunststoffheizung erkennen und dem Bauherrn mit- teilen müssen. Dieser hätte daraufhin die Zahlung wenigstens wegen eines Teil der Schäden gegenüber der Firma S. und den Beklagten verweigern können. Weil dies nicht geschehen sei, seien dem Bauherrn durch die Zahlung an die Firma S. in Höhe von 203.100,-- DM, die Zahlung an den Beklagten zu 1) in Höhe von 800,-- DM und die - bestrittene - Zahlung an den Beklagten zu 2) in Höhe von 11.130,-- DM, insgesamt Schadensersatzansprüche in Höhe von 215.030,-- DM, entstanden, die, wie schon im ersten Rechtszug, hilfsweise geltend gemacht würden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Zweitbeklagten nach Maßgabe der erstin- stanzlich gestellten Anträge zu verurteilen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er bestreitet, daß die Fußbodenheizung einen technischen Fehler aufweise. Insbesondere sei die Gefahr von Spannungsrissen nicht durch das verwen- dete Material selbst gegeben, sondern allenfalls durch Fehler bei der Ausführung bedingt. Durch die Verwendung von sauerstoffdurchlässigen Kunststoff- rohren entstehe nicht notwendigerweise Schlamm. Die Verschlammungsgefahr sei im vorliegenden Fall nicht als besonders hoch anzusehen, auch wenn eine Verbindung mit dem System des Nachbarhauses bestehe. Der Einbau einer Fußbodenheizung aus Kunststoff habe auch damals den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, selbst wenn es noch keine DIN-Norm gegeben habe.
Jedenfalls hafte er für etwaige Mängel der Fußbo- denheizung nicht. Der Bauherr habe nämlich mit dem Beklagten zu 1) einen Spezialisten herangezogen, auf dessen Fachwissen er sich habe verlassen kön- nen. Er habe ferner selbst eine Spezialfirma für den Einbau der Fußbodenheizung ausgesucht. Es sei eindeutig gewesen, daß er hinsichtlich der Hei- zungsanlage von seinen Beratungspflichten entbun- den sein sollte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa- che keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen, weil diesen für die behaupteten Män- gel der Fußbodenheizung eine Verantwortung nicht trifft, selbst wenn man von einem umfassenden Ar- chitektenauftrag ausgeht.
Der Beklagte zu 2) hat nicht etwa, wie die Klä- gerin in der ersten Instanz zunächst behauptet hatte, durch eine Vereinbarung mit dem Bauherrn die Verantwortung für die behaupteten Mängel übernommen und wäre aus diesem Grunde zur Zahlung verpflichtet. Denn die Klägerin hat den für diese Behauptung zunächst angetretenen Beweis zurückge- zogen.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) für die jetzt streitigen Schäden kommt danach nur aus § 635 BGB oder nach den Grundsätzen positiver Vertragsver- letzung in Betracht. Sie setzt eine mangelhafte Architektenleistung oder eine sonstige schuldhaf- te Pflichtverletzung des Architekten, insbesondere durch fehlende oder fehlerhafte Beratung, voraus. Mängel des Architektenwerkes selbst hat die Klä- gerin dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen. Die Frage, ob der Beklagte zu 2) für die behaupteten Schäden an der Fußbodenheizung verantwortlich ge- macht werden kann, richtet sich folglich danach, ob er in schuldhafter Weise seine Pflichten ge- genüber dem Bauherrn verletzt hat. Das ist nach Auffassung des Senats deshalb nicht der Fall, weil der Bauherr mit dem Beklagten zu 1) einen Sonder- fachmann neben dem Beklagten zu 2) beauftragt hat und keine schuldhafte Verletzung der dem Beklag- ten zu 2) daneben verbliebenen Pflichten vorlag.
Mit der Beauftragung eines Sonderfachmanns wird der Architekt allerdings nicht insgesamt seiner Verantwortung für diesen Teilbereich des Bauvor- habens enthoben. Allerdings darf er sich auf die Fachkenntnisse des vom Bauherrn eingeschalteten Sonderfachmanns verlassen. Nur dort, wo der Archi- tekt die bautechnischen Fachkenntnisse - auch - haben muß, wird von ihm eine Mitprüfung erwartet werden können. Es wird also stets darauf ankommen, ob die konkrete fachspezifische Frage zum Wissens- bereich des Architekten gehört. Dann wird er sich vergewissern müssen, ob der Sonderfachmann die zutreffenden fachtechnischen Vorgaben gemacht hat (Werner/Pastor, 6. Aufl., Rdnr. 1336 m.w.N.; vgl. auch zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwi- schen Architekten und Statiker auch OLG Köln NJW- RR 1986, 183).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Be- klagten zu 2) aber insoweit eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Der Bauherr hatte den Beklagten zu 1) unstreitig wegen dessen besonderer Fachkunde auch als gerichtlicher Sachverständiger neben dem Beklagten zu 2) eingesetzt und ihm die Planung und Bauausführung der Heizungsanlage übertragen. Sämtliche Besprechungen sind mit dem Beklagten zu 1) geführt, die Besprechungsvermerke von ihm angefertigt worden. Ausschreibungen, Einholung von Angeboten - von einem besonderen Ausnahmefall ab- gesehen - und Auftragsvergaben liefen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen über ihn. Der Be- klagte zu 2) war unstreitig beteiligt, weil es na- turgemäß um eine enge Koordination mit den übrigen Aufgaben ging. Hieraus läßt sich aber ein Indiz für eine besondere, über die vorstehend aufgezeig- ten Grundsätze hinausgehende Verantwortlichkeit neben dem Beklagten zu 1) auch hinsichtlich der Arbeiten an der Heizungsanlage nicht herleiten.
Der Beklagte zu 2) durfte sich demnach grund- sätzlich auf das Fachwissen des Beklagten zu 1) verlassen. Er brauchte dessen fachspezifische Entscheidungen nicht nachzuprüfen oder zu überprü- fen, sich die hierzu erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen und den Bauherrn auf deren Fehlen auf- merksam zu machen. Denn es war Sinn der Einschal- tung des Beklagten zu 1), daß der Bauherr sich dessen spezielle Fachkenntnisse und seine Erfah- rungen nutzbar machen wollte.
Die Frage, ob das Heizungssystem mit Kunststoff- rohren grundsätzlich tauglich war und ob dieses System mit der Heizungsanlage im Nebengebäude ohne besondere Systemtrennung zu kombinieren war und ob durch Sauerstoffdiffusion Probleme entstehen könnten, betraf eindeutig den Bereich des Son- derfachmanns. Der Einbau der Fußbodenheizung als solcher, die es schon lange vor 1977 gab, löste keine besonderen Hinweispflichten des Beklagten zu 2) aus. Die hier vorliegende Kombination der Heizsysteme ohne Trennung der Regelkreise mag zwar neu gewesen sein. Insofern konnte von dem Beklag- ten zu 2) aber kein besonderes fachliches Wissen erwartet werden. Die Risiken von Fußbodenheizungen mit Kunststoffrohren wurden in der Fachzeitschrift XXX. nach den Darlegungen der Klägerin erstmals im Januar 1978 diskutiert. Diese Fachdiskussion, die sich in Aufsätzen im Fachblatt XXX. 1/78 bis 4/80 (vgl. Bl. 15 ff, 339, 341 ff Anlagenband) nachvollziehen läßt, mußte dem Beklagten zu 2) als Architekt damals nicht bekannt sein. Der Vortrag der Klägerin spricht im Gegenteil dafür, daß die Problematik nicht zum allgemeinen Wissen des Architekten gehörte. Auch der Sachverständige P. hat ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1987 in dem Rechtsstreit 18 O 176/81 LG Köln (= 24 U 87/85 OLG Köln) bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens er- klärt, die Problematik der Systemtrennung sei zwar 1978 bekannt gewesen, wenn auch nicht in demselben Umfang wie heute. In Fachkreisen sei man unsicher gewesen, ob man Kunststoffrohre und Metallteile in einem Umfang wie hier verbinden könne. Damals habe aber wahrscheinlich niemand daran gedacht, daß in so kurzer Zeit wie hier eine Verschlammung der Kunststoffleitungen eintreten könnte. Ein Pla- ner habe damals allerdings diese Heizungsanlage so - ohne Wärmetauscher zur Systemtrennung - nicht planen dürfen, worunter nach dem Zusammenhang ein Fachplaner zu verstehen ist (vgl. Bl. 1291 Rf. in Restakten 18 O 176/81 LG Köln).
Danach gehörte aber das Wissen um die Notwendig- keit einer Systemtrennung nicht zum Grundwissen eines Architekten. Wenn selbst in Fachkreisen Unsicherheit darüber herrschte, ob man Kunststoff- rohre und Metallteile in einem Umfang wie hier verbinden könne, mußten dem Beklagten zu 2) Beden- ken hinsichtlich der Richtigkeit der Planungen des Beklagten zu 1), auf die er den Bauherrn hätte hinweisen müssen, nicht kommen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Kenntnisstandes in Architektenkreisen erscheint dem Senat danach nicht erforderlich.
Auch was die Haltbarkeit der Kunststoffrohre selbst betrifft, kommt eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Die Frage der Versprödung von Kunststoffen durch Zeitablauf und Sauerstoff liegt im Bereich speziellen chemischen Fachwissens und einschlägiger Fachplanung, nicht allgemeiner Baplanung. Fragen der Haltbarkeit sind auch un- streitig im Zusammenhang mit der Garantie der Fir- ma M. angesprochen worden. Detailliertere Hinweise oder Informationen mußte der Beklagte zu 2) dem Bauherrn nicht geben. Daß die Firma M. später in Konkurs gefallen ist, ist nicht seine Sache. Auch insoweit kommen Hinweispflichten des Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Auch insoweit durfte der Be- klagte zu 2) im übrigen erwarten, daß der Beklag- te zu 1) etwa nötige Beratungen erteilen werde.
Auch unter dem Gesichtspunkt nachlaufender Bera- tungspflichten steht der Klägerin ein Schadenser- satzanspruch gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) insoweit vor, er habe den Bauherrn schon im Sommer 1980 vor den Zahlungen an die Firma S. auf die Risi- ken von Fußbodenheizungen mit sauerstoffdurchläs- sigen Kunststoffrohren hinweisen müssen, die sich inzwischen zumindest auch in Architektenkreisen "herumgesprochen" hätten. Zwar ist eine Hinweis- pflicht des Architekten auf Fehler und Risiken, von denen er nachträglich erfahren hat, gegenüber dem Bauherrn zu bejahen, um diesen in den Stand zu setzen, seine Rechte möglichst umfassend geltend zu machen. Ob der Beklagte zu 2) eine dahingehen- de Pflicht tatsächlich schuldhaft verletzt hat, mag hier jedoch auf sich beruhen. Denn ein aus dieser Pflichtverletzung entstehender Schaden des Bauherrn ist nicht erkennbar. Ein unterlassener Hinweis des Beklagten zu 2) hat nicht etwa zur Verjährung von Ansprüchen gegen die Ausführungs- firma S. geführt. Spätestens im Rahmen des gegen die Firma angestrengten Beweissicherungsverfahrens und des Klageverfahrens 18 O 176/81 LG Köln sind dem Bauherrn in unverjährter Zeit die Risiken der Heizungsanlage bekannt geworden. Im übrigen be- stünde auch nach der Verschmelzung mit der R. GmbH nach § 25 VerschmG eine Haftung für die bisherigen Schulden der Gesellschaft. Insofern bleiben dem Bauherrn die berechtigten Ansprüche gegen die Ausführungsfirma erhalten, so daß durch den unter- lassenen Hinweis des Beklagten zu 2) ein Schaden nicht entstanden wäre. Ein Schaden ist auch nicht in den behaupteten Zahlungen an die Beklagten zu sehen; einem Rückforderungsbegehren des Beklagten stehen Hindernisse, die durch die Verletzung einer Hinweispflicht des Beklagten zu 2) begründet wor- den wären, nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 350.000,-- DM.