Berufung: Analoge Anwendung des § 313 BGB auf vorbereitende Grundstücksvereinbarungen verneint
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich in Berufung gegen ein Urteil des LG Köln, in dem ihm eine Zahlungspflicht aus einer Vereinbarung auferlegt wurde. Strittig war, ob § 313 S. 1 BGB analog anzuwenden ist und die Vereinbarung damit formbedürftig und nichtig wäre. Das OLG Köln verneint die analoge Formbedürftigkeit, wertet die Abrede als Vorbereitungsvertrag und weist die Berufung als unbegründet zurück. Entscheidend waren die Grundsätze zur analogen Anwendung und die Beweislastverteilung.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Klageverurteilung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 313 S. 1 BGB kann in Ausnahmefällen analog auf formfreie Verträge angewandt werden, wenn diese einen Vertragsteil dadurch wirtschaftlich binden, dass bei Unterbleiben eines Grundstücksgeschäfts erhebliche wirtschaftliche Nachteile vereinbart sind.
Vereinbarungen, die lediglich der Vorbereitung eines Grundstücksverkaufs oder -erwerbs dienen, sind grundsätzlich nicht formbedürftig, auch wenn sie mit wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind, die bei Nichtzustandekommen des Geschäfts nutzlos werden.
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Formstatuts hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der aus der analogen Anwendung zugunsten seiner Rechte rechtliche Folgen herleiten will; ein bloßes Bestreiten genügt nicht.
Sanktionen wie Vertragsstrafen, der Verfall von Kaufpreiszahlungen oder erfolgsunabhängige Provisionen können unter den besonderen Umständen die analoge Formbedürftigkeit begründen, wenn sie den wirtschaftlichen Zwang eines Grundstücksgeschäfts ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 593/91
Leitsatz
Zur analogen Anwendung des § 313 S. 1 BGB auf Verträge, die einen Vertragsteil dadurch wirtschaftlich binden, daß für den Fall des Unterbleibens des Geschäfts über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken wirtschaftliche Nachteile vereinbart werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. November 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 593/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verur-teilt. Die Gründe des angefochtenen Urteils tref-fen zu. Der Senat nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Beklagten. Sie gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Aus-führungen:
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Daß die Klägerin den Antrag des Beklagten vom 29. September 1989 angenommen hat, ist nicht zwei-felhaft. Ein betriebsinterner Vorgang reicht hier-zu aus (Palandt, Kurzkommentar zum BGB, 52. Aufl., § 151 Rn. 2). Daß ein solcher vorgelegen hat, läßt sich aus dem späteren Verhalten der Klägerin rück-schließen. Des Zugangs dieser Annahmeerklärung be-durfte es nach § 151 BGB nicht. Da das Angebot für die Klägerin vorteilhaft war, war die Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten.
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Die Vereinbarung vom 29. September 1989 ist nicht nach §§ 125, 313 S. 1 BGB nichtig. Nach der Recht-sprechung des BGH (NJW 1990, 391) wird § 313 S. 1 BGB in bestimmten Fällen analog auch auf Verträge angewandt, die nicht selbst die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben. Danach können Verträge formbedürftig sein, wenn sie einen Ver-tragsteil dadurch wirtschaftlich binden, daß für den Fall des Unterbleibens des Geschäfts über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile verein-bart werden. Dies wurde insbesondere bei Verträgen angenommen, in denen für den Fall des Abschlusses oder Nichtabschlusses eines solchen Geschäfts eine Vertragsstrafe, der Verfall einer Kaufpreiszahlung oder einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision versprochen wurde. Doch sind solche Vereinbarungen grundsätzlich nicht formbedürftig, die nur der Vorbereitung eines Grundstückskaufs oder Verkaufs-vertrages dienen, auch wenn sie mit wirtschaftli-chen Belastungen verbunden sind, die nutzlos wer-den, wenn es nicht zu dem beabsichtigten Geschäft kommt (BGH a.a.O.).
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Das Landgericht hat die Vereinbarung zutreffend als Vorbereitungsvertrag gewertet. Nach dem Vor-trag der Klägerin, den der Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat, hat der Beklagte die Klägerin wegen seines Kaufinteresses gebeten, das Mietverhältnis mit den Eheleuten K. zum 31. März 1990 zu beenden, damit er wegen der geplanten Umbauarbeiten ein leeres Objekt übernehmen konnte. Da der Klägerin die Miete verlorenging, erklärte sich der Beklagte zur Übernahme der Miete bereit. Das Landgericht hat hierin richtigerweise eine im beiderseitigen Interesse getroffene Vereinbarung gesehen, die anders als ein Vertragsstrafeverspre-chen oder eine Vereinbarung über eine Maklergebühr nicht allein den Zweck verfolgte, wirtschaftlichen Druck auszuüben. Die Klägerin wollte im Hinblick auf die Unsicherheit des Kaufvertragsabschlusses verständlicherweise das Risiko, nach dem 31. März 1990 zunächst keine Miete zu erhalten, nicht tragen.
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Allerdings bestreitet der Beklagte den Zusammen-hang zwischen der Kündigung der Klägerin und dem beabsichtigten Grundstückserwerb. Doch trägt inso-weit der Beklagte die Beweislast. Die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Grundstückserwerbs - oder Veräußerungs-vertrages trägt zwar grundsätzlich derjenige, der Rechte aus dem formbedürftigen Rechtsgeschäft her-leitet. Um ein solches Geschäft geht es hier aber nicht. Vielmehr geht es um die analoge Anwendung des § 313 BGB auf grundsätzlich formfreie Rechts-geschäfte in bestimmten Ausnahmefällen. Die Vor-aussetzungen eines solchen Ausnahmefalles muß nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige dartun und beweisen, der für ihn günstige Rechtsfolgen daraus herleiten will.
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Aber auch wenn man die Beweislast bei der Klägerin sieht, ändert sich nichts. Der Beklagte hätte an-gesichts des substantiierten Vortrages der Kläge-rin darlegen müssen, was ihn denn zu dem Telex vom 29. September 1989 veranlaßt hat, wenn nicht das Verlangen der Klägerin, sie wegen der Kündigung und des damit verbundenen Mietausfalls ab 1. April 1990 sicherzustellen. Das einfache Bestreiten die-ses Zusammenhangs reicht nicht aus.
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Aus denselben Gründen hat das Landgericht auch die Wirksamkeit der Verpflichtung vom 31. Oktober 1990 angenommen. Zweifel an der Wirksamkeit scheiden von vornherein aus, wenn der Vortrag des Beklagten richtig ist, am 31. Oktober 1990 habe bereits festgestanden, daß es zu einem Verkauf nicht kom-men werde. Denn dann hat er die Verpflichtung ge-rade losgelöst von einem Kauf übernommen. Sie un-terfiele schon deshalb nicht dem § 313 S. 1 BGB.
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Die Argumentation des Beklagten, da am 31. Oktober 1990 festgestanden habe, daß seine Finanzierungs-bemühungen endgültig gescheitert seien, habe für eine derartige in die Zukunft wirkende Verpflich-tung überhaupt keine Veranlassung bestanden, über-zeugt nur, wenn er die Klägerin von dem Scheitern der Finanzierung in Kenntnis gesetzt hat. Das behauptet er zwar, tritt aber hierfür keinen Beweis an. Das Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 31. Januar 1991 spricht eher gegen seine Be-hauptung.
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Zur Echtheit der Urkunde vom 30. Oktober 1990 folgt der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht gem. § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermei-dung von Wiederholungen von der erneuten Darstel-lung der Gründe ab.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 12.730,-- DM