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Oberlandesgericht Köln·27 U 228/92·18.01.1994

Arzthaftung: Sofortschmerz nach Injektion kein Anscheinsbeweis ohne Nervschaden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer intramuskulären Grippeschutzimpfung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Ischiasnervverletzung. Streitentscheidend war, ob aus dem beim Spritzen gesetzten, anhaltenden Schmerz auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden kann. Das OLG wies die Berufung zurück, weil ein objektivierbarer Nervenschaden trotz ergänzender neurophysiologischer Diagnostik nicht nachweisbar war. Ohne festgestellte Nervläsion greift kein Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Injektionstechnik; der bloße Sofortschmerz genügt nicht.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises von Behandlungsfehler und Nervschaden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein bei einer intramuskulären Gesäßinjektion auftretender und fortbestehender Schmerz begründet für sich allein keinen Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler.

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Ein Anscheinsbeweis für eine falsche Injektionstechnik kommt bei Gesäßinjektionen in Betracht, wenn eine Schädigung des Nervus ischiadicus infolge der Injektion tatsächlich festgestellt ist und bei regelgerechter Technik vermeidbar wäre.

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Voraussetzung vertraglicher und deliktischer Arzthaftung ist der Nachweis eines Behandlungsfehlers sowie seiner Ursächlichkeit für einen Gesundheitsschaden; bleibt ein Nervschaden objektiv nicht nachweisbar, scheidet eine Haftung aus.

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Die Annahme, dass ein Sofortschmerz typisch für eine Ischiasnervläsion ist, setzt voraus, dass Schmerz- und Ausstrahlungsmuster mit dem Versorgungsgebiet des betroffenen Nerven übereinstimmen.

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Werden in einem Arzthaftungsprozess ergänzende diagnostische Untersuchungen durchgeführt und ergibt sich weiterhin kein objektivierbarer Nervenschaden, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für Fehlverhalten und Kausalität.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 847, 611, 278§ 823 BGB§ 831 BGB§ 843 BGB§ 847 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 82/89

Leitsatz

Ein bei dem Setzen einer Spritze einsetzender und persistierender Schmerz begründet für sich noch keinen Anscheinsbeweis für ein medizinisches Fehlverhalten. Etwas anderes gilt, wenn im Anschluß an die Spritzenbehandlung eine Nervschädigung tatsächlich festgestellt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Oktober 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 82/89 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer angeb- lich fehlerhaften Injektion auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Am 9. Dezember 1986 setzte die seinerzeit bei dem Beklagten zu 2. als Arzthelferin angestellte Be- klagte zu 1. dem damals 64 Jahre alten Kläger eine intramuskuläre Spritze als Grippeprophylaxe in die rechte Gesäßhälfte. In der Folgezeit traten bei dem Kläger Schmerzen auf, die vom Gesäß bis in den rechten Oberschenkel ausstrahlten. Wegen die- ser und anderer Beschwerden, unter anderem solchen aufgrund einer Kriegsverletzung, suchte der Kläger mehrfach den Beklagten zu 2. und weitere Ärzte auf.

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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe bei der Injektion am 9. Dezember 1986 fahrlässig den Nervus ischiadicus rechts verletzt. Schon wäh- rend des Injektionsvorgangs habe er einen schlag- artigen, elektrisierenden Schmerz in der rechten Gesäßhälfte bis hin zum Knie gespürt, wovon er die Beklagte zu 1. sofort unterrichtet habe. Die durch die fehlerhafte Injektion verursachten Schmerzen bestünden noch heute fort. Infolgedessen sei er in seiner Lebensführung beeinträchtigt, in sei- ner Fähigkeit zur Vornahme von Haushaltsarbeiten eingeschränkt und in der Ausübung seiner Hobbys behindert. Bisher sei ihm deswegen ein materieller Schaden von 8.757,68 DM entstanden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Ge- richts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1988, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver- urteilen, an ihn 8.757,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 1989 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver- urteilen, an ihn ab dem 1. April 1989 eine vierteljährliche Rente in Höhe von 200,-- DM, jeweils im voraus zum 1. Ja- nuar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, bis zum 30. Septem- ber 1997 zu zahlen, 4. festzustellen, daß die Beklagten als Ge- samtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden, die in Zukunft infolge der Behandlung vom 9. Dezember 1986 entstehen, zu ersetzen, soweit etwaige Ersatzansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versiche- rungsträger übergehen sollten.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben einen Behandlungsfehler, einen Ursachen- zusammenhang zwischen der Grippeschutz-Injektion und den Beschwerden des Klägers sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengut- achtens. Durch Urteil vom 29. Oktober 1992 hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe weder einen von der Beklagten zu 1. begangenen Behandlungsfehler noch dessen Ursächlichkeit für seine Beschwerden bewiesen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 20. November 1992 zugestellte Urteil mit am 17. Dezember 1992 bei Ge- richt eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er rügt, der Sachverständige habe die Möglichkei- ten zur Feststellung eines Nervenschadens, nämlich eine Prüfung der Nervenleitgeschwindigkeit und eine elektromyographische Untersuchung, nicht aus- geschöpft. Für einen Spritzenschaden spreche vor allem der Sofortschmerz bei der Injektion des Grip- peschutzmittels. Die Fortdauer des Schmerzzustandes könne auch von mehreren Zeugen bestätigt werden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils nach den Anträgen zu erkennen, die er zuletzt im ersten Rechtzuge gestellt hat.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus erster Instanz verteidigen sie das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Par- teien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. und durch Einholung eines schriftli- chen neurologischen Gutachtens des Sachverständi- gen Prof. Dr. M.-V.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Mai 1993 (Blatt 284 f. d.A.) und auf das Gutachten vom 9. September 1993 (Blatt 315 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristge- recht eingelegt und begründet worden und damit zu- lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Dem Kläger stehen gegen die Beklagten weder wegen einer positiven Verletzung des Behandlungsvertrages noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Hand- lung (§§ 823, 831, 843, 847 BGB) Ansprüche auf Er- satz materieller und immaterieller Schäden zu. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 1. bei der Injektion des Grippeprophylaktikums am 9. Dezember 1986 fehlerhaft gehandelt hat. Die Anwendung einer unsachgemäßen Injektionstechnik ist ebenso wenig festzustellen wie eine sonstige Sorg- faltspflichtverletzung. Allerdings käme dem Kläger der Beweis des ersten Anscheins zugute, wenn bei der Injektion in das Gesäß der Nervus ischiadicus verletzt worden wäre. Der im ersten Rechtszug be- auftragte Sachverständige Prof. T. hat ausgeführt, ein Sofortschmerz der vom Kläger behaupteten Art sei bei einer mechanischen Irritation des Nervus ischiadicus durch die Injektionskanüle möglich und als Hinweis auf eine fehlerhafte Injektion zu wer- ten. Danach könnte eine Laesion des Ischiasnerven durch die Injektionsnadel typischerweise auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden. Dies ent- spricht den Grundsätzen, die bisher von der Recht- sprechung für die Geltendmachung von Spritzenschä- den aufgestellt worden sind. Wenn nämlich die für die Wahl eines richtigen Injektionsortes und für die richtige Stichrichtung geltenden Regeln beach- tet werden, ist eine Schädigung des Nervus ischia- dicus immer vermeidbar. Deshalb gilt ein Anscheins- beweis für die Anwendung einer falschen Injektion- stechnik und damit für einen schuldhaften Behand- lungsfehler, wenn durch eine intramuskuläre Injek- tion in das Gesäß der Ischiasnerv verletzt wird (BGH AHRS Kza 6410/1, 6410/14, 6410/20; OLG Düs- seldorf AHRS Kza 1410/35; OLG Bremen AHRS Kza 6410/73). Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt demnach voraus, daß der Ischiasnerv beim Kläger ge- schädigt worden ist. Das ist jedoch nicht bewiesen. Schon der erstinstanzliche Sachverständige Prof. T. war zu dem Ergebnis gelangt, die Injektion des Grippeschutzmittels am 9. Dezember 1986 habe nicht zu medizinisch nachweisbaren Folgeschäden geführt. Seiner Einschätzung nach sind weder Spätfolgen der Injektion in Form von Nervenausfällen nachzuweisen, noch die vom Kläger angegebenen Schmerzzustände mit objektiven Methoden erfaßbar. Der von dem Sachver- ständigen hinzugezogene Neurologe Dr. B. hat bei der von ihm durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung zwar eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Gesäßes sowie eine leichte Atrophie der Oberschenkelmuskulatur festgestellt, aber keine nennenswerten neurologischen Ausfaller- scheinungen gefunden. Freilich sind die diagno- stischen Möglichkeiten bei der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug nicht ausgeschöpft worden. Dr. B. hat selbst darauf hingewiesen, daß eine weitere neurologische Diagnostik in Gestalt einer Prüfung der Nervenleitgeschwindigkeit und einer elektromyo- graphischen Untersuchung in Betracht komme. Diese Lücke in der Diagnostik ist durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. M.-V. geschlossen worden. Die klinische Untersuchung durch den Sachverstän- digen Prof. M.-V. hat mit Ausnahme einer leichten allgemeinen Verschmächtigung des rechten Beins ei- nen vollständig normalen Befund ergeben. Für Läh- mungserscheinungen, Sensibilitätsstörungen oder ve- getative Funktionsstörungen am rechten Bein hat der Sachverständige keinerlei Anhaltspunkte gefunden. Auch die Ergebnisse einer eingehenden neurophysio- logischen Untersuchung haben sämtlich im Normalbe- reich gelegen. Das gilt sowohl für die elektroneu- rographischen Meßwerte des Nervus tibialis und des Nervus peronaeus als Äste des Ischiasnerven wie für den elektromyographischen Befund des vom Nervus ischiadicus innervierten Musculus tibialis ante- rior. Auch für eine Schädigung des rechten Nervus cutaneus femoris posterior oder des Nervus cutaneus femoris lateralis oder für ein polyneuropathisches Syndrom hat sich kein Anhalt ergeben. Unter Einbe- ziehung des elektromyographischen und elektroneu- rographischen Zusatzgutachtens des Privatdozenten Dr. F. hat der Sachverständige Prof. M.-V. keinen Beleg für einen Nervenschaden am rechten Bein des Klägers finden können. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. M.-V. haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, daß die vom Kläger geäußerten Schmerzen auf einer bloßen Reizung eines Nerven durch eine schädigende Einwirkung, etwa durch eine Injektion, ohne neurologische Ausfälle beruhen. Eine Beein- trächtigung des Nervus ischiadicus scheidet deshalb aus, weil etwaige Reizerscheinungen in die Versor- gungsgebiete dieses Nerven, nämlich das sensible Hautareal an Unterschenkel und Fuß einstrahlen würden, nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber die Schmerzausstrahlung nur über den Oberschenkel bis zum Knie reicht. Auch von einer Schädigung des Nervus cutaneus femoris posterior kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. M.-V. nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, daß Schädigun- gen dieses Nerven ausgesprochen selten vorkommen und vor allem ein isolierter Schaden des Nervus cu- taneus femoris posterior als Folge einer Injektion in der medizinischen Wissenschaft bisher nicht be- kannt ist, kann mit der von der Beklagten zu 1. un- streitig benutzten 1 cm langen Injektionsnadel die- ser Nerv an dem vom Kläger angegebenen Injektions- ort wegen dort vorhandenen 3 cm starken Fettschicht nicht erreicht werden. Im übrigen betrifft die vom Kläger geschilderte Schmerzausstrahlung allenfalls Randbereiche des Nervus cutaneus femoris posterior. Wie Prof. M.-V. weiter ausgeführt hat, läßt die Be- schreibung der Schmerzausstrahlung durch den Kläger eher an das Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis denken, der jedoch fernab vom In- jektionsort verläuft und bei intramuskulären Injek- tionen in die Gesäßgegend nicht gefährdet ist. Für einen Behandlungsfehler spricht auch nicht des- halb der Beweis des ersten Anscheins, weil der Klä- ger schon während des Injektionsvorgangs Schmerzen verspürt hat. Zwar hat die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers bei ihrer erneuten Anhörung durch den Senat bekundet, ihr Ehemann habe bereits nach der Rückkehr aus der Praxis des Beklagten zu 2. am 9. Dezember 1986 erklärt, beim Verabreichen der Spritze habe er einen starken Schmerz bis in das Knie hinein empfunden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. M.-V. ist ein solcher Schmerz bei einer Injektion in die Gesäßgegend jedoch kein typisches Symptom einer Verletzung des Nervus ischiadicus, weil bei einer Laesion dieses Nerven die Schmerzen und Mißempfindungen in sein sensibles Versorgungsgebiet an Unterschenkel und Fuß einstrahlen. Sofortschmerzen der vom Kläger geschilderten Art können auch - so Prof. M.-V. - Ausdruck einer anderen Komplikation als einer Nervschädigung, etwa einer Gewebsnekrose nach einer Injektion sein. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, sind ihm aus eigener Anschauung Fälle bekannt, in welchen durch eine Injektion im Gesäßbereich in den Oberschenkel ausstrahlende hef- tige, anhaltende Schmerzen ausgelöst wurden und bei denen trotz einer intensiven Suche nach der Ursache weder ein Nervenschaden noch eine Gewerbsnekrose nachweisbar waren und keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Injektionstechnik bestanden hatten. Als mögliche Ursachen solcher Schmerzsymptome sind etwa eine Schädigung von feinen, in der Tiefe gelegenen Nervenästen oder eng umschriebene Gewebsnekrosen in Erwägung zu ziehen. Ein Zusammenhang zwischen den vom Kläger angegebenen Schmerzen und einer durch die Injektion verursachten Nervenschädigung läßt sich nach dem ausführlich begründeten, nachvoll- ziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachver- ständigen Prof. M.-V. jedenfalls nicht feststellen. Daß die Beklagte zu 1. bei der Injektion am 9. De- zember 1986 einen Behandlungsfehler begangen hat, ist somit nicht bewiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert: Klageantrag zu 1. = 20.000,-- DM Antrag zu 2. = 8.757,68 DM Antrag zu 3. = 12.000,-- DM (§ 17 Abs. 2 GKG) Antrag zu 4. = 5.000,-- DM 45.757,68 DM

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Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM