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Oberlandesgericht Köln·27 U 218/92·27.04.1993

Berufung abgewiesen: Aufklärungsfehler und falsches Heilversprechen bei Nasenoperation

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich in Berufung gegen ein Urteil, das ihn zum Ersatz von Verdienstausfall und weiteren Schäden verpflichtete. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung und unzutreffender Angaben über Heilungsaussichten. Das OLG bestätigt die Haftung: Aufklärungsfehler und falsches Heilversprechen begründen Schadensersatz; ein Entscheidungskonflikt wurde plausibel dargelegt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet abgewiesen; Haftung wegen Aufklärungsfehler und falschem Heilversprechen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein ärztlicher Eingriff ist rechtswidrig und kann Schadensersatzpflicht auslösen, wenn die patientenseitige Einwilligung aufgrund unzureichender Aufklärung unwirksam ist.

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Die unterlassene Aufklärung über ein typisches Operationsrisiko begründet Haftung nur, wenn der Patient plausibel darlegt, er hätte bei Kenntnis einen Entscheidungskonflikt gehabt; andernfalls ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, sofern der Arzt dies beweist.

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Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst nicht nur die Risiken, sondern auch Zweck und Erfolgsaussichten der Behandlung; unzutreffende Angaben hierüber stellen einen Aufklärungsfehler dar.

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Zur Schätzung des Verdienstausfalls nach § 287 ZPO genügen nachvollziehbare Vergleichsberechnungen einer sachkundigen Zeugin, auch wenn eine vollständige Einzelaufschlüsselung fehlt.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 0 21/91

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 21/91 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Der Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB zum Ersatz eines Verdienstausfalls von 2.870,- DM sowie aller künftigen materiellen und immateriel-len Schäden, soweit diese nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz (14 S 41/90) zur Auf-rechung gestellt worden sind oder auf Sozialversi-cherungsträger übergehen, verpflichtet.

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Der am 13. Januar 1988 vom Beklagten vorgenommene operative Eingriff war rechtswidrig, weil infolge einer unzureichenden Aufklärung die vom Kläger er-klärte Einwilligung unwirksam war.

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Die Haftung des Beklagten für die Folgen des Eingriffs ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß er - wie unstreitig ist - den Kläger über die Gefahr einer Septumperforation nicht aufgeklärt hat. Zwar hatte sich die Aufklärung auch auf diese Gefahr zu erstrecken, weil es sich bei der Septumperforation um ein typisches Risiko der Nasenscheidewandoperation handelt. Da-bei kann offenbleiben, ob die Zahlenangaben zur Risikowahrscheinlichkeit in dem im Vorprozeß vor dem Landgericht Koblenz erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. R. oder diejenigen des Sachverständigen Prof. von I. zutreffen. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. von I. , der eine geringere Wahrschein-lichkeit als Prof. R. angenommen hat, ist das Risiko einer Septumperforation bis zu 5 % zu veranschlagen sowie bei einer Nachoperation sowie erst recht im Falle eines dritten Eingriffs, wie er hier vorliegt, höher als bei einer Erstope-ration.

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Dem Versäumnis einer Aufklärung über das Risiko der Septumperforation fehlt es indessen an der haftungsrechtlichen Relevanz. Dafür hat der Pa-tient plausibel darzulegen, weshalb er aus seiner Sicht bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Um-stände vor einem Entscheidungskonflikt dahin be-standen hätte, ob er die ihm empfohlene Behandlung ablehnen solle. Wenn er einen echten Entschei-dungskonflikt plausibel macht und der Arzt nicht beweist, daß der Patient gleichwohl eingewilligt hätte, dann ist die Frage der hypothetischen Ein-willigung zu verneinen (BGH NJW 1990, 2929; 1991, 2343). Der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, daß er sich bei einer Aufklärung über die Gefahr einer Septumperfuration in einem Entscheidungskon-flikt befunden hätte. Bei seiner persönlichen An-hörung durch das Landgericht hat er eingeräumt, er hätte auch dann, wenn der Beklagte ihm "klipp und klar erklärt hätte, daß bei der Operation nicht alles hundertprozentig laufen könne" keine Einwän-de gegen den geplanten Eingriff erhoben. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß der Kläger in die Operation auch eingewilligt hätte, wenn ihn der Beklagte über das Risiko einer Septumperforation aufgeklärt hätte.

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Gleichwohl ist dem Beklagten ein Aufklärungsver-säumnis anzulasten. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung des Patienten erschöpft sich nicht in einem Hinweis auf die möglichen Komplikationen ei-nes Eingriffs. Der Arzt darf auch nicht durch Ver-schweigen der beschränkten Erfolgsaussichten des Eingriffs oder Dramatisieren seiner Dringlichkeit die Bedeutung der Risiken für die Entscheidung des Patienten in ein falsches Rangverhältnis rücken (Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 118). Dementsprechend verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht auch, sofern er den Patienten über den Zweck der Operation und die Aussichten, diesen Zweck zu erreichen, unzutreffend unter-richtet. In dieser Hinsicht ist dem Beklagten ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er dem Kläger die Nasenoperation unter Hinweis darauf empfohlen, daß durch den operativen Eingriff auch dessen Allergie beseitigt werde. Unstreitig war jedoch die Korrek-tur der Nasenscheidewand und die Sanierung der Na-sennebenhöhlen nicht geeignet, die Nesselsucht des Klägers zu beheben.

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Die Zeugin E. hat bekundet, auf ihre Frage am Vorabend der Operation, ob nach dem Eingriff auch die Nesselsucht ihres Ehemannes - des Klägers - beseitigt sei, habe der Beklagte im Beisein des Klägers erklärt, die Operation werde auch die Nesselsucht beheben. Übereinstimmend mit dem Landgericht hält der Senat diese Aussage für glaubhaft. Zwar darf einerseits nicht verkannt werden, daß die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat und ihre Angaben daher besonders kritisch zu würdigen sind. Andererseits bieten ihre Bekun-dungen, die detailreich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sind, keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugin habe zugunsten ihres Eheman-nes falsch ausgesagt. Für die Richtigkeit ihrer Angaben über die Erörterung der Nesselsucht mit dem Beklagten spricht vor allem, daß die Allergie, unter der der Kläger gelitten hat, der eigentli-che Grund war, den Beklagen zu konsultieren. In seinem Arztbericht vom 16. November 1987 an die Medizinische Universitäts-Poliklinik B. hat der Beklagte selbst darauf hingewiesen, daß der Kläger "zur Focussuche bei unklarer Ige-Erhöhung" an ihn überwiesen worden war. Danach war es das Ziel der konsiliarischen Hinzuziehung des Beklagten, den Herd für die Erhöhung der hautsensibilisierenden Antikörper, also die Ursache für die Allergie des Klägers festzustellen. Dem entspricht die Beschei-nigung des Chefarztes Prof. O. der Medizi-nischen Universitäts-Poliklinik B. vom 13. Ju-ni 1990, nach welcher der Kläger sich im November 1987 wegen einer allergischen Erkrankung dort in ambulanter Behandlung befunden hatte und von Prof. O. zusätzlich eine Vorstellung in der Universitäts-Hautklinik und in der Hals-Nasen-Oh-ren-Klinik in B. für erforderlich gehalten wor-den war. Schließlich hat Prof. O. in seinem Bericht vom 26. November 1987 an den behandelnden Arzt Dr. M. hervorgehoben, daß der Kläger vorrangig über seine Nesselsucht geklagt habe. Unter diesen Umständen ist die - vom Beklagten be-strittene - Behauptung des Klägers, Gegenstand des Aufklärungsgesprächs sei - auch - die Beseitigung seiner Allergie gewesen, plausibel und durch die Aussage seiner Ehefrau bewiesen.

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In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch ei-nen Entscheidungskonflikt nachvollziehbar darge-legt. In die Behandlung des Beklagten hatte er sich wegen seiner Nesselsucht begeben. Wäre ihm bekannt gewesen, daß die vom Beklagten vorgeschla-gene Nasenoperation die Allergie nicht beseitigen, sondern allenfalls - wie der Beklagte selbst vor-trägt - die anatomischen Voraussetzungen für die eigentliche Behandlung der Nesselsucht schaffen konnte, so hätte sich für ihn die Frage gestellt, ob er in die - aus anderen Gründen durchaus indizierte - Operation einwilligen solle. Für die Annahme eines plausiblen Entscheidungskonflikts reicht dies aus. Daß der Kläger gleichwohl einge-willigt hätte, ist nicht bewiesen.

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Auch die gegen die Schadensberechnung durch das Landgericht erhobenen Einwände des Beklagten grei-fen nicht durch. Der Kläger hat in der Zeit seines stationären Aufenthalts wegen der durchgeführten Operation vom 12. bis zum 31. Januar 1988 sowie während der Nachbehandlungen im evangelischen Krankenhaus B.G. vom 11. April bis zum 1. Mai 1989 und erneut vom 26. April bis zum 19. Mai 1989 einen Verdienstausfall erlitten. Des-sen Höhe von 2.870,- DM ist durch die Berechnung der dafür in der Personalabteilung des Arbeitge-bers des Klägers zuständigen Zeugin Sch. vom 12. Dezember 1990 in Verbindung mit deren Aussage nachgewiesen. Diesen sich aus den üblichen Zu-schlägen für Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit ergebenden Betrag hat die Zeugin aufgrund einer Vergleichsberechnung ermittelt. Daß sie die er-rechnete Summe nicht im einzelnen aufzuschlüsseln vermochte, steht einer Schätzung des dem Klä-ger entstandenen Verdienstausfallschadens auf der Grundlage der Aussage der Zeugin nicht entgegen, da die steuerfreien Zuschläge Schwankungen unter-worfen sind und deshalb mittels einer Hochrechnung veranschlagt werden können. Für eine Schadens-schätzung gemäß § 287 ZPO reichen die Angaben der Zeugin über die von ihr angestellte Vergleichsbe-rechnung aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Berufungsstreitwert:12.870,- DM (2.870,- DM plus 10.000,- DM)

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Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,- DM.