Rückübertragung Schwiegerkind nach Hausschenkung bei Scheitern der Ehe (Zweckverfehlung)
KI-Zusammenfassung
Die Schwiegereltern übertrugen dem Ehepaar ein Hausgrundstück je zur Hälfte unter Nießbrauchsvorbehalt und Abfindungszahlungen. Nach Scheidung verlangte der Kläger die Rückübereignung des Anteils der Schwiegertochter Zug um Zug gegen 20.000 DM. Das OLG gab der Berufung statt: Ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) scheide aus, die Rückabwicklung folge aber aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB wegen Verfehlung des Schenkungszwecks. Maßgeblich sei eine (auch stillschweigende) Zweckabrede, wonach die Zuwendung auf dem Fortbestand der Ehe beruhte und vom Schwiegerkind erkannt wurde.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Rückübertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen 20.000 DM verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt eine (auch konkludente) Einigung der Beteiligten über den Leistungszweck voraus; eine bloß einseitige Erwartung des Leistenden genügt nicht.
Eine stillschweigende Zweckabrede liegt nahe, wenn der Leistende erkennbar einen bestimmten Erfolg anstrebt, der Empfänger diesen Zweck erkennt und die Leistung annimmt, ohne einen abweichenden Willen offenzulegen.
Übertragen Eltern eines Ehepartners dem Ehepaar im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück zu je 1/2, kann die Zuwendung an das Schwiegerkind als Zweckschenkung auf den Fortbestand der Ehe angelegt sein.
Scheitert die Ehe und war für das Schwiegerkind erkennbar, dass seine Zuwendung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft getragen war, ist der Miteigentumsanteil wegen Zweckverfehlung zurückzuübertragen.
Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Grundstücksveräußerung im laufenden Streit über Rückübertragung begründet für sich genommen regelmäßig keinen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 0 41/92
Leitsatz
Schenken die Eltern eines Ehepartners den Eheleuten ein Hausgrundstück zu je 1/2 Anteil, so ist das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe verpflichtet, den hälftigen Miteigentumsanteil wegen Zweckverfehlung zurückzuübereignen, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung erwartet haben, die intakte Ehe werde fortdauern und wenn das Schwiegerkind diese Erwartung erkannt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Oktober 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 41/92 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück K.-Straße ..- in K.-B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von T., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000,-- DM zurückzuübertragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 74.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger und seine am 6. Juni 1992 verstorbene, von ihm allein beerbte Ehefrau sind die Eltern des geschiedenen Ehemannes der Beklagten, des Zeugen K. B.. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1986 übertrugen sie ihrem Sohn K. und der Beklagten, die damals noch miteinander verheiratet waren, das Miteigentum an ihrem Hausgrundstück K.-Str. ... in K. je zur Hälfte. In dem Vertrag wurde ein lebenslänglicher, unentgeltlicher Nieß- brauch an dem übertragenen Grundbesitz zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau bestellt. Unter der Überschrift "Abfindung" enthält der Vertrag die Verpflichtung der Beklagten und ihres Ehemannes, an die Söhne M. und S. des verstorbenen Halbbruders H.-P. des Zeugen Karl B. jeweils 10.000,-- DM zu zahlen, sowie die Bestätigung des Halbbruders Wilfried des Zeugen K. B. , daß er bereits 20.000,-- DM von der Beklagten und deren Ehemann erhalten habe. Ferner erklärten W. und M. B. einen auf das Grundstück beschränkten Pflichtteilsverzicht. Der Beklagten und ihrem Ehemann wurde gestattet, auch die Zahlung an Sven B. von dessen gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht abhängig zu machen. Die vorgesehenen Beträge von jeweils 10.000,-- DM wurden in der Folgezeit an die Söhne des H.-P. B. gezahlt.
Nachdem die Ehe der Beklagten mit dem Zeugen K. B. im September 1991 geschieden worden war, forderten der Kläger und seine inzwischen verstorbene, schon damals unheilbar kranke Ehefrau von der Beklagten die Rückübereignung des ihr übertragenen Grundstücksanteils. Den Rückgewähranspruch stützten sie ferner auf 528 BGB mit der Begründung, der Verkauf des Hauses sei zur Finanzierung der Pflegekosten für die Ehefrau des Klägers erforderlich.
Der Kläger hat behauptet, bei den dem Vertrags- schluß vorausgegangenen und den ihn begleitenden Gesprächen sei klar gewesen, daß eine vorweggenom- mene Erbschaftsregelung getroffen werden solle. Die Beklagte sei auf Wunsch seines Sohnes K. wegen ihrer Ehe mit diesem begünstigt worden. Dies sei in der - der Beklagten bekannten - Erwartung geschehen, daß die Ehe auf Dauer Bestand haben werde. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, die Beklagte habe nach dem Scheitern der Ehe mit seinem Sohn ihren Hälfteanteil wegen Zweckverfeh- lung zurückzugewähren.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Miteigen- tumshälfte an dem Hausgrundstück K.-Str. ... in K., eingetragen im Grundbuch des Amtsge- richts K. von T., Blatt ..., Flur ..., Flur- stücke ... und ..., Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000,-- DM an ihn zurückzuübereignen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, in den dem Übertragungsvertrag vorausgegangenen Gesprächen sei nur die Rede von einem Verkauf des Hausgrundstücks an sie und den Zeugen K. B. gewesen. Die Erwartung, daß ihre Ehe mit dem Zeugen K. B. auf Dauer Bestand haben werde, sei niemals zur Sprache gekommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe eine tatsächliche Willensübereinstimmung dahin, daß die Beklagte im Fall der Scheidung ihrer Ehe zur Rückübereignung verpflichtet sein solle, nicht schlüssig dargetan. Die mögliche einseitige Erwartung des Klägers, die Ehe seines Sohnes mit der Beklagten werde bestehen bleiben, genüge für einen Bereicherungsanspruch wegen Verfehlung des Schenkungszwecks nicht.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. November 1992 zugestellte Urteil mit am 9. Dezember 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage mit am 11. Februar 1993 eingegange- nem Schriftsatz begründet. Er wiederholt und ver- tieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, vor dem Übertragungsvertrag hätten verschiedene Besprechungen der Familienmitglieder untereinander stattgefunden. Sämtliche Beteiligte seien davon ausgegangen, daß die Schenkung an die Beklagte nur im Hinblick auf deren Ehe mit dem Zeugen K. B. erfolge und unter der Voraussetzung der Fortdauer der Ehe stehe. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, er könne die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen, weil die Beklagte es abgelehnt habe, daß das Hausgrundstück verkauft und hierdurch die Pflege seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau finanziert werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, die von ihr in dem Notarvertrag übernommenen Verpflichtungen als Kaufpreiszahlun- gen angesehen zu haben. Um eine vorweggenommene Erbfolge handele es sich bei der Übergabe des Grundstücks nicht. Im übrigen verwahrt sie sich gegen den Vorwurf des groben Undanks.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Par- teien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., W., B. und M. B. sowie des Zeugen Dr. C.. Hinsichtlich des Ergebnis- ses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnie- derschrift vom 4. Oktober 1993 (Bl. 119 ff. d. A.) sowie die schriftliche Aussage des Notars Dr. C. vom 19. August 1993 (Bl. 118 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist- gerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückübe- reignung des ihr übertragenen Hälfteanteils an dem Grundbesitz in K. verlangen. Ein Rückgewähr- anspruch ergibt sich allerdings nicht aus der schenkungsrechtlichen Regelung des 530 BGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwe- re Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Eine schwere Verfehlung im Sinne des 530 BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt, voraus (BGH NJW 1992, 184; Kollhosser in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., 530, Rn. 2). Hierbei müssen in einer Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden (BGH NJW 1984, 2090; Kollhosser, a.a.0.). Die Weigerung der Beklagten, dem Verkauf des zur Hälfte ihr gehörenden Hausgrundstücks zu dem - vom Kläger behaupteten - Zweck zuzustimmen, die Mittel zur Finanzierung der Pflege seiner spä- ter verstorbenen Ehefrau zu beschaffen, rechtfer- tigt bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts nicht den Vorwurf des groben Undanks. Dagegen spricht bereits, daß die Beklagte an dem Verwen- dungszweck des Verkaufserlöses begründete Zweifel haben durfte. Daß nämlich der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau die Rücküber- tragung des Grundstücksanteils unter Berufung auf die Scheidung der Ehe mit ihrem Sohn K. zugleich wegen Zweckverfehlung gefordert hatten, lag zumin- dest aus der subjektiven Sicht der Beklagten der Verdacht nahe, daß das Scheitern der Ehe als Grund für das Rückerstattungsbegehren im Vordergrund stand. Darüber hinaus und vor allem aber muß eine wertende Betrachtung des Verhaltens des Beschenk- ten auch im Vergleich mit dem Gesamtverhalten des Schenkers gesehen werden (Kollhosser, a.a.0.). Den ihr unterbreiteten Vorschlag, das Grundstück zu veräußern, hat die Beklagte erstmals nach Erhe- bung der Klage abgelehnt. Nach dem Vortrag in der Klageschrift vom 20. Januar 1992 war der Beklagten vorprozessual lediglich mit einem Schreiben vom 18. Dezember 1991 die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau auf die Vorschrift des 528 BGB mitgeteilt worden, die "ohne Gehör" geblieben ist. Der Vorschlag, das Hausgrundstück zu veräußern und den Verkaufserlös abzüglich eines Teilbetrages von 20.000,-- DM dem Kläger und seiner Ehefrau zu überlassen, ist erstmals nach Rechtshängigkeit der Klage mit Anwaltsschreiben vom 30. März 1992 der Beklagten unterbreitet und von dieser unter dem 6. April 1992 zurückgewiesen worden. Zu diesem Zeit- punkt war der Beklagten die Klage auf Rücküber- tragung ihres Miteigentumsanteils wegen ungerecht- fertigter Bereicherung bereits zugestellt worden. Nachdem sie aber gerade wegen dieses Hausgrund- stücks vom Kläger und dessen Ehefrau mit einer Klage überzogen worden war, kann ihre Weigerung, dem Verkauf des Grundstücks zuzustimmen, selbst dann nicht als Ausdruck einer tadelnswerten Gesin- nung und als objektives Fehlverhalten von einer gewissen Schwere im Sinne des 530 BGB gewertet werden, wenn die Voraussetzungen des 528 BGB ursprünglich vorgelegen hatten. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Über- tragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Beklagte um eine Schenkung gehandelt hat, kann in diesem Zusammenhang daher unbeantwortet bleiben.
Begründet ist die Klage hingegen aus dem Rechts- grund der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Nach dieser Regelung ist der Empfänger einer Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Rechtsfolge zieht insbesondere die Verfeh- lung des Schenkungszwecks bei einer sogenannten Zweckschenkung nach sich (BGH NJW 1984, 233). Um eine solche Zweckschenkung handelt es sich bei der Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils an die Beklagte. Entgegen deren Ansicht hat der Übertragungsvertrag vom 9. Juni 1986 dagegen kei- nen Grundstückskauf zum Gegenstand. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Kaufvertrag ist nicht davon abhängig, als welchen Vertragstyp die Beteiligten die Vereinbarung eingeordnet haben oder wie eine der Vertragsparteien das Rechtsgeschäft versteht. Allein maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- lage mit der Folge, daß eine objektiv unentgeltli- che Leistung nicht durch den Parteiwillen zu einer entgeltlichen werden kann (Palandt/Putzo, BGB, 52. Aufl., 516 Rn. 11).
Aus objektiver Sicht handelt es sich vorliegend um ein unentgeltliches Geschäft in der Gestalt einer Schenkung unter Auflage. Der Inhalt der Ver- trages kennzeichnet das Geschäft dagegen weder als Kaufvertrag noch als eine sich aus einem entgelt- lichen und einem unentgeltlichen Teil zusammenset- zende gemischte Schenkung. Die Abgrenzung zwischen Schenkung unter Auflage einerseits und Kaufvertrag oder gemischter Schenkung andererseits richtet sich danach, ob nach dem Parteiwillen Leistung und Gegenleistung in einem solchen Verhältnis stehen sollen, daß die Auflage die Leistung nur einschränkt, oder ob Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Ausgleichs einander gleichgestellt werden. Ein typisches Beispiel für eine Schenkung mit Auflage ist die Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs (Palandt/Putzo, BGB, 52. Aufl., 525 Rn. 7). In dem Vertrag vom 9. Juni 1986, in welchem ihnen das Eigentum an dem Grundstück K.-Str. ... in K. übertragen worden ist, haben die Beklagte und ihr früherer Ehemann den Veräußerern einen lebenslänglichen Nießbrauch eingeräumt. Zwar haben sich die Erwerber darüber hinaus verpflichtet, eine als "Abfindung" bezeich- nete Zahlung von jeweils 10.000,-- DM an die bei- den Söhne des verstorbenen Halbbruders H.-P. des Ehemanns der Beklagten zu leisten; als "Abfin- dung" zum Erwerb des Grundstücks in Bezug gesetzt ist ferner die schon früher erfolgte Zahlung von 20.000,-- DM an den Halbbruder W. des Ehemanns der Beklagten. Diese Zahlungen stellen jedoch keine Gegenleistungen im Sinne eines für einen entgeltlichen Vertrag wesenstypischen Aus- gleichs dar. Vielmehr handelt es sich hinsichtlich des bertragenen Hausgrundstücks um eine vorwegge- nommene Regelung der Erbfolge. Derartige übertra- gungsverträge mit Abfindungen an die Geschwister sind im Zweifel als Schenkungen unter Auflage ein- zuordnen (Palandt/Putzo, 525 Rn. 8).
Auf eine vorweggenommene Erbfolge weist deutlich die Gestaltung des notariellen Vertrages hin, der u.a. einen auf den übereigneten Grundbesitz gegen- ständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht des Halbbruders W. des geschiedenen Ehemanns der Beklagten sowie des Sohnes M. seines verstorbenen Halbbruders H.-P. vorsieht und den Erwerbern gestattet, auch die Zahlung an den Sohn S. des H.-P. B. von einem gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht abhängig zu machen. Der lebenslange Vorbehalt von Nutzungsrechten an dem übertragenen Grundbesitz für den Kläger und dessen Ehefrau ist eine typische Ausgestaltung bei einer Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1233). Der Einordnung des Geschäfts als vorweggenommene Erbfolge steht nicht entgegen, daß die Beklagte als Schwiegertochter der Veräußerer selbst nicht erbberechtigt war. Wie die Bezeichnung der Erwerber im Vertrag als "Sohn und Schwiegertochter" der Veräußerer zeigt, bildeten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann für den Kläger und dessen später verstorbene Ehefrau gleichsam eine Einheit, wie dies aus der Sicht von Schwiegereltern bei intakter Ehe nicht unüblich ist.
Bei der schenkweisen Zuwendung der Grundstücks- hälfte an die Beklagte handelte es sich um eine Leistung ihrer Schwiegereltern und nicht etwa um eine solche ihres geschiedenen Ehemannes, so daß sich ein Bereicherungsausgleich im Verhältnis des Klägers, der seine verstorbene Ehefrau allein beerbt hat, und der Beklagten zu vollziehen hat. Für die Beurteilung des Leistungsverhältnisses maßgebend ist, als wessen Leistung sich die Zu- wendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH NJW 1974, 1132; Palandt/Thomas, 812 Rn. 42). Auf ei- ne Zuwendung seitens des geschiedenen Ehemanns könnte zwar der Umstand deuten, daß nur dieser und nicht die Beklagte als Schwiegertochter künftiger Erbe des Klägers und seiner Ehefrau war und die Übertragung des Grundstücksanteils an die Beklagte bei Eintritt der Erbfolge im wirtschaftlichen Ergebnis hätte zu seinen Lasten gehen können. Um ein sogenanntes Drei-Personen-Verhältnis, in- nerhalb dessen ein Dritter im eigenen Namen die Zuwendung des Leistenden für dessen Rechnung an den Empfänger vermittelt und in welchem bei Fehlen oder Fortfall des Rechtsgrundes ein Bereicherungs- anspruch des hinter dem Vermittler stehenden Lei- stenden gegen den Empfänger entsteht, handelt es sich indessen nicht. Die Regeln über den Bereiche- rungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis haben ihren Grund darin, daß im Ergebnis eine Vermögens- verschiebung zwischen der hinter dem Vermittler stehenden Person und dem Empfänger der Leistung stattfindet (vgl. Palandt/Thomas, 812 Rn. 49, 56). Die Zuwendung des Hälfteanteils an dem Hausgrund- stück hatte aber noch keine Minderung des Vermö- gens des Ehemanns der Beklagten zur Folge; ein vermögensrechtlicher Nachteil wäre diesem vielmehr erst bei Eintritt des Erbfalls entstanden. Für die Eigenschaft ihrer Schwiegereltern als Leistende im Sinne von 812 BGB spricht aus der Sicht der Beklagten vor allem auch die Ausgestaltung der im Notarvertrag vorgesehenen Rückübereignungspflicht. Danach können die Veräußerer die Rückgewähr des Grundbesitzes unter anderem verlangen, falls ein Erwerber vor den Veräußerern versterben sollte, ohne daß die Erwerber einen gemeinsamen Abkömmling hinterlassen. Wenn die Übertragung des Hälftean- teils an dem Grundbesitz eine Zuwendung ihres ge- schiedenen Ehemanns darstellen sollte, so hätte es dagegen aus der Sicht der Beklagten nahegelegen, daß im Fall ihres Vorversterbens ihr Eigentumsan- teil unmittelbar ihrem Ehemann zufallen und nicht auf ihre Schwiegereltern zurückübertragen werden sollte.
Der von ihren Schwiegereltern mit der an die Beklagte erbrachten Schenkung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ist wegen des Scheiterns ihrer Ehe mit dem Zeugen K. B. nicht eingetreten. Für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung reicht zwar die nur einseitige Erwartung des Leistenden nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Einigung der Be- teiligten über den erzweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (BGHZ 44, 323; NJW 1984, 233; 1989, 2747). Da die in 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vorausgesetzte Einigung gerade keine vertragliche Bindung zum Gegenstand hat, spricht der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, daß unter den im Übertragungsvertrag aufgeführten Gründen für einen Rückübereignungsanspruch der Veräußerer die Ehescheidung nicht enthalten ist, keineswegs gegen eine Zweckbestimmung im bereicherungsrechtlichen Sinn.
Eine Willenseinigung über den Zweck der Leistung setzt auch keine ausdrücklichen Erklärungen der an der Vermögensverschiebung beteiligten Personen voraus; sie kann vielmehr stillschweigend zustan- dekommen. Eine solche stillschweigende Einigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere dies erkennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweck- bestimmung billigt. In einem solchen Fall muß der Empfänger, wenn er die Leistung nicht unter der ihm bekannten Voraussetzung annehmen will, dies nach Treu und Glauben offenbaren (BGHZ 44, 323; NJW 1989, 2747). Für eine stillschweigende Eini- gung über den Zweck der Zuwendung in diesem Sinne spricht schon der Inhalt des Übertragungsvertrages vom 9. Juni 1986 an sich. Der Vertrag hat eine auf das Grundstück K.-Str. ... gegenständlich be-schränkte Vorwegnahme der Erbfolge zum Gegenstand. Bereits die Vorwegnahme der Erbfolge legt die Annahme nahe, daß die Beklagte, die selbst nicht erbberechtigt war und die in dem Vertrag zudem ausdrücklich als "Schwiegertochter" bezeichnet ist, nur aufgrund der Erwartung bedacht wurde, daß ihre Ehe mit dem Sohn der Veräußerer auf Dauer Be- stand haben und diesem die Schenkung an sie mithin wirtschaftlich in derselben Weise zugute kommen werde wie aufgrund einer dem Sohn selbst zugewen- deten Schenkung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1233).
Daß der Zuwendung der Grundstückshälfte an die Beklagten die Erwartung ihrer Schwiegereltern zu- grundegelegen hatte, ihre Ehe mit deren Sohn werde auf Dauer Bestand haben, hat sich in der Beweis- aufnahme bestätigt. Nach den Aussagen der vernom- menen Zeugen ist diese Vorstellung der Veräußerer zwar im Vorfeld der Grundstücksübertragung nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen. Der Zeuge W. B. hat dazu bekundet, seines Wissens sei der Fall, daß die Ehe scheitern sollte, nicht besprochen worden. Innerhalb der Familie habe man auch nicht erörtert, aus welchem Grund die Immobilie zur Hälfte auf seine Schwägerin übertragen werde. Konkrete Äußerungen der Vertragschließenden über die Auswirkungen einer möglichen Ehescheidung ver- mochte auch der Zeuge K. B. nicht wiederzugeben. Dieser Zeuge war seinen Angaben zufolge lediglich selbst davon ausgegangen, daß die Beklagte bei einem Scheitern der Ehe die ihr zugewendete Grund- stückshälfte zurückzuübertragen habe.
Nach der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. C., der den Übertragungsvertrag notariell beurkundet hat, waren die Konsequenzen einer Ehescheidung auch nicht Gegenstand der vor dem Notar geführten Verhandlungen. Das Fehlen entsprechender Äußerun- gen der Schwiegereltern der Beklagten spricht aber keineswegs gegen ihre mit der Grundstücksübertra- gung verknüpfte Erwartung, deren Ehe mit ihrem Sohn werde Bestand haben. Den Fall einer künftigen Scheidung zur Sprache zu bringen, bestand sei- nerzeit kein erkennbarer Anlaß. Sowohl der Zeuge K. B. als auch der Zeuge W. B. haben darauf hingewiesen, daß die Ehe der Beklagten mit dem Sohn der Veräußerer seinerzeit intakt gewesen sei; dies ist im übrigen zwischen den Parteien unstreitig. Daß die selbst nicht erbberechtigte Beklagte allein mit Rücksicht auf die intakte Ehe mit dem Sohn der Veräußerer bedacht worden war, folgt deutlich aus der Aussage der Zeugin B. B., die gleichfalls die Vorstellung hatte, der Fortbestand der Ehe sei Voraussetzung für die Grundstücksübertragung. Die Zeugin hat bekundet, stets habe es geheißen, daß "der K. das Haus- grundstück bekommen sollte". Für sie und "alle anderen" sei klar gewesen, daß "der K." das Haus erhalten solle. Vor dem Vertragsschluß habe der Kläger sie seinerzeit angerufen und sich bei ihr danach erkundigt, ob sie damit einverstanden sei, daß "der K." das elterliche Grundstück erhalte. Der Aussage der Zeugin B. B., die kein ersichtliches Interesse an dem Ausgang des Rechts- streits und die zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, ist zu entnehmen, daß der Kläger und seine später verstorbene Ehefrau die Über- tragung der Grundstückshälfte an die Beklagte im wirtschaftlichen Ergebnis als Zuwendung an ihren Sohn verstanden wissen wollten und daß diese Vor- stellung auch im Familienkreis bekannt war. Daraus folgt aber zugleich, daß - wofür schon der Ver- tragsinhalt an sich spricht - sich die Schwieger- eltern der Beklagten von der Erwartung haben lei- ten lassen, die - seinerzeit intakte - Ehe werde fortdauern.
Die Beklagte hat diese Erwartung erkannt und durch die Annahme der Zuwendung die Billigung der Zweck- bestimmung zum Ausdruck gebracht. Es ist weder von der Beklagten schlüssig dargelegt noch sonst er- kennbar, welcher andere Grund als die Ehe mit de- ren Sohn aus ihrer Sicht ihre Schwiegereltern hät- ten veranlassen können, die Hälfte des Hausgrund- stücks auf sie zu übertragen. Zudem konnte die Beklagte aus der Formulierung des Notarvertrages, in welchem die Erwerber als "Sohn und Schwieger- tochter" der Veräußerer bezeichnet sind, ersehen, daß gerade ihre Eigenschaft als Schwiegertochter des Klägers und seiner Ehefrau für die Zuwendung von wesentlicher Bedeutung war. Aus dem Vertrag wurde für sie dessen Zweck deutlich, die Erbfolge vorwegzunehmen, an der sie selbst rechtlich nicht beteiligt und die für sie mittelbar wirtschaftlich vorteilhaft nur bei einer Fortdauer ihrer Ehe gewesen wäre. Demnach waren der Beklagten die Um- stände, die ihre Schwiegereltern zu der Zuwendung der Grundstückshälfte an sie veranlaßt haben, be- kannt. Nachdem durch das Scheitern der Ehe mit dem Zeugen K. B. der Zweck der Schenkung verfehlt worden ist, hat die Beklagte deshalb ihren Eigen- tumsanteil an den Kläger zurückzuübertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar- keit auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 65.000,-- DM
Beschwer für die Beklagte: über 60.000,-- DM.