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Oberlandesgericht Köln·27 U 30/90·28.08.1990

Berufung zu Schmerzensgeld wegen unbrauchbarer zahnprothetischer Versorgung (7.000 DM)

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen unbrauchbarer zahnprothetischer Versorgung und mehrjähriger Schmerzen; das LG sprach 7.000 DM zu. Der Beklagte rügte Beweiswürdigung und Verjährung. Das OLG Köln stellte Behandlungsfehler (unzureichende parodontale Sanierung, Passungsfehler, Frühkontakt) fest, sah Kausalität für >2 Jahre erhebliche Schmerzen und wies die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückgewiesen; Zuerkennung von 7.000 DM Schmerzensgeld bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche beginnt erst, wenn der Verletzte sowohl den Schaden als auch die Person des Ersatzpflichtigen positiv erkannt hat.

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Unterlassene oder unzureichende parodontale Sanierung vor Eingliederung zahnprothetischer Arbeiten begründet einen Behandlungsfehler und Führt zur Haftung des Zahnarztes für die daraus resultierenden Schäden.

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Prothetische Mängel wie Passungsungenauigkeiten, überstehende Kronenränder oder Frühkontakte, die die Mundhygiene erheblich erschweren und Entzündungen verursachen, begründen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Neuversorgung.

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Ein Mitverschulden des Patienten kann den Anspruch mindern, schließt ihn jedoch aus, wenn der Patient aufgrund der Behandlungssituation machtlos war.

Relevante Normen
§ (( 823, 847 BGB§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 516 ZPO§ 518 ZPO§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 541/86

Leitsatz

7.000 DM Schmerzensgeld bei unbrauchbarer zahnprothetischer Versorgung und mehr als 2 Jahre andauernden erheblichen Schmerzen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 1989 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 541/86 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der 1943 geborene Kläger leidet seit Geburt unter einer ausgeprägten Progenie (Gebißanomalie, bei der einzelne Zahngruppen oder die gesamte untere Zahnreihe vor der oberen stehen). Da deswegen die Kaufunktion gestört war, suchte er im August 1981 den Beklagten auf. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sein Gebiß im Oberkiefer über 11, im Unterkiefer über 9 natürliche Zähne. Die Zähne 41 und 31 waren vor 16 Jahren durch Brückenglieder ersetzt worden. Der Beklagte stellte einen horizontalen und vertikalen Knochenabbau fest. Das Zahnfleisch war teilweise entzündet. Nach Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die AOK B entfernte der Beklagte die vorhandene Brücke, setzte dafür eine neue ein, überkronte sämtliche und überbrückte fehlende Zähne, wobei streitig ist, ob entsprechend der Empfehlung des Gutachters der A Zahn 32 entfernt wurde. Nach der vorliegenden Dokumentation waren die prothetischen Arbeiten etwa im April 1982 abgeschlossen. Die Behandlung insgesamt zog sich einschließlich der Kontrolluntersuchungen bis Mai 1984 hin.

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Da der Kläger weiterhin über Zahnfleischentzündung und Schmerzen im Ober- und Unterkiefer klagte, suchte er im September 1984 die Universitätszahnklinik B auf. Dort ergab sich folgender Befund:

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"Prothetisch versorgtes Lückengebiß im Ober- und Unterkiefer, höhergradiger Entzündungszustand der gesamten Gingiva, Taschentiefen bis zu 5 mm. Die Brücke im linken Oberkiefer und die verblockten Kronen im linken Unterkiefer erwiesen sich als zweiten Grades gelockert. Die Vitalitätsprüfung mit Kohlensäureschnee konnte uns wegen der umfangreichen Verblockung keine zuverlässige Aussage liefern. Diel Panoramaaufnahme bzw. der Röntgenstatus zeigte eine Aufhellung der periapikalen Strukturen des Zahnes 45 im Sinne einer hochgradigen Paradontitis. Der Parodontalspalt fast aller Zähne war erweitert.

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Wir rieten dem Patienten nach Abnahme der Brücke die dann erforderlichen Extraktionen und eine Parodontalbehandlung durchführen zu lassen.

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Wegen der parondontalen Schwäche halten wir eine erweiterbare lediglich indirekt verblockte prothetische Lösung für indiziert."

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Nachdem die Krankenkasse die Kostenübernahme zugesagt hatte, wurden in der Zahnklinik B die Zähne 12, 11, 21 und 22 im Oberkiefer entfernt und die Lücken mit einem herausnehmbaren Interimsersatz versorgt. Weiter wurden die Zähne 45, 42 und 36 entfernt, die verbliebenen 5 Zähne im Unterkiefer mit Teleskopen und einer totalen Teleskopprothese versorgt. Sämtliche Brückenpfeiler wurden aufgetrennt und die Brücken abgenommen und im Oberkieferseitenzahnbereich zum Teil als Provisorien wieder eingesetzt. Die Behandlung ist noch nicht abgeschlossen.

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Der Kläger hat mit seiner im Dezember 1986 eingereichten Klage Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,00 DM mit der Behauptung verlangt, die Behandlung durch den Beklagten sei insgesamt unbrauchbar, sie habe zum Verlust von 14 gesunden Zähnen geführt und ihm jahrelange Schmerzen verursacht.

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Der Beklagte hat jegliche Behandlungsfehler bestritten. Die Notwendigkeit eine erneuten prothetischen Versorgung hat er mit fortschreitendem Knochenabbau begründet. Er könne die von ihm durchgeführten prothetischen Maßnahmen nicht mehr belegen, weil die prothetische Behandlungskarte bei einem Klinikbrand im Jahre 1985 vernichtet worden sei.

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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage in Höhe von 7.000,00 DM stattgegeben.

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Dagegen, wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, nach dem Sachverständigengutachten könne allenfalls von dem Verdacht einer fehlerhaften Behandlung durch ihn die Rede sein. Das treffe indessen nicht zu. Das Gericht habe sich mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten nicht auseinandergesetzt. Im übrigen seien die Ansprüche verjährt.

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Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

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Im übrigen wiederholen, ergänzen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

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Wegen der Anträge wird auf das Protokoll der Senatssitzung vom 20. August 1990 Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Dr. Dr. V und Vernehmung von Zeugen.

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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I.

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Der auf §§ 823, 847 BGB gestützte Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt erst von dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen positive Kenntnis erlangt hat (§ 852 Abs. 1 BGB). Dieser Zeitpunkt ist vorliegend frühestens mit September 1984 anzunehmen, denn erst mit Aufnahme der Behandlung durch die Zahnklinik B konnte der Kläger anhand des festgestellten Befundes einigermaßen sicher davon ausgehen, der Beklagte habe Behandlungsfehler begangen, so daß eine klageweise Inanspruchnahme des Beklagten hinreichend aus sichtsreich, wenn auch nicht risikolos und ihm damit zuzumuten war (vgl. zu diesen Voraussetzungen die ständige Rechtsprechung des BGH, BGHZ 48, 181, 183). Ob abgesehen davon die Verjährung ohnehin erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung durch den Beklagten Mitte 1984 zu laufen begonnen hat, kann offen bleiben.

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II.

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Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Zahnbehandlung des Beklagten fehlerhaft war.

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Nach Angaben des Zeugen Dr. R, der im Herbst 1984 in der Universitätszahnklinik B mit der Behandlung des Klägers begonnen und den vom Beklagten gefertigten Zahnersatz gesehen hat, war die Arbeit des Beklagten unbrauchbar. Er hat einen Frühkontakt festgestellt, ferner überstehende Kronränder, die von Anfang an vorhanden gewesen sein müssen und nicht auf späterem Knochenabbau beruhen. Das deckt sich mit den Feststellungen der Sachverständigen, die ausgeführt hat, daß horizontale Abweichungen der Kronenränder häufig auf nachträglichen Veränderungen beruhen, nicht aber die hier vorliegenden vertikalen Abweichungen, die im übrigen auch der Zeuge Dr. L festgestellt hat, der darüber hinaus von eindeutigen Paßungenauigkeiten gesprochen hat. Den Frühkontakt hat die Sachverständige ebenfalls auf einen Behandlungsfehler (Einschleiffehler) zurückgeführt, weil nicht die gesamte vom Beklagten gefertigte Brückenkonstruktion abgekippt ist, was aber der Fall gewesen wäre, wenn der Frühkontakt auf nachträglich eingetretenen Veränderungen infolge Knochenabbaus beruhen würde. Die wesentliche Ursache für die notwendige Neuversorgung liegt in der parodontalen Schädigung des Gebisses. Das haben die Zeugen Dr. R, Dr. L und die Sachverständige übereinstimmend ausgeführt. Diese ist wiederum entscheidend dem Beklagten anzulasten. Da die Parodontose schon bei Behandlungsbeginn durch den Beklagten vorhanden war, hätte er zunächst eine gründliche parodontale Sanierung veranlassen müssen, ehe der Zahnersatz eingegliedert wurde. Schon daran hat es ersichtlich gefehlt. Die vom Beklagten und später auch den Zeugen festgestellte schlechte Mundhygiene hat sicherlich das Fortschreiten der parodontalen Schäden mitverursacht. Wegen der insuffizienten Kronenränder war aber die Mundhygiene erheblich erschwert, teilweise auch schlecht durchführbar, weil es immer wieder zu Entzündungen des Zahnfleisches gekommen ist. Die Sachverständige hat denn auch dargelegt, daß "den Kläger zwar ein Teil der Schuld trifft, er im Ergebnis aber machtlos" war. Ähnlich haben sich auch die Zeugen Dr. R und Dr. L geäußert, wobei L hinzugefügt hat, daß auch wegen des kurzen Zeitraums zwischen der Behandlung des Beklagten und der Neuversorgung deren Notwendigkeit nicht auf mangelnde Hygiene zurückgeführt werden kann. Auf diesen Gesichtspunkte hatte ebenfalls die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten bereits hingewiesen.

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Die Aussage des Zeugen Dr. I vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Zeuge hat an dem Zahnersatz zwar keine dem Beklagten anzulastenden Mängel festgestellt; das ist aber deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil er bei seiner Begutachtung auf diesen Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht gelegt hat. Sein Auftrag bestand in erster Linie darin zu prüfen, ob der Zahnersatz belassen werden konnte, was ersichtlich zu verneinen war. Es ist verständlich, daß bei einer solchen Ausgangslage Behandlungsfehler, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, unentdeckt bleiben können.

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III.

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Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld ist der Höhe nach nicht übersetzt. Die Erwägungen hierzu im angefochtenen Urteil treffen zu. Die Notwendigkeit einer vollständigen Neuversorgung von Ober- und Unterkiefer rechtfertigt für sich genommen schon ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM bis 4.000,00 DM. Hier kommt hinzu, daß der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erhebliche Schmerzen erlitten hat. Im übrigen ist der Kläger infolge der Behandlungsfehler des Beklagten und des daraus erwachsenen Rechtsstreits seit 1984 ohne zufriedenstellende zahnprothetische Versorgung und dadurch in seiner Gesundheit geschädigt worden, denn er war - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - wegen seiner Progenie und der erheblichen Parodontose in besonderem Maße auf einen gut sitzenden Zahnersatz angewiesen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Beklagte auch für den Verlust von weiteren Zähnen einzustehen hat oder ob dies zumindest auch auf anderen Ursachen beruht.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Berufung und der Beschwer für den Beklagten: 7.000,00 DM