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Oberlandesgericht Köln·27 U 210/92·01.06.1993

Berufung abgewiesen: Schmerzensgeldanspruch wegen angeblicher Behandlungsfehler nicht bewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen entzündlicher Komplikationen nach ärztlicher Wundversorgung; die Berufung gegen das Urteil des LG Bonn wird zurückgewiesen. Zentral war, ob ein schadensursächlicher Behandlungsfehler und ein abwendbarer Kausalverlauf nachgewiesen sind. Das Sachverständigengutachten bewertet die Versorgung als lege artis; Anscheinsbeweis und Beweiserleichterungen greifen nicht. Mangels Substantiierung und fehlender Wahrscheinlichkeit eines abwendbaren Schadens wird der Anspruch abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzt voraus, dass der Geschädigte einen schadensursächlichen Behandlungsfehler substantiiert darlegt und beweist.

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Ein Anscheinsbeweis für eine Fehlbehandlung kommt nicht in Betracht, wenn auch bei sachgerechter Behandlung entzündliche Komplikationen nicht ausgeschlossen sind.

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Beweiserleichterungen bei unterlassenen Kontrollbefunden treten nur ein, wenn der behauptete Kausalverlauf wenigstens wahrscheinlich ist.

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Das Fehlen in der medizinischen Dokumentation von klinischen Entzündungszeichen spricht gegen die Annahme eines zum Dokumentationszeitpunkt erkennbaren Behandlungsfehlers.

5

Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Relevante Normen
§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 448 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2 O 528/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 528/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

5

Dem Kläger steht der mit der Berufung allein noch geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Er hat nicht zu beweisen ver-mocht, daß den ihn behandelnden Ärzten des Klini-kums der Beklagten zu 1. ein schadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist.

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1.

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Der Sachverständige Dr. G. hat die chirurgi-sche Versorgung vom 7. April 1986 durch Dr. H. (Wunde spülen, säubern, desinfizieren, Finger und Hand ruhig stellen) als sachgerecht bezeichnet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Berufung führt dagegen auch keine substantiierten Angriffe, so daß sich der Senat eine weitere Begründung erspa-ren kann.

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Die Ansicht des Klägers, es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Fehlbehand-lung, weil sich später eine Entzündung gezeigt habe, geht fehl. Es ist dem Senat aus einer Viel-zahl von Arzthaftungsprozessen bekannt, daß selbst bei sorgfältiger Wundversorgung ein entzündlicher Prozeß niemals völlig auszuschließen ist. Ein Anscheinsbeweis kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. auch BGH VersR 1987, 390).

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2.

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Die am 9. und 11. April 1986 jeweils erfolgten Wundkontrollen mit Verbandswechsel und Wiederanla-ge der Gipsschiene sind ebenfalls lege artis er-folgt. Weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich, insbesondere auch keine Röntgenkontrolle, so daß auch eine Fehlbehandlung durch Unterlassen nicht in Betracht kommt.

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3.

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Auf der Grundlage des insoweit überzeugenden Sach-verständigengutachtens vermag der Senat auch für den 15. April 1986 keine Fehlbehandlung festzu-stellen. Anlaß für eine weiterführende (Röntgen-) Diagnostik verbunden mit der Einleitung einer antibiotischen Behandlung hätte nur bestanden, wenn sich klinische Anzeichen einer entzündlichen Veränderung (Rötung, Klopfen, Überwärmung der Haut oder Nässen der Wunde, vgl.Bl. 138 d. Akten) ergeben hätten. Das war indessen nach der Dokumen-tation nicht der Fall, denn danach war lediglich eine leichte Schwellung verbunden mit Schmerzen im rechten Finger vorhanden. Das steht im Einklang mit der weiteren Darlegung des Sachverständi-gen, wonach entzündliche Veränderungen gewöhnlich (erst) 10 - 14 Tage nach dem Unfallereignis sicht-bar werden, wenn sich denn eine Entzündung heraus-bildet.

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Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß für eine Parteivernehmung des Klägers über seine Behaup-tung, er habe bereits an diesem Tag eine Schmerz-haftigkeit und ein Klopfen bis in den Unterarm ge-spürt und dies den Ärzten mitgeteilt. Eine Verneh-mung der beweispflichtigen Partei kommt gem. § 448 ZPO nur in Betracht, wenn für die Richtigkeit der Behauptung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Daran fehlt es aber.

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4.

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Ob dem behandelndem Arzt am 18. und/oder 22. April 1986 eine Fehlbehandlung unterlaufen ist, kann letztlich offenbleiben.

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Dagegen spricht allerdings die Dokumentation, in der keine klinischen Anzeichen einer Entzündung niedergelegt sind, so daß auch kein Anlaß für eine Röntgenkontrolle oder gar eine antibiotische Behandlung bestand. Die Dokumentation muß in die-sem Punkt auch nicht unrichtig sein, obwohl der weitere Verlauf insoweit Anlaß zu Bedenken gibt, als nach Art und Ausmaß der am 29. April festge-stellten Schädigung der entzündliche Prozeß we-sentlich früher eingesetzt haben muß (eben 10 - 14 Tage nach dem Unfallereignis). Das besagt freilich nicht, daß der Prozeß am 18. und/oder 22. bereits sichtbar war. Nach dem Sachverständigengutachten ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Entzün-dung schleichend fortschritt und erst durch die am 28. erfolgte grobe mechanische Einwirkung rasant verstärkt worden ist. Dafür, daß sich der Verlauf so abgespielt hat, spricht die Aussage des Zeugen Dr. F. , der bei den Wundkontrollen am 18. und 22. April keine Entzündungszeichen festgestellt haben will.

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Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß am 18. oder 22. Anlaß für eine Röntgenkontrolle bestanden hat, die zum Erkennen eines entzündlichen Prozes-ses geführt hätte, verhilft dieses (vorwerfbare) Unterlassen allein der Klage noch nicht zum Er-folg. Es steht nämlich nicht fest, daß der Schaden (Amputation des Fingergliedes) abgewendet worden wäre. Mangels Vorliegens eines groben Behandlungs-fehlers kommen dem Kläger insoweit auch keine Beweiserleichterungen zugute, denn bei Nichterhe-ben von gebotenen Kontrollbefunden (hier Röntgen-kontrolle) bestehen Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang nur, wenn der behauptete Kau-salverlauf wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1988, 2949). Davon kann aber nach dem Gutach-ten des Sachverständigen Dr. G. nicht ausge-gangen werden, weil "man keine Wahrscheinlichkeit dafür angeben könne, daß eine Einsteifung des Fin-gergliedes nicht eingetreten wäre" (vgl. Sachver-ständigenanhörung Bl. 139 d. Akten).

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5.

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Ob dem behandelndem Arzt schließlich am 28. April eine Fehlbehandlung wegen Nichterkennens der bak-teriellen Entzündung vorzuwerfen ist, kann offen-bleiben, weil der Kausalverlauf zu diesem Zeit-punkt nicht mehr positiv beeinflußbar war, d. h. der Schaden nunmehr unabwendbar war, so daß es ei-nem Fehlverhalten jedenfalls an der nötigen Rele-vanz mangelt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer: unter 60.000,00 DM.