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Oberlandesgericht Köln·27 U 204/92·21.09.1993

Arzthaftung: Keine Haftung für behauptete Nervschädigung nach Gesäßinjektion

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer stationären Kniebehandlung Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer behauptet fehlerhaften Gesäßinjektion. Streitpunkt war, ob die Beschwerden (u.a. Sensibilitätsstörungen am lateralen Oberschenkel) auf die Injektion zurückzuführen sind. Das OLG wies die Berufung nach Ergänzungsgutachten zurück, weil ein Injektionsfehler bzw. ein ursächlicher Zusammenhang nicht bewiesen sei. Ein Anscheinsbeweis greife nicht; als wahrscheinlich wurde eine endogene Kompression des Nervus cutaneus femoris lateralis angesehen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Behandlungsfehler und Ursächlichkeit der Injektion nicht bewiesen sind.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Patient trägt im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die Beweislast für einen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den geltend gemachten Schaden.

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Eine Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet eines bestimmten Nerven belegt für sich genommen noch nicht, dass eine zeitnah erfolgte intramuskuläre Injektion diesen Nerv geschädigt hat; entscheidend ist insbesondere der anatomische Verlauf im Verhältnis zur Einstichstelle.

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Ein Anscheinsbeweis kommt für eine behauptete Nervschädigung nach Injektion nicht in Betracht, wenn nach sachverständiger Bewertung mehrere ernsthaft in Betracht kommende Ursachen bestehen und der typische Geschehensablauf nicht feststeht.

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Die Annahme, Schmerzen und Missempfindungen könnten neurologisch durch „Übersprünge“ auf nicht betroffene Nerven erklärt werden, kann bei fehlender wissenschaftlicher Grundlage nicht zur Begründung der haftungsbegründenden Kausalität herangezogen werden.

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Bleibt nach Ausschöpfung der Beweisaufnahme offen, ob eine Nervenfunktionsstörung injektionsbedingt oder endogen (z.B. durch Kompression) entstanden ist, geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des beweisbelasteten Patienten.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 381/88

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 381/88 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 28.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leisten. Der Kläger darf die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung einer Er-satzpflicht der Beklagten bezüglich zukünftiger Schäden mit der Behauptung, diese seien für eine fehlerhafte Injektion und deren Folgen verant-wortlich.

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Der damals 58jährige Kläger erlitt am 6. Janu-ar 1984 beim Skifahren ein Rotationstrauma des rechten Kniegelenks und ein stumpfes Bauchtrauma. Am 10. Januar 1984 begab er sich zur stationären Behandlung der unfallbedingten Beschwerden in das Krankenhaus des Beklagten zu 1). Am 16. Janu-ar 1984 wurde dort eine Kreuzbandplastik, Innen-bandplastik und Meniscektomie rechts medial durch den Beklagten zu 2) vorgenommen. Wegen stark ein-geschränkter Bewegungsfähigkeit des linken Knies führte dieser am 12. März 1984 in Narkose eine Mobilisation des rechten Beines durch. Nach dieser Behandlung erhielt der Kläger zwei Injektionen des schmerzstillenden Medikaments F. .

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In der Folgezeit litt der Kläger an Schmerzen in der linken Hüftgegend bis hin zum Knie und an ei-ner starken Berührungsempfindlichkeit des seitli-chen linken Oberschenkels.

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Der Kläger hat vorgetragen, nach der Narkosemobi-lisation habe er am 12. März 1984 auf Anweisung des Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 3) eine intramuskuläre Injektion des schmerzstillen-den Medikamentes F. in den oberen linken Quadranten des linken Gesäßes erhalten. Die Injek-tion sei fehlerhaft durchgeführt worden und habe zu einer Läsion des cutaneus femoris lateralis links geführt. Noch während der Injektion habe er einen heftigen Sofortschmerz in der linken Hüfte verspürt. Anläßlich einer Untersuchung am 10. Ju-li 1987 durch den Spezialisten Dr. S. habe er erfahren, daß ein irreparabler Dauerschaden vor-liege.

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Schädigungsbedingt sei er in seinem Einkommen als selbständiger Zahnarzt beeinträchtigt. Für die Jahre 1984 bis 1986 habe er infolge der Verletzung mindestens einen Einkommensausfall von 170.000,00 DM erlitten. Mit einem weiteren Einkom-mensverlust danach sei zu rechnen. Die zuvor von ihm intensiv betriebene Sportarten wie zum Bei-spiel Langlauf, Tauchen und Fahradfahren könne er nicht mehr oder nur stark eingeschränkt ausüben. Längeres Sitzen sei ihm kaum möglich. Infolgedes-sen seien seine Reisemöglichkeiten stark einge-schränkt. Das Sexualleben zwischen ihm und seiner Ehefrau sei gestört. Aufgrund dieser Beeinträchti-gungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von minde-stens 20.000,00 DM angemessen.

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Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Be-klagten müßten ihm auch die durch die Einholung des Gutachtens des Dr. G. entstandenen Kosten in Höhe von 1.185,60 DM ersetzen.

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Er hat beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an ihn ein angemessenes Schmerzens-geld zu zahlen, dessen Höhe in das pflicht-gemäße Ermessen des Gerichts gestellt wer-de, mindestens jedoch 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1988;

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an ihn 171.885,56 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 1. Juni 1988 zu zahlen;

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3.

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festzustellen, daß die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet sind, ihm ab 1. Januar 1987 alle künftig entstehenden Schäden aus der Narkosemobilisation vom 12. März 1984 zu ersetzen, soweit etwaige Ersatzansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergehen sollten.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, die bei dem Kläger vorhande-nen Beschwerden hätten ihre Ursache nicht in der in Rede stehenden Injektion, sondern in der Unter-bauchverletzung, die er beim Skiunfall erlitten habe. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten bei der Auswahl und Überwachung der Beklagten zu 3) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt. Die Be-klagte zu 3) sei eine erfahrene Krankenschwester, die bisher ohne jegliche Beanstandungen subcutane Injektionen ausgeführt habe. Die Einkommensverlu-ste des Klägers seien auf der unstreitig 1984 er-folgten Aufgabe der bisherigen Praxis des Klägers, der unfallbedingten Beinverletzung sowie der all-gemeinen Einkommensverschlechterung bei den Zahn-ärzten zurückzuführen.

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Das Landgericht hat die Klage - sachverständig be-raten - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß den Beklagten zu 2) und 3) ein vorwerfbarer Fehler bei der Injektion un-terlaufen sei.

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Gegen das ihm am 21. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. November 1992, einem Montag, Berufung eingelegt, die er nach entspre-chender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23. Februar 1993 begründet hat.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstin-stanzliches Klageziel weiter. Er beanstandet, daß der Sachverständige das Gutachten ohne seine, des Klägers, Untersuchung erstattet habe. Der Sachver-ständige habe die Beweisfrage, nämlich ob die ihm verabreichte Injektion einer Ampulle F. feh-lerhaft durchgeführt worden sei, nicht erschöpfend beantwortet. Dem Sachverständigen sei nicht die Frage vorgegeben gewesen, ob durch die Injektion der cutaneus femoris lateralis geschädigt worden sei. Ob der Schmerz auf einer Schädigung dieses Nerven zurückzuführen sei oder auf einer anderen Ursache beruhe, etwa der Schädigung eines anderen Nerven, sei vom Sachverständigen gerade festzu-stellen gewesen. Der Sachverständige hätte die dazu entsprechenden neurophysiologischen Untersu-chungen vornehmen müssen. An der Stelle, wo der Zeuge Dr. C. den Injektionsort markiert habe, verliefen die Nerven Iliohypogastricus und Ilioin-guinalis. Bei einer fehlerhaften Injektionstechnik könne es nach dem Sachverständigengutachten in diesem Bereich zu einer Schädigung dieser Nerven kommen. Die Schädigung des Nervus Ilioinguinalis beispielsweise führe zu Sensibilitätsstörungen in der seitlichen Beckenpartie und in der Leisten-region. Wie genau die Nerven ausstrahlten, hänge von der persönlichen Konstitution des einzelnen Patienten ab. Das Versorgungsgebiet eines Nerven könne nicht genau definiert werden. Es könne Überschneidungen geben. Der Nerv könne auch in andere Bereiche ausstrahlen. Aufgrund der vorhan-denen Diagnosen der Ärzte, auf die sich der Sach-verständige nicht blind habe verlassen dürfen, sei es sogar naheliegend, daß der Nervus Ilioingui-nalis verletzt worden sei. Abgesehen davon könne durchaus auch die Schädigung eines anderen Nerven als die des Nervus cutaneus femoris lateralis Schmerzempfindungen in Gebieten hervorrufen, die eigentlich vom Nervus cutaneus femoris lateralis versorgt würden. Der Sachverständige habe nämlich bisher noch nicht das Problem der sogenannten Übersprünge hinreichend berücksichtigt.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträ-gen zu erkennen,

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im Fall der Anordnung von Sicherheitslei-stungen ihm zu gestatten, diese mittels Bürgschaft einer deutschen Großbank, öf-fentlichen Sparkasse oder Genossenschafts-bank erbringen zu dürfen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie sind der Berufung entgegengetreten und vertei-digen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. und durch dessen mündliche Erläuterung seines Gutachtens. Wegen des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten vom 1. April 1993 und auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 1993 Bezug ge-nommen. Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Auch nach dem Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. M.-V. vom 1. April 1993 und dessen münd-liche Erläuterung im Termin vom 14. Juni 1993 hat der Kläger einen Behandlungsfehler durch eine fehlerhafte Injektion am 12. März 1984 nicht bewiesen. Zwar muß nach den angegebenen Beschwerden des Klägers, wie der Sachverständige Prof. Dr. M.-V. ausführt, davon ausgegangen werden, daß eine Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis vorliegt. Denn der Kläger hat bei der klinischen Untersuchung durch den Sachver-ständigen eine Sensibilitätsstörung in Form einer Überempfindlichkeit gegen Berührungs- und Schmerz-reize in einem etwa 8 cm breiten, längs verlau-fenden Streifen angegeben, der sich über die Au-ßenseite fast des ganzen linken Oberschenkels er-streckt. Dieses Hautarreal sei ohne jeden Zweifel dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis zuzuordnen. Der Kläger habe allerdings bei der entsprechenden Prüfung mitgeteilt, daß er eine in das betreffene Hautarreal applizierte Nadelspitze als ebenso spitz wahrnehme wie auf der Gegenseite. Bei der neurophysiologischen Untersu-chung seien elektrische Reize im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis an der Außenseite des Oberschenkels gesetzt worden und es sei das zur Hirnrinde fortgeleitete elektrische Potential aufgezeichnet worden. Hierbei seien normale Ergebnisse gewonnen worden. Nach diesen Befunden kämen nur leichte Reizerscheinungen des Nervus cutaneus femoris lateralis in Betracht. Der Nerv könne in seiner Struktur nicht wesentlich beschädigt sein, da in einem solchen Fall der kli-nische wie auch der neurophysiologische Untersu-chungsbefund anders wären.

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Der Kläger hat aber nicht bewiesen, daß diese Nervschädigung auf die Injektion vom 12. März 1984 zurückzuführen ist. Bei der körperlichen Unter-suchung des Klägers durch den Sachverständigen projizierte der Kläger den wahrscheinlichen Injek-tionsort auf den oberen äußersten Winkel der von hinten sichtbaren Anteile der linken Gesäßregion, die dem Beckenkamm unmittelbar anliegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verläuft aber in dieser Region kein funktionell bedeutsamer Nerv. In der Nähe der vom Kläger angegebenen Einstich-stelle verlaufen der Nervus ilioinguinalis und der Nervus iliohypogastricus bzw. deren Äste, insbesondere der Ramus lateralis des Nervus ilio-hypogastricus. Bei Schädigung dieser Nerven ent-stehen Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in der Leistenregion und in unmittelbar angrenzenden An-teilen der Hüftregion. Zudem können an dem von dem Kläger als wahrscheinlich erachteten Injektionsort kleine Hautnerven getroffen werden, welche die Gesäßregion unmittelbar versorgen. Bei Schädigung dieser Hautnerven entstehen in einem fleckförmigen Bezirk im Gesäßbereich ein Taubheitsgefühl, mitun-ter auch Schmerzen und schmerzhafte Mißempfindun-gen, insbesondere eine Berührungsempfindlichkeit der Haut (Bl. 319). In seinem Hauptgutachten (Bl. 221) hat der Sachverständige ausgeführt, daß es zu Sensibilitätsstörungen in der seitlichen Beckenpartie und in der Leistenregion sowie mitun-ter auch zu einer Teillähmung der Bauchwand komme, wenn im Rahmen einer fehlerhaften Injektionstech-nik in dem Bereich, in dem der Nervus iliohypo-gastricus und Nervus ilioinguinalis verlaufen, eine Injektion vorgenommen werde. Bei dem Kläger ständen indessen ganz andere Beschwerden zur Dis-kussion.

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In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 1. April 1993 weist der Sachverständige darauf hin, daß der Nervus cutaneus femoris lateralis in beträchtlicher Entfernung von dem Abschnitt der Gesäßregion verlaufe, den der Kläger als wahr-scheinlichen Injektionsort charakterisiere. Es kä-men verschiedene anatomische Verlaufsvarianten des Nervus cutaneus femoris lateralis vor. Es sei in der Literatur eine Verlaufsvariante des Nerven beschrieben worden, durch welche der Nervenverlauf dem angegeben Ort der Injektion vom 12. März 1984 ein gewisses Stück näher rücke (Verlauf ca. 3 cm lateral der Spina iliaca anterior superior über dem Beckenkamm). Selbst wenn man einmal theore-tisch unterstelle, daß diese Verlaufsvariante bei dem Kläger vorliege, sei der Abstand zum angege-benen Ort der Injektion am 12. März 1984 noch so groß, daß eine Schädigung des Nerven durch die Injektion nicht ernstlich in Betracht komme. Am Rande weist er darauf hin, daß die anatomische Variante als ausgesprochene Rarität gilt, die von anderen Autoren niemals beobachtet worden ist. Auch an dem von dem Zeugen Dr. C. angegebenen Injektionsort sei der Nervus cutaneus femoris la-teralis nicht gefährdet gewesen, weil er entfernt von dieser Stelle verlaufe (Bl. 321).

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Hinweise auf Nervenschäden außerhalb des Versor-gungsgebietes des linken Nervus cutaneus femoris lateralis seien bei der klinischen Untersuchung nicht zu gewinnen gewesen. Die vom Kläger gel-tend gemachten Beschwerden mit Schmerzen und Mißempfindungen in weiten Teilen der Außenteile des linken Oberschenkels könnten neurologischer-seits nur durch eine Funktionsstörung des Nervus cutaneus femoris lateralis erklärt werden, nicht aber durch eine Schädigung eines anderen Nerven. Solche Beschwerden wie Überempfindlichkeit gegen Berührungs- und Schmerzreize, wie sie der Kläger angebe, träten stets im Versorgungsgebiet des geschädigten Nerven auf. Auf die Einwendungen des Klägers gegen das schriftliche Ergänzungsgut-achten hat der Sachverständige bei seiner mündli-chen Anhörung sehr dezidiert ausgeführt, in der neurologischen Wissenschaft werde nicht ernstlich diskutiert, daß im Verzweigungsgebiet der Nerven Übersprünge zu anderen Nerven auftreten könnten. Weder von Impulsleitungen noch von Übersprüngen oder Phantomschmerzen sei die Rede. Es werde auch nicht ernstlich die Frage diskutiert, inwieweit ein Nerv zu Schaden kommen könne, der nicht in der Nähe des Einstichkanals der Nadel liege. In der wissenschaftlichen Diskussion sei auch vom Tisch, daß durch die Richtung oder durch den Druck der Injektion das Medikament zu weiter entfernt liegenden Nerven hinwandere. Die vom Kläger ange-sprochenen Nocirezeptoren seien Strukturen im Ver-sorgungsgebiet der Nerven, die für die Wahrnehmung von Schmerzen verantwortlich seien. Sie hätten für die Frage der Übersprünge, Impulsleitungen und Phantomschmerzen keine Bedeutung. Daß das be-einträchtigte Hautarreal vom Nervus ilioinguinalis oder iliohypogastricus versorgt werde, setze ana-tomische Besonderheiten voraus, die grundsätzlich noch nicht beschrieben worden seien. Durch eine neurophysiologische Untersuchung lasse sich die vom Kläger diskutierte anatomische Variante nicht nachweisen. Im übrigen sei die neurophysiologische Untersuchung dieser Nerven noch störanfälliger als die Untersuchung des Nervus cutaneus femoris la-teralis. Ferner schließt der Sachverständige auch aus, daß die Injektion, dort wo sie vom Kläger beschrieben worden ist, zu Gewebsveränderungen an der Stelle geführt hat, an der der Nerv aus dem Beckeninneren kommend in den Oberschenkel ein-tritt.

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Zu der Annahme des Klägers, die Injektion müsse wegen ihres engen zeitlichen Zusammenhangs mit den aufgetretenen Beschwerden fehlerhaft gewesen sein, weist der Sachverständige darauf hin, daß der Kläger zwar in unmittelbarer Verbindung mit der Injektion lokale Schmerzen, nicht aber Schmerzen mit Ausstrahlung in den seitlichen Oberschenkelbe-reich, also in das Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis, angegeben habe. Nach Einschätzung des Sachverständigen liegt bei dem Kläger am ehesten eine endogene Kompression des Nervus cutaneus femoris lateralis vor, die auch ohne äußere Einwirkung und auch ohne nachweisbare körpereigene Erkrankungen wegen der Besonderheit seines Verlaufs auftreten kann. Nach den gutacht-lichen Ausführungen kommt dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis zur Hilfe. Da er für den Nachweis eines Behandlungsfehlers beweisbelastet ist, ver-bleibt es bei der Abweisung der Klage.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 291.885,56 DM